Repression
und Überwachung
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Karlsruhe urteilt über Hausdurchsuchungen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bürgerrechte bei polizeilichen Hausdurchsuchungen gestärkt. So darf die Polizei die Hürden bei der Telefonüberwachung nicht aushebeln, indem sie einfach ein Mobiltelefon beschlagnahmt und die Verbindungsdaten untersucht, wie aus einem Beschluss hervorgeht. Außerdem betonte das Gericht, dass vor einer Hausdurchsuchung nach Möglichkeit ein Richter einzuschalten ist. Geklagt hatte ein Mann, dessen Mobiltelefon bei einer Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmt worden war. Der Kläger hielt die Beschlagnahme für unzulässig, doch das Landgericht Bonn hatte die Beschwerde abgelehnt. Nach der Rückgabe des Handys bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Dies sah Karlsruhe anders, denn die Polizei hatte untersucht, mit wem der Verdächtige in einem bestimmten Zeitraum telefoniert hatte. Dies sei ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, der nur unter strengen Bedingungen zulässig sei. So müsse es um die Ermittlung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung gehen und ein Richter vorher der Maßnahme zustimmen. Die Polizei dürfe diese Hürden nicht unterlaufen, indem sie einfach das Telefon mitnehme. Daneben hatte sich der Kläger auch gegen die Hausdurchsuchung an sich gewandt. Anlass für die Durchsuchung war ein gestohlenes Auto, das vor einem Mietshaus mit 15 Wohnungen stand. Ein Nachbar hatte das Auto dem Kläger zugerechnet, doch der Verdacht bestätigte sich später nicht. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte, dass die Polizei Gefahr im Verzug angenommen hatte und die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss vornahm. Sie habe aber nicht darlegen können, warum die Durchsuchung besonders dringlich gewesen sei. Im Gegenteil habe sich die Polizei den Überraschungseffekt selbst zunichte gemacht, weil sie zwei Stunden vor der Durchsuchung den Verdächtigen bereits aufgesucht und nach dem Fahrzeug gefragt hatte. (Az: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 308/04)
Quelle: http://www.die-kommenden.net/dk/wochen/05/feb26_mae_04.htm#7