Repression und Überwachung

 

Urteil im Prozeß gegen den sog. "Ströbele-Attentäter"

 

Nachdem am 1.12. lediglich ein Schiebetermin stattgefunden hatte, weil ein mutmaßlicher Gefälligkeitsgutachter des "Grünen" Ströbele bis zum 6.12. im Urlaub war und nach über 10 Tagen Prozeßpause die Sache hätte wieder von vorn beginnen müssen, wurde die Verhandlung gegen den Kameraden Bendix W. am 9.12. fortgesetzt.

Ein gewisser Dr. Korrenz (phon.), Arzt für Rechtsmedizin, setzte sich dann als "Sachverständiger" in Szene. Zuerst wiederholte er, was er bereits an Vorbefunden des Krankenhauses übernommen hatte: Es lag eine Prellmarke samt Weichteilschwellung (also lediglich eine Beule) vor. Außerdem gab Ströbele an, immer noch Kopf- und Nackenschmerzen gehabt zu haben. Die Haut war gerötet. Diese "Verletzung" hatte die Größe von ca. 2,5 x 1,5 cm und hatte dazu einen ca. 6 mm breiten, geröteten "Saum".

Auf Frage des Richters, was denn nun mit der angeblichen Gehirnerschütterung gewesen sei, von der ja immer nur ein "Verdacht" behauptet wurde, gab der große "Sachverständige" an, daß zu einer Gehirnerschütterung eine (und wenn auch nur ganz kurze) Bewußtlosigkeit gehört, die aber bei Ströbele nicht vorgelegen hatte. Doch aufgrund dessen Angabe von den angeblichen Kopfschmerzen antwortete der Gutachter dem Richter, daß es wohl "knapp unter " einer Gehirnerschütterung gewesen sei. Dann führte er sein vorher in den Akten befindliches "Gutachten" weiter aus: Es habe eine sog. "Doppelkonturierung" vorgelegen, ein typisches "Stockschlagphänomen", das von einer Kante, auf jeden Fall von einem Gegenstand durch starke Gewalteinwirkung erzeugt wird. Auf keinen Fall sei daher der Schlag mit der flachen Hand geführt worden, sondern müsse mit einem Gegenstand hervorgerufen worden sein. Der bei Bendix gefundene Teleskopschlagstock sei ein geeignetes Instrument für diese Art Verletzung. Die flache Hand schließe er jedenfalls aus.

Dann wies ihn der Richter darauf hin, daß ja ein unabhängiger Zeuge nur eine Hand, aber keinen Gegenstand gesehen hatte. Daraufhin sagte der von Ströbele wohl über den Verlauf des ersten Verhandlungstages genauestens unterrichtete "Gutachter", daß es ja möglich sein könnte, daß der Schlagstock unausgefahren und sozusagen versteckt in der Hand geführt worden war. Der Richter ließ aber nicht locker. Und als der "Gutachter" merkte, daß ihm da evtl. Wind ins Gesicht wehen könnte, lenkte er ein und bejahte die Frage des Richters, ob die "Verletzung" auch durch einen sehr kräftigen Schlag eines sehr kräftigen Mannes mit der Handkante bzw. dem Gelenkknochen hervorgerufen worden sein könnte.

Ein Anwalt von Bendix hielt ihm nochmals vor, daß sein Mandant zwei Meter groß ist, zur Tatzeit 130 kg gewogen hatte und Schmied gelernt hat. Ein Hieb mit einem metallenen Teleskopschlagstock hätte doch wohl kaum nur eine "Verletzung" in Form einer 2,5 x 1.5 cm großen Beule ergeben. Darauf entgegnete der "Gutachter", daß Ströbele ja nach seinen Angaben über eine Woche lang Kopfschmer-zen hatte. Wegen dessen dichter Kopfbehaarung wäre es "ein Wunder", daß man überhaupt etwas gesehen hat, da solche Verletzungen sonst oft gar nicht zu sehen seien.

Der Richter kam nach Entlassung dieses "Sachverständigen" dann seiner Hinweispflicht nach und machte darauf aufmerksam, daß statt einer gefährlichen Körperverletzung auch nur eine einfache in Betracht kommen könnte.

Sodann las er die Vorstrafen von Bendix vor. Dieser hatte "1989" 2 ½ Jahre Haft wegen Waffenbesitzes bekommen. Alsdann eine Geldstrafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (er war betrunken über die Straße gegangen!"). Eine weitere kleine Geldstrafe gab es dann wegen Widerstands. "1995" wurde er dann wegen Sprengung einer alten verrosteten Panzerfaust im Wald und dem Mitführen einer von Haßelbach geliehenen Schrotflinte zu weiteren 2 ½ Jahren wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontroll- und gegen das Waffengesetz verurteilt. Und im Jahre 2000 nach momentaner Zeitrechnung bekam er wegen Besitzes einer angeblich "illegalen" Dekorationswaffe und einer scharf gemachten Schreckschußwaffe 1 ½ Jahre, die zur Bewährung ausgesetzt sind.

Der Anwalt von Bendix stellte dann noch einen hilfweisen Beweisantrag für den Fall, daß das Gericht doch eine gefährliche Körperverletzung in Erwägung ziehen sollte. Dann sollte ein Gegengutachten zu dem von Ströbeles "Sachverständigen" gemacht werden.

Der Staatsanwalt begann dann sein Plädoyer damit, daß im Zweifel für den Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung nicht gegeben ist, da der "Sachverständige" ja nicht ausschließen konnte, daß der Schlag statt mit einem Gegenstand nur mit der Handkante geführt wurde, was sich ja auch mit der beeideten Aussage des unabhängigen Zeugen und mit der Einlassung des Angeklagten deckt. Allerdings sei nicht die flache Hand verwendet worden. Jener Teil im Geständnis weise darauf hin, daß dieses nur prozeßtaktisch und nicht von Reue getragen war, nämlich erst nach Bekanntwerden der unabhängigen Zeugenaussage bei der Polizei (vorher stritt Bendix den Schlag generell ab). Es sei auch unglaubwürdig, daß er Ströbele nicht erkannt habe. Dies sei auszuschließen wegen dessen hohem Bekanntheitsgrad.

Es sei zwar nicht nachzuweisen, daß gezielt Ströbele angegriffen wurde. Doch sei die Tat auch nicht spontan erfolgt, da ja nach Aussage des linken Lehrers der Wahlkampfstand zuvor schon eine Viertelstunde beobachtet worden war. Die Tat sei mit erheblicher Brutalität und gezielt ausgeübt worden, und das geht sehr wohl überlegt und keineswegs spontan. Die GESINNUNG des Angeklagten sei ein Thema aufgrund des Lichtbilder von seiner Wohnung. Das Bild vom RFSS an der Wand zeige, daß er dem Nationalsozialismus nahe steht, und dies habe Bedeutung für das Verfahren. Es wurde eine "gewählter Abgeordneter" während des Wahlkampfes als politisch Andersdenkender angegriffen. Dies ist ein Schlag ins Gesicht aller "Demokraten" und erfordere daher eine exemplarische, abschreckende Bestrafung, weil Ströbele in seiner politischen Tätigkeit eingeschränkt worden sei.

Eine nicht unerhebliche Strafe sei daher angebracht, auch wegen der Vorstrafen. Diese sind zwar nicht einschlägig, hätten aber mittelbar mit Körperverletzung zu tun, da ja ein direkter Zusammenhang von Waffen mit Körperverletzung hergestellt werden kann. Erschwerend sei auch zu werten, daß Bendix Bewährungsbrecher ist, weil die Bewährung für die letzten 18 Monate noch nicht abgelaufen ist. Auch die Bilder aus seiner Wohnung seien verwertbar, da die Durchsuchung "rechtmäßig" gewesen sei. Auch aus Gründen der Generalprävention sei eine erhebliche Freiheitsstrafe erforderlich. So forderte der StA dann 18 Monate Haft ohne Bewährung, da keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne und auch keine besonderen Umstände für eine Bewährung vorlägen. Der Haftbefehl solle aufrechterhalten, aber weiterhin gegen Meldeauflage außer Vollzug gehalten werden.

Da sein Anwalt Eisenberg nicht rechtzeitig aufkreuzte, hielt dann Ströbele (ist ja auch Anwalt) selbst das Nebenkläger-Plädoyer. Er jammerte herum, daß für ihn die Folgen ja die gleichen gewesen sind, egal ob nun gefährliche (mit Gegenstand) oder einfache (ohne Gegenstand) Körperverletzung. Seine Kopfschmerzen und die langwierigen nochmaligen Untersuchungen seiner Birne am Wahltag. Er gehe weiterhin davon aus, daß er mit dem Teleskopschlagstock geschlagen worden sei, weil er doch den Schlag sehr hart verspürt habe. Bestimmt eine Viertelstunde lang folgte dann sein ätzendes Geseiere, das keinerlei konkreten Inhalt hatte, sondern nur Emotionen gegen Bendix wecken sollte. Er habe ihm doch gar nichts getan, und da haue ihn dieser plötzlich nur einfach so, feige von hinten. - Erbärmlich, dieses Gejammere! - Schließlich forderte er, daß die Tat doch so gewertet werden solle, als ob sie mit einem Gegenstand ausgeführt worden wäre, weil der Schlag doch mit voller Kraft von einem zwei Meter großen und 130 Kilo schweren Mann ausgeführt wurde. Außerdem sei es anerkannte negative Tatqualifikation, wenn jemand feige von hinten angegangen wird. Solch schrecklichem Angriff auf seine Person müsse entgegengetreten werden.

Der erste Anwalt von Bendix wies in seinem Plädoyer dann darauf hin, daß das Gutachten von Ströbeles "Sachverständigem" widersprüchlich ist: Zum einen seien da die angeblichen Kopfschmerzen, die ja auf eine erhebliche Verletzung schließen lassen. Zum anderen liegt aber tatsächlich nur eine sehr kleine Verletzung vor. Außerdem fehlen die beiden typischen Merkmale der sog. "Doppelkonturierung". Es liegt daher nur eine einfache Körperverletzung vor. - Und zwar nicht "im Zweifel für den Angeklagten", weil ein Handkantenschlag "nicht auszuschließen" ist, sondern wegen der klaren Beweislage, die einen Schlag mit einem Gegenstand ausschließt.

Der zweite Anwalt von Bendix hielt dann als "Organ der Rechtspflege" der brd eine längere und (allerdings nicht das Gericht) beeindruckende Rede. Selbstverständlich hat sich sein Mandant einer vorsätzlichen, aber einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Bei einer einfachen ist der Strafrahmen natürlich ganz anders angelegt als bei einer gefährlichen, weil es ja bei letzterer auch zu schlimmerem hätte kommen können, auch wenn tatsächlich nur die gleichen Folgen wie bei ersterer eingetreten sind. Geständnis und von Reue getragene Entschuldigung seien mildernd zu beurteilen (er hätte ja auch gar nichts sagen können). Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, und Körperverletzung ist (im Gegensatz zu "Staatsschutz"-Delikten) gesinnungsneutral. Die Gesinnung von Bendix hatte keinerlei Einfluß auf die Motivation für die Tat. Auch die aus der illegalen Durchsuchung resultierenden Erkenntnisse (RFSS-Bild an der Wand) geben für solch einen Einfluß keinen Beweis. Außerdem ist eine politische Gesinnung im die Strafzumessung regelnden § 46 nicht berücksichtigt (nur Gesinnung bezüglich einer Straftat, nicht eine politische!). Gründe für eine Generalprävention liegen nicht vor, auch nicht wegen der politischen Gesinnung. Schließlich forderte die Verteidigung eine Strafe unter 12 Monaten Haft, die zur Bewährung ausgesetzt werden muß, da keine neuen Straftaten mehr zu erwarten sind.

Nach der Beratung verhängte das Gericht dann 1 Jahr und 3 Monate, also 15 Monate Haft ohne Bewährung wegen Beleidigung und einfacher Körperverletzung. Es folgte voll und ganz den Forderungen und Begründungen des StA, nur daß es 3 Monate weniger gab. Es gäbe keinen Zweifel, daß Bendix Ströbele erkannt habe. Und es sei auch dem Geständnis des Angeklagten nach eine politisch motivierte Tat, weil sie sich ja aus politischen Gründen gegen die sog. "Grünen" richtete. Das FRSS-Bild aus der angeblich "nicht rechtswidrigen" ("Gefahr im Verzuge") Durchsuchung sei ein Beweis für die Gesinnung, die ja Einfluß auf das Verfahren hat und festgestellt wurde. Vom Alkohol war Bendix nur enthemmt, aber nicht schuldunfähig gewesen. Die Vorstrafen wurden strafschärfend gewertet. Sie sind zwar nicht einschlägig, richteten sich aber mittelbar gegen Menschen und ließen einen "gewissen Zusammenhang" zu Körperverletzung erkennen. Da in § 46 das Wort "Gesinnung" vorkommt, sei eine Wertung der politischen Gesinnung auch zulässig. Ansonsten wiederholte der Richter in seiner Urteilsbegründung nur das, was der StA in seinem Plädoyer vorgebracht hatte. Er geht aber davon aus, daß der Prozeß ohnehin in einer Berufungsverhandlung wiederholt wird und damit das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen ist.

Als Kommentar zur Ströbeles Gejammer sei hier abschließend noch festgestellt, daß er doch froh sein kann, wenn er nur "feige von hinten" eine ins Genick bekommt. Denn wenn ihm jemand in seine "grüne" Visage blickt und dann erst zuhaut, könnte der sich in der anschließenden Panik spontan zu einem sog. "Verdeckungsmord" entschließen, in der (in der Praxis dann natürlich untauglichen) Meinung, so einer Strafverfolgung wegen Körperverletzung entgegnen zu können. Der Täter würde dann zwar sein Leben in Haft verbringen; doch Gewissenbisse bräuchte er sicherlich nicht zu befürchten. Nur der alte Ströbele hätte es dann hinter sich und würde dem späteren legitimen Volkszorn nach einer Beseitigung der Institution brd so entgehen.


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