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Karlsruhe urteilt �ber Hausdurchsuchungen
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Das Bundesverfassungsgericht hat die B�rgerrechte bei polizeilichen Hausdurchsuchungen gest�rkt. So darf die Polizei die H�rden bei der Telefon�berwachung nicht aushebeln, indem sie einfach ein Mobiltelefon beschlagnahmt und die Verbindungsdaten untersucht, wie aus einem Beschluss hervorgeht. Au�erdem betonte das Gericht, dass vor einer Hausdurchsuchung nach M�glichkeit ein Richter einzuschalten ist. Geklagt hatte ein Mann, dessen Mobiltelefon bei einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmt worden war. Der Kl�ger hielt die Beschlagnahme f�r unzul�ssig, doch das Landgericht Bonn hatte die Beschwerde abgelehnt. Nach der R�ckgabe des Handys bestehe kein Rechtsschutzbed�rfnis mehr. Dies sah Karlsruhe anders, denn die Polizei hatte untersucht, mit wem der Verd�chtige in einem bestimmten Zeitraum telefoniert hatte. Dies sei ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, der nur unter strengen Bedingungen zul�ssig sei. So m�sse es um die Ermittlung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung gehen und ein Richter vorher der Ma�nahme zustimmen. Die Polizei d�rfe diese H�rden nicht unterlaufen, indem sie einfach das Telefon mitnehme. Daneben hatte sich der Kl�ger auch gegen die Hausdurchsuchung an sich gewandt. Anlass f�r die Durchsuchung war ein gestohlenes Auto, das vor einem Mietshaus mit 15 Wohnungen stand. Ein Nachbar hatte das Auto dem Kl�ger zugerechnet, doch der Verdacht best�tigte sich sp�ter nicht. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte, dass die Polizei Gefahr im Verzug angenommen hatte und die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss vornahm. Sie habe aber nicht darlegen k�nnen, warum die Durchsuchung besonders dringlich gewesen sei. Im Gegenteil habe sich die Polizei den �berraschungseffekt selbst zunichte gemacht, weil sie zwei Stunden vor der Durchsuchung den Verd�chtigen bereits aufgesucht und nach dem Fahrzeug gefragt hatte. (Az: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 308/04)
Quelle: http://www.die-kommenden.net/dk/wochen/05/feb26_mae_04.htm#7
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