![]() |
�
�
Wolf-R�diger He�, der 1938 geborene Sohn des F�hrerstellvertreters Rudolf He�, verstarb am 24. Oktober 2001.
Die
unerm�dlichen Bestrebungen, die Freilassung seines Vaters zu erwirken,
verdienen hohe Anerkennung. Sie h�tten kaum in einem derartigen Umfange
und mit solcher Vehemenz stattfinden k�nnen, w�ren sie nicht getragen
und fortw�hrend gefestigt worden von dem klaren Bewu�tsein der
Unschuld des F�hrerstellvertreters. Durch die Begr�ndung der Organisation
�Freiheit f�r Rudolf Heߓ am 14. Januar 1967 gelang es
Wolf-R�diger He� eine Reihe f�hrender Pers�nlichkeiten
des In- und Auslandes f�r eine Unterst�tzung zu gewinnen.
Nach dem mysteri�sen Tod des Gefangenen im August 1987 war es wieder
Wolf-R�diger He�, der die � von den alliierten M�chten
eifrigst propagierte � Selbstmordtheorie anzweifelte und schlie�lich
ma�geblich zu deren sachlichen Widerlegung beitrug.
Tats�chlich spricht einiges daf�r, da� Rudolf He� von
dem Gef�ngnispersonal in Spandau ermordet wurde.
Damit bildete Wolf-R�diger He� das Pendant zu dem verkommenen Sohn
des Generalgouverneurs Hans Frank, Niklas Frank, f�r dessen absto�ende
Erg�sse sich allein die hartgesottensten Vertreter linker Provenienz
begeistern konnten. [1]
Ohne die Gefangenschaft in England 1941-45 gerechnet, hatte Rudolf He�
von 1946 - 1987 eine 41-j�hrige Inhaftierung zu erdulden, welche schlie�lich
erst durch dessen gewaltsames Ableben am 17. August zu ihrer Beendigung fand.
Es gibt kein zivilisiertes Rechtssystem, in welchem eine lebenslange Haftstrafe
in der Praxis nicht eine solche von 20, allerh�chstens 25 Jahren �berschreitet.
Damit erscheint, allein menschlich gesehen, das Schicksal des Rudolf He�
als Unrechtsakt, ohne �berhaupt die Umst�nde und Grundlagen seiner
vorangegangenen Verurteilung kritisch zu untersuchen.
Die Verurteilung selbst aber ist als ein besonders eklatanter Fall von Siegerjustiz,
sogar im Rahmen alliierter Nachkriegsgerichtsbarkeit, hervorzuheben und bildet
somit die eigentliche Krux des Falles von He�.
Trotz ihres beachtlichen Engagement zur Aufhebung der Haft des letzten Gefangenen
von Spandau lehnte die deutsche Bundesregierung fortw�hrend ab, rechtliche
Gr�nde anzuf�hren und verdeutlichte, �da� f�r eine
Freilassung von Rudolf He� nur humanit�re Gr�nde in Betracht
kommen.� [2]
Worin bestand dieses Urteil des Interalliierten Milit�tribunals, dessen
Rechtm��igkeit � �hnlich einem Dogma - auch nicht nur
angezweifelt werden durfte? Der Tod des Sohnes des F�hrerstellvertreters
Rudolf He� soll hier den Anla� bilden, eine n�here Auseinandersetzung
mit dieser Frage vorzunehmen.
Rudolf He� wurde vor dem IMT nach allen vier Punkten der Anklageschrift
beschuldigt.
Diese umfa�ten das �Verschw�rungsdelikt�, �Verbrechen
gegen den Frieden�, Kriegsverbrechen und die �Verbrechen wider die
Menschlichkeit�.
Abgesehen von den Kriegsverbrechen, welche auf geltendem V�lkerrecht
basierten, entstammten die �brigen Anklagepunkte (I, II und IV) dem Statut
des Siegertribunals, welches erst im August 1945 von den Alliierten kreiert
worden war, selbstredend um ausschlie�lich auf die �Hauptkriegsverbrecher
der Europ�ischen Achse� Anwendung zu finden und niemals Angriffsunternehmungen
der Alliierten vor, w�hrend und nach dem Zweiten Weltkrieg zu ahnden.
Wie der amerikanische Ankl�ger Telford Taylor sp�ter einr�umte,
erschien im Vorfeld des Prozesses im Fall von Rudolf He� der m�gliche
�Verbrechenskatalog� insbesondere dadurch erheblich eingeschr�nkt,
da� der F�hrerstellvertreter seit dem Englandflug Mai 1941 keine
Rolle mehr im Dritten Reich gespielt hatte. Auch in Hinsicht auf weitere Angeklagte
geriet die alliierte Klagef�hrung bei dem erforderlichen Nachweis individueller
Schuld deutlich in Verlegenheit:
�Die britische Admiralit�t und das Foreign Office hatten warnend
darauf aufmerksam gemacht, da� es in den erbeuteten Dokumenten keine
Beweise f�r Kriegsverbrechen von seiten des Gro�admirals D�nitz
gebe; und neben die Namen von He� und von Papen hatten sie Fragezeichen
gesetzt.� [3]
In den fragw�rdigen Punkten I und II wich das IMT-Urteil im Fall He�
schlie�lich in keiner Einzelheit von der Darstellung der Klagef�hrung
ab und ber�cksichtigte auch nicht nur ein einziges dargelegtes Verteidigungsargument.
Zur �berf�hrung der �Verschw�rung� erschien dem IMT
allein die Dienststellung als F�hrerstellvertreter (Seit 21. April 1933)
als hinreichend:
�Als Stellvertreter des F�hrers war He� der f�hrende
Mann in der Nazi-Partei, der verantwortlich f�r die Erledigung aller
Parteiangelegenheiten war und das Recht hatte, im Namen Hitlers Entscheidungen
�ber alle Fragen der Parteif�hrung zu treffen.�
Hiermit war, ohne �berhaupt konkrete Belastungsmomente anzuf�hren,
bereits der wesentliche Grundstein zur Verurteilung von He� gelegt.
Weiter stellte das IMT in voller �bereinstimmung mit der Klagef�hrung
fest:
He� sei �ein wohlinformierter und williger Teilnehmer an Deutschlands
Angriffen auf �sterreich, die Tschechoslowakei und Polen.�
Dem ist zu entgegnen: Der Anschlu� �sterreichs und der sudetendeutschen
Gebiete 1938 standen im Einklang mit dem Selbstbestimmungsrecht der V�lker,
welches wesentliche Bedeutung in den �14 Punkten� von Pr�sident
Woodrow Wilson zur Sicherung und dauerhaften Erhaltung des Weltfriedens besa�.
Hingegen widersprachen die vorherige Annektion des Sudetenlandes durch die
1919 gebildete Tschechoslowakei und die erzwungene Unabh�ngigkeit �sterreichs,
welche durch die Friedensdiktate von Versailles und St. Germain legitimiert
wurden, eklatant diesem Prinzip Wilsons.
�hnliches galt f�r einen Gro�teil Oberschlesiens, den Freistaat
Danzig und dem �Korridor� zur Ostsee welche durch obigen Vertrag
Deutschland entrissen und dem 1918 entstandenem Staat Polen zugesprochen wurden.
Bekanntlich entz�ndete sich an dem deutsch-polnischen Konflikt zur R�ckgabe
Danzigs, das �ber ein deutsches Bev�lkerungspotential von 90 % verf�gte,
der Zweite Weltkrieg, nachdem Polen durch die britische Beistandserkl�rung
vom 31. M�rz 1939 zu einer kompromi�losen Haltung gegen�ber
den legitimen deutschen Anspr�chen ermutigt worden war.
Bereits am 31. Oktober 1938 erkl�rte der polnische Au�enminister
Joseph Beck am 31. Oktober 1938 unangemessen aggressiv:
�Da� irgendein Versuch der Eingliederung der Freien Stadt Danzig
in das Reich unvermeidlich zu einem Konflikt f�hren werde, und zwar w�rden
sich nicht nur �rtliche Schwierigkeiten ergeben, sondern alle M�glichkeiten
einer polnisch-deutschen Verst�ndigung in allen ihren Formen w�rden
damit unterbunden.� [4]
Polen hatte neben der gezielten Unterdr�ckung der volksdeutschen Minderheit ferner fortw�hrende Gewaltexzesse � aufgereizt durch chauvinistische Hetzreden polnischer Staatsvertreter - mit reichlichen Verw�stungen und Todesf�llen zu verantworten. Hervorzuheben sind hier die Vorf�lle von Tomaszow bei Lodz (Litzmannstadt) vom 13. � 15. Mai, am 21. / 22. Mai in Konstantynow und am 22. / 23. Juni 1939 in Pabianice. Auch im Freistaat Danzig kam es zu politischen Morden an Volksdeutschen, welche von Polen ausdr�cklich gebilligt und gedeckt wurden, so im Falle Kalthof vom 21. Mai 1939. [5]
Nach
dem Kriegsausbruch offenbarte die polnische Regierung endg�ltig ihr wahres
Gesicht:
Am 3. September 1939 begann in der nordpolnischen Stadt Bromberg ein erneutes
Massaker an Volksdeutschen, durchgef�hrt diesmal von Angeh�rigen
der polnischen Armee, welches erst durch den Vormarsch der deutscher Truppen
in das Gebiet endete. Es wurden allein dort �ber 1000 Ermordete als Opfer
des sogenannten �Bromberger Blutsonntag� vorgefunden.
Aber all dies konnte im dichotomischen Geschichtsbild von N�rnberg naturgem��
keinen Platz finden.
Mit welchen Unterstellungen und teilweisen Banalit�ten He� schlie�lich
seine pers�nliche Teilnahme an der vermeintlichen Kriegspolitik Deutschlands
�nachgewiesen� werden sollte, veranschaulicht der folgende Passus:
�Das Gesetz zur Einf�hrung der allgemeinen Wehrpflicht vom 16. M�rz
1935 tr�gt seine Unterschrift. In vielen F�llen unterst�tzte
er jahrelang Hitlers Politik der energischen Wiederaufr�stung.
Dem Volk sagte er, da� es f�r die R�stung Opfer bringen m�sse,
und er wiederholte das Schlagwort �Kanonen statt Butter�. Richtig
ist, da� He� in den Jahren 1933 bis 1937 Reden hielt, in denen
er den Willen zum Frieden und zu einer internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit
zum Ausdruck brachte. Jedoch kann der Inhalt dieser Reden nichts an der Tatsache
�ndern, da� keiner der Angeklagten besser als He� wu�te,
wie fest entschlossen Hitler zur Verwirklichung seiner ehrgeizigen Pl�ne
war; keiner kannte so gut wie er den Fanatismus und die Gewaltt�tigkeit
dieses Mannes (...)
Das Verh�ltnis zwischen den beiden war derartig, da� He�
von den Angriffspl�nen schon bei ihrer Entstehung Kenntnis gehabt haben
mu�.�
Sogar der Friedensflug nach Schottland sollte dem F�hrerstellvertreter
� wenn auch zur�ckhaltend � abschlie�end als Verbrechen
vorgerechnet werden:
Es sei �kennzeichnend, da� dieser Flug nur zehn Tage nach dem Tage
stattfand, an dem Hitler den 22. Juni 1941 als Zeitpunkt f�r den Angriff
auf die Sowjetunion festgelegt hatte. In den Besprechungen (...) unterst�tzte
He� von ganzen Herzen alle von Deutschland bis dahin begangenen Angriffshandlungen.�
Vorgeworfen wurden dem Angeklagten ferner Kriegsverbrechen und Verbrechen
wider die Menschlichkeit, von denen man ihn aber schlie�lich freisprach.
Als �Verbrechen gegen die Menschlichkeit� wurde Rudolf He�
insbesondere angelastet, die �N�rnberger Rassegesetze� von
1935 � d.h. die staatliche Untersagung einer Eheschlie�ung zwischen
deutschen Staatsb�rgern und �Juden� - mitunterzeichnet zu haben.
Der russische Ersatzrichter des IMT Wolchkow verstieg sich zu der Feststellung,
da� He� dadurch f�r die Judenausrottung verantwortlich erkl�rt
werden m�sse. Angesichts des hochgradig verbrecherischen Charakters,
welchen das IMT offensichtlich den N�rnberger Gesetzen beima�,
erscheint es sehr aufschlu�reich, diese mit der ehe- und familienrechtlichen
Praxis des Staates Israel zu vergleichen.
Die j�dische Philosophin Hannah Arendt vermerkte zu dieser Frage:
�Zwar werden im Ausland geschlossene Ehen anerkannt, aber Kinder aus
solchen gemischten Ehen gelten als au�erehelich, Kinder von j�dischen
Eltern hingegen, die au�erhalb der Ehe geboren werden, sind legitim
und das Kind einer nichtj�dischen Mutter kann weder gesetzlich getraut
noch bestattet werden (...) Die israelischen B�rger, ob religi�s
oder nicht, scheinen sich dar�ber einig zu sein, da� es erstrebenswert
ist, ein Gesetz beizubehalten, das die Eheschlie�ung von Nichtjuden
verbietet.� [6]
Obwohl die Schuldfrage f�r das IMT an sich keinen Diskussionspunkt bildete,
entstanden dennoch einige, scheinbar von reiner Willk�r bestimmte Kontroversen,
nach welchen Anklagepunkten He� verurteilt werden sollte.
Der britische und sowjetische Richter stimmten zun�chst f�r einen
Schuldspruch nach allen vier und das amerikanische und franz�sische Mitglied
des IMT nur nach den Punkten I und II, schlie�lich wurden die Punkte
III und IV fallengelassen.
Der sowjetische Richter forderte (wie f�r s�mtliche Angeklagte)
die Todesstrafe, das englische und amerikanische Mitglied eine lebenslange
und der franz�sische Richter zwanzig Jahre Haft.
Das IMT einigte sich auf den Urteilsspruch Lebensl�nglich.
In einem �Abweichendem Urteil� erhob der russische Mitglied des
IMT � scheinbar auf Anweisung aus Moskau � Einspruch gegen den Beschlu�
des IMT und forderte u.a. den Schuldspruch f�r He� auch in den
Punkten III und IV einschlie�lich der Todesstrafe. Dies blieb allerdings
folgenlos und (zumindest) Rudolf He� am Leben. [7]
Wie oben ausgef�hrt, wurde der F�hrerstellvertreter nach Kriterien
verurteilt, die niemals zuvor dem Regierungsmitglied eines souver�nen
Staates strafrechtlich angelastet worden waren und bis in die Gegenwart ist
ein derartiges rabulistisches Experiment auch nicht wiederholt worden.
Sogar der ehemalige Ankl�ger Robert M. W. Kempner vermerkte zu der Verurteilung:
�Das ist eine juristische Groteske, da� He� einzig und allein
wegen der Angriffskriege verurteilt worden ist.� [8]
Insbesondere das Urteil von N�rnberg zum Komplex �Angriffskriege�
� Rudolf He� wurde f�r die Teilnahme an den unterstellten
deutschen Angriffen auf �sterreich, die Tschechoslowakei und Polen verurteilt
- basierte auf einer bewu�ten Geschichtsentstellung durch Verf�lschung
und Verdrehung historischer Vorg�nge und Entwicklungen, durch seine radikale
Einseitigkeit vollkommen indolent gegen�ber allen, dieser irrigen Verschw�rungstheorie
zuwiderlaufenden Fakten.
Dies verdeutlicht allein die Tatsache, da� das Versailler Diktat vor
dem IMT nicht behandelt werden durfte. Als Dr. Alfred Seidl im Pl�doyer
f�r seinen Mandanten Rudolf He� auf einzelne Bestimmungen des Vertrages
eingehen wollte, entzog der Vorsitzende des Tribunals ihm kategorisch das
Wort.
Seit dem 1. Oktober 1966 diente die gesamte alliierte Gef�ngnisanstalt
Berlin-Spandau de facto nur noch f�r den Gewahrsam des verbleibenden
letzten Gefangenen. Noch 1984 bat Dr. Alfred Seidl unvermindert um die Freilassung
seines ehemaligen Mandanten, der inzwischen der Gefahr einer v�lligen
Erblindung ausgesetzt war.
Es sei �ein Gebot der Menschlichkeit, diesem Gesuch nach einer Haftdauer
von mehr als 43 Jahren stattzugeben. Es ist wahrscheinlich die letzte Bitte,
die man Rudolf He� in seinem Leben noch erf�llen kann.� [9]
Aber nichts konnte bekanntlich ein Festhalten der alliierten M�chte an
der Strafvollstreckung im Fall des Rudolf He� ersch�ttern. In der
FAZ vom 19.7.1984 wurde eine Stellungnahme des Pressesprechers des j�dischen
Studentenverbandes in Frankfurt, Leon Aleksandrowicz, abgedruckt, welche als
repr�sentativ f�r die Haltung der alliierten Gewahrsamsm�chte
angesehen werden kann:
�Hat denn etwa Rudolf He�, wie das bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten der Fall ist, Reue oder die Einsicht in das Unrecht seiner Verbrechen
zugestanden? Allein wegen dieser Tatsache kann an eine Begnadigung nicht gedacht
werden.� [10]
Letztendlich bildete damit der gewaltsame Tod des prominenten H�ftlings
den zwangsl�ufig einzigen Ausweg der Gewahrsamsm�chte endlich die
absurde und zudem untragbar kostspielige Aufrechterhaltung des Spandauer Milit�rgef�ngnisses
zu beenden, ohne gleichzeitig die politische Niederlage der Begnadigung des
verha�ten F�hrerstellvertreters erdulden zu m�ssen.
N. B�ttner
�