Repression und Überwachung

 

Provider und Fernmeldegeheimnis

 

Sobald die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens eine bestimmte dynamische IP-Nummer einschließlich der Uhrzeit in Erfahrung gebracht hat, müssen Provider Name und Anschrift des Kunden mitteilen. Einer vorherigen schriftlichen Anordnung durch einen Richter nach der Strafprozessordnung bedarf es nicht, weil das Fernmeldegeheimnis nicht betroffen sei. Das berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“ (Ausgabe 9/2005) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart (Az.: 13 Qs 89/04). Auslöser des Gerichtsverfahrens waren Ermittlungen der Staatsanwalt gegen einen Unbekannten wegen der Verbreitung pornografischer Inhalte. Nachdem die Strafverfolger die dynamische IP-Adresse und Uhrzeit ermittelt hatten, verlangten sie vom Provider T-Online die Nennung von Namen und Anschrift des Kunden, dem zum genannten Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. T-Online verweigerte die Herausgabe der Daten mit der Begründung der fehlenden schriftlichen richterlichen Anordnung. Der Richtererlass sei nach Auffassung von T-Online jedoch nach § 100b Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen, da die Daten dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz unterliegen würden. Ebenso wie das Amtsgericht Stuttgart als Vorinstanz wies auch das Landgericht die Beschwerde zurück und bestätigte die Pflicht zur Herausgabe der Daten. Nach Auffassung des LG Stuttgart bewirkt die Kenntnis der dynamischen IP-Adresse und der Uhrzeit die eindeutige Identifizierung des Endgerätenutzers. Daraus folge, dass auch ohne Wissen um Namen und Anschrift des Nutzers lediglich ein so genanntes Bestandsdatum vorliege, für das nicht das Fernmeldegeheimnis gelte. Demnach stehe der Staatsanwaltschaft bei Verdacht von Straftaten ein Auskunftsanspruch gemäß § 113 TKG zu, so die Richter.

Quelle: http://www.die-kommenden.net/dk/wochen/05/feb26_mae_04.htm#13

 

 

 

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