Casino Ohne Deutsche LizenzOnline Casino
��Wirtschaft und Soziales

�

Hartz IV: Aufruf an Alle!

Reiht Euch ein in die Arbeitslosen-Einheitsfront!

Deutsche!

Die Anti-Hartz-Initiativen und Arbeitslosenhilfsorganisationen „Keine Agenda2010“ und „Unsere Agenda hei�t Widerstand“ rufen alle Deutschen, insbesondere die, die ab 01.01.2005 von Arbeitslosengeld II (ALG-II) �berleben m�ssen, auf, Widerstand zu leisten. Diejenigen, die jetzt schon Opfer der Verelendungsreform sind, sind aufgefordert, gegen ihre Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen! Die Widerspruchsfrist beginnt am 01. Januar 2005, auch dann, wenn der Bewilligungsbescheid schon in 2004 zugestellt worden ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Alle Betroffenen sind zudem aufgefordert, m�glichst Sammelklagen gegen Ablehnungsbescheide einzureichen. Ferner sind alle anderen Volksgenossen aufgefordert, ebenfalls ALG-II zu beantragen und notfalls Widerspruch einzulegen, sowie alle Bekannten, Freunde und Verwandten ebenfalls dazu aufzufordern.


Gr�nde:

Mit dem Verelendungsprogramm „HIV“ (Hartz IV) strebt das liberal-kapitalistische System nunmehr die schon lange geplante weitere Verbilligung der Ware Arbeitskraft an. Die Verwertungsmaschinerie soll laufen und die Lohnarbeiterschaft optimal ausgebeutet werden. Der Kern des Hartz-Konzeptes besteht in der Ausweitung der Leiharbeit, durch Zwang forciert. Bis zu 1.000.000 Arbeitslose sollen so als moderne "Leihsklaven" vermittelt werden. Unter Druck kommen dann die noch bestehenden Arbeitspl�tze. Lohnk�rzungen durch Arbeitszeitverl�ngerung wird dann der Regelfall sein, mit dem Ergebnis, da� noch weniger Personal gebraucht wird. Und bei der Abarbeitung von Gro�auftr�gen greift man auf das preiswerte Fachpersonal zu, da� Leiharbeitsfirmen dann gerne „f�r’n Appel und Ei“ anbieten werden. Aus festen Stellen werden rasch prek�re Besch�ftigungsverh�ltnisse, wie es z. B. im Gastst�ttengewerbe heute schon �berall zu sehen ist. Noch mehr Unternehmen werden k�nftig lieber einen Besch�ftigten ausleihen statt ihn anzustellen, wozu viele Gro�betrieben jetzt schon �bergehen. Der K�ndigungsschutz wird ausgehebelt und Lohndumping macht sich breit. Die geltenden Tarifvertr�ge werden nicht mehr standhalten k�nnen. Der Tagel�hner feiert dann seine R�ckkehr.

Diejenigen, f�r die es dann in der kapitalistischen Verwertungsmaschinerie immer noch kein Platz gibt, m�ssen dann f�r den Wert einer Bockwurst „gemeinn�tzig“ arbeiten. Diejenigen, die einen Partner haben, der noch tariflich besch�ftigt ist, werden ebenso �berhaupt nichts bekommen, wie diejenigen, die sich etwas „Verm�gen“ m�hsam angespart haben. 100.000 Arbeitslose werden ihre Wohnungen aufgeben m�ssen, und in Ghettos mit unterstem sozialen Standard ziehen m�ssen.


Deshalb fordern wir:

Hartz IV mu� weg und zwar restlos!

Damit Hartz IV kippt, mu� der Widerstand vielf�ltig und an allen Fronten gef�hrt werden. Eine von vielen M�glichkeiten ist, Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen und wenn immer m�glich, gegen eine Ablehnung zu klagen. Ziel sollte sein, m�glichst viele „Amts-Infarkte“ herbeizuf�hren. Die Anti-Hartz-Initiativen und Arbeitslosenhilfsorganisationen „Keine Agenda2010“ und „Unsere Agenda hei�t Widerstand“ empfehlen den Betroffenen der Verelendungsreform, das unten stehende Muster eines Widerspruchs zu verwenden. Dieses Muster wurde von unabh�ngigen Initiativen entwickelt und k�nnte im Einzelfall mit individuellen/pers�nlichen Aspekten versehen werden. So k�nnte man z.B. auf die Rechtsunwirksamkeit aller Bescheide, die vor dem 31.12.2004 ausgestellt wurden, hinweisen, da zu dem Zeitpunkt das Gesetz noch gar nicht g�ltig war. Mehrmals schriftlich nachfragen, wo der Bescheid bleibt. Alle Schriftst�cke am besten pers�nlich abgeben und den Empfang best�tigen lassen (selbst ein Einschreiben mit R�ckschein ist kein Nachweis, da� der Empf�nger das entsprechende Schriftst�ck auch tats�chlich empfangen hat!)!

Wird der Widerspruch abgelehnt, Klage beim Sozialgericht einlegen. Ohne einen Widerspruch bei der zust�ndigen Arbeitsagentur einzulegen, kann man nicht zum Sozialgericht gehen, erst nach einem Widerspruchsbescheid des Amtes ist dies m�glich. Es gibt drei Instanzen: Sozialgericht vor Ort, das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht in Kassel. Schlie�t Euch mit Leidensgenossen zusammen, um Sammelklagen einzureichen. Sammelklagen versprechen einen besseren Erfolg - Einzelklagen so gut wie gar nicht. Au�erdem f�llt der Widerstand in der Gemeinschaft mit Volksgenossen immer leichter!

Damit es m�glichst viele „Amts-Infarkte“ gibt, sollten alle Deutschen -ob nun arbeitslos oder nicht-
Antr�ge auf ALG-II stellen, also auch dann, wenn sie Arbeiter, Angestellte, Sch�ler, Studenten, Rentner oder Selbst�ndige sind!

Es ist nicht verboten, einfach mal einen Antrag zu stellen!

Wenn der Antragsteller aber offensichtlich nicht anspruchsberechtigt ist, wird der zust�ndige Sachbearbeiter h�chstwahrscheinlich schnell einen Ablehnungsbescheid erstellen. Gegen diesen dann auch unbedingt fristgerecht mittels des unten stehenden Musters Widerspruch einlegen! Dadurch wird der Antrags-Stapel auf dem Schreibtisch der Sachbearbeiter immer gr��er, einzelne Agenturen k�nnten in ernste Schwierigkeiten geraten. Die Anti-Hartz-Initiativen und Arbeitslosenhilfsorganisationen „Keine Agenda2010“ und „Unsere Agenda hei�t Widerstand“ haben immer vor einer Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand gewarnt, Clement und Konsorten wollten aber nicht h�ren. Konnten Sie auch wohl nicht, denn die gewollte Verbilligung der Ware Arbeitskraft und der Sozialraub ist ihr Auftrag. Sie m�ssen im Grunde nur den Willen der Banken und Konzerne nach unten durchreichen, was sie auch meisterhaft beherrschen.


Aber Vorsicht:

Eine Unterschrift unter einer Eingliederungsma�nahme ist auf jeden Fall beim „Fallmanager“ zu leisten, auch ein Verweis auf den eingelegten Widerspruch hat keine Wirkung. Andernfalls bekommt man keine weitere finanzielle Unterst�tzung durch das Arbeits- oder Sozialamt. Weiterhin unbedingt auf seine unmittelbare Bed�rftigkeit hinweisen! Den Anspruch auf ALG-II verliert man nicht, weil man sich gegen das Gesetz wehrt. Das alles ist geltendes BRD-Recht! Diese Form des Widerstandes ist eine Aktion des zivilen Ungehorsams, man bewegt sich also kreativ im Rahmen des BRD-Rechts. Wichtig: Niemals falsche Angaben machen! Alle Termine/Vorladungen strikt befolgen! Unbedingt h�flich, korrekt, p�nktlich und anst�ndig (also deutsch!) bleiben, nur darauf hinweisen, da� man sein Recht in Anspruch nehmen m�chte. Und jedes Mal erneut seine unmittelbare Bed�rftigkeit erkl�ren!

Deshalb:

Sorgen wir also selbst daf�r, da� dieses von Peter Hartz, Wolfgang Tiefensee und Konsorten ausgekl�ngelte Verelendungsprogramm f�llt! Das w�re ein erster kleiner Sieg im Kampf gegen den Liberalkapitalismus und hin zur sozialistischen Volksgemeinschaft der Deutschen!

Reiht Euch ein in die Arbeitslosen-Einheitsfront!

Weitere Informationen:

„Keine Agenda2010“ (www.keine-agenda2010.de)

„Unsere Agenda hei�t Widerstand“ (www.keine-agenda.fuer-thueringen.de)

Name .........................................................

Strasse ........................................................

PLZ/Ort .........................................................

Kd.-Nr. .........................................................


An die
Agentur f�r Arbeit ..............................................

- Widerspruchsstelle -

Strasse .............................................................

PLZ/Ort .............................................................


..................................................., den ...........................


Ihr Zeichen ..........................................

Bescheid �ber ALG II vom …………………………....., mir zugegangen am ...........................


WIDERSPRUCH

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den o.g. Bescheid Widerspruch ein.

Der Bescheid basiert auf einem Gesetz, das SGB II, das in gro�en Teilen gegen das Grundgesetz verst��t.

Eingliederungsvereinbarung

Der in den �� 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. � 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verst��t damit gegen die durch Art. 2 GG gesch�tzte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der f�r mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freiz�gigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und k�nnen auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzanspr�chen f�hren. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine �ffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) m�glich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall w�re.

Mit der Beantragung bzw. mit dem o.g. Bescheid werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.

Arbeitsgelegenheiten

Nach � 2 Abs. 1 und � 16 Abs. 3 i.V.m. � 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuf�hren und fortzuf�hren, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Ma�nahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.

Nach Art. 2 des ILO-�bereinkommens �ber Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und f�r die sie sich nicht freiwillig zur Verf�gung gestellt hat" verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der K�rzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der k�rperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verst��t gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes �ber b�rgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. M�rz 1976) sowie gegen das ILO-�bereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 �ber die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in F�llen des Milit�rdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozial�mter, Leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinn�tziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Versto� gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

H�he der Regelleistung

Die Regelleistungen entsprechen nicht den tats�chlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Eine Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die H�he der Regelleistung ist bereits durch die Gesetzesvorbereitenden Aussch�sse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unver�nderte Einf�hrung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gew�hrleistet. Damit ist die W�rde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland f�r mich nicht mehr gew�hrleistet. Zudem liegt ein Versto� gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte Sozialstaatsgebot vor.

Erbenhaftung

Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in � 35 SGB II normierte Erbenhaftung verst��t dagegen. Das Arbeitslosengeld II wird ohne Einschr�nkung ausgezahlt, wenn Verm�gen unterhalb der Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen gro� ist. Die R�ckzahlung erhaltender Leistungen durch die Erben dieses gesch�tzten Verm�gens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch � 35 SGB II widerrechtlich verletzt.

Befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug

Die Bestimmung des � 24 SGB II verst��t gegen Art. 3 und Art. 6 GG. Der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld benachteiligt Familien gegen�ber Einzelpersonen. Die Vergleichsrechnung zwischen dem bezogenen Arbeitslosengeld und Wohngeld mit dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Der Bedarf einer Familie mit Kindern ist immer h�her als der Bedarf einer Einzelperson. Von daher ist die Differenz zwischen der Ausgangsbasis (Arbeitslosengeld und Wohngeld) bei Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Mitgliedern immer geringer. Die Ausgangsbasis ist in beiden F�llen aber die Gleiche.

Verordnungserm�chtigung bei Unterkunftskosten

Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verst��t die Verordnungs-erm�chtigung gem�� � 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausma� der Erm�chtigung ist lediglich durch den Begriff "angemessen" definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt f�r die "Voraussetzungen der Pauschalierungen". Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erf�llen.

Sofortige Vollziehbarkeit

Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen f�r Arbeit nach � 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Geh�r nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willk�rliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgem�� im Sinne der Rechtsstaatlichkeit gesch�tzt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell f�r sofort vollziehbar erkl�re, nicht mit der Verfassung vereinbar w�re (BVerfGE 51, 268 [284f]).


Mit freundlichen Gr��en

......................................................................

(Unterschrift)

�

�

Zur Startseite!

�