Repression und Überwachung

 

Versammlungs- und Strafrecht verschärft

 

Mit breiter Mehrheit verabschiedete der Bundestag eine Verschärfung des Versammlungs- und Strafrechtes. Fortan können Kundgebungen an Gedenkstätten verboten werden, wenn Gefahr besteht, dass die Würde von NS-Opfern beeinträchtigt werden könnte. Zu den durch das neue Versammlungsrecht geschützten Orten gehört vor allem das vom Bund errichtete Holocaust-Mahnmal in Berlin. In Frage kommen ferner Gedenkstätten ehemaliger Konzentrationslager, die von den Ländern festgelegt werden können. Hierbei handelt es sich um eine Kompromisslösung, Innenminister Schily (SPD) hätte befriedete Bezirke nach Vorbild des Bezirkes um den Reichstag gerne weiter ausgedehnt, beispielsweise auf das Brandenburger Tor und ähnliche historische Wahrzeichen Deutschlands. Wäre es nach Bayerns Innenminister Beckstein (CSU) gegangen, hätten die Sperrgebiete wohl auch Ausweitung auf Wunsiedel gefunden. Dem erweiterten Strafrechtsparagraphen 130 zufolge kann künftig wegen Volksverhetzung belangt werden, „wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“. Hierfür drohen Geldstrafen oder bis zu 3 Jahre Knast. Auswirkungen auf die wissenschaftliche wie nichtwissenschaftliche Publizistik erscheinen uns nicht unmöglich. Die FDP lehnte das Gesetzespaket als weitgehend überflüssig ab. Demonstrationen am Holocaust-Mahnmal könnten schon nach geltendem Recht verboten werden. Die Änderungen enthielten zudem verfassungsrechtliche Risiken und Nebenwirkungen (, zudem löse man am grünen Tisch des Gesetzgebers die bestehenden Probleme auch nicht. Westerwelle kritisierte das Gesetz zudem wortwörtlich als „dilettantisch“ und warnte, eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht sei nicht aussichtslos. Die NPD hat eine solche übrigens umgehend angekündigt. Gegenstimmen kamen auch von der PDS, weil nunmehr Gedenkstätten sowie „Opfer erster und zweiter Klasse“ definiert würden. Vom Tisch ist in jedem Fall die im letzten Entwurf angestrebte strafrechtliche Relevanz der Billigung aller so genannten Gewaltherrschaften, die dem System Möglichkeiten bis hin zur Verfolgung von Kritikern des in Den Haag gegen Slobodan Milosevic geführten Schauprozesses oder der diversen westlichen Angriffskriege eingeräumt hätte.

Quelle: http://www.die-kommenden.net/dk/wochen/05/mae_05_11.htm#4

 

 

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