Wirtschaft und Soziales

 

PSA und Leiharbeit
- Neuregelungen im SGB III und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Im Windschatten der Agenda 2010: PSA und Leiharbeit


Vorbemerkung: Nachstehender Beitrag entstammt dem Newsletter der Gewerkschaftslinken (www.labournet.de). Es handelt sich hierbei um ein von kritischen Gewerkschaftern aus der Automobilindustrie erstelltes Flugblatt, welches wir an dieser Stelle wiedergeben möchten. Die sozialreaktionäre Politik der BRD, flankiert durch die kollaborierenden Vorstände des DGB und seiner Teilgewerkschaften, betrifft nicht nur gesellschaftliche Randgruppen, sondern die gesamte werktätige Bevölkerung. Grund genug, umfassend über die Machenschaften zur Etablierung eines breiten Billiglohnsektors zu informieren.
--- Richard Schapke, im Juli 2003


PSA und Leiharbeit
- Neuregelungen im SGB III und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


Im Windschatten der Agenda 2010: PSA und Leiharbeit

Die massive Medienkampagne für die Agenda 2010 hilft derzeit nicht nur, die Akzeptanz des geplanten Sozialabbaus zu steigern, sondern führt dazu, dass bereits vollzogene Gesetzesänderungen, die für Arbeitslose wie Beschäftigte erhebliche Auswirkungen haben, in der Öffentlichkeit kaum noch beachtet werden.

Personal Service Agenturen: Leiharbeit vom Arbeitsamt

"Niemand darf, aber alle müssen" - so könnte etwas verkürzt beschrieben werden, worum es sich bei der Leiharbeit im Rahmen der Personal Service Agenturen (PSA) handelt, die mit den "Hartz-Gesetzen" Ende letzten Jahres gesetzlich eingeführt wurden. Gemeint ist, dass es für Arbeitslose zwar keinen Anspruch auf Arbeit bei einer PSA gibt, alle diejenigen, die das Arbeitsamt für die Leiharbeit aussucht, diese Arbeit jedoch annehmen müssen.

Dabei gleich vorweg: auch in der PSA wird es keine Dauerarbeitsplätze geben. Nach neun bis maximal zwölf Monaten, so lautet die Vorgabe, werden die PSA-Beschäftigten, die nicht "kleben" geblieben sind (d.h. keine neue Stelle bekommen haben), wieder aussortiert und damit arbeitslos.

Geregelt ist die Einrichtung der PSA im neuen § 37c des Sozialgesetzbuch (SGB) III. Anspruch der PSA soll es sein, Arbeitslose zu verleihen und sie auf diesem Wege wieder in eine feste Beschäftigung zu bringen. Wie sehr die Wirklichkeit hinter diesem Anspruch herhinkt, wird sich noch zeigen müssen.

Die Personal Service Agentur im Detail http://www.arbeitsamt.de/hst/services/psa/psa_internet_info_24jan.pdf

Die ersten Personal Service Agenturen sind inzwischen eingerichtet. In vielen Fällen werden dabei von ein und demselben Arbeitsamt mehrere Aufträge vergeben. So gibt es dann beispielsweise eine PSA für Handwerksberufe, eine für bestimmte Angestelltentätigkeiten etc. Die Arbeitsämter sollen zumindest auf hundert Arbeitssuchende einen PSA-Arbeitsplatz einrichten. Wieviele Arbeitslose dann tatsächlich die PSA durchlaufen, wird davon abhängen, wie groß deren Fluktuation ist. Insgesamt liegt das bisher angestrebte Volumen aber doch sehr weit unter der von der Hartz-Kommission ursprünglich angepeilten Zahl von mehreren hunderttausend PSA-Beschäftigten.

Die CDU/CSU will die PSA ohnehin am liebsten wieder ganz abschaffen. "Sie dienen nur der Kontrolle und Verstaatlichung der Zeitarbeit" findet die bayerische Arbeitsministerin Stewens. Offensichtlich ist die Leiharbeit durch Rot-Grün soweit dereguliert, dass die CDU/CSU in einer staatlich geförderten Leiharbeit keinen Sinn mehr sieht. Tatsächlich wurden im Zusammenhang mit der Einführung der Personal Service Agenturen die Rahmenbedingungen für LeiharbeiterInnen in vielerlei Hinsicht verschlechtert.

Leiharbeit neu entregelt

Die gesetzliche Grundlage der Leiharbeit - die dafür zuständigen Unternehmen reden lieber von Zeitarbeit - ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das im Rahmen des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im November 2002 in großem Stil neu gefasst wurde (http://www.arbeitsamt.de/hst/services/anue_neu/textaueg_01_03.pdf).

Die Neufassung des AÜG geht auf Vorstellungen der Hartz-Kommission zurück. Parallel zur Einrichtung der Personal Service Agenturen wollte diese auch durch die Aufhebung aller bisher existierenden gesetzlichen Einschränkungen die Leiharbeit massiv ausweiten.

Die Deregulierung der Leiharbeit im Einzelnen

ACHTUNG: Was bleibt, ist die Beteiligung des Betriebsrates bei der Einstellung von LeiharbeiterInnen nach § 99 BetrVG. Außerdem können z.B. Teilbetriebsversammlungen für die im Betrieb befindlichen LeiharbeiterInnen abgehalten werden. Es bleibt außerdem dabei, dass LeiharbeiterInnen sich an den Betriebsrat des Entleihbetriebes wenden und sich nach drei Monaten an der Betriebsratswahl des Entleihbetriebes beteiligen, wenn auch nicht selbst kandidieren können.

Als Ausgleich für die nahezu völlige Freigabe der Leiharbeit, mit der die Regierung lange gehegten Wünschen des Unternehmerlagers nachgab, wurde scheinbar auch ein wichtiges Anliegen der Gewerkschaften berücksichtigt: die grundsätzliche Gleichstellung von LeiharbeiterInnen mit den Beschäftigten der Betriebe, in die sie verliehen werden. Das Unternehmerlager protestierte heftig, und es wurde gar der Vorwurf erhoben, Schröder sei zum Kanzler der Gewerkschaften geworden. Grundlose Anschuldigungen, wie der Blick auf's Detail zeigt:

Equal pay: die Mogelpackung

Bisher liegt die Bezahlung von LeiharbeiterInnen im Allgemeinen etwa 30 Prozent unter den entsprechenden Entgelten der "Stammbeschäftigten". Besonders heftig wurde deshalb im Umfeld der Neuregelung der Leiharbeit der von den Gewerkschaften immer wieder eingeforderte Grundsatz des Equal Pay (gleiche Bezahlung) und des Equal treatment (Gleichbehandlung) diskutiert. Verhindert werden sollte dadurch vor allem der so genannte Drehtüreffekt, d.h. die Ersetzung von festangestellten Beschäftigten durch Leiharbeitspersonal. Dass die Leiharbeitsfirmen gegen Equal pay Sturm liefen, konnte kaum überraschen, mussten sie doch tatsächlich fürchten, dass eine Anhebung der Entgelte für LeiharbeiterInnen die Verleihung für die Firmen eher unattraktiver machen würde.

Genau aus diesem Grunde konnte sich auch die Bundesregierung mit Equal pay nicht wirklich anfreunden. Zugleich gab es jedoch einen gewissen Druck, zumindest formell dem Gleichbehandlungsgrundsatz nachzugeben, da auch innerhalb der EU seit längerem an einer Richtlinie zur Leiharbeit gearbeitet wurde, in der ebenfalls von einer Gleichbehandlung die Rede sein sollte.

Die Lösung des Dilemmas: Mit viel öffentlichem Getöse wurde der Grundsatz des Equal pay in das AÜG (§ 3) aufgenommen, gleichzeitig wurden jedoch zwei Abweichungen von der Gleichbehandlung zugelassen. So können Arbeitslose in den ersten 6 Wochen nur in Höhe ihres Arbeitslosengeldes bezahlt werden und wichtiger noch: "Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen." Wie Wirtschaftsminister Clement am 27. November 2002 auf einem Symposium des Leiharbeitsunternehmens Adecco klarstellte, kann hierdurch "dauerhaft vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden." [Hervorh. im Original!].

Entgegen dem in den Medien sowie teilweise auch von den DGB-Gewerkschaften selbst erweckten Eindruck, sie hätten mit Equal pay ein Zugeständnis erreicht, wurde den Gewerkschaften in Wirklichkeit der Auftrag zugeschoben, per Tarifvertrag die Leiharbeit von ihrem Schmuddel-Image als nicht tariflich gebundene Branche zu befreien und ihren Segen zu "dauerhaft" konkurrenzfähigen, sprich: niedrigen Löhne zu geben.

Inzwischen hat der DGB mit zwei großen Unternehmerverbänden der Leiharbeitsbranche Tarifverträge abgeschlossen. Diese beinhalten derartig niedrige Entgelte (Laufzeit, keine Streiks), dass die Unternehmerseite zu Recht darüber jubelt, Equal pay und Equal treatment seien nunmehr für Jahre vom Tisch. (S. dazu unser Flugblatt "Ade, Equal Pay") Im Angebot sind außerdem noch Leiharbeits-Tarifverträge des Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB), die in vielen Punkten die DGB-Standards noch um Einiges unterschreiten. Die IG Metall will vor Gericht klären, ob der CGB überhaupt als Gewerkschaft agieren darf. All dies hindert freilich einzelne Arbeitsämter nicht, mit Leiharbeitsfirmen PSA-Vereinbarungen zu treffen, die sich auf die CGB-Tarife berufen.

Doch ob CGB oder DGB-Tarif - am entscheidenden Punkt ändert sich nichts: Wer in Zukunft in einer PSA arbeiten odersonstwie als LeiharbeiterIn Geld verdienen muss, wird im Vergleich mit Festangestellten diskriminiert. Und dies wird mittelfristig auch die Entgelte und Arbeitsbedingungen der 'Stammbelegschaften' nicht unberührt lassen.

 

 

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