Repression und Überwachung

 

Beweisantrag von Horst Mahler

bei dem Schauprozeß gegen das Deutsche Kolleg in Berlin am 6. Februar 2004

 

Beweisantrag

In der Strafsache gegen Dr. Reinhold Oberlercher, Uwe Meenen und Horst Mahler wegen des Verdachts der Volksverhetzung  - LG Berlin 522 - 1/03 -  beantrage ich,

 

einen Sachverständigen für Völker- und Staatsrecht zu hören.

Dieser wird zur Überzeugung der Gerichts darlegen, daß

a) für die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage in Bezug  auf die  Besetzung des militärisch besiegten Deutschen Reiches durch die Truppen der Siegemächte USA, Sowjetunion und Großbritannien  das „Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107)  Haager Landkriegsordnung, insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts maßgebend ist,

b) nach herrschender Völkerrechtslehre[1] insbesondere im Hinblick auf Art. 43 HLKO die Eroberung eines Landes

Weiterhin wird der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts darlegen daß

1.        die Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw.  Ermordung der Mitglieder seiner  Regierung, die Beseitigung  des Reichstages, sämtlicher Reichsbehörden und Gerichte des Reiches, das Verbot der Staatspartei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), durch den Kontrollrat der Alliierten Mächte und die von diesem angeordnete Diskriminierung der  Nationalsozialisten (Entnazifizierung genannt)  gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des  Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstieß;

2.        das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland dem militärisch wehrlosen Deutschen Volk von den westlichen Siegermächten unter Verletzung allgemein anerkannter Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere unter Mißachtung von Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO), aufgezwungen worden ist;

3.        das Grundgesetz aus diesem Grunde lediglich ein Besatzungsstatut ist, das als der Herrschaftswille der Siegermächte für Bürger des Deutschen Reichs  ohne Rechtsverbindlichkeit ist;

4.        die Bundesrepublik Deutschland kein Staat ist, sondern nur die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ (OMF)  über das Deutsche Volk mithin ein Organ der Besatzungsmacht;

5.        das Verhältnis der OMF-Bundesrepublik Deutschland zum  Deutschen Reich kein inner-staatsrechtliches sondern ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Besatzungsmacht und besiegtem Kriegsgegner ist;

6.        die in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1 festgeschriebene Abschaffung der völkischen Geschlossenheit des Deutschen Volkes[2] gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des  Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;

7.        die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausländern in das Gebiet des Deutschen Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des  Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt;

8.        die Ermöglichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Ausländern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Behörden der OMF gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des  Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt und den Ausländern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine Bürger aus den tatsächlichen Gegebenheiten erwachsen;

9.        die Rückführung der in Verfolgung völkerrechtswidriger  Kriegsziele der USA und der Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches seßhaft gewordenen Ausländer in ihre Heimatländer als Folgenbeseitigungsmaßnahme mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist.

10.    die Anwendung  des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik Deutschland geschaffenen § 130 StGB so als wäre er eine gültige Rechtsnorm, gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des  Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstößt; jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes   gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdvölkischen Zivilokkupation seines Restlandes in Stellung gebracht wird.

Begründung

Das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges  vom 18. Oktoberb1907 ist kodifiziertes allgemein geltendes Völkerrecht. Es bindet auch diejenigen Mächte, die dem Abkommen nicht formell beigetreten sind.

Artikel 43 HLKO steht im Abschnitt „Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete“

Art. 42  definiert den Begriff der „Besetzung“ wie folgt: „Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.

Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.“

Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung] hat folgenden Wortlaut:

" Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze .“

Der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Schicksal des Deutschen Reiches[3]::

Es wird festgehalten, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist. Es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.

 

Der Standpunkt des Grundgesetzes bezüglich seiner rechtlichen Qualität:

Artikel 146 Grundgesetz (Geltungsdauer)

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Wenn das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, besteht es als Völker- und Staatsrechtssubjekt fort.

Wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger  des Deutchen Reiches ist, dann sind das Deutsche Reich und die Bundesrepublik nicht identisch sondern Unterschiedene.

Sind sie voneinander unterschieden, so stehen die Unterschiedenen in einem Verhältnis zueinander.

Dieses Verhältnis ist zuallererst zu bestimmen.

Diese Aufgabe   hat der Völker- und Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid als  Mitglied des Parlamentarischen Rates  mit seiner Rede in der Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 8. September 1948[4] in klassischer Weise gelöst, indem er zunächst den allgemeinen Grundsatz (Obersatz) entwickelte, um anschließend die nach dem 8. Mai 1945  in den „Westzonen“ Deutschlands  gegebenen Zustände als „Untersatz“ unter den „Obersatz“ zu subsumieren.

Er begann mit der Frage: „Was heißt ... ‚Verfassung’?“ Er beantwortete diese wie folgt:

"Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.

Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.

......

Es kam in diesen Revolutionen (1830)  die Erkenntnis zum Ausdruck, daß eine Verfassung in einer demokratischen Welt etwas mehr sein muß als ein bloßes Reglement, als ein bloßes Organisationsstatut. Die Ordnung des Behördenaufbaus, die Ordnung der Staatsfunktionen, die Abgrenzung der Rechte der Individuen und der Obrigkeit sind durchaus vorstellbar und das hat es gegeben- im Bereich der "organischen Artikel" des absolutistischen. Obrigkeitsstaates, ja auch im Bereich der Fremdherrschaft.“

Wesentlich ist hier die Abgrenzung, die Schmid vornimmt zwischen Verfassung und Organisationsstatut. Letzteres kann auch von einer Fremdherrschaft ausgehen, eine Verfassung aber nicht:

" Man wird aber da nicht von Verfassungen sprechen, wenn Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es handelt sich dabei um ‚Organisation’ und nicht um ‚Konstitution’. Ob eine Organisation von den zu Organisierenden selber vorgenommen wird oder ob sie der Ausfluß eines fremden Willens ist, macht keinen prinzipiellen Unterschied; denn bei Organisationen kommt es wesentlich und ausschließlich darauf an, ob sie gut oder schlecht funktionieren. Bei einer Konstitution aber ist das anders. Dort macht es einen Wesensunterschied, ob sie eigenständig geschehen ist oder ob sie der Ausfluß fremden Willens ist; denn ‚Konstitution’ ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksalsträger aus eigenem Willen.

Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten können auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie können sogar durch äußeren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck für "Herrschaftsapparat", so wie etwa die Staatstheoretiker der Frührenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt über ein Gebiet ausgeübt hat. Aber es ist ja gerade der große Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, daß sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen bloßen Herrschaftsapparat. Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst.“

Angelpunkt  sind die Ausführungen über die Einheit von Volk, Verfassung und Staat.

Diese Einheit ist die Idee des Nationalstaates, der erst auf den Trümmern des Feudal“staates“ für sich wird, wenn das Volk nicht mehr Eigentum einer Dynastie - nicht mehr königliches bzw. fürstliches (Privat-)Eigentum -  ist, sondern sich selbst gehört und sein Lebensraum sein Eigentum ist.

"Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, .....

Diese Organisation als staatsähnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Dieser Organismus mag alle normalen, ich möchte sagen, ‚inneren’ Staatsfunktionen haben; wenn ihm die Möglichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, nämlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das heißt die letzte Hoheit über sich selbst und damit die Möglichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, daß dieser Organismus nach innen in höchst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszuüben vermag.“

Damit ist der Obersatz gesichert. Dessen handlungsbezogene Bedeutung hatte Carlo Schmid in der Einleitung seiner Rede wie folgt bestimmt:

"Es handelt sich hier nicht darum zu theoretisieren; aber es handelt sich darum, so wie der Ingenieur, der mit Rechenschieber und Logarithmentafel umzugehen hat, gelegentlich einmal sein Physikbuch hervorholt, um den Ort seines Wirkens im System der Mechanik genau festzustellen, einmal zu sehen, in welchen Bereichen wir uns denn eigentlich zu bewegen haben. Theorie ist ja kein müßiger Zeitvertreib, sondern manchmal der einzige Weg, komplexe Verhältnisse zu klären, und manchmal die einzige Möglichkeit, sicher des Weges zu gehen, die einzige Möglichkeit, die Lage des archimedischen Punktes zu definieren, an dem wir den Hebel unserer politischen Aktivität anzusetzen haben. Nur durch eine klare Erkenntnis dessen, was ist, können wir uns die Rechnungsgrundlagen verschaffen, deren wir bedürfen werden, um richtig zu handeln. Der Versuch, einen Tatbestand in allen seinen Bezügen denkend zu erfassen, ist die einzige Methode, die es einem ermöglicht, sich so zu entscheiden, daß die Entscheidung auch verantwortet werden kann“.

Es ging also um die Grundlagen für ein verantwortbares Handeln. Schmid hat mit dieser überzeugenden - ja zwingenden - Argumentation den Willen des Parlamentarischen Rates zu einer Distanzierung vom Grundgesetz geformt. Diese kommt im letzten Artikel dieses Regelwerkes, in Artikel 146 GG, auf Vorschlag von Carlo Schmid klar und deutlich zum Ausdruck: Das Grundgesetz ist nicht die Verfassung des Deutschen Volkes. Dieses bleibt aufgefordert, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die das Grundgesetz aufhebt.

Im weiteren Verlauf seiner Rede hat Carlo Schmid hervorgehoben, daß eine Verfassung nicht auf dem Wege von Grundgesetzänderungen entstehen kann, sondern allein durch eine konstitutive Nationalversammlung des Deutschen Volkes.

Vielleicht wird man hier einwenden wollen, diese Problemlage sei durch die Entwicklung der Europäischen Union aufgehoben, in der die Nationalstaaten ja vergehen sollen.  Dabei würde allerdings übersehen, daß die Integration des Deutschen Reiches in den imaginierten Supranational-Staat „Europäische Union“ selbst nur aufgrund einer freien Entscheidung des Deutschen Volkes denkbar ist. Den mit dem Grundgesetz geschaffenen Institutionen mangelt die Kompetenz  für diese Entscheidung, weil sie nicht das Deutsche Volk , sondern die Fremdherrschaft über dasselbe repräsentieren.

Die Sieger wußten, daß sie ihre völkerrechtswidrigen Kriesgziele nur würden errreichen können, wenn es ihnen gelänge, den Deutschen vorzugaukeln, daß die Bundesrepublik ihr Staat und die Angehörigen der politischen Klasse nicht Kollaborateure sondern die Repräsentaten des Deutschen Volkes und seines Staates seien.

Der Druck der fremden Herren lastete schwer auf dem Parlametarischen Rat, was in einer kodifizierten Lüge zum Ausdrück kommt. In der Präambel - also im feierlichsten Teil - des Grundgesetzes war zu lesen:

"Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ....hat das Deutsche Volk in den Ländern .... kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen...“

Der Titel des Gesetzes lautet: „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ - ein entscheidender Unterschied. Gravierender ist die Lüge, daß jenes Regelwerk „vom Deutschen Volk ... kraft seiner verfassunggebenden Gewalt beschlossen worden sei. Carlo Schmid hatte klar gemacht, das davon keine Rede sein könne.

Um das herauszuarbeiten hatte er die Frage gestellt:

"Was ist nun die Lage Deutschlands heute?"

Er gab folgende Antwort:

"Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknüpft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, daß damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, daß es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, daß den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.

.....

Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet für sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachträgliche Akte. Der Sieger muß also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach Völkerrecht nur zwei praktische Möglichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger muß das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einstücken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er muß zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat.

Aber es ist ja 1945 etwas geschehen, was ganz wesentlich in unsere staatlichen und politischen Verhältnisse eingegriffen hat. Es ist etwas geschehen, aber eben nicht die Vernichtung der deutschen Staatlichkeit. Aber was ist denn nun geschehen? Erstens: Der Machtapparat der Diktatur wurde zerschlagen. Da dieser Machtapparat der Diktatur durch die Identität von Partei und Staat mit dem Staatsapparat identisch gewesen ist, ist der deutsche Staat durch die Zerschlagung dieses Herrschaftsapparats desorganisiert worden. Desorganisation des Staatsapparats ist aber nicht die Vernichtung des Staates der Substanz nach....

Diese Auffassung, daß die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und daß es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsfähig, es ist aber nicht mehr geschäftsfähig, noch nicht geschäftsfähig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsmächte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Militärbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausgeübt. Durch diese Treuhänderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist.

.......

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen.“

Diese Feststellung ist von geschichtsmächtiger  Bedeutung. Diese wird von Carlo Schmid wie folgt hervorgehoben:

"Aber Intervention vermag lediglich Tatsächlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuführen. Völkerrechtlich muß eine interventionistische Maßnahme entweder durch einen vorher geschlossenen Vertrag oder durch eine nachträgliche Vereinbarung legitimiert sein, um dauernde Rechtswirkungen herbeizuführen“

Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht.[5]

Die Frage, ob der Deutschlandvertrag und/oder andere von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Verträge eine Heilung herbeigeführt haben könnten, ist müßig, denn heilende Wirkungen könnten nur vom Deutschen Reich mit Dritten abgeschlossene Verträge zeitigen. Das Deutsche Reich aber kann keine Verträge schließen, weil es immer noch handlungsunfähig/geschäftsunfähig ist.

Auch  im Völkerrecht gibt es keine Verträge zu lasten Dritter (Pacta tertiis nec prosunt nec nocent).[6] Die von der OMF-BRD geschlossenen Verträge binden nicht das Deutsche Reich. Das gilt insbesondere für die NATO-,  EU- und Ost-Verträge, für den Beitritt der OMF-BRD zur UNO sowie für den Zwei-plus-Vier-Vertrag.

Damit rücken  in des Zentrum des Verfahrens jetzt die Fragen, die mit dem Beweisantrag  zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises gemacht sind. Die Antworten sind nur in Anwendung des Völkerrechts zu gewinnen.

Die OMF-BRD ist als Organ der Siegermächte ein dem Deutschen Volk feindliches Institutionengeflecht, das den naturgegebenenWiderstand des Volkes gegen seine Ausplünderung und Auslöschung im Schein der Rechtlichkeit niederhält. Die Deutschen Volksangehörigen, die sich in den Diensten für die OMF-BRD an der Raub- und Völkermordpolirtik der US-Ostküste beteiligen, machen sich schwerster Verbrechen gegen das Deutsche Volk schuldig.

Die Existenz von Normen des Völkerrechts sind zulässige Gegenstände der Beweisaufnahme. Wegen der Besonderheit des Völkerrechts ist es nicht möglich, die einschlägigen Normen als solche vollständig zu benennen.  Oft handelt es sich um ungechriebenes Völkerrecht (Völkergewohnheitsrecht), oder um Vertragswerke, in denen der Normgedanke oft nur versteckt enthalten ist. Entscheidend ist die tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte bzw. der Konsens der führenden Völkerrechtslehrer.  Das Beweisthema  kann daher nur in der Weise bestimmt werden, daß ein konkreter  Sachverhalt als völkerrechtsgemäß bzw. völkerrechtswidrig dargestellt und in Beziehung gesetzt wird zu einem Grundsatz des Völkerrechts mit der Behauptung, daß dieser Grundsatz für den Einzelfall  zu dem im Beweisantrag formulierten Ergebnis führt.

Bürger des Deutschen Reiches, die in richterlicher Funktion für ein Gericht der OMF-BRD tätig werden,  sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehalten, völkerrechtswidrige Auswirkungen der Fremdherrschaft abzustellen und den mutmaßlichen Willen oder das wohlverstandene Interesse des handlungsunfähigen Reiches zur Richtschnur ihrer Entscheidung zu machen.

Berlin, den 6. Februar 2004



[1] vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. II Kriegsvölkerrecht, C.H. Beck, 1969, S. 132 f.;

[2] Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US-Präsident Franklin D. Roosevelt, über seine Verhandlungen mit  Josef Stalin, um die  Maxime des  koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, daß als Kriegsziel Nr. 1 die „Abschaffung völkischer Exklusivität“ („Abolition of racial exclusivness“) zu gelten habe. (Quelle: W. L. Willkie: „One World”, Simon & Schuster, New York, 1943 - Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).

[3] Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR, BVerfGE 36, 1

[4] (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller)

[5] F. Berber, Lehrbuch des Völkerrechts II, 2. Aufl., C.H. Beck 1975, S. 133]

[6]  F. Berbera.a.O.  Band I S. 62, 464

 

 

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