Zeitgeschichte + Hintergründe

 

Die amerikanischen Dachauer-Prozesse von 1945 bis 1948

 

"Portrait" des Henkers Woods, wie er kurz vor der Hinrichtung der "Hauptkriegsverbrecher" im Oktober 1946 für die Presse mit seinem Werkzeug posierte. Wakaki, Shigetoshi (Hrsg.): Terror - Tribunal. München 1996

 

Inhalt:

I. Vorgeschichte
II. Konzentrationslagerverfahren
III. Fliegerprozesse
IV. Malmedy - Proze�

V. Bilanz
VI. Fazit und Ausblick

 

I. Vorgeschichte

Vorwurfsvoll und anklagend ist an verschiedenen Stellen der gegenwärtigen zeitgeschichtlichen Publikationen der Hinweis zu lesen, die Gründung des ersten, später berühmt-berüchtigten Konzentrationslagers im oberbayrischen Dachau am 20. März 1933, sei offiziell in der Presse bekannt gegeben worden und hätte dadurch zwangsläufig einer breiteren Öffentlichkeit bewußt sein müssen.
Oftmals wird damit der moralische Vorwurf verknüpft, das Kollektiv des deutschen Volkes hätte sich durch die Kenntnis des Vorhandenseins solcher Konzentrationslager eines Unrechtscharakters des Regimes bereits 1933 vollauf bewußt sein müssen und habe durch das Ausbleiben eines umfassenden Protestes gegen die zwölfjährige Herrschaft des NS-Staates alle begangenen Untaten gebilligt oder geflissentlich übersehen, dadurch gefördert und unterstützt.

Dieser schwerwiegenden Anschuldigung ist zu erwidern, daß allein die Bekanntgabe der Begründung eines Konzentrationslagers Dachau im Jahre 1933 keinerlei Bedenken in der Bevölkerung auslösen konnte.
Erstens stellte die Einrichtung von Konzentrationslagern keineswegs ein politisches Novum des nationalsozialistischen Regimes dar. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts haben in Südafrika nach dem Burenkrieg von 1899 britische Konzentrationslager bestanden, in welchen arretierte burische Kriegsgefangene und Zivilisten gesammelt wurden.
Zweitens, die Pressemeldung stand im Schatten eines weitaus prägenderen Ereignisses, nämlich des kommunistischen Brandanschlags auf den Deutschen Reichstag durch Marinus van der Lubbe am 27. Februar.
Bekanntlich zog die Kampfansage der KPD die unter dem Schlagwort "Reichstagsbrandverordnung" geläufige"Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat" am darauffolgenden Tage nach sich.
Diese Maßnahme hatte eindeutig defensiven Charakter, da sie einen gesetzlichen Ausnahmezustand begründete, welcher die Außerkraftsetzung der Grundrechte, allein zu dem Zweck zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, sämtliche Funktionäre der KPD unter eine unbefristete Schutzhaft zu stellen und die umstürzlerischen Drahtzieher des Brandanschlages zu bestrafen, vorsah.
Unmittelbar nach Verabschiedung der Verordnung kam es zu Massenverhaftungen von Anhängern der KPD, aber auch der SPD, letztere unter dem Verdacht, mit den Kommunisten gegen den Staat zu konspiriert zu haben.

Gegenüber der ausländischen Presse versicherte Reichskanzler Hitler:

"Wenn die kommunistische Gefahr beseitigt ist, wird die normale Ordnung der Dinge zurückkehren."

Welche Veranlassung sollte die einfache deutsche Bevölkerung gehabt haben, anderer Ansicht als Beobachter im Ausland zu sein ?
Durch die Anzahl der Inhaftierten, die rasch ins tausendfache anstieg, wurde eine Überfüllung der Haftanstalten bedingt, so daß schließlich die Einrichtung einiger Konzentrationslager unter der Aufsicht der SA-Hilfspolizei beschlossen wurde. Auch hier gab es keine gegenteiligen Äußerungen, daß es sich dabei um eine ausschließlich provisorische Maßnahme handelte.
Das erste sollte Dachau sein, mit einem vorgesehenen Fassungsvermögen zur Sicherstellung von 5000 Häftlingen, es folgten Oranienburg bei Berlin und die sogenannten "Emslandlager", so Esterwegen u.a. Der erste Kommandant des Lagers in Dachau war Hilmar Wäckerle.

Es ist nicht Gegenstand dieses Artikels, die weitere Entwicklung des Konzentrationslagers Dachau aufzuzeigen, welche insbesondere in den 40er Jahren einen Fortgang nahm, der durchaus den berüchtigten Charakter, der mit dem Namen "Dachau" heute verbunden wird, gerechtfertigt erscheinen läßt. Aber auch hier wäre unbedingt notwendig, zahlreiche, aus Übertreibung oder blanker Lüge hervorgerufene, hartnäckige Legenden, welche auch durch die fundierteste widerlegende Beweisführung nicht restlos zu tilgen sind, von den tatsächlichen und erwiesenen Fakten zu scheiden.

Am 29. April 1945 nahmen amerikanische Soldaten des 157. Infanterieregiments das Dachauer Lager ein, wobei dem ein Schußwechsel mit der SS-Bewachung vorausging. Nachdem die Soldaten die Kontrolle über das Lager erlangt hatten, erschossen sie-aus Eifer des Gefechtes, unter dem Eindruck der Zustände innerhalb des Lagers, oder wie auch immer man diese Tat zu rechtfertigen wünscht -einige hundert Gefangene der entwaffneten und mit erhobenen Händen aufgestellten SS-Wachmannschaft. Dies wird an anderer Stelle noch näher zu berücksichtigen sein.

Unabhängig von den Vorbereitungen der Siegermächte, ein interalliiertes Militärgericht einzuführen, um die Aburteilung der "Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse" vorzubereiten, dessen Statut am 8. August 1945 in London begründet worden war ("Londoner Charta"), sollten die vier alliierten Mächte in ihren Besatzungszonen weitere eigenständige Prozesse durchführen.
Bezeichnenderweise waren die Hauptakteure des "Londoner Abkommens" in Personalunion die späteren Hauptankläger vor dem interalliierten Tribunal in Nürnberg. Nicht minder bezeichnend ist ferner die Tatsache, daß zwei Tage zuvor der erste atomare Schlag gegen Hiroshima erfolgt war.
Der Überzeugung der Amerikaner von ihrer edlen Gesinnung, die in den Weltverbesserungsplänen in London zum Ausdruck kam, schien diese Tatsache nicht im geringsten abträglich gewesen zu sein.

Den parallel anlaufenden Vorbereitungen von weiteren Prozessen in der amerikanischen Besatzungszone wurde hingegen von der Weltöffentlichkeit weitaus weniger Beachtung gewidmet.

Das Konzentrationslager Dachau war inzwischen zu einem Internierungslager für "Verdächtigte" umfunktioniert worden, während amerikanische Kommandos bereits eifrig nach potentiellen Beklagten fahndeten. Mit pathetischem Hang zur Symbolik sollte mit Standort im Lager Dachau auch das amerikanische Militärgericht errichtet und in einem großen Verfahren das Personal des ehemaligen Konzentrationslagers abgeurteilt werden.

Dachauer Gerichtssaal, aus dem Hauptverfahren des Lagers Dachau; Lessing, Holger: Der erste Dachauer Prozeß (1945/46). Baden Baden 1993; Bildteil S. 313 ff.

 

II. Konzentrationslagerverfahren

Dieses erste "Konzentrationslagerverfahren" vor einem US-Gericht fand vom 15. November bis zum 13. Dezember 1945 unter der Bezeichnung "Vereinigte Staaten gegen Martin Gottfried Weiss et al." statt.
Außer dem Hauptangeklagten Weiss wurden 39 weitere Angehörige des Lagers angeklagt. Die zentrale Beschuldigung war die Teilnahme an einer gemeinsamen "Verschwörung" (Conspiracy) zwischen den Personen, bevorzugt als "Gemeinsames Vorhaben" (Common Design) umschrieben,
für deren Nachweis allein die Tatsache einer Funktion im Konzentrationslager (dessen Bestehen an sich bereits als verbrecherisch galt !) ausreichte. Ein Beweis von individueller Schuld brauchte den einzelnen Beklagten für diesen Straftatbestand nicht erbracht zu werden, er galt damit praktisch als vorausgesetzt.
Trotzdem produzierte die amerikanische Anklagebehörde zusätzlich zahlreiche "Affidavits" -ein bevorzugtes Beweismittel, um den obigen Tatbestand noch zu ergänzen. Dabei handelt es sich um Auszüge oder Zusammenfassungen eidesstattlicher Vernehmungen von Zeugen, die immer passend genau das beinhalteten, was die Ankläger wünschten.
Die Schwierigkeit dieser papierenen Zeugen war der, daß die Umstände ihrer Entstehung ebenso ungewiß waren, wie überhaupt nicht überprüfbar war, ob der Inhalt noch viel mit der eigentlichen Aussage des Zeugen gemein hatte, d. h. ob einschränkende oder entlastende Bemerkungen möglicherweise entfernt wurden oder der gesamte Inhalt in einer Weise paraphrasiert wurde, so daß der ursprüngliche Sinn der Aussage nicht mehr stimmte.

Eine böse Panne war bereits englischen Klagevertretern mit diesen "Affidavits" in ihrem Bergen Belsen-Verfahren in Lüneburg unterlaufen, welcher rund einen Monat vor dem amerikanischen Verfahren eröffnet worden war. In diesem Prozeß wurde ein Oskar Schmitz angeklagt, der bei Ankunft der Briten im Lager Belsen in SS-Uniform angetroffen worden war. Seine Beteuerungen, er sei ein Häftling gewesen, der erst am 10. April nach Belsen verlegt wurde und ihm in den chaotischen Zuständen während der Übergabe des Lagers seine Häftlingskleidung von einem Pöbel polnischer Insassen, die ihren deutschen Mithäftling lynchen wollten, vom Leib gerissen und er diese später gegen eine gefundene Uniform ausgetauscht habe, schenkte niemand Glauben.
Nach Prozeßbeginn war auch rasch eines dieser nützlichen "Affidavits" zur Hand, mit dem die Kläger Schmitz überführen konnten, tatsächlich ein langjähriger Angehöriger des SS-Wachpersonals gewesen zu sein und dazu noch dabei beobachtet wurde, wie er Häftlinge, welche versuchten Steckrüben aus der Küche zu stehlen, kaltblütig erschossen habe.
Schließlich aber gelang es Schmitz, ehemalige Mithäftlinge dem Gericht vorzuweisen, die glaubhaft bekundeten, daß dieser keineswegs zum Wachpersonal gehörte, sondern wenige Tage vor der Übernahme des Lagers durch die Briten als Gefangener nach Belsen gekommen sei. Das britische Militärgericht konnte angesichts der Aussagen nicht anders handeln, als Oskar Schmitz freizusprechen. Nach diesem Entschluß dürfte das unglückliche "Affidavit" schleunigst im Ofen gelandet sein!

Lagerkommandant v. Dachau, Martin Gottfried Weiss während seiner Zeugenaussage

Neben Martin Gottfried Weiss als Lagerkommandant von Dachau zwischen 1942 und 1943 waren Vertreter aus sämtlichen Bereichen des Konzentrationslagers, aus der Lagerverwaltung bis zum einfachen Bewachungspersonal (das mit dem Innenleben des Lagers überhaupt nichts zu tun hatte) und sogar drei Funktionshäftlinge als Beschuldigte aufgeführt. Für Weiss boten sich freiwillig eine Reihe ehemaliger Inhaftierter des Lagers Dachau an, um zu bezeugen, daß dieser sich in Ausübung seines Amtes ihnen gegenüber stets human und anständig verhalten habe.
Daran aber war das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn gerade für den Kommandanten Weiss mußte, sozusagen als Kopf der unterstellten "Verschwörung", das Urteil bereits von vornherein feststehen.
Die Beklagten bekamen eine numerierte Tafel um den Hals und mußten, sobald ihr Name in der Klageführung fiel oder ein Zeuge sie belastete, zackig von ihrem Stuhl aufspringen, damit das Militärgericht die Beschuldigungen ihrer Nummer zuordnen konnten.

SS - Oberscharführer Franz Boettger (stehend) mit dem Schild "18", während er gerade von einem Belastungszeugen (links) identifiziert wird


Nach Weiss kam in der Rangordnung der Klageführung

Friedrich Wilhelm Ruppert (ztw. Schutzhaftlagerführer),
Josef Jarolin, Franz Xaver Trenkle,
Engelbert Niedermeyer,
Josef Seuss,
Leonhard Eichberger,
Wilhelm Wagner,
Johann Kick,
Dr. Fritz Hintermayer (Lagerarzt),
Dr. Wilhelm Witteler (Lagerarzt),
Johann Baptist Eichelsdorfer,
Otto Förschner,
Dr. Hans Kurt Eisele (Lagerarzt),
Dr. Klaus Karl Schilling,
Christoph Ludwig Knoll (Kapo),
Dr. Fridolin Puhr (Lagerarzt),
Franz Boettger,
Peter Betz,
Anton Endres,
Simon Kiern,
Michael Redwitz (ztw. Schutzhaftlagerführer),
Wilhelm Wolter,
Rudolf Heinrich Suttrop (Adjutant des Lagerkommandanten),
Wilhelm Tempel,
Hugo Lausterer,
Fritz Becher (Kapo),
Alfred Kramer,
Sylvester Filleboeck,
Vinzenz Schoettl,
Albin Gretsch (Wachmann),
Johann Viktor Kirsch,
Emil Erwin Mahl (Kapo),
Walter Adolf Langleist,
Johann Schoepp (Wachmann),
Arno Lippmann,
Fritz Degelow,
Otto Moll,
Otto Schulz
und Friedrich Wetzel.

Am 13. Dezember wurden sämtliche Beklagte aufgrund der von ihnen bekleideten Funktionen in Dachau der Teilnahme an der unterstellten "Verschwörung" für schuldig befunden. Mit schnarrender Stimme wurden einzeln die Strafen verkündet:

Peter Betz sollte eine lebenslange,

Lausterer, Gretsch und Schoepp eine zehnjährige Haftstrafe erhalten.

Für die 36 weiteren lautete das Urteil auf "Tod durch den Strang".

Hinrichtungsprotokoll der Verurteilten des Dachauer Prozesses vom 28./29. Mai 1946, abgezeichnet vom Assistenten des Henkers Woods, Stanley Tilles

Alle Verurteilten wurden darauf von Dachau in die Haftanstalt nach Landsberg verbracht, die als Hinrichtungsstätte des amerikanischen Scharfrichters John C. Woods diente. Woods empfahl sich der US-Besatzungsregierung nicht nur durch eine langjährige Berufserfahrung, sondern ferner durch einen ausgesprochenen Deutschenhaß für seine Aufgabe, welchen er auf die Vorfälle in Malmedy 1944 zurückführte.
Am 28. / 29. Mai 1946 durfte Woods seine erste Massenexekution an den Dachauer Verurteilten in Landsberg vollziehen. Amerikanische Pressevertreter waren anwesend und das Spektakel durfte sogar gefilmt werden. Die Leichen, sofern sie nach den Vorgängen nicht unmittelbar von ihren Angehörigen bei der Gefängnisverwaltung beansprucht worden waren, wurden auf dem Friedhof Spötting nahe der Haftanstalt verscharrt.
Dieses erste Dachauer Konzentrationslagerverfahren hatte in erster Linie die Funktion, die Grundlagen für alle weiteren Prozesse gegen das Personal von Konzentrationslagern festzulegen und hier insbesondere den Straftatbestand einer "Verschwörung" zu etablieren, um diesen für alle weiteren Verfahren gegen das Lager Dachau, aber auch gegen andere Lager, mustergültig anwendbar und nutzbar zu machen. Alle kommenden Kläger vor amerikanischen Militärgerichten sollten sich rückwirkend auf dieses Verfahren berufen können.

Auch das Strafmaß sollte Vorbildcharakter haben: Von vierzig Angeklagten sollten nur vier, also genau 1/10 mit dem Leben davonkommen. So unterschiedlich die Funktionen der verschiedenen Beklagten im Lager Dachau gewesen waren, so einmütig fiel das Urteil aus: Da nicht durch individuelle Taten, sondern durch eine Beteiligung an einer verbrecherischen "Verschwörung" jeder einzelne gleichermaßen kollektiv schuldhaft sein sollte, mußte auch das Strafmaß entsprechend einheitlich ausfallen.
Nach dieser Logik hätte es genau genommen gar keine Abweichungen im Strafmaß geben dürfen, scheinbar aber sollte aus formellen Gründen, um den Anschein einer Siegerjustiz im Sinne stalinistischer Prozesse zu vermeiden, ein geringfügiger (austauschbarer !) Prozentsatz milder beurteilt werden als das Gros der Beklagten.
Interessant ist hier der Vergleich zum Urteil des oben genannten Bergen Belsen-Verfahrens vor einem britischen Militärgericht. Hier gab es 44 Beklagte, das Urteil fiel aber weitgehend nuancierter aus als in Dachau: Vierzehn Angeklagte wurden freigesprochen, elf zum Tode und vierzehn zu unterschiedlichen Haftstrafen verurteilt, hauptsächlich von zehn Jahren.
Es scheint naheliegend, daß in diesem ersten alliierten Nachkriegs-Konzentrationslagerverfahren überhaupt noch entschieden vorsichtiger vorgegangen wurde, in Bezug auf Nachweis und Anerkennung von Schuld und Unschuld der einzelnen Personen. Der windige angelsächische Verschwörungstatbestand wurde hier noch nicht derartig großzügig angewandt und vielmehr versucht, individuelle Verantwortlichkeiten zu ermitteln. Daraus ergibt sich das, verhältnismäßig, wesentlich mildere Urteil.

Nach dem gleichen Schema verlief das Dachauer Verfahren gegen Dienstangehörige des Konzentrationslagers Mauthausen. Obwohl das Lager Mauthausen sich in Österreich (bei Linz) befand, fühlte sich die amerikanische Besatzungsmacht berufen, auch gegen die Angehörigen dieses Lagers eigenständig verhandeln zu müssen - plausible Gründe dafür, sich in die Aburteilung potentieller Täter einzumischen und diese nicht österreichischen Behörden zu überlassen, gab es keine, zumal gegen zwölf Österreicher verhandelt werden sollte. Das Verfahren wurde am 29. März 1946 in Dachau eröffnet und gegen 61 Beklagte geführt. Offiziell hieß es "Vereinigte Staaten gegen Hans Altfuldisch et al.", der eigentliche Hauptbeschuldigte war hingegen der oberösterreichische Gauleiter August Eigruber (Gau Oberdonau), der in seiner Funktion mit der inneren Verwaltung des Konzentrationslagers nichts zu tun hatte.
Zur Last gelegt wurde ihm allein die Tatsache, daß Mauthausen in seinem Gau gelegen hatte. Nach Kriegsende war der ehemalige Gauleiter schwer gefoltert, verstümmelt und sogar kastriert worden, hatte sich aber scheinbar ausreichend erholt, daß er nun vor Gericht gestellt werden konnte.
Hervorzuheben an diesem Konzentrationslagerverfahren ist eines seiner vorgelegten Hauptbelastungsdokumente:

Wiederum ein "Affidavit", diesmal vom ehemaligen Lagerkommandanten von Mauthausen Franz Ziereis. Ziereis war, obwohl auch dies noch nicht als zweifelsfrei erwiesen gilt, von amerikanischen Soldaten nach Übernahme von Mauthausen "auf der Flucht erschossen worden". Obwohl lebensbedrohlich verletzt - Ziereis hatte u.a. mehrere Bauchschüsse erhalten - soll der Kommandant noch einem umfassenden Verhör unterzogen worden sein, in welchem er ein, eine ganze Reihe von hohen NS-Funktionären (Himmler, Pohl, von Schirach, Kaltenbrunner) bis zu sämtlichen Dienstangehörigen des Lagers Mauthausen im einzelnen, besonders schwerwiegend belastendes Zeugnis ablegt habe.
Ziereis soll zwar in der Lage gewesen sein, dieses mehrstündige Geständnis abzulegen, hingegen aber nicht, das Protokoll zu unterschreiben oder auch nur in irgendeiner denkbaren Form schriftlich zu bestätigen (womit begründet wurde, warum die Erklärung nicht von Ziereis unterzeichnet worden war !). Bleibt noch zu ergänzen, daß das eigentliche Protokoll auf einer Niederschrift basierte, welche nicht erst einige Tage, sondern Monate später von einem ehemaligen Häftling des Konzentrationslagers Mauthausen, der dem Verhör Ziereis' zugegen war, angefertigt wurde. Dieses ominöse "Schlüsseldokument" hatte bereits zuvor im Hauptkriegsverbrecherprozeß in Nürnberg Verwendung gefunden. Am 13. Mai 1946 erging das Urteil:

Alle 61 Angeklagten wurden für schuldig erklärt, 58 zum Tode, drei zu lebenslanger Haft verurteilt.

Landsberger Gefängnishof mit den beiden Galgengerüsten, welche die amerikanische Besatzungsregierung zur Hinrichtung der Dachauer Verurteilten nutzte.
Aus den Memoiren des Henkersgehilfen Stanley Tilles: By the neck until dead. The gallows of Nuremberg. Bedford / Indiana 1999; S. 77


Deutlich ist der Armeephotograph zu erkennen (mit dem Rücken zur Aufnahme), welcher, jenseits jeder Pietät, die Hinrichtungen filmte.

Obwohl auf Grundlage einer Eingabe der Verteidiger an den Oberkommandierenden der amerikanischen Streitkräfte General Lucius Clay durch die Verteidiger, die Umwandlung der Todesurteile einiger ihrer Mandanten in lebenslange Haftstrafen erwirkt werden konnte, wurde dennoch der überwiegende Teil der Urteile (darunter auch Gauleiter Eigruber) in einer weiteren Massenexekution durch Woods in Landsberg am 27. / 28. Mai 1947 vollstreckt.
Am zweiten Tag dieser Massenexekution äußerte sich unter dem Eindruck des Geschehens, dessen Unrechtscharakter er scheinbar intuitiv erfaßte, ein amerikanischer Soldat gegenüber dem Gefängnisgeistlichen Karl Morgenschweis, dem die Aufgabe der Betreuung der Inhaftierten von Landsberg zukam, in gebrochenem Deutsch:

"Herr Pfarrer, das, was hier geschieht, nicht gut, auch nicht besser als bei Hitler. Deutschland wird das nie vergessen."

Es folgten weitere Prozesse bezüglich der Konzentrationslager

Flossenbürg -"Vereinigte Staaten gegen Friedrich Becker et al. " (12.6.46-22.1.47),
Buchenwald-"... gegen Prinz Josias zu Waldeck et al." (11.4.-14.8.47),
Mühldorf-"... gegen Franz Auer et al." (1.4.-13.5.47)
und Nordhausen-"... gegen Kurt Andrae et al.".

Obwohl auch in diesen Verfahren die Militärgerichte nur in Ausnahmefällen zu einzelnen Freisprüchen gelangten, muß dennoch festgestellt werden, daß die Strafen milder ausfielen.
So wurden beispielsweise im Buchenwald-Prozeß 1947 von 31 Beklagten "nur" 22 zum Tode, die übrigen neun zu Haftstrafen verurteilt. Dies ist jedoch wohl kaum auf den Verfahrensgegenstand, sondern vielmehr auf den Kontext der fortschreitenden historischen Situation des Kalten Krieges zurückzuführen, welcher die Wichtigkeit dieser Prozesse zunehmend in den Hintergrund rückte.

Hinzuzurechnen sind die zahlreichen Nachfolgeverfahren, welche in Ergänzung zu dem jeweiligen der sechs Konzentrationslager-Hauptprozesse geführt wurden. In der Regel verhandelten solche gegen eine kleinere Auswahl von Beklagten, meist zwei bis sechs. Paradoxerweise traten hier wiederrum die vermeintlichen individuellen Taten der einzelnen Betroffenen, nicht ihre "Kollektivschuld" in den Vordergrund der Beschuldigungen, welche sich nun von den Klägern nicht selten als die "Schlimmsten der Schlimmen" apostrophieren lassen mußten.

 

III. Fliegerprozesse

Obwohl diese Art von Verfahren weitaus weniger Aufmerksamkeit und öffentliches Interesse fand als die Konzentrationslagerprozesse, bildeten die sogenannten "Fliegerprozesse" jedoch den Hauptanteil der Tätigkeit der amerikanischen Militärgerichte in Dachau. Von den zwischen 1945 - 48 durchgeführten 489 Verfahren waren rund 250 diesem Komplex zugehörig. Verhandlungsgegenstand war unkorrektes Verhalten (einschließlich Beraubung, Mißhandlung, bis hin zu Mord) gegenüber abgesprungenen oder notgelandeten amerikanischen Fliegerbesatzungen während ihrer Bombardements auf die deutsche Zivilbevölkerung.
Daß es sich dabei aber nur um Einzelfälle handeln konnte, beweist allein die Tatsache, daß Hitler im März 1944 unter dem Eindruck der systematisch betriebenen Ausrottung der deutschen Zivilbevölkerung durch den anglo-amerikanischen Bombenterror, Generalfeldmarschall Keitel den Befehl erteilte, Vorbereitungen für Prozesse zu treffen, in welchem aufgegriffene Terrorflieger ordnungsgemäß nach völkerrechtlichen Maßstäben abzuurteilen waren.
Die interessante Frage hingegen, ob eine, zumindest teilweise Verantwortlichkeit für eine solche Lynchjustiz auch bei jenen zu suchen ist, welche die unerbittliche und gezielte Bombardierung der Zivilbevölkerung angeordnet haben, sollte in den Nachkriegsverfahren ebenso offenbleiben, wie ferner die Frage, ob beabsichtigte Luftangriffe auf Zivilstädte, ohne weder militärische, noch rüstungsindustrielle Ziele zu verfolgen - also namentlich die gezielte Ausrottung von Zivilisten und verwundeten Soldaten - überhaupt völkerrechtlich vertretbar ist.

Die Beschuldigten der Fliegerprozesse umfaßten Gau- und Kreisleiter in deren Gau- bzw. Kreisgebiet die jeweiligen Flieger verschollen oder umgekommen waren, militärische Befehlshaber der Wehrmacht, aber auch einfache Zivilisten, denen die unmittelbare Mißhandlung der Flieger vorgeworfen wurde.

Bereits vor dem öffentlichkeitswirksamen ersten Verfahren gegen Konzentrationslager - Personal hatten in Dachau Fliegerprozesse stattgefunden. Auch diese endeten hauptsächlich mit Todesurteilen, ein geringerer Anteil der Beklagten erhielten lebenslängliche Haftstrafen. Begnadigungen der Besatzungsmacht zu erwirken, war in derartigen Fällen aus Gründen eines verpflichtenden Patriotismus praktisch unmöglich, da die vermeintlichen Opfer solcher Verfahren amerikanische Soldaten waren.
Gerade in den Fliegerprozessen muß aber die größte Anzahl von Justizirrtümern vermutet werden, da in vielen Fällen die bloße Beschuldigung eines Zeugen, der vorgab den Beklagten als Anstifter, Zuschauer (Mitwisser !) oder Beteiligten eines Falles von Lynchmord gesehen zu haben, als Verurteilungsgrundlage ausreichte.

Schlimmstenfalls waren dies auch hier wieder die unanfechtbaren papierenen Zeugen, die sogenannten "Affidavits", aber auch Vertreter des Berufszeugentums, welches insbesondere in Dachau eifrig seiner Erwerbstätigkeit nachging.

Diese meineidigen Zeugen, bestehend vorwiegend aus DPs ("Displaced Persons") - widerrechtlich Verschleppte, die aber kurioserweise auch nicht nur erwogen, aus Deutschland in ihre Heimat (es handelte sich hauptsächlich um Polen) zurückzukehren - sagten und beschworen alles, was erwünscht war, um durch ihren Status als Zeugen von der Besatzungsregierung zusätzlich verpflegt zu werden. So war es erwiesenermaßen, wie Untersuchungen von amerikanischer Seite (!) ergaben, kein Sonderfall, wenn einzelne Belastungszeugen in bereits fünf Verfahren mit unterschiedlichsten Verhandlungsgegenständen in Dachau als Kronzeugen aufgetreten waren und sich auch unbeirrt weiteren Verfahren zur Verfügung stellten.

Bezeichnenderweise konnten die Anschuldigungen in Fliegerprozessen auch in vielen Fällen weder von den Belastungszeugen, den Klagevertretern, noch schließlich von dem Militärgericht, trotz einer Verurteilung, näher konkretisiert werden. So besagte der Vorwurf solcher Verfahren oftmals formell nur die Mißhandlung und / oder Tötung eines "Unknown member of the United States Army" - und ebenso wie das potentielle Opfer namenlos blieb, sollte auch die Straftat zeitlich nicht genauer fixiert werden: "Between ..." oder "on or about ..." umrissen nur außerordentlich grob den zeitlichen Rahmen, in welchem das jeweilige Delikt sich zugetragen haben könnte.

Einer der frühsten durchgeführten Dachauer Prozesse überhaupt war das Verfahren gegen den Polizeipräsidenten von Langenselbod (Kreis Hanau, bei Frankfurt) Albert Bury und den Polizeibeamten Wilhelm Häfner am 15. Juli 1945:

Der Polizeipräsident soll dem diensthabenden Beamten befohlen haben, einen aufgegriffenen Terrorflieger zu erschießen. Nach eintägiger Verhandlungsdauer wurden beide verurteilt und zählten zu den ersten Todeskandidaten in Landsberg, die am 19. November 1945 hingerichtet wurden.

Zu prominenteren Gau - / Kreisleitern, welche in Einzelverfahren abgeurteilt wurden, zählen

Franz Xaver Strasser, Kreisleiter von Kaplitz,
Richard Drauz, Kreisleiter von Heilbronn und
Friedrich Hildebrandt, Gauleiter von Mecklenburg.

Sie wurden in dieser Reihenfolge am 10. Dezember 45, dem 4. Dezember 46 und am 5. November 48, indem sie für Fälle von angeblichen Mißhandlungen amerikanischer Flieger in ihren Gau- bzw. Kreisgebieten von den Militärgerichten für verantwortlich erklärt wurden, in Landsberg hingerichtet.

Ein umfangreicherer Fall dieser Art wurde unter amerikanischer Jurisdiktion in Ludwigsburg, nicht in Dachau verhandelt, so daß der Prozeß nur marginal zu der Dachauer Justiz zu zählen ist. Es handelte sich dabei um das Verfahren "Vereinigte Staaten gegen Dr. Kurt Goebell et al." vom 6. Februar bis 23. März 1946, bekannter unter der Bezeichnung: "Borkum - Fliegerprozeß", welches im Ordensschloß von Ludwigsburg als provisorischem Gerichtsgebäude abgehalten wurde.
Verhandlungsgegenstand war folgender: Am 4. August 1944 war der Abschuß einer viermotorigen US - Maschine über der Insel Borkum durch die dortige Marine - Flak erfolgt. Der Flieger setzte zur Notlandung an und die siebenköpfige Bomberbesatzung begab sich in Kriegsgefangenschaft. Der Kommandant der Insel Borkum, Dr. Kurt Goebell, ordnete daraufhin an, die amerikanischen Gefangenen seien in den Fliegerhorst zu überführen. Angesichts der vorherrschenden Brennstoffknappheit, bedingt durch die Krisenlage des Deutschen Reiches (1944 !), glaubte der Inselkommandant einen Eisenbahntransport der Kriegsgefangenen volkswirtschaftlich nicht verantworten zu können und ordnete gegenüber dem Batterieführer Oberleutnant Jakob Valentin Seiler an, eine Marschkolonne zur Sicherstellung der amerikanischen Flieger zusammenzusetzen. Dieser Entscheid sollte nach Kriegsende sein Todesurteil bedeuten, da angeblich ein Fußmarsch von Kriegsgefangenen über eine Länge von fünf Kilometern mit der Genfer Konvention nicht zu vereinbaren seien. Seiler beauftragte als Transportführer seinen Untergebenen Oberfeldwebel Johann Schmitz und instruierte diesen kurz über die Marschroute vom nord-östlichem Ende der Insel Borkum in den Fliegerhorst. Johann Pointer war Spitzenmann der Kolonne, der Verantwortungsträger des Kriegsgefangenentrupps, Schmitz, marschierte am Ende und hatte die ordentliche Zugordnung zu wahren. Der langjährige Adjutant des Fregattenkapitäns Walter Krolikowski, Oberleutnant Erich Wentzel, begleitete den Zug - obwohl er bereits Dienstschluß hatte - noch eine Weile, da Transportführer Johann Schmitz später gegenüber Wentzel zugestanden hatte, daß er, Schmitz, erst seit kurzem auf Borkum stationiert sei, er aber sich geniert habe, seinem Vorgesetzten Seiler anzugeben, er sei noch nicht hinreichend ortskundig.
Nachdem Wentzel die kürzeste Route nach einmal minutiös dargelegt hatte, fuhr dieser mit seinem Dienstfahrrad heimwärts. Dort noch nicht angekommen, bemerkte der Adjutant große Unruhen in der Umgebung.
In böser Vorahnung kehrte Wentzel unmittelbar zum Gefangenentransport zurück und bemerkte, daß sich große Teile der Zivilbevölkerung Borkums am Straßenrand aufgestellt hatten, um die vorbeiziehenden amerikanischen Kriegsgefangenen zu beschimpfen, im vorbeigehen zu treten, zu bespeien u.ä.
Wentzel griff sofort ein und mußte entsetzt feststellen, daß auch einzelne Soldaten der Wachmannschaft des Transportes, sich an den Mißhandlungen beteiligten.
Wentzel trat an den, in dieser Situation vollkommen überforderten Transportführer Schmitz heran und instruierte diesen in einem deutlichen Ton, sofort Ordnung zu schaffen, das Marschtempo zu erhöhen, um aus der Menschenmenge heraus zu gelangen und endlich einen bereits gestürzten amerikanischen Flieger, dem ein Bürger ein Bein gestellt hatte und darauf unglücklich gestürzt war, angemessen medizinisch zu versorgen.
Daraufhin suchte er seinen Dienstvorgesetzten Krolikowski auf, um ihm Bericht über den peinlichen Vorfall zu erstatten. In der Zwischenzeit trug sich das eigentliche Unglück zu: Der Gefreite Langer erblickte spontan den Gefangenentransport, erkannte die amerikanischen Fliegeruniformen und erlag dabei einem Affekt. Seine gesamte Familie zählte während des anglo-amerikanischen Bombardements auf die Stadt Hamburg, die sogenannte Aktion "Gomorrha" zwischen dem 24.-30. Juli 1943, zu den insgesamt 30482 Opfern, welche die Stadt zu beklagen hatte.
Er verfolgte den Transport und, nachdem er eine gewisse nähere Entfernung erreicht hatte, feuerte der geübte Schütze seine Dienstpistole noch im Laufschritt ab und innerhalb nur weniger Sekunden waren alle sieben amerikanischen Kriegsgefangenen erschossen. Johann Schmitz, der bereits während des ersten, in seiner Bedeutung aber in keiner Form vergleichbaren Zwischenfalles mit den Zivilisten, die Nerven verloren hatte und minutenlang außerstande war, angemessen zu regieren, schien nun wie gelähmt. Langer suchte daraufhin das Dienstzimmer seines Vorgesetzten auf, schilderte den Vorfall wahrheitsgemäß, gab seine Dienstwaffe ab und äußerte dem Sinne nach, er sei sich voll und ganz bewußt, für diesen Übergriff zur Verantwortung zwangsläufig gezogen zu werden und erklärte, dennoch erkenne er jede Strafe, die ihn nun zu treffen habe, an, da nun endlich die getötete Familie gerächt sei! Langer wurde sofort arretiert und noch am gleichen Tage mehrmals scharf von der Borkumer Polizei verhört.
Schließlich traf auch Wentzel am Tatort ein - er war mit der Abfassung eines offiziellen Protokolls zu dem Ereignis beauftragt worden, um möglichst genaue Klarheit in diesem Zwischenfall zu schaffen und die Inselkommandantur von Borkum nicht mit höchsten militärischen Stellen des Deutschen Reiches in Konflikt zu setzen. Schmitz war noch immer nicht imstande, eine sachliche, zusammenhängende Stellungnahme zu dem Hergang abzugeben und stammelte nur bruchstückhaft etwas von "Erschlagen, erschlagen - Alle tot !". Wentzel konnte hinsichtlich seines Berichtes dem nur entnehmen, daß die Kriegsgefangenen erschlagen, nicht erschossen, worden seien und tatsächlich war den blutüberströmten Leichen nicht zweifelsfrei anzusehen, ob diese unter der Einwirkung von Schlägen oder Schußverletzungen erlegen waren.

Daraus resultierte der (auf einem Mißverständnis beruhende) verfälschte Tatbericht Oberleutnant Erich Wentzels.
Nach Kriegsende wurden alle, die peripher und unmittelbar an dem Gefangenentransport der sieben Flieger teilgenommen oder mitgewirkt hatten, auf Borkum von amerikanischen Militärpolizisten festgenommen und scharfen Verhören unterzogen. Das geplante Verfahren vor einem amerikanischem Militärgericht befand sich bereits in eiligen Vorbereitungen - eigentlich nur ein einzelner der vielen Fliegerprozesse, in einer Eigenschaft dennoch aus diesen hervorstechend - Waren die Prozesse immer nach bestimmten Typen von Angeklagten sortiert und getrennt, (s.o.) dann sollten hier in der Auswahl der insgesamt fünfzehn Beklagten, Beteiligte aller militärischen und zivilen Gruppen gemeinsam abgeurteilt werden. Der Inselkommandant Kurt Goebell war der Hauptangeklagte in Ludwigsburg. Zur Gruppe der "Offiziere" sind noch zu zählen: Korlikowski, Seiler, Wentzel und Weber.
Die Gruppe "Wachmannschaft" umfaßte naturgemäß an erster Stelle den Verantwortungsträger des Transportes, Johann Schmitz, dann den Spitzenmann Pointer, ferner die Soldaten Albrecht, Geyer und Witzke. Möchte man den Posten eines Bürgermeisters mit einem solchen eines parteilichen Gau - oder Kreisleiter gleichsetzen, dann füllte der Bürgermeister der Insel Borkum, Jan Varus Akkermann, diesen zivilen Verantwortungssektor innerhalb des Verhandlungskomplexes des Prozesses aus. Als weitere Zivilpersonen, welchen die direkte Mißhandlung ihrer gefangenen Soldaten vor dem amerikanischen Militärgericht angelastet wurde, zählten: Meyer-Gerhards, Rommel, Mamenga und Heinemann. Eine weitere Reihe von Personen waren in der Anklageschrift aufgeführt, gegen die in Abwesenheit verhandelt wurde. Unter anderem war darunter der Gefreite Langer, also der eigentlich alleinige Schuldige an der Tötung der Flieger, welcher aber 1945 gefallen war.

An den abwesenden Beklagten war allerdings die Klageführung praktisch überhaupt nicht interessiert, denn auch für Ludwigsburg galt genau wie für Nürnberg das bekannte Sprichwort: "Die Nürnberger hängen niemanden, sie hätten ihn denn"!

Der Prozeß wurde am 6. Februar 1946 eröffnet und endete nach sechs Wochen Verfahrensdauer am 23. März. Zwei Beschuldigungspunkte wurden verhandelt: Erster bezog sich auf die Tötung der sieben Kriegsgefangenen, der Zweite auf die vorangegangene Mißhandlung ("Angriffe"). Für einige der Beklagten lag der Fall zu Aspekt II vollkommen klar, denn verschiedene der beschuldigten Angehörigen der Wachmannschaft des Transportes und der schaulistigen Zivilisten hatten faktisch Beschimpfungen geäußert und getreten, waren auch in dieser Hinsicht durchaus geständig.
Weitaus schwieriger gestaltete es sich hingegen, einem Hauptanteil von Personen, welche teilweise noch nicht einmal dem zweiten Zwischenfall persönlich zugegen waren, die Tötung strafrechtlich anzulasten. Unschwer zu erraten, bediente sich die amerikanische Anklage erneut des altbekannten Schachzuges:

Der, in zahlreichen Verfahren bereits hochgradig abgenutzte und verschlissene Tatbestand eines unterstellten "Verschwörungsdeliktes" mußte einmal wieder aus der Mottenkiste hervorgeholt und dem Militärgericht als Verurteilungsgrundlage angeboten werden. Zwischen allen beteiligten Personen habe bereits seit Notlandung und Gefangennahme der sieben Flieger ein "Gemeinsamer Plan" oder eine "Verschwörung" bestanden, die Flieger erst zu mißhandeln und darauf zu ermorden.

Daraus resultierte "Tod durch den Strang" für:

Inselkommandant Dr. Kurt Goebell,
Oberleutnant Jakob Valentin Seiler,
Oberleutnant Erich Wentzel,
den Transportführer Oberfeldwebel Johann Schmitz und schließlich den
Bürgermeister Jan Varus Akkermann, weil er angeblich die Menschenmenge "aufgereizt" habe, die Gefangenen zu mißhandeln.
Korvettenkapitän Walter Krolikowski erhielt eine lebenslängliche Haftstrafe,
Kapitänleutnant Karl Weber eine solche von 25,
Gustav Mamenga von 20,
Heinrich Heinemann von 18,
Soldat Heinz Witzke von 11,
Soldat Günther Albrecht von sechs,
Soldat Johann Pointer von fünf,
Soldat Karl Geyer von vier und der
Polizeimeister von Borkum Heinrich Rommel von zwei Jahren.

Insbesondere die Verurteilung von Erich Wentzel kann - vor allem weil noch mit der Verhängung der Höchststrafe verbunden - nur wieder als ein besonders krasser Fall amerikanischer Siegerjustiz angesehen werden. Denn weder sind die spärlichen Indizien, sowohl bezüglich des ersten, als ferner des zweiten Beschuldigungspunktes, auch überhaupt nur nachvollziehbar, Wentzel sei ein wissentlicher Teilnehmer der meuchelmörderischen "Verschwörung von Borkum" gewesen:
Die Gefangenenkolonne hatte Wentzel zeitweise nur aus Zuvorkommenheit begleitet, nicht zuletzt auch im Interesse der Gefangenen, damit diese nicht eine unnötige Irreise durch Borkum mit dem orientierungslosem Schmitz zu erdulden haben und schnellstmöglich zu ihrem Bestimmungsort gelangten. Dann war es wieder Wentzel gewesen, welcher später lautstark auf die Zivilisten und Wachmänner einwirkte, sich nicht an der Fliegerkolonne zu vergreifen. Die Fehlerhaftigkeit des Tatberichtes war nur durch eine -menschlich bedingte- Falschaussage von Schmitz hervorgerufen, welchem aber insbesondere später von Wentzel außerordentliche moralische Vorwürfe zu dem Vorfall gemacht werden sollten - also keine nachträgliche Vertuschungsarbeit als letzter Beitrag zur Komplizenschaft einer verbrecherischen "Verschwörung", denn was würde es im übrigen an der Sachlage ändern, seien die sieben Kriegsgefangenen nun erschlagen, anstelle erschossen worden?

Die angeführten Belastungsmomente wider Wentzel basierten nicht nur auf einem vollkommen absurdem Gedankenkonstrukt, sondern standen zudem - schlimmer noch - im Widerspruch zu einer Schuld im Sinne der Anklage!

Ausnahmslos alle Todeskandidaten des "Borkum - Fliegerprozesses" von Ludwigsburg wurden, entgegen zahlreichen Begnadigungseingaben an die amerikanische Militärregierung in Landsberg hingerichtet. Der Transportführer Johann Schmitz bspw. am 15. Oktober , Oberleutnant Erich Wentzel am 3. Dezember 1948, übrigens gemeinsam mit einem gewissen Sepp Remmele, Justifizierter eines weiteren Fliegerverfahren, mit welchem Wentzel sich in seinen letzten Tagen noch angefreundet hatte.

Hinrichtung von Justus Gerstenberg vom 12. September 1946. Zwischen Gerstenberg und dem Pfarrer ist im Hintergrund deutlich
der Henker John C. Woods zu erkennen


Zwei exemplarische Fliegerfälle sind noch hervorzuheben: Der Soldat Justus Gerstenberg war in Deutschland als Wachposten zum Schutz seines Heimatdorfes eingesetzt. In einem späteren Gefecht mit einem abgesprungenen amerikanischem Flieger reagierte Gerstenberg schneller und erschoß den Gegner. Resultat: Justus Gerstenberg wurde durch amerikanische Gerichtsbarkeit als "Kriegsverbrecher" verurteilt und am 12. September 1946 durch Woods hingerichtet.

Der Leutnant Karl Kirchner nahm das zehnköpfige Personal eines notgelandeten Bombers in Kriegsgefangenschaft. Der besagte Flieger hatte zuvor im Tiefflug einen PKW mit verwundeten deutschen Soldaten, deutlich markiert mit dem Rotem Kreuz, beschossen, so daß die Insassen starben. Angesichts einer derartigen eklatanten Verletzung selbst der elementarsten Gebräuche des Krieges, berief Leutnant Kirchner ein Kriegsgericht ein, welches den verantwortlichen Täter aus der Fliegerbesatzung ermittelte und daraufhin erschießen ließ. Am 26. November 1948 mußte Karl Kirchner dafür den unsoldatischen Tod am Landsberger Galgen erleiden.

An solchen Verurteilungen wird ganz klar ersichtlich, daß selbst Tötungen in der Kampfsituation und standrechtliche Aburteilungen tatsächlicher Kriegsverbrecher mit Fällen von Lynchjustiz vielfach pauschal gleichgesetzt wurden.
Zumindest letzterer Fall erscheint nachvollziehbar: Denn es gab bekanntlich während des Zweiten Weltkrieges keine völkerrechtlichen Vergehen auf alliierter Seite und am allerwenigsten auf der amerikanischen!

 

IV. Malmedy - Proze�

Die Darstellung des Malmedy - Prozesses als Bestandteil der Prozesse von Dachau wurde bewu�t an das Ende dieses Artikels gestellt. Es wird h�ufig behauptet, dieses Verfahren w�rde von Kritikern der Dachauer Prozesse bevorzugt vorgeschoben, um die amerikanische Rechtspflege in Deutschland insgesamt (ungerechtfertigt !) zu diskreditieren.

Robert Sigel geht sogar einen Schritt weiter und stellt die Behauptung auf, der mi�gl�ckte Proze� "diente hierbei als Hebel, mit dem man die bisherige amerikanische Besatzungspolitik in wesentlichen Bereichen aus den Angeln zu heben und zu revidieren versuchte." [1]

Um ersterem Vorurteil vorsorglich entgegenzuwirken, soll der Malmedy - Proze� hier an letzter Stelle behandelt werden.

Das Verfahren "Vereinigte Staaten gegen Valentin Bersin et al." fand zwischen dem 18. Mai und 18. Juli 1946 statt. Von der Anzahl der Anklagten her gesehen, stellte es den gr��ten Proze� von Dachau dar.

73 Soldaten der Kampfeinheit Peiper aus der I. SS - Panzerdivision (Leibstandarte "Adolf Hitler") wurde vorgeworfen, w�hrend der Ardennenoffensive, am 17. Dezember 1944 in der belgischen Stadt Malmedy, mindestens 78 bis 80 amerikanische Soldaten, die sich in Gefangenschaft zu begeben beabsichtigten, erschossen zu haben. Ferner fiel die Beschuldigung, die Truppe habe die belgische Zivilbev�lkerung mi�handelt.

Dem eigentlichem Proze� ging eine bedeutsame Vorgeschichte voraus. Da es f�r die genannten Anschuldigungen keine Beweise gab, mu�ten die Angeh�rigen der Kampftruppe zu entsprechenden Gest�ndnissen "bewegt" werden. Eigens zu diesem Zweck wurden 1945 einige hundert Divisionsangeh�rige in ein Gef�ngnis in Schw�bisch Hall �berf�hrt und unter strenge Einzelhaft gestellt. Die folgenden Wochen und Monate wurden die Inhaftierten systematisch Praktiken unterzogen, welche darauf hinzielten, die Soldaten zun�chst in seelischer Hinsicht zu brechen, dann gegeneinander auszuspielen und schlie�lich zu eidesstattlichen Versicherungen zu veranlassen, mit denen sich die einzelnen Mitglieder der Kampfgruppe insgesamt gegenseitig an den Galgen bringen sollten.

Worin diese Praktiken im einzelnen bestanden, konnte bislang noch nicht unmi�verst�ndlich gekl�rt werden.

Die Schwierigkeiten, die angewandten Terrormethoden historisch genau zu beweisen und zu bestimmen, sollen weiter unten dokumentiert werden.

Die ehemals hartgesottenen Angeh�rigen der Kampftruppe Peiper waren bei Proze�er�ffnung nervlich v�llig ersch�ttert, der Gro�teil der Beschuldigten war noch unter drei�ig Jahre, teilweise erst Anfang zwanzig.

Die einzige Beweisgrundlage des Verfahrens waren die "Gest�ndnisse" der Angeklagten aus Schw�bisch Hall. Selbst ein blutiger Laie h�tte es als hochgradig unglaubw�rdig empfinden m�ssen, h�tte die Klagef�hrung einen DP - Berufszeugen vorgef�hrt, welcher dann vorgeblich "zuf�llig" den Vorf�llen von Malmedy im Zuge der Ardennenschlacht zugegen gewesen sein sollte. Zur Auswahl der Beklagten reihten sich zus�tzlich einige h�here Milit�rs der Waffen - SS ein, deren zweifelsfrei prominentester Joseph - "Sepp" - Dietrich, Kommandierender General der I. SS - Panzerdivision und Oberbefehlshaber der VI. SS - Panzerarmee, war.

Die Ma�nahmen, die auf die Gefangenen von Schw�bisch Hall Anwendung fanden, umfa�ten:

Zun�chst die milit�rische Dem�tigung durch die Entfernung aller Kriegsauszeichnung der Inhaftierten, unmittelbar nach �berf�hrung in die Einzelhaft. [2]

�Jeden Gang au�erhalb der Zelle, vorwiegend auf dem Weg zu ihrer Vernehmung, mu�ten die Arretierten unter einer schwarzen, blutverschmierten Kapuze �ber dem Kopf vornehmen. Joachim Peiper berichtete, auf diesen Wegen von den begleitenden Wachen mehrmals herum gesto�en und geschlagen worden zu sein. [3]

W�hrend der Vernehmungen wurden die SS - M�nner beschimpft, geschlagen und bedroht, mit besonderer Vorliebe wurde angek�ndigt, deren Angeh�rige an die Sowjetunion auszuliefern und / oder diesen ihre Lebensmittelkarten zu entziehen (Beides kam damals einem Todesurteil gleich!). [4]

Um die Beschuldigten gegeneinander auszuspielen, wurden ihnen gef�lschte "Affidavits" anderer Angeh�riger der Kampfeinheit vorgelegt, in welchem dem jeweilig Betreffenden einstimmig alle Schuld am Zwischenfall von Malmedy zugeschoben wurde. Dies mi�lang allerdings, da ein granitener Ehrenkodex innerhalb der Truppe herrschte und die "Aussagen" dadurch schnell als F�lschungen erkannt waren.

Ferner wurden in Schw�bisch Hall Scheinverfahren durchgef�hrt, in welchem einzelne Angeklagte ihrer "Verbrechen" �berf�hrt und verurteilt, nach dem Ausspruch des Todesurteils in einen, als "Todeszelle" apostrophierten, neuen Kerker verlegt wurden. Die amerikanischen Untersuchungsbeamten erdreisteten sich sogar, als Gef�ngnisgeistliche getarnte Spitzel in die "Todeszellen" zu schicken und diese mit dem Hinweis, da� die Hinrichtung unmittelbar bevorstehe, die Beichte des Delinquenten entgegenzunehmen, um auf diesem Wege endlich ein "Gest�ndnis" zu erlangen.

Die Verpflegung im Gef�ngnis war mehr als unzureichend. Es gab dreimal t�glich nur ein St�ck Brot, Wasser - wenn �berhaupt - nur unregelm��ig. Heinz Rehagel: "Zum Durststillen blieb nur der Ausweg, mit dem Schuh Wasser aus dem Abort zu sch�pfen." [5]

Problematischer hingegen sind die Anschuldigungen der Eidesstattlichen Erkl�rung von Otto Eble.

Er f�hrte Praktiken der amerikanischen Ermittler an, welche nur als "inquisitorisch" angemessen charakterisiert werden k�nnen. Nach mehrmaligen, ergebnislosen Verh�ren seien ihm von den Verh�renden die H�nde an einem Tisch festgebunden worden.

"Nun wurden mir angespitzte Z�ndh�lzer 5-7 Millimeter unter die Fingern�gel getrieben, von einem der vernehmenden Amerikaner angez�ndet, so da� die H�lzer bis unter die Fingern�gel durchgl�hten." [6]

Acht Tage sp�ter wurde Otto Eble einem der genannten "Scheinverfahren" unterzogen. Nach dem Urteilsspruch sollte seine Hinrichtung direkt ausgef�hrt werden:

"Am Boden stehend wurde mir an einem im Flur vorbereitetem Galgen ein Strick um den Hals gelegt, und man zog mich langsam ca. 60 cm hoch. Ich blieb solange am Strick h�ngen, bis ich bewu�tlos war.

Als ich wieder zu mir kam, bemerkte ich, da� ich in meiner Zelle liegend von einem amerikanischem Soldaten mit Wasser �bergossen wurde. Essen konnte ich die n�chsten acht Tage nichts, da mein Hals fast zugeschwollen war. �rztliche Behandlung wurde abgelehnt." [7]

Die Schwierigkeit der Angaben Eble's besteht darin, da� scheinbar kein weiterer der inhaftierten Waffen-SS Soldaten von Schw�bisch Hall und auch den sp�teren Angeklagten von Dachau, derartig radikalen Ma�nahmen ausgesetzt worden war. Es w�re hingegen voreilig, daraus pauschal abzuleiten, da� die Beschuldigungen unwahr sein m��ten - es kann durchaus auch nur in diesem Einzelfall zu solchen Mi�handlungen gekommen sein.

Nach Proze�er�ffnung am 18. Mai 1946 in Dachau hatten sich nahezu alle Angeklagten mit dem bevorstehenden Todesurteil abgefunden. Daher sagten nur neun der insgesamt 73 Beschuldigten als Zeugen zu ihrer Rechtfertigung aus, darunter Joachim Peiper.

Die Klagef�hrung oblag den gleichen Pers�nlichkeiten, welche den Ermittlungsstab von Schw�bisch Hall geleitet hatten, als Belastungsmaterial dienten die, unter den oben ausgef�hrten Umst�nden zustande gekommenen, "Gest�ndnisse" der Kampfeinheit. Die neun Zeugen in eigener Sache deuteten vorsichtig an, ihre "Gest�ndnisse" seien erzwungen worden und daher unwahr - eine direkte Beschuldigung der amerikanischen Vernehmungsoffiziere vor einem amerikanischen Milit�rgericht h�tte eine zus�tzliche Strafversch�rfung provozieren k�nnen.

Das Gericht ignorierte derartige Einw�nde, erkl�rte die vorprozessualen Aussagen f�r wahrheitsgem�� und f�llte auf dieser Grundlage am 18. Juli 48 folgendes Urteil:

Alle 73 Angeh�rigen der Kampfeinheit "Joachim Peiper" wurden f�r schuldig befunden, 43 wurden zum "Tod durch den Strang" (Darunter Joachim Peiper und Heinz Rehagel), 22 zu lebenslanger Haft (Darunter Joseph Dietrich), zwei zu zwanzigj�hriger, einer zu f�nfzehnj�hriger, f�nf zu zehnj�hriger Haft verurteilt. [8]

Aus diesem, v�llig haltlosen Urteil des Malmedy - Prozesses resultierte eine Entwicklung, ausgel�st durch eine umfassende Protestkampagne der Verteidigung und sp�ter auch klerikaler und staatlicher Kreise, welche schlie�lich mit dem einzigen, deutschen (Pyrrhus-) Sieg in Dachau enden sollte.

Die Verteidiger lie�en sich die Drohungen und Schikanen von Schw�bisch Hall in eidesstattlichen Versicherungen (Aus denen bereits oben zitiert wurde) minuti�s darlegen, um diese als Beweismaterial zur Urteils�berpr�fung vorzulegen.

Die amerikanische Besatzungsmacht reagierte au�ergew�hnlich raffiniert und berief ihrerseits eine Kommission zur �berpr�fung der Anschuldigungen ein.

W�hrend die Kampftruppe bereits ihre Landsberger Todeszellen bezogen hatte, setzten am 20. August 48 unter Gordon Simpson [9] ("Simpson - Kommission") die Nachforschungen ein.

Die Besatzungsmacht konnte in dieser Hinsicht gewi� sein, da� solche Ergebnisse, welche der Dachauer Rechtsprechung nachhaltig h�tten schaden k�nnen, von der Kommission "widerlegt", oder aber hinreichend relativiert werden w�rden.

So besagte der abschlie�ende Bericht vom 14. September 48, an der Fairness des Malmedy - Prozesses und seiner Urteilsspr�che bestehe kein Zweifel.

Da die Protestbewegung in Deutschland, als deren ma�geblicher Wortf�hrer der Rechtsanwalt Dr. Rudolf Aschenauer fungierte, keineswegs nachlie�, berief der US - Senat 1949 einen zus�tzlichen Untersuchungsausschu�., um das angekratzte Ansehen der weiterhin fortgesetzten Dachauer Prozesse endg�ltig wiederherzustellen und die l�stigen Kritiken aus deutscher �ffentlichkeit endlich zu einem Ende zu bringen.

In den Ergebnissen des Ausschusses werden zwar die, f�r die amerikanischen Vernehmungsbeamten am schwerwiegendsten Belastungspunkte f�r "unhaltbar" erkl�rt, einigen einzelnen der Anschuldigungen aber - und dies ist von eminenter Bedeutung - wurde von dem Ausschu� Wahrheitsgehalt beigemessen - vermutlich um den Anschein einer �berparteilichkeit der Untersuchungen zu gew�hrleisten.

Zugestanden wurde der Einsatz von Spitzeln und gef�lschten Aussagen von Mitgefangenen in Schw�bisch Hall, nur seien die Spitzel nicht als Gef�ngnisgeistliche kost�miert gewesen.

Ferner h�tten auch "Scheinverhandlungen" einschlie�lich Urteilsspr�chen stattgefunden, aber es sei in ausschlie�lich keinem Fall, auch nicht in jenem des Otto Eble, ein get�rktes Hinrichtungsszenario vollzogen worden.

Auch Kapuzen seien den Inhaftierten auf dem Weg zur Vernehmung �bergezogen worden, dies jedoch ausschlie�lich aus "Sicherheitsgr�nden". Waren die Gefangenen in dieser Situation Schl�gen und Tritten ausgesetzt, k�nne es sich nur um Einzelf�lle gehandelt haben. Der Essensentzug von einzelnen H�ftlingen stellte hingegen eine legitime Disziplinarma�nahme des amerikanischen Gef�ngnispersonals dar.

Als g�nzlich unwahr wurde naturgem�� die unmenschliche Vernehmungspraxis mit den Z�ndh�lzern erkl�rt. [10]

Es f�llt auf, da� die Beschuldigungen bez�glich der Haftbedingungen und Verh�rmethoden von Schw�bisch Hall immer nur bis zu einem solchen Punkt als wahrheitsgem�� anerkannt wurden, wo die Grenze einer vermeintlich strafrechtlichen Relevanz f�r die Vernehmungsoffiziere zu ziehen ist: "Scheinverhandlungen" h�tten zwar stattgefunden, nur eben eine vorget�uschte Exekution nicht. Spitzel seien eingesetzt, nur nicht betr�gerisch als Geistliche getarnt worden usw.

Dadurch konnte ein wahrer Kern der Vorw�rfe zugestanden, zugleich aber eine sch�tzende Hand �ber die vernehmenden Beamten gehalten werden. Keiner der verantwortlichen Beteiligten von Schw�bisch Hall wurde daher jemals in diesem Zusammenhang zur Rechenschaft gezogen.

Aber - auf der anderen Seite wagte die amerikanische Besatzungsregierung hingegen auch nicht, die Todesstrafen der 43 Divisionsangeh�rigen zu best�tigen und in Landsberg vollstrecken zu lassen. 1951 lie� der Oberbefehlshaber der amerikanischen Streitkr�fte, Thomas T. Handy die Todesurteile in lebensl�ngliche Haftstrafen abwandeln. Allerdings mit der bitterb�sen Kommentierung :

"Die Umwandlung dieser Todesstrafen bedeutet nicht, da� auch nur der geringste Zweifel an der Schuld irgendeines der Angeklagten f�r die zur Last gelegten Vergehen besteht." [11]

Nachtr�glich wurden also die Erkenntnisse einer rechtswidrigen Behandlung der Gefangenen und den bedenklichen Entstehungsumst�nden der "Gest�ndnisse", welche noch drei Jahre zuvor von dem Untersuchungsausschu� einger�umt worden waren, von offizieller Stelle wieder zur�ckgezogen. Die Begnadigung zu lebenslanger Haft stellte sich demgegen�ber nun als Gnadenakt der nachsichtigen amerikanischen Besatzer dar, als seien die Urteile des Malmedy - Prozesses nur aus moralischen, nicht aus rechtlichen Gr�nden wiederholt aufgeschoben und endlich aufgehoben worden.

Zum Abschlu� m�chte ich noch folgendes zu bedenken geben:

Die Vernehmungstechnik mit den gl�henden Z�ndh�lzern wird immer wieder als unglaubw�rdigstes Moment der genannten Vorw�rfe der Inhaftierten von Schw�bisch Hall angef�hrt - nur allzu gerne werden dann die Grenzen zu weiteren (erwiesenen) Fakten verwischt, um schlie�lich daraus abzuleiten, da� alle Angaben der Waffen-SS Soldaten, einschlie�lich s�mtlicher ihrer Inhalte als L�gen und Schutzbehauptungen zu betrachten seien.

Oswald Pohl, der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes der SS wurde nach seiner Verhaftung im Mai 46 erwiesenerma�en von amerikanischen Vernehmungsbeamten an einen Stuhl gebunden, bis zur Bewu�tlosigkeit geschlagen und getreten; dann schlie�lich f�gten ihm die Verh�rer mit einer Rasierklinge Schnittwunden im Gesicht zu und rieben dieses mit Salz ein, bis Pohl schlie�lich "einwilligte", ein bereits abgefa�tes "Affidavit", welches den damals, als Hauptkriegsverbrecher in N�rnberg angeklagten Reichswirtschaftsminister Walter Funk bedrohlich belastete, abzuzeichnen. [12]

Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgef�hrt wurde: Wenn mit hohen und prominenten nationalsozialistischen Staatsm�nnern derartig verfahren wurde, warum sollten ausgerechnet rangniedere Chargen, wie die Waffen-SS Soldaten der Kampfgruppe Peiper bevorzugt behandelt werden? Ist die Mi�handlung im Fall des Otto Eble, so unvorstellbar sie innerhalb einer zivilisierten Gesellschaft auch erscheint, daher tats�chlich so grunds�tzlich abwegig?

Im �brigen, wird einmal rein hypothetisch unterstellt, da� tats�chlich nicht "auch nur der geringste Zweifel" an der vermeintlichen Ermordung von ca. 70 kriegsgefangenen amerikanischen Soldaten in Malmedy durch Einheiten der Waffen-SS bestehen k�nne (was nicht der Fall ist !) - wie verh�lt es sich im Vergleich dazu mit der, oben genannten, erwiesenen Ermordung von ca. 480 wehrlosen Angeh�rigen des SS - Bewachungspersonals des Lagers Dachau durch amerikanische Soldaten? Kriegsverbrechen gegeneinander "aufzurechnen" ist moralisch verwerflich und keineswegs soll die Anmerkung in diese Richtung zu verstehen sein. Aber zeigt die Parallelit�t beider Vorf�lle nicht sehr anschaulich, da� gegen derartige, in der Kriegssituation scheinbar unvermeidbare, Affektreaktionen auch alliierte Streitkr�fte nicht gefeit waren?

 

V. Bilanz

1948 endeten die Prozesse in Dachau, die Massenexekutionen in Landsberg gingen weiter.

Sie erreichten sogar erst jetzt - 1948 - ihren eigentlichen H�hepunkt, denn diese besatzungspolitische Schraube sollte sp�rbar angezogen werden:

Es wurden nunmehr, ab Oktober 48, systematisch einmal w�chentlich jeweils zwischen zehn bis haupts�chlich f�nfzehn Delinquenten in Landsberg exekutiert.

Der bereits angef�hrte Gef�ngnisgeistliche Karl Morgenschweis, der alle anstehenden Todeskandidaten seelsorgerisch zu betreuen hatte, bef�rchtete keineswegs zu Unrecht, angesichts dieser, verst�ndlicherweise auch f�r den Pfarrer ungeheuerlichen menschlich-seelischen Belastung, allm�hlich den Verstand zu verlieren. [13]

Warum aber endete die Dachauer Gerichtsbarkeit so abrupt ?

Der sogenannte "Wilhelmstra�enproze�" von N�rnberg, ebenfalls unter amerikanischer Jurisdiktion, ging noch bis Ende 1949 weiter, die Milit�rgerichte in Dachau sollten aber bereits am 30. Juni 1948 aufgel�st werden. [14]

Da� die amerikanische Besatzungspolitik dahingehend einen Wandel erfuhr, da� man im Zuge des Kalten Krieges in Deutschland einen neuen Verb�ndeten zu finden hoffte, den es zu umwerben galt, d�rfte die Dachauer Prozesse so unmittelbar nicht betroffen haben, da zwar diese Prozesse endeten - die damit verbundenen Hinrichtungen in Landsberg aber noch drei weitere Jahre hindurch unbeirrt weitergef�hrt werden sollten.

Ausschlaggebend scheint hingegen ein allm�hlich eingetretenes Desinteresse der Besatzer selbst an ihrer Dachauer Justiz gewesen zu sein. Es entwickelten sich scheinbar im Zuge des Kalten Krieges andere, entscheidendere Anliegen heraus, als durch die Fortf�hrung der Dachauer Rechtsprechung die eigene politische Integrit�t zu erhalten. Auch die Schlappe, welche die amerikanische Siegerjustiz durch ihren mi�lungenen Malmedy - Proze� erlitten hatte, lag zeitlich hinter den Beschl�ssen zur Aufl�sung der Milit�rgerichte von Dachau.

In der Nacht vom 7. / 8. Juni 1951 wurden die letzten sieben Deutschen in Landsberg hingerichtet.

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland von 1949 erkl�rte die Todesstrafe ausdr�cklich f�r abgeschafft. Jede weitere durchgef�hrte Landsberger Exekution mu�te auf die Bundesregierung wie ein Hohn der amerikanischen Besatzer auf das Grundgesetz der neu begr�ndeten Republik wirken. Entsprechend hartn�ckig fielen die Versuche der Regierung Adenauer aus, die letzten Sieben noch zu retten. Vielleicht ist in dieser Frage etwas zu forsch vorgegangen worden - Die Besatzungsmacht, nunmehr verk�rpert durch den Hochkommissar John Jay McCloy [15] , wollte nun unmi�verst�ndlich zeigen, wer auch noch in der zweiten H�lfte des S�kulums der "Herr im Hause" sei und �berging alle Einw�nde und Proteste, die von s�mtlichen Seiten des �ffentlichen Lebens in Deutschland eintrafen.

Zwei dieser Delinquenten waren vor Dachauer Milit�rgerichten, die �brigen in verschiedenen N�rnberger Nachfolgeverfahren abgeurteilt worden. Hans Schmidt war noch ein sp�ter Nachz�gler der 22 Todeskandidaten des Buchenwald - Hauptverfahrens von 1947 (s.o.), die Aburteilung des Rapportf�hrers Georg Schallermair in Dachau hatte im Zusammenhang mit einem Nachfolgeproze� zum Lager M�hldorf stattgefunden.

Als Exekutionszeugen waren der Vizekanzler Franz Bl�cher (FDP) und Bundesfinanzminister Fritz Sch�ffer (CDU) verpflichtet worden - eine zus�tzliche, gezielte Dem�tigung der Bundesregierung durch die s�ffisante Besatzungsmacht, nicht nur durch diese letzten Hinrichtungen noch einmal ihre uneingeschr�nkte Autorit�t im okkupierten Deutschland zu demonstrieren, sondern dies auch zudem vor den Augen hoher staatlicher Vertreter aus Bonn.

Oswald Pohl, Leiter des SS - Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes (WVHA), der ebenfalls zu den letzten Sieben z�hlte, �u�erte auf dem Schafott eindringlich:

"Deutschland, h�te dich vor deinen Freunden!" [16] Gemeint waren die amerikanischen Besatzer.

Die genaue Anzahl der Exekutionen von Landsberg bilanzierend festzustellen, ist problematisch.

Die Zahlen, die in der Forschungsliteratur angegeben werden, weichen voneinander ab.

Irref�hrend ist ferner, da� einige der Dachauer Verurteilten sp�ter an ein anderes Land ausgeliefert, einem weiteren Verfahren unterzogen und darauf dort hingerichtet worden waren. Dies betrifft bspw. SS - Obergruppenf�hrer J�rgen Stroop, welcher nach dem Dachauer Urteilsspruch eines Fliegerprozesses nach Polen gebracht wurde.

Sigel spricht in seinem Standardwerk zu den Dachauer Prozessen von einer "Gesamtzahl von 268 vollstreckten Todesurteilen" [17] , Werner Maser nennt die Zahl von 255 Delinquenten in Landsberg [18] , Lucius D. (ubignon) Clay, dem schlie�lich als Milit�rgouverneur der amerikanischen Besatzungszone die Aufgabe oblag, den Exekutionsurteilen der Milit�rgerichte stattzugeben und daher zweifellos am besten wissen mu�te, wie viele Personen er selbst w�hrend seiner Amtszeit (1947-49) in Landsberg auf Schafott geschickt hatte, f�hrte in seinen Memoiren "299 Hinrichtungen" an. [19]

Auf dem Friedhof Sp�tting bei Landsberg, unweit der Haftanstalt, zeugen noch heute 130 Gr�ber von der Dachauer Rechtsprechung und amerikanischer Gerechtigkeitsauffassung.

 

VI. (Fazit und Ausblick)

Anzunehmen, ausnahmslos alle Verurteilten der Dachauer Prozesse seien, wie dies mit Beklagten des Malmedy - oder auch des Borkum - Verfahrens erwiesenerma�en der Fall war,

g�nzlich frei von Schuld, ist nat�rlich t�richt und zumindest teilweise sind Verantwortliche an tats�chlichen Mi�handlungen in Konzentrationslagern auch mit Berechtigung deswegen belangt worden.

Die Durchf�hrung solcher Nachkriegsverfahren h�tte hingegen in einzig angemessener Form durch deutsche Beh�rden erfolgen d�rfen und die ersten Ans�tze der Aufrichtung einer solchen Gerichtsbarkeit nach Kriegsende von deutscher Seite sind geschichtlich belegbar. An welcher Stelle dieses Vorhaben letztendlich scheitern sollte, mu� nicht weiter verwundern.

Gro�admiral Karl D�nitz, der durch Hitler testamentarisch zum Staatsoberhaupt ernannt wurde, erinnerte sich zu dieser Frage in seinen Memoiren:

"Am 6. Mai enthob ich Himmler aller seiner �mter. Da� ich ihn gehen lie�, bereute ich, als ich in der folgenden Zeit von den KZ - Greueln erfuhr.

Denn ich war der Ansicht, da� diese Dinge eine deutsche Angelegenheit seien, da� wir selbst alles, was an unmenschlichem geschehen war, zu kl�ren hatten und die Schuldigen zur Verantwortung ziehen sollten.

Graf Schwerin - Krosigk und ich waren uns in der Betrachtung dieses Problems einig. Er legte mir alsbald eine Anordnung vor, wonach das Reichsgericht die Untersuchung und Aburteilung all dieser Greueltaten durchf�hren habe. Ich sandte den Text mit einem eingehenden Bericht an Eisenhower und bat darin, das Reichsgericht f�r diese Aufgabe arbeitsf�hig zu machen. Bei einem Gespr�ch, das ich mit dem amerikanischen Botschafter Murphy, dem politischen Berater Eisenhowers hatte, wies ich nochmals ausdr�cklich auf diesen Antrag hin und bat ihn um Hilfe. Er sagte mir auch seine Unterst�tzung zu. Ich h�rte aber nichts mehr von der Angelegenheit." [20]

Bekanntlich war das weitere, das der Reichsregierung D�nitz widerfuhr, da� diese am 23. Mai - v�lkerrechtswidrig - wie ein bolschewistisches Partisanennest von britischen Soldaten ausgehoben und s�mtliche ihrer Mitglieder unter den unw�rdigsten Umst�nden arretiert wurden.

Eine Aburteilung des Konzentrationslagerpersonals von deutscher Seite war schlichtweg unerw�nscht, warum ist offenkundig: Es h�tte geschichtlich der Kollektivschuldthese des Deutschen Volkes in hohem Ma�e entgegengestanden, welche propagandistisch unbedingt aber aufrechtzuerhalten war, um u.a. damals noch geplante Ma�nahmen, wie sie im "Morgenthau - Plan" deutlich gemacht wurden, welcher vorsah, das Deutsche Reich in den Status eines vor-industrialisierten Staates r�ckzuversetzen, (Dessen Umsetzung ungef�hr den Tod von 40 % der deutschen Gesamtbev�lkerung bedeutet h�tte) legitimieren zu k�nnen.

Genau nach diesem Prinzip einer kollektiven Schuldhaftigkeit des Deutschen Volkes waren die Dachauer Prozesse folgerichtig auch ausgerichtet - es wurden nicht tats�chliche Verbrechen (wie die deutschen Gerichte gegen sie verhandelt h�tten), sondern unterstellte geheime "Pl�ne" und "Vorhaben", d�stere "Verschw�rungen" abgeurteilt - Tatbest�nde, welche eine weitaus h�here Zahl an Verurteilungen gew�hrleisten sollten und dies auch taten, ferner, in einem nahezu grenzenlosen Ma�e rechtlich ausdehnbar waren.

Der ehemalige Lagerkommandant Martin Gottfried Weiss, Todeskandidat des ersten Dachauer Konzentrationslagerverfahrens, traf genau die Kernproblematik als er am Tage seiner Exekution, am 29. Mai 46, dem Gef�ngnispfarrer Karl Morgenschweis, ob im Lager Dachau tats�chlich die unterstellten Greueltaten vorgekommen seien, entgegnete:

"Solche Verbrechen sind geschehen. Aber von denen, die heute hingerichtet werden, sind nicht alle schuldig, nur ein Teil. Ich hatte mich bem�ht, Verbrechen, wie sie begangen worden sind, abzustellen, es war aber einfach unm�glich, �berall nach dem Rechten zu schauen, weil ich so viele Lager (Gemeint sind die zahlreichen Au�enlager von Dachau, darunter die elf "Kauferinger Lager") unter mir gehabt habe. Ich �bernehme aber daf�r die Verantwortung und sterbe heute." [21]

Weiss bewahrte eine vollkommen stoische Haltung - er lebte in dem Irrglauben, da�, wenn er sich zu einer umfassenden Verantwortlichkeit bekenne, weitere Verfahren gegen das ehemalige Lagerpersonal durch die amerikanischen Milit�rgerichte ausbleiben w�rden. Da� seine Exekution erst den Auftakt einer Vielzahl weiterer Prozesse wider das Lager Dachau darstellte, verbunden mit Hinrichtungswellen, welche erst f�nf Jahre nach dem Tod des zeitweisen Lagerkommandanten, ein Ende finden sollten, konnte er damals nicht ahnen.

Welcher Geist innerhalb der amerikanischen Anklagebeh�rde vorherrschend war, erhellte bspw., da� in deren Dienstr�umen eine Tafel zu finden war, auf welcher fortw�hrend sogenannte "Rennergebnisse der neuesten Verurteilungen und Strafma�e von Dachau eingetragen waren. Unter "I. Preis" wurden die Todesstrafen, unter "II. Preis" lebenslange Haftstrafen, dann die zeitlich begrenzten Haftstrafen und unter der Bezeichnung "Ferner liefen", die geringeren Haftstrafen aufgef�hrt. Der Erfolg durchgef�hrter Prozesse wurde unter den Klagef�hrern am prozentualen Anteil der ausgesprochenen H�chststrafen unter den Verurteilten gemessen. [22]

Welche geschichtlichen Erkenntnisse lassen sich aus der Gegebenheit der amerikanischen Dachauer Prozesse heute ziehen ? Sie stellen nur ein einzelnes Ph�nomen des umfassenden Gesamtzusammenhanges amerikanisch - alliierter Besatzungspolitik unter vielen dar. Ihre politische Wirkungskraft reicht demgegen�ber bis in die Gegenwart.

Der weitere Verlauf der Geschichte straft die pathetischen Beteuerungen der Amerikaner, hier insbesondere in N�rnberg,

sie h�tten eine revolution�r neue Rechtsprechung kreiert, welche letztendlich ihnen selbst einmal zum Verh�ngnis werden k�nne (Da sich die Amerikaner damals wie selbstverst�ndlich anma�end als Pars pro toto einer Weltgemeinschaft darzustellen vorgaben), deutlich L�gen.

Trotz kapitaler Verbrechen ist n�mlich nichts dergleichen geschehen. Betrachtet man die unbeschreiblichen Greueltaten der Amerikaner in Vietnam, aber auch Korea, zweifelsfrei hervorgerufen durch das �bersteigerte �berlegenheitsbewu�tsein eines amerikanischen "Herrenmenschentums" h�tten diese doch geradezu dazu verpflichtet, zumindest nur die unmittelbar Verantwortlichen angemessen zu bestrafen.

Es soll an dieser Stelle keineswegs bestritten werden, da� sogar ein einziges Verfahren in den USA stattfand, in welchem z�hneknirschend der amerikanische Oberleutnant William Calley angesichts nicht widerlegbarer Beweise f�r seine Greueltaten im s�d-vietnamesischen My Lai verurteilt wurde.

Der Urteilsspruch zu lebensl�nglichem Arrest war jedoch aus rein formellen Gr�nden gef�llt worden, denn er wurde auch nie vollstreckt und Calley verblieb in Freiheit, avancierte sp�ter sogar bezeichnenderweise zu einer Art von Volkshelden in den USA und wurde noch nicht einmal aus der US - Armee ausgeschlossen. [23]

Wo blieben die amerikanischen Idealisten des Londoner Abkommens vom August 1945 nun, um die "abscheulichen Taten" zu ahnden? Was soll man aus ihrem Schweigen �ber diese "Menschheitsverbrechen" folgern ? - Waren es patriotische, opportunistische, waren es gar rassistische Motive, welche die Amerikaner abhielten, hier einzuschreiten ?

Der Einwand von Telford Taylors da�, historisch, im Falle Vietnams, ein eindeutiger Aggressor, �hnlich wie w�hrend des Zweiten Weltkrieges definiert, nicht festst�nde, �berzeugt keineswegs. [24]

Denn abgesehen von der rechtlichen Frage des Deliktes eines Angriffskrieges seitens Amerika gegen Nordvietnam ("Verschw�rung" / "Verbrechen Gegen den Frieden" - deren Gegebenheit Taylor in diesem Fall bestreitet) w�ren ferner konkrete Greueltaten - teilweise angeordnet von h�chsten staatlichen und milit�rischen Stellen - wie der Abwurf von Brandbomben auf die Zivilbev�lkerung [25] , Massenerschie�ungen der Zivilbev�lkerung (einschlie�lich Frauen und Kinder) und Kriegsgefangenen durch amerikanischen Soldaten u. �., abzuurteilen gewesen, die gegen herk�mmliches Kriegsrecht verstie�en. Weder handelte es sich hier um Einzelf�lle, noch um Exzesse rangniederer Untergebener. Der Erfolg einer milit�rischen Aktion bestand intern in der Quote der gefallenen Gegner ("Body Count"). Um sich durch eine m�glichst hohe Quote profilieren zu k�nnen, ordneten die amerikanischen milit�rischen Befehlshaber ausdr�cklich an, da� ihre Soldaten keine Gefangenen zu machen h�tten. [26]

Nichts dergleichen ist jemals strafrechtlich geahndet worden.

Gegenw�rtig ist wieder die Tendenz gegeben, an die "Rechtsprechung" von N�rnberg und Dachau ankn�pfend, neue entsprechende Verfahren, namentlich gegen jugoslawische Staatsm�nner durchzuf�hren.

Vergleichbar mit den Dachauer Prozessen wurde u.a. 1996 der Kommandant eines serbischen Konzentrationslagers, Dusko Tadic, in Den Haag angeklagt und verurteilt.

Es f�llt dem aufmerksamen Beobachter auf: So vehement der Vorwurf, die Grundlage all jener Verfahren von N�rnberg, Dachau bis Den Haag sei eine "Siegerjustiz," auch abgestritten wird, er ist dennoch objektiv ohne Ausnahme zutreffend. Es waren faktisch bisher immer Sieger, welche �ber besiegte (oder zumindest weitgehend milit�risch unterlegene) M�chte zu Gericht gesessen haben und es gibt auch keinerlei Anzeichen daf�r, da� sich dies noch einmal grundlegend �ndern sollte.

Denn die federf�hrende Macht sind auch hinter dem Tribunal von Den Haag die USA - nur ist die amerikanische Regierung hingegen heute intelligent genug, weitgehend politisch aus dem Hintergrund dergestalt zu agieren, den Anschein einer "Internationalit�t" des Tribunals zu wahren. Kennzeichnend werden in Den Haag nur, gem�� des amerikanischen Interesses, politische Gegner der USA belangt - momentan steht die Aburteilung von Slobodan Milosevic bevor, ein weiterer Kandidat w�re der irakische Diktator Saddam Hussein.

Letzterem w�rde wahrscheinlich vor dem Tribunal mit aller heuchlerischen Entschiedenheit das Elend im Irak als "Verbrechen wider die Menschlichkeit" zur Last gelegt werden, f�r welches insbesondere die Amerikaner durch das Embargo, sowie ihre Bombardements, die seit den 90er Jahren bis heute unbeirrt weitergef�hrt werden und dadurch das Bestehen einer funktionierenden Infrastruktur g�nzlich unm�glich machen, eine umfassende Verantwortung tragen.

Milosevic wird zwangsl�ufig als "Verbrecher" verurteilt werden m�ssen, um den Einfall amerikanischer Soldaten in das jugoslawische Kriegsgebiet, ohne den R�ckhalt des "Weltsicherheitsrates", nachtr�glich als historisch gerechtfertigt erscheinen lassen zu k�nnen.

Nur allzu gern wird, aus verst�ndlichen Gr�nden, Immanuell Kant als geistige Legitimation solcher Tribunale von N�rnberg und Den Haag angef�hrt. Kant hatte, und in dieser Hinsicht ist er noch deutlich als Philosoph der Aufkl�rung zu lesen, in seiner Schrift "Zum ewigen Frieden" (1795) sich f�r die Errichtung eines V�lkerbundes ausgesprochen.

Man w�rde Kant aber gr��tes Unrecht zuf�gen, unterstellte man dem Philosophen, er sei Vordenker der genannten monstr�sen Gerichtsh�fe, wo der Entscheid von Schuld und Unschuld,

nur ausgesuchter F�lle von vermeintlichen Genozid-Verbrechen von politischen Abw�gungen ma�geblich bestimmt wird - zudem noch offensichtlich in ihrer Entscheidungsfindung zus�tzlich beeintr�chtigt von den bekannten rassistischen Ressentiments des amerikanischen Spie�b�rgers! Denn das, was Kant als "Weltb�rgerrecht" verfocht - das mu� hier ausdr�cklich feststellt werden - wird in Den Haag zuallerletzt eingeklagt!



[1] Zitiert nach: Aschenauer, Rudolf : Zur Frage der Revision der Kriegsverbrecherprozesse. Nürnberg 1949; S. 17ff

[2] Keineswegs eine, zumindest f�r den amerikanischen Sieger, ungew�hnliche Praxis. Selbst hochgradigen Milit�rs der Wehrmacht wurden alle Orden und Auszeichnungen abgenommen. Zu nennen sind hier an erster Stelle: Reichsmarschall G�ring, Generalfeldmarschall Keitel, Gro�admiral D�nitz, Gro�admiral Raeder und Generaloberst Jodl.

Da� vergleichsweisen unteren Chargen, wie den Angeh�rigen des I. SS - Panzerregiments, ebenso verfahren wurde, d�rfte als erwiesen gelten. �brigens stellt der Raub von Kriegsauszeichnungen gefangener Soldaten einen deutlichen Versto� wider die Genfer Konvention dar !

[3] Eidesstattliche Erkl�rung von Oberst Joachim Peiper vom 15.1.48, nach: Sigel, Im Interesse der Gerechtigkeit, Frankfurt a. M. 1992; S. 132 f.

[4] Eidesstattliche Erkl�rung von Leutnant Heinz Rehagel, nach: Sigel, Im Intersse der Gerechtigkeit, Frankfurt a. M. 1992; S. 133-35.

[5] Zitiert nach: Sigel, Im Interesse der Gerechtigkeit, Frankfurt a. M. 1992; S. 134.

[6] Eidesstattliche Erkl�rung von Otto Eble, zitiert nach: Hammerstein, K. W. : Landsberg. Henker des Rechts. Wuppertal 1952

[7] S.o; S. 214.

[8] Zu den Urteilsspr�chen des Malmedy - Prozesses im einzelnen, siehe: Willing, Vergangenheitsbew�ltigung, Coburg 1992; S. 243 f.

[9] Gordon Simpson war zuvor Richter am Obersten Gerichtshof von Texas.

[10] Siehe: Sigel, Im Interesse der Gerechtigkeit, Frankfurt a. M. 1992; S. 155.

[11] Zitiert nach:Sigel, Im Interesse der Gerechtigkeit, Frankfurt a. M. 1992; S. 180.

[12] Zur Mi�handlung Oswald Pohls, siehe: Irving, David: Der N�rnberger Proze� - Die letzte Schlacht. M�nchen 1979; S. 81f. und: Maser, Werner: N�rnberg. D�sseldorf 1988; S. 176.

[13] Aus der Rede des Monsignore Karl Morgenschweis vom 25. 11. 1966,

in: Willing, Vergangenheitsbew�ltigung, Coburg 1992; S. 214.

[14] Nach: Sigel, Robert: Im Interesse der Gerechtigkeit. Frankfurt a. M. 1992; S. 160.

[15] John Jay McCloy, zuvor Rechtsanwalt aus New York und Pr�sident der Weltbank, war US - Hochkommissar von 1949 - 52, fungierte als einer der wesentlichen Architekten der N�rnberger Prozesse. F�r die Best�tigung der Dachauer Urteile war allerdings, nach dem Weggang Clays, nicht McCloy, sondern der Oberbefehlshaber der amerikanischen Streitkr�fte, Thomas T. Handy zust�ndig.

[16] Zitiert nach: Willing, Vergangenheitsbew�ltigung, Coburg 1992; S. 221.

[17] Zitiert nach: Sigel, Robert: Im Interesse der Gerechtigkeit. Frankfurt a. M. 1992; S. 39.

[18] Nach: Maser, Werner: N�rnberg. D�sseldorf 1988; S. 611. Bei Maser ist nicht unmi�verst�ndlich klar, ob in der angef�hrten Zahl von 255 die insgesamt 12 Delinquenten aus N�rnberger Prozessen enthalten sind oder nicht.

[19] Nach: Clay, Lucius D.: Entscheidung in Deutschland. Frankfurt a. M. 1950; S. 284

[20] Zitiert nach: D�nitz, Karl: Zehn Jahre und zwanzig Tage. Bonn 1997 (11. Auflage).

[21] Zitiert nach: Willing, Vergangenheitsbew�ltigung, Coburg 1992; S. 209 f.

[22] Nach: Aschenauer, Rudolf: Zur Frage einer Revision der Kriegsverbrecherprozesse. N�rnberg 1949; S. 20

[23] Nach: Taylor, Telford: N�rnberg und Vietnam. M�nchen / Wien / Z�rich 1971; S. 179

[24] Siehe: Ebenda; S. 117

[25] Zur v�lkerrechtlichen Frage der Luftbombardements auf Nordvietnam,

siehe: Ebenda; S. 162-64.

[26] Nach: Ebenda; S. 174

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