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��Zeitgeschichte + Hintergr�nde

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Zum Tode von Wolf-R�diger Hess

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Wolf-R�diger He�, der 1938 geborene Sohn des F�hrerstellvertreters Rudolf He�, verstarb am 24. Oktober 2001.

Die unerm�dlichen Bestrebungen, die Freilassung seines Vaters zu erwirken, verdienen hohe Anerkennung. Sie h�tten kaum in einem derartigen Umfange und mit solcher Vehemenz stattfinden k�nnen, w�ren sie nicht getragen und fortw�hrend gefestigt worden von dem klaren Bewu�tsein der Unschuld des F�hrerstellvertreters. Durch die Begr�ndung der Organisation �Freiheit f�r Rudolf Heߓ am 14. Januar 1967 gelang es Wolf-R�diger He� eine Reihe f�hrender Pers�nlichkeiten des In- und Auslandes f�r eine Unterst�tzung zu gewinnen.
Nach dem mysteri�sen Tod des Gefangenen im August 1987 war es wieder Wolf-R�diger He�, der die � von den alliierten M�chten eifrigst propagierte � Selbstmordtheorie anzweifelte und schlie�lich ma�geblich zu deren sachlichen Widerlegung beitrug.
Tats�chlich spricht einiges daf�r, da� Rudolf He� von dem Gef�ngnispersonal in Spandau ermordet wurde.

Damit bildete Wolf-R�diger He� das Pendant zu dem verkommenen Sohn des Generalgouverneurs Hans Frank, Niklas Frank, f�r dessen absto�ende Erg�sse sich allein die hartgesottensten Vertreter linker Provenienz begeistern konnten. [1]

Ohne die Gefangenschaft in England 1941-45 gerechnet, hatte Rudolf He� von 1946 - 1987 eine 41-j�hrige Inhaftierung zu erdulden, welche schlie�lich erst durch dessen gewaltsames Ableben am 17. August zu ihrer Beendigung fand.
Es gibt kein zivilisiertes Rechtssystem, in welchem eine lebenslange Haftstrafe in der Praxis nicht eine solche von 20, allerh�chstens 25 Jahren �berschreitet. Damit erscheint, allein menschlich gesehen, das Schicksal des Rudolf He� als Unrechtsakt, ohne �berhaupt die Umst�nde und Grundlagen seiner vorangegangenen Verurteilung kritisch zu untersuchen.
Die Verurteilung selbst aber ist als ein besonders eklatanter Fall von Siegerjustiz, sogar im Rahmen alliierter Nachkriegsgerichtsbarkeit, hervorzuheben und bildet somit die eigentliche Krux des Falles von He�.
Trotz ihres beachtlichen Engagement zur Aufhebung der Haft des letzten Gefangenen von Spandau lehnte die deutsche Bundesregierung fortw�hrend ab, rechtliche Gr�nde anzuf�hren und verdeutlichte, �da� f�r eine Freilassung von Rudolf He� nur humanit�re Gr�nde in Betracht kommen.� [2]

Worin bestand dieses Urteil des Interalliierten Milit�tribunals, dessen Rechtm��igkeit � �hnlich einem Dogma - auch nicht nur angezweifelt werden durfte? Der Tod des Sohnes des F�hrerstellvertreters Rudolf He� soll hier den Anla� bilden, eine n�here Auseinandersetzung mit dieser Frage vorzunehmen.

Rudolf He� wurde vor dem IMT nach allen vier Punkten der Anklageschrift beschuldigt.
Diese umfa�ten das �Verschw�rungsdelikt�, �Verbrechen gegen den Frieden�, Kriegsverbrechen und die �Verbrechen wider die Menschlichkeit�.
Abgesehen von den Kriegsverbrechen, welche auf geltendem V�lkerrecht basierten, entstammten die �brigen Anklagepunkte (I, II und IV) dem Statut des Siegertribunals, welches erst im August 1945 von den Alliierten kreiert worden war, selbstredend um ausschlie�lich auf die �Hauptkriegsverbrecher der Europ�ischen Achse� Anwendung zu finden und niemals Angriffsunternehmungen der Alliierten vor, w�hrend und nach dem Zweiten Weltkrieg zu ahnden.

Wie der amerikanische Ankl�ger Telford Taylor sp�ter einr�umte, erschien im Vorfeld des Prozesses im Fall von Rudolf He� der m�gliche �Verbrechenskatalog� insbesondere dadurch erheblich eingeschr�nkt, da� der F�hrerstellvertreter seit dem Englandflug Mai 1941 keine Rolle mehr im Dritten Reich gespielt hatte. Auch in Hinsicht auf weitere Angeklagte geriet die alliierte Klagef�hrung bei dem erforderlichen Nachweis individueller Schuld deutlich in Verlegenheit:
�Die britische Admiralit�t und das Foreign Office hatten warnend darauf aufmerksam gemacht, da� es in den erbeuteten Dokumenten keine Beweise f�r Kriegsverbrechen von seiten des Gro�admirals D�nitz gebe; und neben die Namen von He� und von Papen hatten sie Fragezeichen gesetzt.� [3]
In den fragw�rdigen Punkten I und II wich das IMT-Urteil im Fall He� schlie�lich in keiner Einzelheit von der Darstellung der Klagef�hrung ab und ber�cksichtigte auch nicht nur ein einziges dargelegtes Verteidigungsargument.

Zur �berf�hrung der �Verschw�rung� erschien dem IMT allein die Dienststellung als F�hrerstellvertreter (Seit 21. April 1933) als hinreichend:
�Als Stellvertreter des F�hrers war He� der f�hrende Mann in der Nazi-Partei, der verantwortlich f�r die Erledigung aller Parteiangelegenheiten war und das Recht hatte, im Namen Hitlers Entscheidungen �ber alle Fragen der Parteif�hrung zu treffen.�
Hiermit war, ohne �berhaupt konkrete Belastungsmomente anzuf�hren, bereits der wesentliche Grundstein zur Verurteilung von He� gelegt.

Weiter stellte das IMT in voller �bereinstimmung mit der Klagef�hrung fest:
He� sei �ein wohlinformierter und williger Teilnehmer an Deutschlands Angriffen auf �sterreich, die Tschechoslowakei und Polen.�

Dem ist zu entgegnen: Der Anschlu� �sterreichs und der sudetendeutschen Gebiete 1938 standen im Einklang mit dem Selbstbestimmungsrecht der V�lker, welches wesentliche Bedeutung in den �14 Punkten� von Pr�sident Woodrow Wilson zur Sicherung und dauerhaften Erhaltung des Weltfriedens besa�.
Hingegen widersprachen die vorherige Annektion des Sudetenlandes durch die 1919 gebildete Tschechoslowakei und die erzwungene Unabh�ngigkeit �sterreichs, welche durch die Friedensdiktate von Versailles und St. Germain legitimiert wurden, eklatant diesem Prinzip Wilsons.
�hnliches galt f�r einen Gro�teil Oberschlesiens, den Freistaat Danzig und dem �Korridor� zur Ostsee welche durch obigen Vertrag Deutschland entrissen und dem 1918 entstandenem Staat Polen zugesprochen wurden.
Bekanntlich entz�ndete sich an dem deutsch-polnischen Konflikt zur R�ckgabe Danzigs, das �ber ein deutsches Bev�lkerungspotential von 90 % verf�gte, der Zweite Weltkrieg, nachdem Polen durch die britische Beistandserkl�rung vom 31. M�rz 1939 zu einer kompromi�losen Haltung gegen�ber den legitimen deutschen Anspr�chen ermutigt worden war.
Bereits am 31. Oktober 1938 erkl�rte der polnische Au�enminister Joseph Beck am 31. Oktober 1938 unangemessen aggressiv:
�Da� irgendein Versuch der Eingliederung der Freien Stadt Danzig in das Reich unvermeidlich zu einem Konflikt f�hren werde, und zwar w�rden sich nicht nur �rtliche Schwierigkeiten ergeben, sondern alle M�glichkeiten einer polnisch-deutschen Verst�ndigung in allen ihren Formen w�rden damit unterbunden.� [4]

Polen hatte neben der gezielten Unterdr�ckung der volksdeutschen Minderheit ferner fortw�hrende Gewaltexzesse � aufgereizt durch chauvinistische Hetzreden polnischer Staatsvertreter - mit reichlichen Verw�stungen und Todesf�llen zu verantworten. Hervorzuheben sind hier die Vorf�lle von Tomaszow bei Lodz (Litzmannstadt) vom 13. � 15. Mai, am 21. / 22. Mai in Konstantynow und am 22. / 23. Juni 1939 in Pabianice. Auch im Freistaat Danzig kam es zu politischen Morden an Volksdeutschen, welche von Polen ausdr�cklich gebilligt und gedeckt wurden, so im Falle Kalthof vom 21. Mai 1939. [5]

Nach dem Kriegsausbruch offenbarte die polnische Regierung endg�ltig ihr wahres Gesicht:
Am 3. September 1939 begann in der nordpolnischen Stadt Bromberg ein erneutes Massaker an Volksdeutschen, durchgef�hrt diesmal von Angeh�rigen der polnischen Armee, welches erst durch den Vormarsch der deutscher Truppen in das Gebiet endete. Es wurden allein dort �ber 1000 Ermordete als Opfer des sogenannten �Bromberger Blutsonntag� vorgefunden.

Aber all dies konnte im dichotomischen Geschichtsbild von N�rnberg naturgem�� keinen Platz finden.

Mit welchen Unterstellungen und teilweisen Banalit�ten He� schlie�lich seine pers�nliche Teilnahme an der vermeintlichen Kriegspolitik Deutschlands �nachgewiesen� werden sollte, veranschaulicht der folgende Passus:
�Das Gesetz zur Einf�hrung der allgemeinen Wehrpflicht vom 16. M�rz 1935 tr�gt seine Unterschrift. In vielen F�llen unterst�tzte er jahrelang Hitlers Politik der energischen Wiederaufr�stung.
Dem Volk sagte er, da� es f�r die R�stung Opfer bringen m�sse, und er wiederholte das Schlagwort �Kanonen statt Butter�. Richtig ist, da� He� in den Jahren 1933 bis 1937 Reden hielt, in denen er den Willen zum Frieden und zu einer internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zum Ausdruck brachte. Jedoch kann der Inhalt dieser Reden nichts an der Tatsache �ndern, da� keiner der Angeklagten besser als He� wu�te, wie fest entschlossen Hitler zur Verwirklichung seiner ehrgeizigen Pl�ne war; keiner kannte so gut wie er den Fanatismus und die Gewaltt�tigkeit dieses Mannes (...)
Das Verh�ltnis zwischen den beiden war derartig, da� He� von den Angriffspl�nen schon bei ihrer Entstehung Kenntnis gehabt haben mu�.�
Sogar der Friedensflug nach Schottland sollte dem F�hrerstellvertreter � wenn auch zur�ckhaltend � abschlie�end als Verbrechen vorgerechnet werden:

Es sei �kennzeichnend, da� dieser Flug nur zehn Tage nach dem Tage stattfand, an dem Hitler den 22. Juni 1941 als Zeitpunkt f�r den Angriff auf die Sowjetunion festgelegt hatte. In den Besprechungen (...) unterst�tzte He� von ganzen Herzen alle von Deutschland bis dahin begangenen Angriffshandlungen.�

Vorgeworfen wurden dem Angeklagten ferner Kriegsverbrechen und Verbrechen wider die Menschlichkeit, von denen man ihn aber schlie�lich freisprach. Als �Verbrechen gegen die Menschlichkeit� wurde Rudolf He� insbesondere angelastet, die �N�rnberger Rassegesetze� von 1935 � d.h. die staatliche Untersagung einer Eheschlie�ung zwischen deutschen Staatsb�rgern und �Juden� - mitunterzeichnet zu haben.
Der russische Ersatzrichter des IMT Wolchkow verstieg sich zu der Feststellung, da� He� dadurch f�r die Judenausrottung verantwortlich erkl�rt werden m�sse. Angesichts des hochgradig verbrecherischen Charakters, welchen das IMT offensichtlich den N�rnberger Gesetzen beima�, erscheint es sehr aufschlu�reich, diese mit der ehe- und familienrechtlichen Praxis des Staates Israel zu vergleichen.
Die j�dische Philosophin Hannah Arendt vermerkte zu dieser Frage:
�Zwar werden im Ausland geschlossene Ehen anerkannt, aber Kinder aus solchen gemischten Ehen gelten als au�erehelich, Kinder von j�dischen Eltern hingegen, die au�erhalb der Ehe geboren werden, sind legitim und das Kind einer nichtj�dischen Mutter kann weder gesetzlich getraut noch bestattet werden (...) Die israelischen B�rger, ob religi�s oder nicht, scheinen sich dar�ber einig zu sein, da� es erstrebenswert ist, ein Gesetz beizubehalten, das die Eheschlie�ung von Nichtjuden verbietet.� [6]

Obwohl die Schuldfrage f�r das IMT an sich keinen Diskussionspunkt bildete, entstanden dennoch einige, scheinbar von reiner Willk�r bestimmte Kontroversen, nach welchen Anklagepunkten He� verurteilt werden sollte.
Der britische und sowjetische Richter stimmten zun�chst f�r einen Schuldspruch nach allen vier und das amerikanische und franz�sische Mitglied des IMT nur nach den Punkten I und II, schlie�lich wurden die Punkte III und IV fallengelassen.
Der sowjetische Richter forderte (wie f�r s�mtliche Angeklagte) die Todesstrafe, das englische und amerikanische Mitglied eine lebenslange und der franz�sische Richter zwanzig Jahre Haft.
Das IMT einigte sich auf den Urteilsspruch Lebensl�nglich.
In einem �Abweichendem Urteil� erhob der russische Mitglied des IMT � scheinbar auf Anweisung aus Moskau � Einspruch gegen den Beschlu� des IMT und forderte u.a. den Schuldspruch f�r He� auch in den Punkten III und IV einschlie�lich der Todesstrafe. Dies blieb allerdings folgenlos und (zumindest) Rudolf He� am Leben. [7]

Wie oben ausgef�hrt, wurde der F�hrerstellvertreter nach Kriterien verurteilt, die niemals zuvor dem Regierungsmitglied eines souver�nen Staates strafrechtlich angelastet worden waren und bis in die Gegenwart ist ein derartiges rabulistisches Experiment auch nicht wiederholt worden.

Sogar der ehemalige Ankl�ger Robert M. W. Kempner vermerkte zu der Verurteilung:
�Das ist eine juristische Groteske, da� He� einzig und allein wegen der Angriffskriege verurteilt worden ist.� [8]
Insbesondere das Urteil von N�rnberg zum Komplex �Angriffskriege� � Rudolf He� wurde f�r die Teilnahme an den unterstellten deutschen Angriffen auf �sterreich, die Tschechoslowakei und Polen verurteilt - basierte auf einer bewu�ten Geschichtsentstellung durch Verf�lschung und Verdrehung historischer Vorg�nge und Entwicklungen, durch seine radikale Einseitigkeit vollkommen indolent gegen�ber allen, dieser irrigen Verschw�rungstheorie zuwiderlaufenden Fakten.
Dies verdeutlicht allein die Tatsache, da� das Versailler Diktat vor dem IMT nicht behandelt werden durfte. Als Dr. Alfred Seidl im Pl�doyer f�r seinen Mandanten Rudolf He� auf einzelne Bestimmungen des Vertrages eingehen wollte, entzog der Vorsitzende des Tribunals ihm kategorisch das Wort.

Seit dem 1. Oktober 1966 diente die gesamte alliierte Gef�ngnisanstalt Berlin-Spandau de facto nur noch f�r den Gewahrsam des verbleibenden letzten Gefangenen. Noch 1984 bat Dr. Alfred Seidl unvermindert um die Freilassung seines ehemaligen Mandanten, der inzwischen der Gefahr einer v�lligen Erblindung ausgesetzt war.
Es sei �ein Gebot der Menschlichkeit, diesem Gesuch nach einer Haftdauer von mehr als 43 Jahren stattzugeben. Es ist wahrscheinlich die letzte Bitte, die man Rudolf He� in seinem Leben noch erf�llen kann.� [9]
Aber nichts konnte bekanntlich ein Festhalten der alliierten M�chte an der Strafvollstreckung im Fall des Rudolf He� ersch�ttern. In der FAZ vom 19.7.1984 wurde eine Stellungnahme des Pressesprechers des j�dischen Studentenverbandes in Frankfurt, Leon Aleksandrowicz, abgedruckt, welche als repr�sentativ f�r die Haltung der alliierten Gewahrsamsm�chte angesehen werden kann:

�Hat denn etwa Rudolf He�, wie das bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten der Fall ist, Reue oder die Einsicht in das Unrecht seiner Verbrechen zugestanden? Allein wegen dieser Tatsache kann an eine Begnadigung nicht gedacht werden.� [10]

Letztendlich bildete damit der gewaltsame Tod des prominenten H�ftlings den zwangsl�ufig einzigen Ausweg der Gewahrsamsm�chte endlich die absurde und zudem untragbar kostspielige Aufrechterhaltung des Spandauer Milit�rgef�ngnisses zu beenden, ohne gleichzeitig die politische Niederlage der Begnadigung des verha�ten F�hrerstellvertreters erdulden zu m�ssen.

N. B�ttner


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