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Karlsruhe kippt EU-Haftbefehl
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Das Bundesverfassungsgericht hat in einer viel beachteten Entscheidung das bundesdeutsche Gesetz zum Europ�ischen Haftbefehl f�r nichtig erkl�rt. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die Bundesregierung und der Bundestag den Rahmenbeschluss der Europ�ischen Union (EU) nicht grundgesetzkonform umgesetzt haben. Daher d�rfen bundesdeutsche Staatsangeh�rige vorerst nicht mehr an andere EU-Staaten ausgeliefert werden. Der Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli hatte somit mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg. Darkazanli sollte wegen angeblichen Terrorismusbezugs an Spanien ausgeliefert werden. Er wurde umgehend aus der Auslieferungshaft entlassen. Die m�ndliche Urteilsbegr�ndung wirkte wie eine schallende Ohrfeige f�r die im Zuh�rerraum anwesenden Bundestagsabgeordneten. Schon bei der m�ndlichen Verhandlung am 13. und 14. April 2005 war das Mitglied des Bundestages Hans-Christian Str�bele (B�ndnis 90/Die Gr�nen) ungewohnt kleinlaut aufgetreten. Als Mitglied des Rechtsausschusses des Bundestags hatte der Berliner Rechtsanwalt vor dem h�chsten Gericht behauptet, das Parlament habe gar nicht anders gekonnt, als die von der Bundesregierung in Br�ssel im EU-Ministerrat beschlossenen Regelungen abzunicken. Schon damals wurde Str�bele von den Verfassungsrichtern abgeb�gelt, der Bundestag habe offensichtlich vers�umt, der eigenen Regierung klare Direktiven f�r die Verhandlungen mit Br�ssel zu erteilen und es vers�umt, den EU-Rahmenbeschluss an die Grundrechte des Grundgesetzes anzupassen. Nun f�gte Karlsruhe hinzu, der Bundestag sei sich seiner Verpflichtung auf den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit wohl nicht bewusst gewesen. Ausnahmen vom Grundrecht auf Auslieferungsfreiheit d�rfe es nur geben, wenn f�r den Betroffenen ein absolut rechtsstaatliches Verfahren gesichert sei. Hierf�r habe der Bundestag keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen. Durch das jetzt aufgehobene Gesetz w�re die Auslieferung von BRD-Staatsb�rgern an andere EU-Staaten m�glich gewesen - auch wenn die Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nach bundesdeutschem Recht gar nicht strafbar ist. Im Fall von Mamoun Darkazanli war der Tatbestand „Unterst�tzung einer ausl�ndischen terroristischen Vereinigung“ zur ma�geblichen Zeit noch gar nicht im deutschen Strafgesetzbuch enthalten: „Jeder B�rger muss sicher sein, dass sein rechtm��iges Verhalten nicht pl�tzlich sp�ter in einem anderen Staat f�r rechtswidrig erkl�rt wird. (...) Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grunds�tzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Anders f�llt die Beurteilung hingegen aus, wenn die vorgeworfene Tat einen ma�geblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, hier auch zur Verantwortung gezogen zu werden.“
Quelle: http://www.die-kommenden.net/dk/wochen/05/jul_16_22.htm#7
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