Wirtschaft und Soziales

 

Hartz IV: Aufruf an Alle!

Reiht Euch ein in die Arbeitslosen-Einheitsfront!

Deutsche!

Die Anti-Hartz-Initiativen und Arbeitslosenhilfsorganisationen „Keine Agenda2010“ und „Unsere Agenda heißt Widerstand“ rufen alle Deutschen, insbesondere die, die ab 01.01.2005 von Arbeitslosengeld II (ALG-II) überleben müssen, auf, Widerstand zu leisten. Diejenigen, die jetzt schon Opfer der Verelendungsreform sind, sind aufgefordert, gegen ihre Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen! Die Widerspruchsfrist beginnt am 01. Januar 2005, auch dann, wenn der Bewilligungsbescheid schon in 2004 zugestellt worden ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Alle Betroffenen sind zudem aufgefordert, möglichst Sammelklagen gegen Ablehnungsbescheide einzureichen. Ferner sind alle anderen Volksgenossen aufgefordert, ebenfalls ALG-II zu beantragen und notfalls Widerspruch einzulegen, sowie alle Bekannten, Freunde und Verwandten ebenfalls dazu aufzufordern.


Gründe:

Mit dem Verelendungsprogramm „HIV“ (Hartz IV) strebt das liberal-kapitalistische System nunmehr die schon lange geplante weitere Verbilligung der Ware Arbeitskraft an. Die Verwertungsmaschinerie soll laufen und die Lohnarbeiterschaft optimal ausgebeutet werden. Der Kern des Hartz-Konzeptes besteht in der Ausweitung der Leiharbeit, durch Zwang forciert. Bis zu 1.000.000 Arbeitslose sollen so als moderne "Leihsklaven" vermittelt werden. Unter Druck kommen dann die noch bestehenden Arbeitsplätze. Lohnkürzungen durch Arbeitszeitverlängerung wird dann der Regelfall sein, mit dem Ergebnis, daß noch weniger Personal gebraucht wird. Und bei der Abarbeitung von Großaufträgen greift man auf das preiswerte Fachpersonal zu, daß Leiharbeitsfirmen dann gerne „für’n Appel und Ei“ anbieten werden. Aus festen Stellen werden rasch prekäre Beschäftigungsverhältnisse, wie es z. B. im Gaststättengewerbe heute schon überall zu sehen ist. Noch mehr Unternehmen werden künftig lieber einen Beschäftigten ausleihen statt ihn anzustellen, wozu viele Großbetrieben jetzt schon übergehen. Der Kündigungsschutz wird ausgehebelt und Lohndumping macht sich breit. Die geltenden Tarifverträge werden nicht mehr standhalten können. Der Tagelöhner feiert dann seine Rückkehr.

Diejenigen, für die es dann in der kapitalistischen Verwertungsmaschinerie immer noch kein Platz gibt, müssen dann für den Wert einer Bockwurst „gemeinnützig“ arbeiten. Diejenigen, die einen Partner haben, der noch tariflich beschäftigt ist, werden ebenso überhaupt nichts bekommen, wie diejenigen, die sich etwas „Vermögen“ mühsam angespart haben. 100.000 Arbeitslose werden ihre Wohnungen aufgeben müssen, und in Ghettos mit unterstem sozialen Standard ziehen müssen.


Deshalb fordern wir:

Hartz IV muß weg und zwar restlos!

Damit Hartz IV kippt, muß der Widerstand vielfältig und an allen Fronten geführt werden. Eine von vielen Möglichkeiten ist, Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen und wenn immer möglich, gegen eine Ablehnung zu klagen. Ziel sollte sein, möglichst viele „Amts-Infarkte“ herbeizuführen. Die Anti-Hartz-Initiativen und Arbeitslosenhilfsorganisationen „Keine Agenda2010“ und „Unsere Agenda heißt Widerstand“ empfehlen den Betroffenen der Verelendungsreform, das unten stehende Muster eines Widerspruchs zu verwenden. Dieses Muster wurde von unabhängigen Initiativen entwickelt und könnte im Einzelfall mit individuellen/persönlichen Aspekten versehen werden. So könnte man z.B. auf die Rechtsunwirksamkeit aller Bescheide, die vor dem 31.12.2004 ausgestellt wurden, hinweisen, da zu dem Zeitpunkt das Gesetz noch gar nicht gültig war. Mehrmals schriftlich nachfragen, wo der Bescheid bleibt. Alle Schriftstücke am besten persönlich abgeben und den Empfang bestätigen lassen (selbst ein Einschreiben mit Rückschein ist kein Nachweis, daß der Empfänger das entsprechende Schriftstück auch tatsächlich empfangen hat!)!

Wird der Widerspruch abgelehnt, Klage beim Sozialgericht einlegen. Ohne einen Widerspruch bei der zuständigen Arbeitsagentur einzulegen, kann man nicht zum Sozialgericht gehen, erst nach einem Widerspruchsbescheid des Amtes ist dies möglich. Es gibt drei Instanzen: Sozialgericht vor Ort, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht in Kassel. Schließt Euch mit Leidensgenossen zusammen, um Sammelklagen einzureichen. Sammelklagen versprechen einen besseren Erfolg - Einzelklagen so gut wie gar nicht. Außerdem fällt der Widerstand in der Gemeinschaft mit Volksgenossen immer leichter!

Damit es möglichst viele „Amts-Infarkte“ gibt, sollten alle Deutschen -ob nun arbeitslos oder nicht-
Anträge auf ALG-II stellen, also auch dann, wenn sie Arbeiter, Angestellte, Schüler, Studenten, Rentner oder Selbständige sind!

Es ist nicht verboten, einfach mal einen Antrag zu stellen!

Wenn der Antragsteller aber offensichtlich nicht anspruchsberechtigt ist, wird der zuständige Sachbearbeiter höchstwahrscheinlich schnell einen Ablehnungsbescheid erstellen. Gegen diesen dann auch unbedingt fristgerecht mittels des unten stehenden Musters Widerspruch einlegen! Dadurch wird der Antrags-Stapel auf dem Schreibtisch der Sachbearbeiter immer größer, einzelne Agenturen könnten in ernste Schwierigkeiten geraten. Die Anti-Hartz-Initiativen und Arbeitslosenhilfsorganisationen „Keine Agenda2010“ und „Unsere Agenda heißt Widerstand“ haben immer vor einer Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand gewarnt, Clement und Konsorten wollten aber nicht hören. Konnten Sie auch wohl nicht, denn die gewollte Verbilligung der Ware Arbeitskraft und der Sozialraub ist ihr Auftrag. Sie müssen im Grunde nur den Willen der Banken und Konzerne nach unten durchreichen, was sie auch meisterhaft beherrschen.


Aber Vorsicht:

Eine Unterschrift unter einer Eingliederungsmaßnahme ist auf jeden Fall beim „Fallmanager“ zu leisten, auch ein Verweis auf den eingelegten Widerspruch hat keine Wirkung. Andernfalls bekommt man keine weitere finanzielle Unterstützung durch das Arbeits- oder Sozialamt. Weiterhin unbedingt auf seine unmittelbare Bedürftigkeit hinweisen! Den Anspruch auf ALG-II verliert man nicht, weil man sich gegen das Gesetz wehrt. Das alles ist geltendes BRD-Recht! Diese Form des Widerstandes ist eine Aktion des zivilen Ungehorsams, man bewegt sich also kreativ im Rahmen des BRD-Rechts. Wichtig: Niemals falsche Angaben machen! Alle Termine/Vorladungen strikt befolgen! Unbedingt höflich, korrekt, pünktlich und anständig (also deutsch!) bleiben, nur darauf hinweisen, daß man sein Recht in Anspruch nehmen möchte. Und jedes Mal erneut seine unmittelbare Bedürftigkeit erklären!

Deshalb:

Sorgen wir also selbst dafür, daß dieses von Peter Hartz, Wolfgang Tiefensee und Konsorten ausgeklüngelte Verelendungsprogramm fällt! Das wäre ein erster kleiner Sieg im Kampf gegen den Liberalkapitalismus und hin zur sozialistischen Volksgemeinschaft der Deutschen!

Reiht Euch ein in die Arbeitslosen-Einheitsfront!

Weitere Informationen:

„Keine Agenda2010“ (www.keine-agenda2010.de)

„Unsere Agenda heißt Widerstand“ (www.keine-agenda.fuer-thueringen.de)

Name .........................................................

Strasse ........................................................

PLZ/Ort .........................................................

Kd.-Nr. .........................................................


An die
Agentur für Arbeit ..............................................

- Widerspruchsstelle -

Strasse .............................................................

PLZ/Ort .............................................................


..................................................., den ...........................


Ihr Zeichen ..........................................

Bescheid über ALG II vom …………………………....., mir zugegangen am ...........................


WIDERSPRUCH

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein.

Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt.

Eingliederungsvereinbarung

Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.

Arbeitsgelegenheiten

Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.

Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat" verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, Leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

Höhe der Regelleistung

Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Eine Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die Gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte Sozialstaatsgebot vor.

Erbenhaftung

Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeld II wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltender Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch § 35 SGB II widerrechtlich verletzt.

Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug

Die Bestimmung des § 24 SGB II verstößt gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegenüber Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer höher als der Bedarf einer Einzelperson. Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden Fällen aber die Gleiche.

Verordnungsermächtigung bei Unterkunftskosten

Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die Verordnungs-ermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff "angemessen" definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die "Voraussetzungen der Pauschalierungen". Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.

Sofortige Vollziehbarkeit

Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).


Mit freundlichen Grüßen

......................................................................

(Unterschrift)

 

 

Zur Startseite!