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Vorbeugende Telefon�berwachung ist illegal
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Das vorbeugende Abh�ren von Telefongespr�chen ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht kippte die entsprechenden Paragraphen des Nieders�chsischen Sicherheitsgesetzes. Die Richter betonten dabei ausf�hrlich Verst��e gegen die Grundrechte, obwohl das Gesetz bereits aus formalen Gr�nden verfassungswidrig sei: Das Land h�tte gar kein derartiges Gesetz beschlie�en d�rfen, so die Verfassungsh�ter, weil Strafverfolgung Sache des Bundes sei. Zudem sei in dem Gesetz das so genannte Zitiergebot verletzt: Wenn ein Gesetz Grundrechte einschr�nkt, dann muss das Gesetz dies ausdr�cklich sagen. Damit soll verhindert werden, dass versehentlich Grundrechte eingeschr�nkt werden. Allein diese formalen Fehler h�tten gen�gt, um das Gesetz f�r verfassungswidrig zu erkl�ren. Doch das Bundesverfassungsgericht bem�ngelte auch inhaltlich vieles. So sei unklar, unter welchen Bedingungen ein Abh�ren erlaubt sei. Die Abh�r-M�glichkeiten seien zudem unverh�ltnism��ig, und es fehlten Sicherungen gegen die Verletzung des absolut gesch�tzten „Kernbereichs pers�nlicher Lebensgestaltung". Die Richter machten damit deutlich, dass die im Urteil zur �berwachung von Wohnungen gezogenen Grenzen auch in anderen Bereichen gelten. Datensch�tzer begr��ten das Urteil und forderten, auch andere �berwachungs-Gesetze auf den Pr�fstand zu stellen. Ein Richter hatte gegen das nieders�chsische Gesetz, das seit 2003 gilt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Seine Karlsruher Kollegen gaben ihm nun Recht. Denn das Gesetz sah vor, dass die Polizei ohne konkreten Tatverdacht Telefone abh�ren darf. Dabei durften nicht nur Personen �berwacht werden, „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden", sondern auch „Kontakt- und Begleitpersonen" dieser Menschen. Der Kl�ger hatte argumentiert, das Fernmeldegeheimnis sei verletzt, weil seine Telefongespr�che heimlich abgeh�rt und aufgezeichnet werden k�nnten, obwohl er unbescholten sei und ohne dass gegen ihn der Verdacht einer Straftat bestehe oder von ihm eine Gefahr ausginge. Auch sein Grundrecht auf freie Meinungs�u�erung sei verletzt. Ferner verletze die Regelung die Rechtsweggarantie, also das Recht, jede Entscheidung einer Beh�rde von einem Gericht �berpr�fen zu lassen. Denn die �berwachung werde dem Betroffenen nicht mitgeteilt und k�nne auch nicht bemerkt werden. Die Verfassungsrichter nahmen die Regelung des Nieders�chsischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung nach allen Regeln der Kunst auseinander: Das Gesetz setze nicht einen konkreten, in der Entwicklung begriffenen Vorgang oder eine Vorbereitungshandlung voraus. Es gen�ge stattdessen die Annahme, dass jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. Das Gesetz enthalte keine einschr�nkenden Tatbestandsmerkmale, die die - gerade im Bereich der Vorfeldermittlung schwierige - Abgrenzung eines harmlosen von dem in eine Straftatenbegehung m�ndenden Verhaltens erm�glichten. Die Ausrichtung auf „Straftaten von erheblicher Bedeutung" trage nicht zu einer Pr�zisierung bei, so die Richter. Dieses Tatbestandsmerkmal biete keine Anhaltspunkte daf�r, wann ein Verhalten auf die k�nftige Begehung solcher Straftaten hindeute. Nicht eindeutig sei ferner die Erlaubnis zur �berwachung von Kontakt- oder Begleitpersonen. Zu der Unsicherheit, wer als potenzieller Straft�ter in Betracht komme, trete hier die Unklarheit, die mit dem Begriff der Kontakt- oder Begleitperson verbunden sei. Nach der gesetzlichen Definition sei dies jede Person, die mit dem potentiellen Straft�ter so in Verbindung steht, dass durch sie Hinweise �ber die angenommene Straftat gewonnen werden k�nnten. Wann dies der Fall sei, lasse das Gesetz aber offen. Die �berwachungs-Erlaubnis sei auch insgesamt unverh�ltnism��ig. Durch die �berwachung lie�en sich Einblicke insbesondere in das Kommunikationsverhalten, das soziale Umfeld sowie pers�nliche Gewohnheiten der �berwachten Person gewinnen. Dieser schwere Eingriff sei nur dann zul�ssig, wenn das Interesse der Allgemeinheit an dieser Grundrechts-Einschr�nkung �berragend wichtig sei. Doch das Gesetz spricht nur von nicht n�her eingegrenzten Tatsachen, die die Annahme einer k�nftigen Straftat rechtfertigen. Dass das Gesetz von „Straftaten von erheblicher Bedeutung" spreche, helfe auch nicht. Weder seien diese klar definiert, noch sei ein auf die Besonderheiten der Telekommunikations�berwachung im Vorfeld zugeschnittenes gesetzgeberisches Konzept zu erkennen, das sich auf den Schutz besonders hochrangiger Rechtsg�ter beziehe und beschr�nke. Das Gesetz enthalte auch keine hinreichenden Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut gesch�tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. Die Verfassungsrichter betonten zwar, f�r die Telefon�berwachung g�lten nicht die gleichen Anforderungen wie an einen so genannten Gro�en Lauschangriff, bei dem die Wohnung abgeh�rt wird. Doch sei die Telefon-�berwachung allenfalls bei einer besonders starken Gef�hrdung eines besonders wichtigen Rechtsguts hinzunehmen. Es m�sse zudem konkrete Anhaltspunkte f�r einen unmittelbaren Bezug zur zuk�nftigen Begehung der Straftat geben. Erforderlich seien auch Sicherungen, dass intime Gespr�che nicht verwertet und dass sie unverz�glich gel�scht w�rden, wenn sie ausnahmsweise doch abgeh�rt worden seien.
Quelle: http://www.die-kommenden.net/dk/wochen/05/jul_23_29.htm#7
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