Repression und Überwachung

 

Beweisantrag von Horst Mahler

bei dem Schauprozeß gegen das Deutsche Kolleg in Berlin am 6. Februar 2004

 

Beweisantrag

In der Strafsache gegen Dr. Reinhold Oberlercher, Uwe Meenen und Horst Mahler wegen des Verdachts der Volksverhetzung� - LG Berlin 522 - 1/03 - �beantrage ich,

 

einen Sachverst�ndigen f�r V�lker- und Staatsrecht zu h�ren.

Dieser wird zur �berzeugung der Gerichts darlegen, da�

a) f�r die Beurteilung der v�lkerrechtlichen Lage in Bezug �auf die �Besetzung des milit�risch besiegten Deutschen Reiches durch die Truppen der Siegem�chte USA, Sowjetunion und Gro�britannien� das „Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebr�uche des Landkrieges“ vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) �Haager Landkriegsordnung, insbesondere dessen Artikel 43 als allgemein anerkannte Grunds�tze des V�lkerrechts ma�gebend ist,

b) nach herrschender V�lkerrechtslehre[1] insbesondere im Hinblick auf Art. 43 HLKO die Eroberung eines Landes

Weiterhin wird der Sachverst�ndige zur �berzeugung des Gerichts darlegen da�

1.        die Desorganisation des Deutschen Reiches, namentlich die Inhaftierung bzw.� Ermordung der Mitglieder seiner� Regierung, die Beseitigung� des Reichstages, s�mtlicher Reichsbeh�rden und Gerichte des Reiches, das Verbot der Staatspartei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), durch den Kontrollrat der Alliierten M�chte und die von diesem angeordnete Diskriminierung der� Nationalsozialisten (Entnazifizierung genannt)� gegen allgemein anerkannte Grunds�tze des V�lkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des� Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verstie�;

2.        das Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland dem milit�risch wehrlosen Deutschen Volk von den westlichen Siegerm�chten unter Verletzung allgemein anerkannter Grunds�tze des V�lkerrechts, insbesondere unter Mi�achtung von Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO), aufgezwungen worden ist;

3.        das Grundgesetz aus diesem Grunde lediglich ein Besatzungsstatut ist, das als der Herrschaftswille der Siegerm�chte f�r B�rger des Deutschen Reichs �ohne Rechtsverbindlichkeit ist;

4.        die Bundesrepublik Deutschland kein Staat ist, sondern nur die „Organisationsform einer Modalit�t der Fremdherrschaft“ (OMF)� �ber das Deutsche Volk mithin ein Organ der Besatzungsmacht;

5.        das Verh�ltnis der OMF-Bundesrepublik Deutschland zum� Deutschen Reich kein inner-staatsrechtliches sondern ein v�lkerrechtliches Rechtsverh�ltnis zwischen Besatzungsmacht und besiegtem Kriegsgegner ist;

6.        die in Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion als Kriegsziel Nr. 1 festgeschriebene Abschaffung der v�lkischen Geschlossenheit des Deutschen Volkes[2] gegen allgemein anerkannte Grunds�tze des V�lkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des� Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verst��t;

7.        die Veranlassung bzw. Duldung des Zuzugs von Ausl�ndern in das Gebiet des Deutschen Reiches durch die OMF gegen allgemein anerkannte Grunds�tze des V�lkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des� Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verst��t;

8.        die Erm�glichung des Einsickerns und des Aufenthalts von Ausl�ndern in das Reichsgebiet bzw. auf dem Reichsgebiet durch die Beh�rden der OMF gegen allgemein anerkannte Grunds�tze des V�lkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des� Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verst��t und den Ausl�ndern keinerlei Rechte gegen das Deutsche Reich und seine B�rger aus den tats�chlichen Gegebenheiten erwachsen;

9.        die R�ckf�hrung der in Verfolgung v�lkerrechtswidriger� Kriegsziele der USA und der Sowjetunion auf dem Gebiet des Deutschen Reiches se�haft gewordenen Ausl�nder in ihre Heimatl�nder als Folgenbeseitigungsma�nahme mit den allgemein anerkannten Grunds�tzen des V�lkerrechts vereinbar ist.

10.    die Anwendung� des vom Bundestag der OMF-Bundesrepublik Deutschland geschaffenen � 130 StGB so als w�re er eine g�ltige Rechtsnorm, gegen allgemein anerkannte Grunds�tze des V�lkerrechts, insbesondere gegen das Interventionsverbot des� Art. 43 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) verst��t; jedenfalls insoweit, als diese Bestimmung zur Wehrlosmachung des Deutschen Volkes� �gegen das schwere Kriegsverbrechen der fremdv�lkischen Zivilokkupation seines Restlandes in Stellung gebracht wird.

Begr�ndung

Das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebr�uche des Landkrieges� vom 18. Oktoberb1907 ist kodifiziertes allgemein geltendes V�lkerrecht. Es bindet auch diejenigen M�chte, die dem Abkommen nicht formell beigetreten sind.

Artikel 43 HLKO steht im Abschnitt „Milit�rische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete“

Art. 42 �definiert den Begriff der „Besetzung“ wie folgt: „Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tats�chlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.

Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausge�bt werden kann.“

Art. 43 [Wiederherstellung der �ffentlichen Ordnung] hat folgenden Wortlaut:

" Nachdem die gesetzm��ige Gewalt tats�chlich in die H�nde des Besetzenden �bergegangen ist, hat dieser alle von ihm abh�ngenden Vorkehrungen zu treffen, um nach M�glichkeit die �ffentliche Ordnung und das �ffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze .“

Der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Schicksal des Deutschen Reiches[3]::

Es wird festgehalten, da� das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 �berdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Aus�bung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch sp�ter untergegangen ist. Es besitzt nach wie vor Rechtsf�higkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsf�hig. Die BRD ist nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.

 

Der Standpunkt des Grundgesetzes bez�glich seiner rechtlichen Qualit�t:

Artikel 146 Grundgesetz (Geltungsdauer)

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands f�r das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine G�ltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Wenn das Deutsche Reich nicht untergegangen ist, besteht es als V�lker- und Staatsrechtssubjekt fort.

Wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger� des Deutchen Reiches ist, dann sind das Deutsche Reich und die Bundesrepublik nicht identisch sondern Unterschiedene.

Sind sie voneinander unterschieden, so stehen die Unterschiedenen in einem Verh�ltnis zueinander.

Dieses Verh�ltnis ist zuallererst zu bestimmen.

Diese Aufgabe ��hat der V�lker- und Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid als �Mitglied des Parlamentarischen Rates �mit seiner Rede in der Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 8. September 1948[4] in klassischer Weise gel�st, indem er zun�chst den allgemeinen Grundsatz (Obersatz) entwickelte, um anschlie�end die nach dem 8. Mai 1945 �in den „Westzonen“ Deutschlands� gegebenen Zust�nde als „Untersatz“ unter den „Obersatz“ zu subsumieren.

Er begann mit der Frage: „Was hei�t ... ‚Verfassung’?“ Er beantwortete diese wie folgt:

"Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes �ber die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz.

Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zur�ckgef�hrt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverh�ltnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht �ber ihr, niemand kann sie au�er Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und daf�r sind die V�lker auf die Barrikaden gegangen.

......

Es kam in diesen Revolutionen (1830) �die Erkenntnis zum Ausdruck, da� eine Verfassung in einer demokratischen Welt etwas mehr sein mu� als ein blo�es Reglement, als ein blo�es Organisationsstatut. Die Ordnung des Beh�rdenaufbaus, die Ordnung der Staatsfunktionen, die Abgrenzung der Rechte der Individuen und der Obrigkeit sind durchaus vorstellbar und das hat es gegeben- im Bereich der "organischen Artikel" des absolutistischen. Obrigkeitsstaates, ja auch im Bereich der Fremdherrschaft.“

Wesentlich ist hier die Abgrenzung, die Schmid vornimmt zwischen Verfassung und Organisationsstatut. Letzteres kann auch von einer Fremdherrschaft ausgehen, eine Verfassung aber nicht:

" Man wird aber da nicht von Verfassungen sprechen, wenn Worte ihren Sinn behalten sollen; denn es fehlt diesen Gebilden der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es handelt sich dabei um ‚Organisation’ und nicht um ‚Konstitution’. Ob eine Organisation von den zu Organisierenden selber vorgenommen wird oder ob sie der Ausflu� eines fremden Willens ist, macht keinen prinzipiellen Unterschied; denn bei Organisationen kommt es wesentlich und ausschlie�lich darauf an, ob sie gut oder schlecht funktionieren. Bei einer Konstitution aber ist das anders. Dort macht es einen Wesensunterschied, ob sie eigenst�ndig geschehen ist oder ob sie der Ausflu� fremden Willens ist; denn ‚Konstitution’ ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksalstr�ger aus eigenem Willen.

Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten k�nnen auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie k�nnen sogar durch �u�eren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck f�r "Herrschaftsapparat", so wie etwa die Staatstheoretiker der Fr�hrenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt �ber ein Gebiet ausge�bt hat. Aber es ist ja gerade der gro�e Fortschritt auf den Menschen hin gewesen, den die Demokratie getan hat, da� sie im Staat etwas mehr zu sehen begann als einen blo�en Herrschaftsapparat. Staat ist f�r sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst.“

Angelpunkt �sind die Ausf�hrungen �ber die Einheit von Volk, Verfassung und Staat.

Diese Einheit ist die Idee des Nationalstaates, der erst auf den Tr�mmern des Feudal“staates“ f�r sich wird, wenn das Volk nicht mehr Eigentum einer Dynastie - nicht mehr k�nigliches bzw. f�rstliches (Privat-)Eigentum - �ist, sondern sich selbst geh�rt und sein Lebensraum sein Eigentum ist.

"Man mu� wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den blo�en Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verf�gung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gef�gte Demokratie. Ich glaube, da� man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souver�nen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht - es sei denn gegen die Fremdherrschaft selbst -, sondern es organisiert sich lediglich, .....

Diese Organisation als staats�hnliches Wesen kann freilich sehr weit gehen. Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, da� es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalit�t der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als �bergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber flie�t, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden �bergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu m�ssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepr�ges. Dieser Organismus mag alle normalen, ich m�chte sagen, ‚inneren’ Staatsfunktionen haben; wenn ihm die M�glichkeit genommen ist, sich die Formen seiner Wirksamkeit und die Grenzen seiner Entscheidungsgewalt selber zu bestimmen, fehlt ihm, was den Staat ausmacht, n�mlich die Kompetenz der Kompetenzen im tieferen Sinne des Wortes, das hei�t die letzte Hoheit �ber sich selbst und damit die M�glichkeit zu letzter Verantwortung. Das alles hindert nicht, da� dieser Organismus nach innen in h�chst wirksamer Weise obrigkeitliche Gewalt auszu�ben vermag.“

Damit ist der Obersatz gesichert. Dessen handlungsbezogene Bedeutung hatte Carlo Schmid in der Einleitung seiner Rede wie folgt bestimmt:

"Es handelt sich hier nicht darum zu theoretisieren; aber es handelt sich darum, so wie der Ingenieur, der mit Rechenschieber und Logarithmentafel umzugehen hat, gelegentlich einmal sein Physikbuch hervorholt, um den Ort seines Wirkens im System der Mechanik genau festzustellen, einmal zu sehen, in welchen Bereichen wir uns denn eigentlich zu bewegen haben. Theorie ist ja kein m��iger Zeitvertreib, sondern manchmal der einzige Weg, komplexe Verh�ltnisse zu kl�ren, und manchmal die einzige M�glichkeit, sicher des Weges zu gehen, die einzige M�glichkeit, die Lage des archimedischen Punktes zu definieren, an dem wir den Hebel unserer politischen Aktivit�t anzusetzen haben. Nur durch eine klare Erkenntnis dessen, was ist, k�nnen wir uns die Rechnungsgrundlagen verschaffen, deren wir bed�rfen werden, um richtig zu handeln. Der Versuch, einen Tatbestand in allen seinen Bez�gen denkend zu erfassen, ist die einzige Methode, die es einem erm�glicht, sich so zu entscheiden, da� die Entscheidung auch verantwortet werden kann“.

Es ging also um die Grundlagen f�r ein verantwortbares Handeln. Schmid hat mit dieser �berzeugenden - ja zwingenden - Argumentation den Willen des Parlamentarischen Rates zu einer Distanzierung vom Grundgesetz geformt. Diese kommt im letzten Artikel dieses Regelwerkes, in Artikel 146 GG, auf Vorschlag von Carlo Schmid klar und deutlich zum Ausdruck: Das Grundgesetz ist nicht die Verfassung des Deutschen Volkes. Dieses bleibt aufgefordert, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschlie�en, die das Grundgesetz aufhebt.

Im weiteren Verlauf seiner Rede hat Carlo Schmid hervorgehoben, da� eine Verfassung nicht auf dem Wege von Grundgesetz�nderungen entstehen kann, sondern allein durch eine konstitutive Nationalversammlung des Deutschen Volkes.

Vielleicht wird man hier einwenden wollen, diese Problemlage sei durch die Entwicklung der Europ�ischen Union aufgehoben, in der die Nationalstaaten ja vergehen sollen.� Dabei w�rde allerdings �bersehen, da� die Integration des Deutschen Reiches in den imaginierten Supranational-Staat „Europ�ische Union“ selbst nur aufgrund einer freien Entscheidung des Deutschen Volkes denkbar ist. Den mit dem Grundgesetz geschaffenen Institutionen mangelt die Kompetenz� f�r diese Entscheidung, weil sie nicht das Deutsche Volk , sondern die Fremdherrschaft �ber dasselbe repr�sentieren.

Die Sieger wu�ten, da� sie ihre v�lkerrechtswidrigen Kriesgziele nur w�rden errreichen k�nnen, wenn es ihnen gel�nge, den Deutschen vorzugaukeln, da� die Bundesrepublik ihr Staat und die Angeh�rigen der politischen Klasse nicht Kollaborateure sondern die Repr�sentaten des Deutschen Volkes und seines Staates seien.

Der Druck der fremden Herren lastete schwer auf dem Parlametarischen Rat, was in einer kodifizierten L�ge zum Ausdr�ck kommt. In der Pr�ambel - also im feierlichsten Teil - des Grundgesetzes war zu lesen:

"Im Bewu�tsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ....hat das Deutsche Volk in den L�ndern .... kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen...“

Der Titel des Gesetzes lautet: „Grundgesetz f�r die Bundesrepublik Deutschland“ - ein entscheidender Unterschied. Gravierender ist die L�ge, da� jenes Regelwerk „vom Deutschen Volk ... kraft seiner verfassunggebenden Gewalt beschlossen worden sei. Carlo Schmid hatte klar gemacht, das davon keine Rede sein k�nne.

Um das herauszuarbeiten hatte er die Frage gestellt:

"Was ist nun die Lage Deutschlands heute?"

Er gab folgende Antwort:

"Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen gekn�pft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschlie�lich auf milit�rischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, da� damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, da� es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, da� den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutd�nken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer.

.....

Nach V�lkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkr�fte und er selbst milit�risch niedergeworfen sind. Die debellatio vernichtet f�r sich allein die Staatlichkeit nicht, sie gibt lediglich dem Sieger einen Rechtstitel auf Vernichtung der Staatlichkeit des Niedergeworfenen durch nachtr�gliche Akte. Der Sieger mu� also von dem Zustand der debellatio Gebrauch machen, wenn die Staatlichkeit des Besiegten vernichtet werden soll. Hier gibt es nach V�lkerrecht nur zwei praktische M�glichkeiten. Die eine ist die Annexion. Der Sieger mu� das Gebiet des Besiegten annektieren, seinem Gebiet einst�cken. Geschieht dies, dann allerdings ist die Staatlichkeit vernichtet. Oder er mu� zur sogenannten Subjugation schreiten, der Verknechtung des besiegten Volkes. Aber die Sieger haben nichts von dem getan. Sie haben in Potsdam ausdr�cklich erkl�rt, erstens, da� kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, da� das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, da� zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schlu� gezogen werden kann, da� Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgeh�rt hat.

Aber es ist ja 1945 etwas geschehen, was ganz wesentlich in unsere staatlichen und politischen Verh�ltnisse eingegriffen hat. Es ist etwas geschehen, aber eben nicht die Vernichtung der deutschen Staatlichkeit. Aber was ist denn nun geschehen? Erstens: Der Machtapparat der Diktatur wurde zerschlagen. Da dieser Machtapparat der Diktatur durch die Identit�t von Partei und Staat mit dem Staatsapparat identisch gewesen ist, ist der deutsche Staat durch die Zerschlagung dieses Herrschaftsapparats desorganisiert worden. Desorganisation des Staatsapparats ist aber nicht die Vernichtung des Staates der Substanz nach....

Diese Auffassung, da� die Existenz Deutschlands als Staat nicht vernichtet und da� es als Rechtssubjekt erhalten worden ist, ist heute weitgehend Gemeingut der Rechtswissenschaft, auch im Ausland. Deutschland existiert als staatliches Gebilde weiter. Es ist rechtsf�hig, es ist aber nicht mehr gesch�ftsf�hig, noch nicht gesch�ftsf�hig. Die Gesamtstaatsgewalt wird zum mindesten auf bestimmten Sachgebieten durch die Besatzungsm�chte, durch den Kontrollrat im ganzen und durch die Milit�rbefehlshaber in den einzelnen Zonen ausge�bt. Durch diese Treuh�nderschaft von oben wird der Zusammenhang aufrechterhalten. Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Tr�ger gewechselt, indem sie in Treuh�nderschaft �bergegangen ist.

.......

Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt. Dar�ber hinaus tr�gt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was hei�t denn Intervention? Es bedeutet, da� fremde M�chte innerdeutsche Verh�ltnisse, um die sich zu k�mmern ihnen das V�lkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen.“

Diese Feststellung ist von geschichtsm�chtiger� Bedeutung. Diese wird von Carlo Schmid wie folgt hervorgehoben:

"Aber Intervention vermag lediglich Tats�chlichkeiten zu schaffen; sie vermag nicht, Rechtswirkungen herbeizuf�hren. V�lkerrechtlich mu� eine interventionistische Ma�nahme entweder durch einen vorher geschlossenen Vertrag oder durch eine nachtr�gliche Vereinbarung legitimiert sein, um dauernde Rechtswirkungen herbeizuf�hren“

Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung f�r das besetzte Gebiet �berschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht.[5]

Die Frage, ob der Deutschlandvertrag und/oder andere von der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Vertr�ge eine Heilung herbeigef�hrt haben k�nnten, ist m��ig, denn heilende Wirkungen k�nnten nur vom Deutschen Reich mit Dritten abgeschlossene Vertr�ge zeitigen. Das Deutsche Reich aber kann keine Vertr�ge schlie�en, weil es immer noch handlungsunf�hig/gesch�ftsunf�hig ist.

Auch� im V�lkerrecht gibt es keine Vertr�ge zu lasten Dritter (Pacta tertiis nec prosunt nec nocent).[6] Die von der OMF-BRD geschlossenen Vertr�ge binden nicht das Deutsche Reich. Das gilt insbesondere f�r die NATO-,� EU- und Ost-Vertr�ge, f�r den Beitritt der OMF-BRD zur UNO sowie f�r den Zwei-plus-Vier-Vertrag.

Damit r�cken� in des Zentrum des Verfahrens jetzt die Fragen, die mit dem Beweisantrag �zum Gegenstand des Sachverst�ndigenbeweises gemacht sind. Die Antworten sind nur in Anwendung des V�lkerrechts zu gewinnen.

Die OMF-BRD ist als Organ der Siegerm�chte ein dem Deutschen Volk feindliches Institutionengeflecht, das den naturgegebenenWiderstand des Volkes gegen seine Auspl�nderung und Ausl�schung im Schein der Rechtlichkeit niederh�lt. Die Deutschen Volksangeh�rigen, die sich in den Diensten f�r die OMF-BRD an der Raub- und V�lkermordpolirtik der US-Ostk�ste beteiligen, machen sich schwerster Verbrechen gegen das Deutsche Volk schuldig.

Die Existenz von Normen des V�lkerrechts sind zul�ssige Gegenst�nde der Beweisaufnahme. Wegen der Besonderheit des V�lkerrechts ist es nicht m�glich, die einschl�gigen Normen als solche vollst�ndig zu benennen. �Oft handelt es sich um ungechriebenes V�lkerrecht (V�lkergewohnheitsrecht), oder um Vertragswerke, in denen der Normgedanke oft nur versteckt enthalten ist. Entscheidend ist die tats�chliche �bung der V�lkerrechtssubjekte bzw. der Konsens der f�hrenden V�lkerrechtslehrer.� Das Beweisthema �kann daher nur in der Weise bestimmt werden, da� ein konkreter� Sachverhalt als v�lkerrechtsgem�� bzw. v�lkerrechtswidrig dargestellt und in Beziehung gesetzt wird zu einem Grundsatz des V�lkerrechts mit der Behauptung, da� dieser Grundsatz f�r den Einzelfall� zu dem im Beweisantrag formulierten Ergebnis f�hrt.

B�rger des Deutschen Reiches, die in richterlicher Funktion f�r ein Gericht der OMF-BRD t�tig werden,� sind nach allgemeinen Rechtsgrunds�tzen gehalten, v�lkerrechtswidrige Auswirkungen der Fremdherrschaft abzustellen und den mutma�lichen Willen oder das wohlverstandene Interesse des handlungsunf�higen Reiches zur Richtschnur ihrer Entscheidung zu machen.

Berlin, den 6. Februar 2004



[1] vgl. Berber, Friedrich, Lehrbuch des V�lkerrechts, Bd. II Kriegsv�lkerrecht, C.H. Beck, 1969, S. 132 f.;

[2] Wendell Willkie, Sonderbeauftragter von US-Pr�sident Franklin D. Roosevelt, �ber seine Verhandlungen mit� Josef Stalin, um die� Maxime des� koordinierten Handelns in Bezug auf Deutschland zu formulieren, da� als Kriegsziel Nr. 1 die „Abschaffung v�lkischer Exklusivit�t“ („Abolition of racial exclusivness“) zu gelten habe. (Quelle: W. L. Willkie: „One World”, Simon & Schuster, New York, 1943 - Hinweis in der FAZ vom 14.02.92).

[3] Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der BRD und der DDR, BVerfGE 36, 1

[4] (aufgezeichnet in „Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle“, Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, M�nchen 1996, Seite 20 ff. im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im B�ro von G�nther J. Weller)

[5] F. Berber, Lehrbuch des V�lkerrechts II, 2. Aufl., C.H. Beck 1975, S. 133]

[6]� F. Berbera.a.O.� Band I S. 62, 464

 

 

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