Repression und Überwachung

 

Zum Verbot der Fränkischen Aktionsfront (FAF)


Die Verbotsverfügung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren (BSdI) vom 19.12.2003, vollzogen am 22.01.2004, gegen die Fränkische Aktionsfront (FAF), gründet sich auf das Vereinsgesetz sowie dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09.01.2002.

14 Objekte und 13 Personen (darunter eine Frau) wurden in den frühen Morgenstunden dabei in Mitleidenschaft gezogen. Zahlreiche Computer, Handys und unzählige andere Materialien wurden aus den Wohnhäusern nach München zum BSdI verbracht. Festnahmen gab es dabei keine.

Die Verbotsverfügung, die den Opfern dieses Polizeiüberfalls überlassen wurde, ist das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt wurde. Sie strotzt geradezu vor Fehlern, Halbwahrheiten, Unterstellungen und faustdicken Lügen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass die Diener des Verfolgungsminister Becksteins dafür noch 1000 Euro von der FAF einklagen möchten. Die willkürliche Beschlagnahme von Monitoren, Scanner, Maus und Tastatur zielt ebenfalls in die Richtung, durch materielle Schäden die politische Arbeit in der Region zu behindern.

In der sich maßgeblich auf Informationen von Verfassungsschutzagenten und Staatsschutzbeamte stützenden Verbotsverfügung werden nicht nur Referenten bei Veranstaltungen falsch benannt, sondern auch Personen für Anmietungen von Räumen verantwortlich gemacht, die sie selbst nie anmieteten. Zudem wird der FAF die Durchführung von Veranstaltungen unterstellt, für die ganz andere freie Gruppen oder maßgeblich die NPD aus der Region verantwortlich zeichneten.

Eine Vielzahl der Hausdurchsuchungen fanden bei Personen statt, die der FAF vom BSdI willkürlich zugeordnet wurden, die in Wirklichkeit aber hauptsächlich in der regionalen NPD oder bei anderen freien Kräften tätig sind. Alleine 9 der 13 Betroffenen sind NPD-Mitglieder, davon alle in höheren Funktionen in der Region. Viele nahmen nicht einmal an einer FAF-Veranstaltung teil. Das BSdI konstruiert in ihrem Verbot eine Führerschicht der FAF um drei sog. "informelle Führer". 40 Personen, so das BSdI weiter, gehörten zu den Aktivisten der FAF. Da sich die FAF aber immer als Aktionsplattform verstanden hat, die sich selbst nie in Konkurrenz zu anderen Organisationen aus dem nationalen Bereich setzte, lässt diese willkürliche Zuordnung von 40 Personen nur den Schluss zu, dass durch die hohe Zahl der angeblichen Mitglieder die betroffenen Aktivisten/innen durch weitere Aktivitäten in nationalen Zusammenhängen kriminalisiert und verunsichert werden sollen. Denn jedes weiteres Engagement dieser Personen könnten ein Verfahren wegen Fortführung einer verbotenen Organisation nach sich ziehen. Damit würde man in der Region eine Vielzahl der aktivsten Nationalisten/innen politisch kaltstellen.

Das BSdI unterstellt der FAF in der Verbotsverfügung ein Bekenntnis zur NSDAP. Dies begründet man unter anderem damit, dass die FAF zur Erinnerung an das Martyrium von Rudolf Heß Plakate, Aufkleber und Flugblätter erstellte und an den jährlichen Gedenkmärschen in Wunsiedel Präsenz zeigte. Folgt man dieser Argumentationslogik des BSdI müssten auch Hunderte anderer freier nationaler Organisationen der Verbotswut der Innenministerien zum Opfer fallen.
Eine der dreistesten Lügen des BSdI stellt ohne Zweifel die Behauptung dar, ein FAF-Aufkleber/Plakat mit der Parole "Märtyrer HESS" zeige im Nachnamen des Friedensfliegers sog. "Sig"-Runen. Jeder, der diesen Aufkleber kennt weiß, dass der Nachname von Rudolf Heß mit normalen "S" geschrieben wurde, ähnlich einem digitalisiertem "S" auf einem Taschenrechnerdisplay, also strafrechtlich vollkommen einwandfrei.
Dies wird im Zuge einer Gerichtsverhandlung auch zweifelsfrei nachgewiesen werden können.

Eine sog. "Führergeburtstagsfeier" soll die FAF ebenfalls organisiert haben. In Wahrheit handelte es sich hierbei aber um eine Geburtstagsfeier eines Kameraden am 19.04.03, der zeitnah Geburtstag hatte. Dieser war nicht einmal FAF-Mitglied. Die Feiergesellschaft bekam - wie in diesem System üblich - ungebeten Besuch von der Polizei, wobei sich das Geburtstagskind sofort verantwortlich für die Privatfeierlichkeiten zeigte, dem Beamten seine Anschrift und Telefonnummer hinterlies, falls es etwaige Rückfragen geben sollte.

Sonnenwendfeiern und Gedenkveranstaltungen für die Opfer beider Weltkriege, wobei es selbstredend zu keinerlei strafbaren Handlungen kam, werden ebenfalls als Bekenntnis zur NSDAP durch die Verfolgungsbehörden Becksteins gewertet.

Da selbst SPD-Ortsvereine bundesweit Sonnenwendfeiern durchführen, sollte sich Schröder und seine Genossen jetzt zumindest mal in Bayern Gedanken darüber machen, wie sie in Zukunft einem Verbot entgegenwirken könnten. Der Freistaat und die langjährige Vetternwirtschaft macht hier wohl alles möglich.

Auch die Bundeswehr gehört nach diesen Argumentationen des BSdI zumindest aufgelöst, da sie selbst jährliche Gedenkveranstaltungen für Kriegsopfer veranstaltet.

Viel Raum füllt in der Verbotsverfügung des BSdI auch die antiimperialistische Ausrichtung der FAF aus. Die Anprangerung des Völkermordes des zionistischen Gebildes namens Israel am palästinensischen Volk wird als Dokumentation der Nähe der FAF zum Nationalsozialismus interpretiert.
Dabei waren die Verfasser der Verbotsverfügung nicht einmal fähig, hebräische Schriftzeichen zu übersetzen, die einen vollkommen legalen Aufkleber der FAF zierten, der: "Schluß mit dem Zionismus" forderte. Dass dieses angeblich "antisemitisches" Aufkleber-Motiv 1 : 1 der linksextremistischen Antiimperialistischen Koordination (aik) in Wien geklaut wurde, sei hier nur am Rande erwähnt.
Der Gipfel der Frechheiten und Unterstellungen des BSdI in der Verbotsverfügung sind aber die Angriffe auf Rechtsschulungen, die die FAF durchführte. Darin sieht der Verfassungsschutz und seine Belegschaft eine möglichst geschickte Ausrichtung der FAF, der bestehenden Ordnung entgegenzutreten. Dass gerade das Gegenteil der Fall ist, dass mit Rechtsschulungen die jungen Nationalisten/innen angehalten werden sich eben nicht strafbar zu machen, zeugt von der kaltschnäuzigen, bösartigen und tendenziösen Interpretationsfreudigkeit eines Geheimdienstes, der mittels Verbote nationale Oppositionsgruppen gnadenlos ausknipsen möchte.

Ein anderer Schwerpunkt der Verbotsverfügung ist die Anti-Antifa-Aufklärungsarbeit, die kontinuierlich von der FAF-unabhängigen und organisatorisch eigenständigen Anti-Antifa-Nürnberg betrieben wurde. Schließlich muss das System ja seine Antifaschlägerbanden vor solchen Tendenzen schützen damit diese ungestört lustig weiter gegen national denkende Deutsche mit Gewalt agieren können.

Als besonders verwerflich ist für Becksteins wilde Horden auch der gute Kontakt zwischen FAF und den örtlichen NPD-Verbänden. Durch die kameradschaftlichen Beziehungen der FAF zum inzwischen selbst aufgelösten Aktionsbüro Süd (AS) will man den Franken eine kämpferische und militante Haltung bescheinigen. Die angebliche Orientierung der FAF (hier sind speziell die Frauen in der FAF gemeint), so die Verbotsschrift weiter, sieht das BSdI an der Diktion der Frauenaufkleber mit der Parole: "Deutsche Frau, Deine Ehre, kämpfe dafür!" und: "Frauen! Rettet die deutsche Familie".
Sicher wäre dem BSdI der Einsatz für die Ehre von Juden in der bundesrepublikanischen Gesellschaft lieber - ebenso die Forderung nach der Rettung von Negerfamilien in Burundi und Uganda, aber worin sich in der nationalen Parole ein Verstoß gegen bestehende Strafgesetze oder gar eine allgemein kämpferisch-aggressive Haltung gegen die FDGO zeigen soll, bleibt selbst für neutrale Beobachter schleierhaft.

Solche Ausführungen wie diese - und die Verbotsverfügung ist gespickt davon - sagen mehr über das Verhältnis der Herrschenden zu Deutschland aus, als über angeblich verfassungsfeindliche Ziele der widerrechtlich verbotenen FAF.

Wie bereits schon berichtet wurde (siehe: Erster Nachtrag zum FAF-Verbot! - Verfassungsschutz ist sehr anwerbe-aktiv), gab es nach dem FAF-Verbot zeitnah mehrere Anwerbeversuche durch den VS gegenüber Personen, die das BSdI der FAF oder ihrem näheren Umfeld zurechnen. VS-Bespitzelungen haben die FAF seit ihrer Gründung - deren Zeitpunkt der Verfassungsschutz nicht einmal bestimmen kann - kontinuierlich begleitet. Mehrere Anwerbeversuche wurden erfolgreich abgewehrt, dokumentiert und veröffentlicht. Die substanzlose Verbotsverfügung könnte als Indiz dafür herhalten, dass der Verfassungsschutz in Bayern die wirklichen Strukturen innerhalb der FAF nie richtig erfasste und deshalb zwangsläufig zerschlagen musste.

Inzwischen wurde gegen die Verbotsverfügung von Seiten der FAF Klage eingereicht, Akteneinsicht beantragt und die Zurückweisung des Vereinsverbotes verlangt.

Vielleicht finden sich wirklich noch in der BRD einige Richter, die der Wahrheit und der Meinungsfreiheit näher stehen, als politisch motivierten Vereinsverboten, die sich ausschließlich auf Halbwahrheiten, Unterstellungen, Lügen und tendenziösen Interpretationen des anrüchigen bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz stützen.

Letztendlich hat uns die lange Repressionsgeschichte gegen den Nationalen Widerstand in der BRD gezeigt, dass Verbote und Systemterror substanziell den Widerstand gegen hier herrschendes Unrecht nicht brechen konnte. Die FAF war nicht das erste Opfer der bundesrepublikanischen Wirklichkeit, sie wird wohl auch nicht das letzte sein - unabhängig davon, was Richter in diesem Verfahren zukünftig entscheiden werden.

 

 

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