Repression und Überwachung

 

Nachfolgend dokumentiert der Einspruch auf eine Anklageschrift nach dem österreichischen "NS-Verbotsgesetz". Dieser Einspruch ist nicht nur für Juristen, sondern auch und gerade für den interessierten Leser bestens geeignet, sich ein anderes, ein wahres Bild von den Zuständen in Österreich zu machen.

Personen und Orte sind beliebig austauschbar, die in diesem Einspruch geschilderten Zusammenhänge passen ebenso gut in die br Deutschland!

Dieser Einspruch ist Aufklärung und Geschichtsbuch, gleichzeitig Anklage und Abrechnung mit den roten Antifaschisten aus Politik und Justiz!

 

 

Nora G.
Xxxxxxxxxx
Xxxxxxxxxxxx
(Anschrift ist dem Kollektiv von www.die-kommenden.net bekannt)

 

An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5010 Salzburg

Xxxxxxxx, den 21. 8. 2000

 

AZ: 25 Vr 1538/98, Ur 198/98

 

Das Gesicht der antifaschistischen Justiz: "Alkohol ist viel schlimmer als Drogen." "Drogen kann man nicht verbieten – dagegen kann man nichts machen." "Gehen Sie nicht zur Polizei – die Polizei nimmt ja selber Drogen." "Das Schutzalter für Jugendliche [Anm.: vor schwulen Triebtätern] liegt überall in der EU bei 14, bei uns aber derzeit noch bei 18 Jahren." "Die österreichischen Burschen schlagen die Ausländer, weil ihnen die Türken die Mädchen ausspannen. Da kann man nur sagen: wenn die Österreicher zu 'deppert' sind, ist das ihr Problem." "Die Jugendlichen (Anm.: gemeint sind nur Ausländer und einheimische Antifaschisten) genießen beim Jugendanwalt Vertraulichkeit wie beim Pfarrer." "Mit dem Jugendanwalt kann man über alles reden. Der muß dem Gericht überhaupt nichts sagen. Nicht einmal ein Mord muß von diesem zur Anzeige gebracht werden." "Wir haben neue Methoden gegen die Gewalt der Österreicher entwickelt, an deren Erarbeitung ich wesentlich beteiligt war." "In den meisten Fällen wirkt die Umerziehung bei den Jugendlichen." "Die Neonazis müssen kastriert werden." (Dr. Udo JESIONEK, Präsident des Jugendgerichtshofes Wien, Mitglied des "Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes", SPÖ, Freimaurer, am 15. Juni 1999 abends im evangelischen Gemeindezentrum von Gols. Vgl.: "PNO"-Nachrichten", Nickelsdorf, Nr. 16, September 1999.)

Immanuel Kant: „Wenn die Gerechtigkeit untergeht, hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben.” („Anklageschrift“ 8 St 44/97z von MARINGGELE, S. 45.)

Marcus Tullius Cicero (106–43 v. d. Ztw.): „Eine entartete Justiz ist eine große Räuberbande.“ („Anklageschrift“, S. 29 u. 81.)

 

 

Betrifft: Einspruch gegen die „Anklageschrift vom 20. 6.  2000“, 8 St 208/98v

 

Ich erhebe innerhalb der Frist Einspruch gegen die sogenannte „Anklageschrift“ des MARINGGELE. Ich habe mich nicht „auf eine andere als die im § 3a bis 3f VerbG bezeichnete Weise betätigt“. Ich habe bei anderen Personen keine nationalsozialistische Gesinnung erweckt oder sie in einer derartigen Gesinnung bestärkt. Ich habe nicht „einschlägige“ CDs, LPs, Videos „bereitgehalten“ und mit Freunden angehört bzw. ihnen vorgeführt. („Anklageschrift“, Punkt A, S. 1.) Richtig ist: Mir wurden CDs, LPs, Videos (teils) unverlangt zugesandt, und ich habe CDs, LPs, Videos legal erworben. Ich habe weder nationalsozialistisches Propagandamaterial zur Weitergabe bzw. zu Schulungszwecken in meiner Unterkunft zur Beeinflussung anderer Personen im nationalsozialistischen Sinn verwahrt noch weitergegeben. („Anklageschrift“, Punkt B, S. 25.) Ich habe nicht nationalsozialistisches Propagandamaterial in meiner Wohnung ostentativ zur Schau gestellt bzw. „einschlägige“ (?) Kleidung in der Öffentlichkeit getragen. („Anklageschrift“, Punkt C, S. 79.) Wenn ich mich mit Freunden getroffen habe, so ist das mein gutes Recht. Privatgespräche können in einem nicht-totalitären Rechtsstaat keinerlei Strafverfolgung nach sich ziehen. Zur Belehrung: Gespräche im Freundeskreis stehen überdies dem Erfordernis der qualifizierten Öffentlichkeit entgegen, wie dies aus den Stenographischen Protokollen anläßlich der Novellierung des NSDAP-Verbotsgesetzes im Jahre 1992 hervorgeht. Ich habe „nationalsozialistisches Gedankengut“ nicht in meiner Wohnung ostentativ zur Schau gestellt, weil man Gedankengut nicht zur Schau stellen kann, wie jeder normale Mensch weiß. Sollten mit der Bezeichnung „nationalsozialistisches Gedankengut“ sinnwidriger Weise die unter Punkt C, S. 79 ff. angeführten Gegenstände angesprochen sein, weise ich darauf hin, daß es sich hier um mein privates Eigentum, um Erb- und Erinnerungsstücke handelt, deren Besitz nicht unter Artikel I § 3 NSDAP-Verbotsgesetz fällt – wie jeder normale Mensch weiß. Ich habe NS-Propagandamaterial nicht in meiner Wohnung „zur Beeinflussung anderer Personen im nationalsozialistischen Sinn“ verwahrt und auch nicht weitergegeben. (Punkt B, S. 25 ff.) Der Besitz der inkriminierten Gegenstände ist in einem nicht-totalitären Rechtsstaat nicht strafbar und fällt nicht unter Artikel I § 3 NSDAP-Verbotsgesetz. Ich habe keine „einschlägigen“ CDs, LPs, Videos bereitgehalten oder vorgeführt oder zusammen mit Freunden angehört. Der Begriff „einschlägig“ ist außerdem so unklar gehalten, daß er keine Strafwürdigkeit begründen kann. Darüber hinaus ist das Anhören von Tonträgern im privaten Kreise in nicht-kommunistischen Staaten generell straffrei. Wenn mir vorgeworfen wird, ich hätte NS-Propagandamaterial verwahrt, so verweise ich darauf, daß alle Einzelstücke entweder seit Jahren Teil meiner Bibliothek sind oder aber mir unverlangt zugestellt worden sind. Keinesfalls bin ich verpflichtet, mich mit allen in den zu meiner Bibliothek gehörigen Publikationen getroffenen Aussagen und denen der unverlangt zugesandten Gegenstände zu identifizieren. Genauso verhält es sich auch mit den mir in der „Anklage“ vorgehaltenen Publikationen und Tonträgern. Es wurde hier eine selektive Entnahme und Präsentation von Teilen meiner Studienunterlagen und meiner wissenschaftlichen Bibliothek, in der sich auch eine eigene Abteilung für die „Gewaltverherrlichende Jugendmusikszene“ befindet, vorgenommen. Derartige Texte, wie sie mir unter Punkt A. III. vorgehalten werden, haben so weite Verbreitung gefunden, daß sie nicht nur von Kabarettisten wie Lukas Resetarits und Alexander Bisenz in ihren Auftritten Verwendung finden, sondern sogar über den ORF verbreitet werden. In einem Text der österreichischen Pop-Gruppe „Erste Allgemeine Verunsicherung“ heißt es beispielsweise: „Wer hat seine Frau zerhackt und ins Stiegenhaus gekackt und ist außerdem noch schwul? Ibrahim aus Istambul.“ (LP und CD „Spitalo Fatalo“.)

Laut einem Grundsatzurteil des OGH muß jeder Österreicher wissen, was „nationalsozialistische Wiederbetätigung“ sei. Ich bin österreichische Staatsbürgerin und weiß daher, daß der mir in der „Anklageschrift“ vorgeworfene Besitz von Gegenständen NICHT „nationalsozialistische Wiederbetätigung“ ist. Ich war nie Mitglied der NSDAP, daher kann ich mich nach dem Buchstaben und der Absicht des NSDAP-Verbotsgesetzes auch nicht „wiederbetätigen“. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakte zu Funktionären der NSDAP oder Amtsträgern des Deutschen Reiches. Eine – wie auch immer geartete – Beziehung zur NSDAP liegt bei mir nicht vor. Ich kenne im übrigen keine Person, die befugt wäre, im Namen der NSDAP oder gar des Reiches zu sprechen, Vertretungsgewalt zu beanspruchen, Aufträge zu erteilen, Mitglieder zu werben usw.

Der angebliche Straftatbestand ist nicht konkretisiert, die „Tathandlungen“ sind nicht beschrieben, Tatort und Tatzeit sind nicht präzisiert. Da hilft auch das Geschwätz vom „abstrakten Gefährdungsdelikt“ nichts: denn das Schaffen neuer Straftatbestände bleibt noch immer dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Vorwürfe sind so allgemein und unbestimmt gehalten, daß daraus keine Strafwürdigkeit abgeleitet werden kann. Nach der „Logik“ des MARINGGELE kann überhaupt jedes Verhalten „nationalsozialistische Wiederbetätigung“ sein. Man könnte also zu Recht auf das Pornographieangebot von ORF und Kabelfernsehen und die dort betriebene Werbung für gleichgeschlechtliche Unzucht hinweisen – die ja von dem MARINGGELE und seinen Staatsanwälten nie verfolgt wird – und den gegensätzlichen, augenfälligen positiven Verhältnissen im Dritten Reich gegenüberstellen: das wäre dann „Wiederbetätigung“. Und so weiter und so fort. Daß auch in Bezug auf dieses Beispiel MARINGGELE und seine antifaschistischen Mittäter in der Justiz die Ehre der deutschen Frau tagtäglich preisgeben, nimmt bei eingehender Beschäftigung mit der in der „Anklageschrift“ zu Tage tretenden Unrechtsgesinnung nicht wunder.

Staatsanwalt MARINGGELE bedroht mich mit Hilfe von Artikel I § 3g NSDAP-Verbotsgesetz mit 20 Jahren Haft. Dieses unmenschliche Verhalten ist Folter und verstößt daher gegen Artikel 3 der KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN, BGBl. Nr. 210/1958. („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“)

Unter Punkt C. 2., S. 80/81 („einschlägige Pickerl“) und auf Seite 108 („Pickerln“) ist von „Pickerl(n)“ die Rede. Ich weiß nicht, was damit gemeint sein soll. An dieser und weiteren Stellen der „Anklageschrift“ wird deutlich, daß sich MARINGGELE auf Kriegsfuß mit der deutschen Sprache befindet. Den mir unter Punkt C. 2., S. 80/81 und auf Seite 108 vorgehaltenen Gegenstand „Pickerl“ gibt es (laut „DUDEN“) nicht. Hier wird der untaugliche Versuch offenbar, mittels neuer Kunstwörter eine „österreichische“ Sprache und in weiterer Folge eine „österreichische“, von meinem Deutschen Volk getrennte Separat-Nation zu erfinden. Wie sehr sich MARINGGELE den gegen den Volkswillen von unseren Kolonialpolitikern in Völkermordabsicht herbeigekarrten fremden Eindringlingen verbunden fühlt, läßt sich an seiner Multi-Kulti-Grammatik ablesen: „Nora G. habe hiedurch das Verbrechen nach dem § 3g VerbG begangen und sie [!] hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen.“ (S. 81.) Oder: „Dieser Verein HNG verfolgt jedoch entgegen seiner Satzung nicht ausschließlich karikative [!] Zwecke durch Unterstützung inhaftierter Neonazis.“ (S. 94; ebenso S. 109.)

 

I.

Im Sinne des § 213 Abs. 1 Z. 1 StPO steht der Anklage der Grund entgegen, daß die mir zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige Handlung begründet. Dies wird wie folgt ausgeführt:

In nicht-totalitären Rechtsstaaten kann niemand für den Besitz von Büchern, Zeitschriften, Tonträgern und privaten Erb- und Erinnerungsstücken und für private Gespräche einer Strafverfolgung ausgesetzt werden. Abgesehen von dem Faktum, daß ein großer Teil der Zitate in der „Anklageschrift“ völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurde, sehe ich keinen Grund, auf die angeführten Zitate näher einzugehen. Bei den Broschüren, Zeitschriften, Büchern und Tonträgern handelt es sich um Teile meiner Bibliothek sowie um mir unbestellt zugesandtes Material, mit dessen Inhalt ich mich keineswegs voll und ganz identifizieren muß. Das Unterfangen der Staatsanwaltschaft, mir hier ein strafrechtlich relevantes, gegen das NSDAP-Verbotsgesetz gerichtetes Verhalten zu unterstellen, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die anderen von der Republik Österreich ratifizierten Menschenrechtspakte. Es ist darüber hinaus aber auch nicht in Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu bringen.

Auf den im Zusammenhang mit der gegenständlichen „Anklage“ strafrechtlich bedeutsamen Charakter der von der Staatsanwaltschaft Salzburg im allgemeinen und von Hofrat Dr. Hubert MARINGGELE im besonderen gesetzten Tatbestände soll nun hier näher eingegangen werden.

 

a) „Anklageschrift“ leugnet, verharmlost und rechtfertigt Völkermord

Das hervorstechende Merkmal dieser Schrift ist der pseudojuridische Charakter, der sie vom Anfang bis zum Ende wie ein roter Faden durchzieht. Dabei soll die unsachliche und unwissenschaftliche Darstellung von der menschenverachtenden Sprache ablenken. Die angebliche „Anklageschrift“ erlaubt tiefe Einblicke in die psychische Situation und die gesinnungsmäßige Verfassung des Erstellers und ist in besonderem eine wahre Fundgrube für Historiker, Psychiater, Kriminologen, Soziologen, Linguisten, Neuropsychologen und verwandte Fachgebiete. Obwohl sich der Verfasser sichtbare Mühe gegeben hat, die nach einschlägigen Gesichtspunkten ausgewählten Geschworenen hinters Licht zu führen, ist die zugrundeliegende Diffamierungsterminologie unübersehbar. Zweifelsfrei handelt es sich beim Verfasser um ein typisches Produkt alliierter Erziehungsrichtlinien. Bei diesem Vorgang der „Charakterwäsche“ (vgl.: Caspar Schrenck-Notzing, „Charakterwäsche“, Ullstein-Verlag) sind neben der Fähigkeit des kritischen Denkens auch Teile des Allgemeinwissens abhanden gekommen. Das wird daran erkennbar, daß mir der Satz: „Diesen moralisch schwachsinnigen Kriminellen .... geht es darum, uns zu vernebeln, daß die deutschen Soldaten es waren, die 1941 mit ihrem Opfergang Europa vor den Gulags, Genickschuß- und Vergewaltigungsorgien der zum todbringenden Sprung bereiten Roten Riesenarmee bewahrten“ (Punkt B. 22, Seite 37 der „Anklageschrift“) als strafrechtlich relevant vorgeworfen wird. Damit leugnet MARINGGELE die von der Sowjetunion begangenen und geplanten Völkermorde, verunglimpft das Andenken der Ermordeten, spricht den Überlebenden und ihren Erben den Anspruch auf Wiedergutmachung ab (will ihnen also einen Vermögensnachteil zufügen) und will damit offensichtlich die Straffreiheit zukünftigen Völkermordes bewirken. MARINGGELE leugnet die Verbrechensbekämpfung durch die deutschen Soldaten und ihre Führung und stellt sich gegen diese und zukünftige Verbrechensbekämpfung. Dies ist – wie unten näher ausgeführt wird – im Zusammenhang mit der Beteiligung des MARINGGELE an der Anti-Wehrmachts-Hetze zu sehen.

Der Überfall auf Serbien erfolgte 1999 ohne völkerrechtliche Grundlage. Serbien hat keinen Aggressionskrieg gegen die Okkupationsmächte vorbereitet. Darüberhinaus sind keine Angehörigen der Okkupationsmächte in Serbien bedroht, gefoltert oder ermordet worden. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Salzburg auch angehalten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Schritte sie gegen jene österreichischen Staatsbürger unternommen hat, die sich für diesen völkerrechtswidrigen Terrorüberfall auf Serbien stark gemacht haben. Dies beweist einmal mehr: die verantwortungslose, abhängige österreichische Justiz ist im Gegensatz zu den anständigen Österreichern nicht willens, Straftatbestände zu erkennen. Wenn die Intention der Justiz darin liegt, die „Gulags, Genickschuß- und Vergewaltigungsorgien“ der Roten Armee zu leugnen, zu verharmlosen oder gar zu rechtfertigen, und die Tatsachen, daß diese Rote Armee „zum todbringenden Sprung“ bereit war und daß die deutschen Soldaten mit ihrem Opfergang Europa bewahrt haben, zu leugnen und für die Zukunft durch die Behauptung, Verbrechensbekämpfung sei nationalsozialistisch, wieder zu ermöglichen, so sind darin die  Straftatbestände der §§ 321 StGB (Völkermord) und 283 (Verhetzung) zu erkennen.

Mit der Inkriminierung folgender weiterer Zitate leugnet MARINGGELE Verbrechen und Völkermord an Deutschen und (Deutsch-)Österreichern, heißt diese damit gut, befürwortet Landraub und Vertreibung und fügt allen Deutschen und (Deutsch-)Österreichern durch Reinwaschen der Täter schwere Nachteile – auch vermögensrechtlicher Natur in Bezug auf Wiedergutmachungsansprüche – zu:

Punkt B. 29. f., S. 48: „Während England und Frankreich vor dem 2. Weltkrieg Weltreiche von ungeheurer Ausdehung besaßen, verweigerten sie dem deutschen Reich die Rückkehr der rein deutschen Stadt Danzig zum Reich. Sie hetzten die kriegslüsternen und leichtgläubigen Polen so lange auf, bis die deutsche Reaktion unvermeidlich wurde.“ Ohne nähere Ausführungen: „Artikel 'der polnische Raubstaat'„. Ich kenne den betreffenden Artikel zwar nicht, vermute aber, daß er den Völkermord des polnischen Staates und von einzelnen Polen am Deutschen Volk zum Inhalt hat. Es hat den Anschein, daß sich MARINGGELE gemäß seiner Völkermordgesinnung nicht mit dem Inhalt auseinandersetzen will. Eine protokollierte Verlesung und die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen zu diesem Thema wird wohl unumgänglich sein.

Punkt A. III. 16. c), S. 22: „... denn schon bald kehrt Deutschlands Osten heim...“

Punkt B. 36., S. 52/53: „Zusammen mit den unzähligen polnischen Grenzverletzungen der vergangenen Monate ist diese Rundfunkmeldung der Beleg dafür. daß der deutsche Reichskanzler bei seiner Ansprache vor dem REICHSTAG am Morgen des 1. September 1939 korrekt formulierte, als er sagte: 'SEIT FÜNFUHRFÜNFUNDVIERZIG WIRD ZURÜCKGESCHOSSEN'. Um was es bei diesem Zweiten Weltkrieg in Wahrheit ging, das verrät im Herbst 1939 niemand offener als WINSTON CHURCHILL selbst, als er über den Rundfunk (Übertragung seiner haßerfüllten Rede vor dem Unterhaus) euphorisch ausruft: 'DIESER KRIEG IST EINE ENGLISCHER KRIEG UND SEIN ZIEL IST DIE VERNICHTUNG DEUTSCHLANDS!' Die Hauptschuld am Tod von Millionen Soldaten und Zivilisten tragen deshalb jene Politiker, die Deutschland ganz bewußt zum militärischen Vorgehen gegen Polen provozierten und dann jede deutsche Friedensinitiative abwiesen!“

Punkt B. 2., S. 26, spricht MARINGGELEs Schuld aus: „Die Leugnung der historisch erwiesenen Kriegstreiberei gegen Deutschland – Boykotthetze gegen deutsche Erzeugniosse, – der finanztechnischen Manipulationen, um Deutschland wirtschaftlich zu vernichten (willkürliche Verschlechterung des Wechselskurses [!] der Reichsmark gegen den US-Dollar um mehr als die Hälfte!), – der Kriegserklärung des Weltjudentums an das 3. Reich – bereits im Jahre 1933, also lange vor der sogenannten 'Reichskristallnacht', und die Leugnung der unzähligen Verbrechen der Alliierten während des 2. Weltkrieges, mit Millionen ziviler Opfer...“ Zu den auf Seite 26 und in weiteren Stellen (Punkt B. 29. f., S. 48) der „Anklageschrift“ angesprochenen Tatsachen gibt es Tonnen an beweiskräftigen Dokmuenten und eine unüberschaubare Menge an wissenschaftlicher Literatur – trotz des Faktums, daß die alliierten Völkermörder nach der Kapitulation der Wehrmacht die gesamten Aktenbestände des Reiches gestohlen haben. Übrigens hat das „Weltjudentum“ schon nach dem Ersten Weltkrieg bei den Friedensverhandlungen in Versailles Vertretungsanspruch für die Juden beansprucht und zugestanden erhalten. Die Organisation „World Jewish Congress“ hat nicht nur lange vor dem Zweiten Weltkrieg nachweislich übelste Hetze betrieben und feindselige Handlungen gesetzt, sondern war auch autorisierter Verhandlungspartner der deutschen Bundesregierung (Regierung Westzone) in Sachen „Wiedergutmachung“ mit völkerrechtlichem Vertretungsanspruch für die Juden der ganzen Welt und für Israel. Bei Kenntnis dieser Tatsachen kommen den feindseligen Handlungen der internationalen Organisationen des „Weltjudentums“ und insbesondere des „World Jewish Congress“ und seiner angeschlossenen Organisationen ein Gewicht zu, das über eine bloß deklaratorische Bedeutung der Erklärungen von Privatvereinen weit hinausreicht. Eine eingehende Untersuchung dieses Themas führt zweifellos zu dem Ergebnis, daß MARINGGELE allen Deutschen und (Deutsch-)Österreichern durch Unterdrückung von Beweismitteln einen schweren Vermögensnachteil zufügen will; seine Schädigungsabsicht, die von den roten Socken in der Oberstaatsanwaltschaft Linz und im Bundesministerium für Justiz gedeckt wird, hat er selbst hinreichend dokumentiert.

Punkt C. 2., S. 80/81: „Wir verzichten nie, Sudetenland ist deutsch“, „Nie vergessen – Memelland, Niederschlesien, Oberschlesien, Westpreußen, Pommern, Danzig, Posen, Ostpreußen und Ostbrandenburg sind deutsch!“ Im Namen meiner Verwandten, die aus dem Sudetenland stammen, erkläre ich: Ich verzichte nicht! Ich stelle mich gegen die an meinem Deutschen Volk begangenen Verbrechen. Daran wird mich auch ein durchgeknallter Staatsanwalt nicht hindern.

Die in der „Anklageschrift“ inkriminierten, oben angeführten Stellen bezeugen die geistige Verwirrung des Anklägers. Denn § 3 StPO lautet: „Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen . . .“ MARINGGELE hat gegen diese Bestimmung des § 3 StPO verstoßen und schwere, nie wiedergutzumachende Schuld auf sich geladen, indem er Eintreten gegen Verbrechen als kriminell darstellt. Das ist die Pervertierung des § 3 StPO. All dies ist auch im Zusammenhang mit dem von den Alliierten am Deutschen Volk begangenen Völkermord strafprozessual zu bewerten.

Die „Anklageschrift“ zielt generell darauf ab, das Bewahren der eigenen ethnischen Identität, das Beharren auf einer eigenständigen kulturellen und materiellen Entwicklung, die Verwirklichung einer eigenständigen und autonomen Gesellschaftsordnung, das Bekenntnis zu sozialem Verhalten, das Bekenntnis zum eigenen Volk, die Ablehnung des politisch gesteuerten Ausländerimportes und einer aufgezwungenen multikulturellen Gesellschaft und letztlich die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes eines Volkes in all seinen Aspekten zu kriminalisieren.

 

Als „nationalsozialistisch“ gelten für MARINGGELE u.a. folgende Aussagen:

„Die Indianer konnten die Landnehmer nicht stoppen. Jetzt leben die traurigen Überreste in Reservaten. Wenn Sie Ihre Kinder davor bewahren wollen, tun Sie etwas!“ (Punkt B. 31. a., S. 49.)

„In Deutschland haben wir ein großes Problem, Türken, Neger und viel mehr, und hier zu leben ist ihr Begehr. Refrain: Wann ist mit dem Ganzen endlich Schluß, wir warten auf einen Volksbeschluß, Ihr Ausländer müßt in Scharen gehen, wir wollen Euch nie wieder sehen...“ (Punkt A. III. 3.) (Die falsche Orthographie der „Anklageschrift“ wird in weiterer Folge durchgehend beibehalten.) Hier wird deutlich, daß sich der MARINGGELE gegen einen „Volksbeschluß“ und damit gegen das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes ausspricht.

„... Der Staat kümmert sich nur um die vielen Scheinasylanten, doch was ist mit uns und unseren Verwandten, Deutschland den Deutschen, ja, so soll es sein...“ (Punkt A. III. 4.) MARINGGELE setzt sich für Scheinasylanten ein und fügt damit den Deutschen und (Deutsch-)Österreichern einen gravierenden Vermögensnachteil zu. Im Interesse des Auslandes vertritt er die Auffassung, daß Deutschland nicht den Deutschen gehören solle.

„Abschrift von Titel 05 'Fixer'[:] Ich hab geträumt, Deutschland sauber[,] keine Chaoten mehr...“ (Punkt A. III. 5., S. 10.) MARINGGELE liegt damit voll auf der einschlägigen Linie von Jugendgerichtshofspräsident JESIONEK (siehe oben bzw. Beilage 1: „Was ist das DÖW?“), von Min.-Rat LITZKA und den roten Zecken vom Bundesministerium für Justiz, die sich für „Fixer“ und für Suchtgiftmißbrauch einsetzen. Sie alle treten aktiv für das Töten von Leben ein. Dies ist im Zusammenhang mit dem alliierten Völkermord am Deutschen Volk zu sehen (§ 321 StGB).

Punkt A. III. 7., S. 11: „CD der Musikband Kraft durch Froide mit dem Titel 'Deutsche Musik' mit folgenden Liedtexten: Abschrift des Titels 03 'Neue Heimat'[:] Heute Früh kamen Asylanten, wieder mal aus Pakistan, Friedrichstraße/Bahnhof Zoo, mit der S-Bahn, einfach so,“ Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß in dieser Gegend (Friedrichstraße/Bahnhof Zoo) die von MARINGGELE und seinen Staatsanwälten gehätschelten „Fixer“ und „Chaoten“ („Anklageschrift“, Punkt A. III. 5., S. 10), seine geliebten Scheinasylanten und ausländischen Drogenhändler gehäuft auftreten.

„Doch das Deutschland von früher, das gibt es nicht mehr, eine Vielzahl von Rassen kommt von überall her. Sie kamen und nahmen uns Deutschen das Land, bezeichnen es jetzt als ihr eigenes Land.“ (Punkt A. III. 8., S. 14.) Gemäß seiner einschlägigen Völkermordgesinnung heißt es MARINGGELE – nicht nur an dieser Stelle – gut, daß Deutschen ihr Land weggenommen wird.

Punkt A. III. 12., S. 16: „CD der Musikband 'Freikorps' mit dem Titel 'Land meiner Väter' mit Odal-Rune.“ Aus dieser lapidaren Anführung des der deutschen Sprache nicht ganz mächtigen MARINGGELE geht nicht hervor, was er hier beanstandet. Erstens hat es hier und an anderen Stellen der sogenannten „Anklageschrift“ nicht „Musikband“, sondern „Gruppe“, „Kapelle“ oder allenfalls „Musikgruppe“ zu heißen. Zweitens weiß jeder Volksschüler, daß Kärnten ohne die Opferbereitschaft von „Freikorps“ nicht bei (Deutsch-)Österreich verblieben wäre. Drittens ist die Odals-Rune als uraltes germanisches Symbol noch heute auf Bauernhöfen in Kärnten und in meiner Heimat Oberösterreich zu finden. Davon kann sich das Gericht durch einen Ortsaugenschein und durch Beiziehung eines Sachverständigen für Volkskunde überzeugen.

Punkt A. III. 16. a), S. 20: „Asylbetrüger“.

Punkt A. III. 16. e), S. 23: „Keinen deutschen Pfennig den Zionisten!“ Diese Forderung befindet sich im Einklang mit der bekannten UNO-Resolution „Zionismus ist Rassismus“ und mit der Außenpolitik von Staaten, die sich ihrer Unabhängigkeit vom amerikanisch-israelischen Imperium erfreuen. Bekanntlich ist Zionismus eine Völkermordideologie, die auf dem Talmud basiert. Dagegen einzutreten ist Pflicht eines jeden Humanisten! Das Verhalten des MARINGGELE bedarf hier einer Zusammenschau mit dem strafbaren Verhalten von Teilen der österreichischen Justiz: Entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht schreiten die sachlich zuständigen Justizfunktionäre nicht gegen die zionistischen Erpresser FAGAN, EIZENSTAT, BRONFMAN, SINGER usw. ein. Hier fällt auf, daß die Erpressung und Nötigung der Republik Österreich, der Bundesregierung und des Nationalrates in die Zuständigkeit jener Abteilung des Justizministeriums fallen, die für Anklagen nach dem NSDAP-Verbotsgesetz zuständig ist. Sektionschef MAYERHOFER, Abteilungsleiter HERGOVICH und die sachlich zuständigen Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte versuchen auf der einen Seite, die Aufdeckung der Verbrechen dieser Zionisten mit Hilfe des NSDAP-Verbotsgesetzes zu verhindern. Auf der anderen Seite begünstigen sie durch ihre pflichtwidrige Untätigkeit deren Verbrechen. MARINGGELE und seine Staatsanwälte, die Oberstaatsanwälte in Linz, MAYERHOFER, HERGOVICH und ihre Mittäter in der gesamten Justiz (bis hinauf zum Bundesminister, zur Generalprokuratur und zum Obersten Gerichtshof) haben sich der Begünstigung, des Mißbrauchs der Amtsgewalt und der Beihilfe schuldig gemacht und dadurch schwere moralische Schuld und nie verjährende Verantwortung auf sich geladen. Sie haben sich nach dem Recht der Republik Österreich strafbar gemacht. Nach ihrer Ansicht  „sollen freche Juden unsere Herren sein“. (Punkt A. III. 16. f), S. 23 f.)

„Deutschland den Deutschen! Ausländer raus!“ (Punkt A. III. 16. g), S. 24.)

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Punkt B. 26. mit 26 Zitaten (von a bis z), so z. B. Buchstabe y, S. 44: „Sobald Europa bastardisiert ist, wird es nicht mehr den nötigen technischen und organisatorischen Stand halten können, die Erde wird in die Barbarei und Elend zurücksinken, Farbige und Mischlinge werden nie in der Lage sein, das Werk der nordischen Europäer weiterzuführen.“

„... die Multi-Kulti Umvolkungsbestrebungen...“ (Punkt B. 45., S. 72).

„1 T-Shirt mit dem Aufdruck 'Fighting for Race & Nation'„ (Punkt C. 1., S. 80).

„14 Plakate mit der Aufschrift 'NDP fordert: Österreich den Österreichern. Unser Geld für österreichische Betriebe und nicht für amerikanische Multis. Aktion gegen Überfremdung von Volk und Heimat. Landsmann komm und kämpfe mit uns gegen Marxismus und Liberalismus für eine gesicherte Zukunft'„ (Punkt C. 2., S. 80). Deutlicher können MARINGGELE und seine Mittäter nicht zeigen, welche Verbrechergesinnung ihnen zu eigen ist. Sie sind dafür, amerikanische Multis mit dem Geld der (Deutsch-)Österreicher zu mästen. Sie setzen sich aktiv für die Überfremdung von Volk und Heimat ein und bekennen sich zum Völkermord. Marxismus und Liberalismus sind MARINGGELE und seinen Mittätern in der Justiz Herzensanliegen. Hierzu passen auch die Ausführungen des MARINGGELE auf den Seiten 100 und 101: „... klare Parallelen im Sinne des NSDAP-Parteiprogrammes, insbesondere zu den Punkten 4., 6., 8., 11., 12., 18. und 24...“ „Die Pkte. 11 und 12 des NSDAP [!] richten sich gegen den Kapitalismus. Pkt. 24 sieht vor, daß Gemeinnutz vor Eigennutz geht...“ Für MARINGGELE geht Eigennutz vor Gemeinnutz. Logischerweise setzt er sich für den Ausbeutungskapitalismus und das internationale Finanz- und Leihkapital ein. Konsequent bewertet er die Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechtes als „nationalsozialistisch“ und glorifiziert damit den Nationalsozialismus. Er unterschlägt, daß das Selbstbestimmungsrecht auch die Wahl einer eigenen (artgemäßen) Sozial- und Wirtschaftsordnung umfaßt und dieses Recht in internationalen Menschenrechtspakten, die von der Republik Österreich unterzeichnet wurden, abgesichert ist. Seine antifaschistischen Brüder in Politik, Justiz und Medien haben sich die längste Zeit am Volk vergangen. In ihrer antifaschistischen Völkermordgesinnung haben sie gegen die allgemeine sittliche Forderung des Punktes 21 des NSDAP-Programms: „Schutz der Mutter und des Kindes“ verstoßen. Zur Sicherung ihrer Verbrecherherrschaft müssen die Antifaschisten nun jeden verfolgen, der für das Leben eintritt.

Aus dem Vorgenannten geht hervor: Die Staatsanwaltschaft Salzburg und Hofrat Dr. Hubert MARINGGELE im besonderen sind gegen das Leben meines Volkes.

Die Absicht des Anklägers, wie sie in seinem Aufsatz zum Ausdruck kommt, ist leicht zu durchschauen: Mit dem Winkelzug der Kriminalisierung sittlich hochstehenden und sozial wünschenswerten Verhaltens durch den bewußten Mißbrauch des Verbotsgesetzes (also einer Umkehrung der Wiederbetätigung) wird das NSDAP-Verbotsgesetz faktisch zu einem Instrument des Völkermordes umgestaltet. In seinem Eifer, diesem politischen Ziel sozialistisch-antifaschistischer Machtklüngel in den Bundesministerien für Justiz und für Inneres zu entsprechen, hat der dienstfertige Staatsanwalt allerdings eines übersehen:  Indem er behauptet, daß unstrittig anständiges Verhalten (wie es auch in der Menschenrechtskonvention geschützt ist) „nationalsozialistische Wiederbetätigung“ sei, rückt er den Nationalsozialismus in ein positives Licht, stellt ihn als Bewahrer von Volkstum, Eigenstaatlichkeit und Selbstbestimmung, als Garant sozialen Friedens und Wohlergehens, als Schützer vor internationalen Ausplünderungskapitalisten und Schutzwall gegen antifaschistischen Völkermord dar und glorifiziert ihn damit. Die Anklageschrift entpuppt sich somit als Urteilsschrift gegen ihre eigenen Urheber.

MARINGGELE will mir die Zugehörigkeit zu meinem Volkstum absprechen. Das geht unter anderem aus dem Vorwurf von Punkt B. 29. a., Seite 45, hervor (aber auch aus allen anderen Punkten, die sich auf mein Deutsches Volk beziehen): „Österreich ist deutsch seit tausend Jahren.“ MARINGGELE negiert die Rechtswidrigkeit und Gewaltsamkeit der Lostrennung Deutsch-Österreichs vom Deutschen Reich in den Jahren 1919 und 1945. (Ebenda.) Punkt B. 29. b. S. 46: „die Leugnung der österreichischen Nation im Artikel ‘4.000 Jahre Ostdeutschland’ durch die Passage: ‘Die von außen aufgepfropfte sogenannte ‘österreichische Nation’ gehört ebenso in diese Betrachtung, wie ja auch die Indianer durch einen Irrtum zu ihrem Namen gekommen sind ...’“ Die Erfindung einer „österreichischen Nation“ im Sinne eines separaten Volkstumsbegriffs geht auf einen Befehl STALINS an den österreichischen Kommunisten Klahr im Rahmen eines Kongresses der Kommunistischen Internationale im Jahre 1936 zurück. Gleichzeitig entpuppt sich die Argumentation des MARINGGELE als ein Angriff auf die Souveränität, Eigenstaatlichkeit und Unversehrtheit meiner Heimat. Mit der Inkriminierung der Passagen „Wir verzichten nie, Oder - Neisse ist Scheiße“, „Wir verzichten nie, Sudetenland ist deutsch“, „Nie vergessen – Memelland, Niederschlesien, Oberschlesien, Westpreußen, Pommern, Danzig, Posen, Ostpreußen und Ostbrandenburg sind deutsch!“ und „Wir sind ein Volk“ (Punkt C. 2., S. 80/81) redet er der Abtrennung des Burgenlandes von Österreich das Wort: Wie jeder Sonderschüler weiß, gehört das Burgenland deshalb zu Österreich, weil das Mehrheitsvolk deutsch ist – und nicht, weil es irgendeiner österreichischen Nation angehört.

Ist sich die Staatsanwaltschaft Salzburg bewußt, daß die Inkriminierung des Bekenntnisses zum angestammten Volk unzweifelhaft den Straftatbestand des Völkermordes erfüllt? § 321 StGB (Völkermord) lautet: „(1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen, Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. (2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ Wer also in Vernichtungsabsicht gegenüber einer Gruppe (z. B. der deutschen Volksgruppe in Österreich) Mitgliedern dieser Gruppe (z. B. mir) seelische Schäden zufügt (z. B. durch Androhung oder Verhängung politischer Haft aufgrund des Bekenntnisses zur deutschen Volksgruppe), der verwirklicht den Tatbestand des Völkermordes. Woraus geht nun die Vernichtungsabsicht hervor? Zur Erörterung dieser überlebenswichtigen Frage ist eine kurze historische Rückschau vonnöten:

Der Massenmörder Josef Stalin forderte im September 1942 als Kriegsziel Nr. 1 die „Abschaffung völkischer Exklusivität“ (Wendell Willkie, „One Word“, Simon & Schuster, New York 1943, Seite 85). Das war, wie weiter unten ausgeführt wird, auch die Zielrichtung seiner westlichen Verbündeten. Stalins Chefpropagandist Ilja Ehrenburg, Mitbegründer des internationalen Antifaschismus, rief unentwegt zum rassistisch motivierten Völkermord am deutschen Volk auf. „Tötet, ihr tapferen Rotarmisten, tötet! Es gibt nichts, was an den Deutschen unschuldig ist. Folgt den Anweisungen des Genossen Stalin und zerstampft das faschistische Tier in seiner Höhle. Brecht mit Gewalt den Rassenhochmut der germanischen Frauen, nehmt sie als rechtmäßige Beute. Tötet, ihr tapferen Rotarmisten, tötet.“ („Frankfurter Allgemeine Zeitung“, 28. 2. 1995, S. 7.) Der Morgenthau-Plan: Der „Morgenthau-Plan“ ist nach dem Schatzminister der USA während des Zweiten Weltkrieges, Henry Morgenthau jr., benannt. Hauptpunkte des „Morgenthau-Planes“ sind: die territoriale Aufteilung Deutschlands einschließlich Österreichs, die Umerziehung des Volkes, die Durchsetzung von Sühneleistungen, die Zerschlagung der Wirtschaft, die Übernahme der Kontrolle über die Wirtschaftsentwicklung, den Außenhandel und die Geldpolitik durch internationale Kommissionen, ständiges Absaugen der deutschen Wirtschaftskraft, die Zerschlagung der gewachsenen Agrarstruktur und damit das Herbeiführen von Abhängigkeit durch die Möglichkeit des Auslösens von Hungerkatastrophen. Der Kaufman-Plan: Von Theodore Nathan Kaufman stammt das Buch „Deutschland muß ausgelöscht werden“ (Originaltitel: „Germany Must Perish“, Argyle Press, Newark, New Jersey). Kaufman(n), Präsident der amerikanischen Friedensliga, gab das Buch 1941 mit offizieller Billigung (des Präsidenten Roosevelt) heraus. Es gipfelt in der Forderung, die Todesstrafe am deutschen Volk zu vollziehen. Dies sollte mit Hilfe von Massensterilisationen geschehen. Auch das deutsche Mehrheitsvolk in Österreich bezog er in seinen Völkermordplan mit ein. Darüber hinaus steuerte er eine Karte bei, wie die Heimat der Deutschen unter verschiedenen Völkern aufgeteilt werden sollte. („Deutschland muß vernichtet werden“, zu beziehen bei: VAWS , Postfach 1826, D-55388 Bingen am Rhein.) Der Nizer-Plan: Louis Nizer, der Autor des 1944 erschienenen Buches „What to do with Germany“, war ein bekannter Publizist, Redner und Prominentenanwalt. In den 30er Jahren leitete er den „United Jewish Appeal“. Als Bevollmächtigter des New Yorker Film-Gewerbe-Vorstandes war er der mit Abstand gerissenste und gefährlichste der jüdisch-exklusiven Völkermordplaner in Amerika. Er genoß auch die bedingungslose Unterstützung des US-Präsidenten Harry Salomon Truman. Sein Plan sah vor, Deutschland alle staatlichen Hoheitsrechte abzuerkennen und das deutsche Volk in seiner Gesamtheit zu bestrafen. Zu diesem Zweck hatte er die Zerschlagung der deutschen Wirtschaft mit allen ihren Folgen (wie z. B. Millionen Hungertote) vorgeschlagen. Er verlangte, die Deutschen bei Hungerrationen schwerer körperlicher Arbeit zu unterwerfen, um die Sterblichkeit zu beschleunigen. Um die Fremdherrschaft dauerhaft gestalten zu können, forderte er, das deutsche Erziehungssystem zu vernichten und dienstbare Agenten als Lehrkräfte einzusetzen. Mit einem „Erziehungsprogramm unter internationaler Schirmherrschaft“ wollte der Völkermordplaner das gesamte deutsche Volk einer Gehirnwäsche unterwerfen. Um dieses Programm durchführen zu können, plante er, Terrormaßnahmen gegen das Volk unter dem Anschein der Rechtmäßigkeit durchzuführen. Neben der Einrichtung einer offen politischen Militärjustiz durch die Siegermächte sah er eine schein-nationale Justiz vor, die „ihre eigenen Ankläger, Gefängnisse, Bewährungsabteilungen und Irrenhäuser“ haben sollte, um jeden Widerstand gegen das Völkermordprogramm am Deutschen Volk im Keim zu ersticken. Durch eine spätere Lockerung der Beschwernisse sollte ein allgemeines Klima geschaffen werden, in dem der Widerstand in der Masse leichter gelähmt und der Umerziehungs-Völkermordplan leichter durchgesetzt werden könne. („Der Nizer Plan“, Verlag Tim Schatowitz, Postfach 52, D-25710 Burg in Dithmarschen.) Der Hooton-Plan: Earnest Albert Hooton, Professor für Anthropologie an der Harvard-Universität, veröffentlichte am 4. Januar 1943 im „Peabody Magazine“ (PM), New York einen Artikel unter dem Titel: „Breed war strain out of Germans“: „Während dieser Zeit (der Überwachung und Besetzung) soll ebenfalls die Einwanderung und Ansiedlung  nichtdeutscher Menschen, insbesondere nichtdeutscher Männer, in die deutschen Staaten gefördert werden.“ (Originaltext: „During this period (of supervision and occupation) encourage also the immigration and settlement in the German states of non-German nationals, especially males.“) „Ziele dieser Maßnahme sind: die Geburtenrate ‘reinrassiger’ Deutscher zu reduzieren, die deutsche Aggressivität durch Rassenvermischung  und Umvolkung  indoktrinierter Personen zu neutralisieren.“ (Originaltext: „The objects of this measure include reduction of the birthrate of ‘pure’ Germans, neutralization of German aggressiveness by outbreeding and denationalization of indoctrinated individuals.“) Zu diesem Zweck sollte der Großteil der deutschen Wehrmacht zwanzig Jahre als Zwangsarbeiter im Ausland festgehalten werden. Gleichzeitig sollte Deutschland mit Ausländern überflutet werden. In diesem Sinn äußerte sich Hooton auch am 11. Oktober 1944 in der „New York Times“.

Wie nahe das linksradikale „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ und Teile der österreichischen Gerichtsbarkeit solchen verbrecherischen antirassistischen Völkermordplänen stehen, geht aus dem Umstand hervor, daß im Jahrbuch 1991 des DÖW, Seite 137, der antifaschistische Morgenthau-Völkermordplan  der Alliierten gutgeheißen wurde: „... Morgenthaus Analyse und Aktionsansatz waren historisch richtig.“  Die vollinhaltliche Umsetzung dieses Planes hätte nach US-Verteidigungsminister Stimson „den Hungertod von dreißig Millionen Deutschen“ mit sich gebracht. Es ist ungeheuerlich: aber mit einer solchen extremistischen Organisation arbeiten Teile der österreichischen Justiz Hand in Hand bis hinauf ins Justizministerium zusammen, wo trotz Regierungswechsel noch immer die sozialistisch-antifaschistischen Seilschaften ihr Unwesen treiben. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Praxis darf man sich nicht wundern, wenn höchste Politiker Österreichs sich offen zu strafrechtlichen Tatbeständen bekennen und diese befürworten dürfen. Der Vranitzky-Klima-Wiesenthal-Plan: Als sich der französische Staatspräsident Mitterand wegen des österreichischen EU-Beitritts Sorgen machte, daß das deutsche Volk in Europa wieder gemäß seiner wirklichen Stärke etwas mitzureden hätte, ließ er die Maske fallen: „Sein Parteifreund Vranitzky eilte zur Schadensbegrenzung. Er hat dem französischen Präsidenten nicht nur versichert, daß das deutsche Element in der österreichischen Bevölkerung seit 1956 abnehme, sondern daß er sich dafür verwenden würde, daß dieser Prozeß auch weiterhin stattfinde . . .“ („Internationales Freies Wort“, Wien, Nr. 12/1994, „Österreichs Weg in die EU“.) In weiterer Folge sprach sich Vranitzky für die Anwendung der Abtreibungspille RU 486 aus. („Kurier“, Wien, 29. 9. 1994.) Im Sommer 1999 bekannte sich Bundeskanzler Klima zu dieser Politik, indem er sich daran erfreute, daß der Anstieg der österreichischen Bevölkerung von sieben auf acht Millionen „nicht durch die Kraft österreichischer Lenden, sondern durch die Zuwanderer vom Balkan“ erfolgt sei. („täglich Alles“, Wien, 5. 8. 1999.) Einerseits forderte Wiens früherer Wohnbaustadtrat Edlinger zusätzliche Steuern, um den sozialen Wohnbau für Ausländer zu finanzieren. („Neue Kronen-Zeitung“, Wien, 10. 8. 1994.) Andererseits sagte schon Ex-Finanzminister Ferdinand Lacina: „Durch Karenzgeld für alle erreichen wir, daß Studentinnen mehr Kinder kriegen. Wollen wir das wirklich?“ („profil“, 1. 3. 1999.) Das sollte er einmal die in Israel lebenden Verwandten seiner Frau fragen. Dieser Staat betreibt eine religiös gebotene aktive Geburtenpolitik und erlaubt keine Zuwanderung von Nicht-Juden. Erklärt sich aus dem Vorhergehenden die schlimme finanzielle Situation österreichischer Familien, die kaum mehr in der Lage sind, eigene Kinder großzuziehen während andererseits hunderttausende Ausländer unter Mißbrauch  von Steuergeld importiert werden?

Auch Simon Wiesenthal bekennt sich öffentlich zum Völkermord: „Etwa 7 Millionen Deutsche in Österreich, in der BRD und in der DDR sind Mörder und Verbrecher. Die Mörder von morgen werden heute geboren. Es gilt, sie im Keim, im embryonalen Zustand zu vernichten.“ („Neue Zürcher Zeitung“, 21.11.1969; „Salzburger Volksblatt“, 23.1.1970.) Oder: „Stellt euch einmal vor, jemand käme auf die Idee, alle Deutschen auszurotten. . .“ (S. Wiesenthal, „Recht, nicht Rache“, Ullstein-Verlag, Frankfurt/Berlin 1988, S. 208.) Wie mächtig jene Kreise sind, die mit dem Gedanken des Völkermordes am Deutschen Volk wie selbstverständlich umgehen, zeigt das jüngste Theater um die Angelobung der österreichischen Bundesregierung. Bundespräsident Klestil versuchte monatelang, eine Regierungsbildung im Sinne des Wählerauftrages zu verhindern. Vor der Angelobung der Bundesregierung entschuldigte er sich beim mächtigen Simon-Wiesenthal-Center in Los Angeles für diesen Schritt. Als Begründung für sein Verhalten gab er an: „Sehr geehrter Rabbi Hier! . . . Wie Ihnen bekannt ist, sind die Verhandlungen zwischen den Sozialdemokraten und der Österreichischen Volkspartei sowie alle anderen vorstellbaren Lösungen leider gescheitert. . . Eine Auflösung des Parlaments durch den Präsidenten gegen den Willen der Mehrheit seiner Mitglieder würde jedoch in den Augen der österreichischen Bevölkerung als konträr zu der von den Wählern in freien und fairen Wahlen am 3. Oktober 1999 getroffenen Entscheidung erscheinen. Darüber hinaus hätte eine solche Vorgangsweise, insbesondere im Lichte der gegenwärtigen internationalen Reaktion, wahrscheinlich eine weitere Zunahme der Stimmen für die Partei von Dr. Haider zur Folge. . .“ Das mit Hilfe falscher Versprechungen im Präsidentschaftswahlkampf zur Macht gekommene Staatsoberhaupt Klestil nimmt nicht nur ausländische Interessen wichtiger als demokratische Entscheidungen der Österreicher. Er läßt auch zukünftige Minister durch die kommunistisch-antifaschistischen Seilschaften im Bundesministerium für Inneres klassifizieren.

Auch die österreichische Justiz hat schon bewiesen, daß sie in der Vergangenheit nicht in der Lage war, den antifaschistischen Völkermordaktivitäten entgegenzutreten. Dies beweist die umgehende Zurücklegung der Strafanzeigen, die Herbert Schweiger am 12. 10. 1997 gegen Neugebauer, Vranitzky und Wiesenthal aufgrund der oben geschilderten Sachverhalte erstattet hatte, durch die Staatsanwaltschaft Wien am 20. 10. 1999 (15 a St 134.803/97). Die Planung und Durchführung des Völkermordes am Deutschen Volk wurde somit nicht nur von den Besatzungsmächten, sondern auch in den letzten Jahrzehnten von österreichischen Politikern fortgesetzt. Die operative Planung hat in den 70er Jahren die heute noch gültige Form angenommen. Bereits vor über einem Vierteljahrhundert ärgerten sich die Exponenten des Völkermords über die „Resistenz der österreichischen Bevölkerung“ gegen Ausländerimport und „genetische ‘Aufbesserung’“, wie man der Studie „Gastarbeiter. Wirtschaftliche und soziale Herausforderung“ (Arbeitskreis für ökonomische und soziologische Studien, wissenschaftliche Koordination Ernst Gehmacher, Europaverlag und Österreichischer Wirtschaftsverlag, Wien 1973, S. 111) entnehmen kann. „Um die Stimmung in der österreichischen Bevölkerung und damit auch unter den Gastarbeitern integrationsfreundlicher zu gestalten, schlägt Dipl.-Ing. Gehmacher einen Propagandafeldzug über alle Massenmedien vor. Der Bevölkerung soll neben den wirtschaftlichen Vorteilen vor allem ‘das Bevölkerungswachstum, die Diversifikation der heimischen Kultur und die genetische Aufbesserung durch gesundheitlich und altersmäßig weitgehend gesiebtes Menschenmaterial’ schmackhaft gemacht werden.“ („profil“, 5. Januar 1973.) Konkret heißt es in der betreffenden Broschüre: „b) Genetische ‘Aufbesserung’: Wenn mit der Integration eine Selektion der biologisch Kräftigeren und Begabteren verbunden ist – was durchaus anzunehmen ist, sich aber wissenschaftlich prüfen ließe –, könnte gerade in einem Land wie Österreich, wo durch die Abwanderung eigener ‘guter’ Leute (Brain-drain) ein genetischer Substanzverlust zu befürchten ist, die ‘Bindung der Besten’ attraktiv erscheinen. Die Annahme, daß sie eine Blutauffrischung benötige, ist mit dem Selbstverständnis der heimischen Bevölkerung allerdings meist schwer vereinbar.“ („Gastarbeiter. Wirtschaftliche und soziale Herausforderung“, S. 111.) „Nur 5 Prozent der Österreicher treten für die dauernde Eingliederung von Gastarbeitern in die heimische Bevölkerung ein, 90 % lehnen diese entschieden ab und wünschen nur einen vorübergehenden Aufenthalt der Gastarbeiter.“ (Ebenda, S. 93.) Das stellten die Autoren dieser Studie schon 1973 selbst fest, um der Regierung aber dennoch Ratschläge zur Brechung des Volkswillens an die Hand zu geben. Das eigentlich Verbrecherische dieser Vorgangsweise liegt in der Tatsache, daß die herrschende Machtkaste jeden, der für die Erhaltung seines Volkes eintritt, als „Rassisten“ und „Nazi“ verfolgt, gleichzeitig aber ihre gezielte Vermischungspolitik auf dem Wissen um die genetischen Unterschiede von Völkern und Rassen aufbaut.

Alexander Solschenizyn sagt: „Typisch für ein marxistisches Regime ist es, Kriminelle zu schonen und politisch Verfolgte als Kriminelle zu behandeln.“ In typisch marxistischer Dialektik werden Menschen, die zu ihrer Heimat und ihrem Volk stehen, als „Rassisten“, „Ausländerfeinde“ und „Rechtsextremisten“ bezeichnet. Politische Gruppen, die für ihre Heimat und ihr Volk eintreten, werden kriminalisiert. Nicht zufällig sind die Urheber dieser menschenverachtenden Sprachverdrehung auch die Nutznießer der völkerverachtenden Menschenverschiebung. Mit dieser Primitivmethode der psychologischen Kriegsführung werden die alliierten Völkermordpläne in der Gegenwart flankiert und fortgeführt.

Den Völkermordstrategen ist klar: Wenn man einem Volk die Kultur und das Selbstbewußtsein raubt, kann es dem Vollzug der Vernichtungspläne keinen Widerstand entgegensetzen. Der Justiz kommt bei diesem Plan die zentrale Aufgabe zu, alle Personen und Gruppen, die Widerstand leisten, zu kriminalisieren und aus dem Verkehr zu ziehen. Nur so kann der Völkermord ungehindert weitergeführt werden. Offen geben die Exponenten der antifaschistischen Verbrecherideologie zu, daß es ihnen gelungen ist, die Justiz vor den Karren ihrer bewußt verkehrten Begriffswelt zu spannen. 1979 sprach Univ.-Doz. Dr. Willibald Ingo Holzer noch von der Forderung, „Begriff und Theorie des Rechtsextremismus so zu formulieren, daß hieraus auch eine Praxeologie zu seiner Beseitigung abgeleitet werden kann.“ (Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, Österreichischer Bundesverlag, Wien 1979, S. 13.) 1993 erklärte das „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands“ (DÖW) mit triumphierendem Unterton in der Einleitung (S. 8) zu dem von ihm herausgegebenen „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“, daß „die dem Werk zugrunde liegende Begriffsbestimmung“ von „Rechtsextremismus“ durch Univ.-Doz. Dr. Willibald Holzer „in der österreichischen Forschung und Publizistik, z. T. auch in der Rechtsprechung Anklang gefunden und sich in der Praxis bewährt hat“. Dies haben die Antifaschisten mittels kommunistischer Volksfront-Taktik – d. h. dem „Bündnis mit nichtproletarischen Gruppen“ (VII. Weltkongreß der Komintern 1935), also auch Bürgerlichen und Konservativen – erreicht, obwohl der Marxist Holzer (S. 27) seine linksradikale Weltsicht (vgl. seine „Erklärung“ von „links“ und „rechts“ auf S. 21) mit folgendem Agitprop-Geschwafel völlig entlarvt: „Vor dem Hintergrund insonderheit ideengeschichtlicher Entwicklungslinien und sozioökonomischer Funktionsspezifika erscheint Rechtsextremismus als extreme Spielart des Konservativen.“ (Ebenda, S. 16.) Schon in jungen Jahren hatte er seine Liebe zu kommunistischen Meuchelmördern entdeckt, insbesondere aber hat ihn „die Figur des Partisanen fasziniert“, wie er auf Seite 2 seiner im DÖW entstandenen Dissertation aus dem Jahre 1972 schreibt.

Die der „Anklageschrift“ der Staatsanwaltschaft Salzburg zugrundeliegende Phraseologie und angepeilte Praxeologie des antifaschistischen Völkermordes entwickelt sich nach folgendem Muster: Im Unterschied zu allen anderen Volksgruppen – deren Nationalität ständig hervorgehoben wird, um daraus Rechte abzuleiten – werden die Angehörigen des deutschen Volkes in Österreich systematisch als bloß „deutschsprachig“ diskriminiert. Wer sich zu seinem deutschen Volkstum bekennt, wird entsprechend diesem Schema als „Deutschtümler“ diffamiert. In der Rechtsprechung mutiert diese Diffamierungsterminologie zum Vorwurf, „deutschnational“ zu sein. Die Ungeheuerlichkeit dieser kranken Geisteshaltung – die unter normalen Verhältnissen zu einer Anhaltung der betreffenden Straftäter in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führen würde – wird jedem so richtig bewußt, wenn er sich vorstellt, man würde es einem Burgenländer kroatischer Nationalität zum Vorwurf machen, er wäre „kroatisch-national“, oder einem Österreicher ungarischer Nationalität, er wäre „ungarisch-national“. Besonders kraß wird die Ungleichbehandlung der Volksgruppen in Österreich am Beispiel Kärnten deutlich: Während einerseits der Rat der Kärntner Slowenen die Interessen dieser Volksgruppe wahrnimmt, wurde den deutschen Kärntnern die Gründung eines entsprechenden Deutschkärntner Vereines durch die bekannten linksextremistischen Straftäter im Bundesministerium für Inneres untersagt. Typisch für die Zielsetzung solcher Entscheidungen ist der Umstand, daß die Beamten im Innenministerium zwar durch die Publikationen des Kärntner Heimatdienstes über slowenische Gebietsansprüche an Kärnten im Bilde sind, sich jedoch weigern, die erforderlichen Schritte dagegen einzuleiten. Damit gefährden diese Leute wissentlich, möglicherweise sogar bewußt, die Unversehrtheit und Unabhängigkeit der Republik Österreich. Die in „Das antifa-Handbuch“ dokumentierten Zusammenhänge zwischen DÖW und Politik bilden den Hintergrund derartig ungeheuerlicher, staatsfeindlicher Verhaltensweisen: Bezeichnenderweise stellt der „wissenschaftliche“ Leiter des DÖW, Dr. Neugebauer, die Integrität Österreichs in Frage und befürwortet das mörderische Treiben der Tito-Partisanen, indem er behauptet, „... daß diese slowenischen Partisanen, wie immer ihre politisch-territorialen Vorstellungen ausgesehen haben mögen, auf der historisch richtigen Seite standen.“ (Quelle: DÖW-Bibliothek Nr. 14877.) Gemäß seiner verächtlichen Gesinnung bewertet Neugebauer, dessen Organisation in die Richterausbildung eingebunden ist und mit Justiz- und Innenministerium ständigen Kontakt pflegt, in einer Hauptverhandlung vom 24. 7. 1990 vor dem Straflandesgericht Wien die Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechtes durch Sudetendeutsche als Rechtsextremismus.

Ist sich die Staatsanwaltschaft Salzburg der Tatsache bewußt, daß jemand, der den Straftatbestand des Völkermordes – aus welchen Gründen auch immer – nicht erkennen will, seine Stellung als Justizfunktionär verwirkt hat?

Mittlerweile sind die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich – die beide auf dem Boden des Deutschen Reiches gebildet wurden – einander durch ihre Mitgliedschaft in der „Europäischen Union“ in einer Weise näher gerückt, die nicht in der Absicht des verordneten Staatsvertrages von Wien lag. Dieser Staatsvertrag wurde immer wieder als Begründung für das Aufrechterhalten des NSDAP-Verbotsgesetzes und – damit verknüpft – jeglichen Verbotes eines wie auch immer gearteten „Anschlusses“ an das  Gebilde BRD herangezogen. Im Gegensatz dazu haben sich führende Politiker der „Republik Österreich“ erfolgreich für den auch im Staatsvertrag von Wien verpönten wirtschaftlichen „Anschluß“ an die BRD eingesetzt. Dieser war schon seit Jahren durch die enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden Staaten de facto bereits Wirklichkeit, wurde durch den EU-Beitritt formell vollzogen und durch die jüngsten Verkäufe österreichischer Firmen an bundesdeutsche Unternehmen (z.B. Bank Austria an die Bayerische HypoVereinsbank) nochmals bekräftigt. Für jeden objektiven Betrachter ist jedenfalls klar, daß mir unter anderem durch die Punkte B. 29. a. und b. und C. 2. das Recht auf die Zugehörigkeit und das Bekenntnis zu meinem Volkstum abgesprochen werden soll. Dies ist strafbar und muß in der Zusammenschau mit der Völkermord-Gesinnung des MARINGGELE gesehen werden.

 

b) Früheres schuldhaftes Verhalten des MARINGGELE, seiner Staatsanwälte und seiner Auftraggeber in der Oberstaatsanwaltschaft Linz und im Bundesministerium für Justiz

Das vom Ersten Staatsanwalt Hofrat Dr. Hubert Maringgele verantwortete Pamphlet mit der irreführenden Bezeichnung „Anklageschrift“ ist im Zusammenhang mit seiner Beihilfe zur kriminellen Anti-Wehrmachts-Ausstellung („Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944“) im Jahre 1998 in Salzburg zu sehen. Die von den Rotkommunisten Reemtsma und Heer – letzterer ein mehrfach vorbestrafter Gewalttäter – fabrizierte Lügen- und Haßausstellung wurde vom roten Netzwerk unterstützt und von den linksradikalen Seilschaften in der Justiz, angefangen vom Stellvertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft Salzburg, MARINGGELE, dem Leiter der Staatsanwaltschaft, Dr. Helfried SCHARMÜLLER, und seinen unterstellten Staatsanwälten, über die Oberstaatsanwälte in Linz bis hinauf in die berüchtigte Abteilung IV/3 im Bundesministerium für Justiz (1998: Min.-Rat Dr. Manfred SCHAUSBERGER; zur Zeit: Min.-Rat Dr. Johann HERGOVICH), den Sektionsleiter Dr. Christoph MAYERHOFER und den Bundesminister für Justiz, Dr. Nikolaus MICHALEK, gedeckt.

Der vor kurzem pensionierte Leiter dieser Abteilung IV/3, Min.-Rat Dr. Manfred Schausberger, nahm an Gesprächen mit dem „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ (DÖW) teil, die den Zweck hatten, die politische Verfolgung von Menschen effizient zu gestalten. Auskunft über die Gesinnung, für die sich antifaschistische Justizsektierer einspannen lassen, die mit dem DÖW kollaborieren, gibt uns das OLG Wien in der Entscheidung 18 Bs 384/97 vom 4. 5. 1998. Darin heißt es, daß im Hinblick auf das DÖW die Aussagen „das DÖW schafft dabei ein Klima des Gesinnungs- und Meinungsterrors“, „Die zur Bildung der antifaschistischen Volksfront notwendige Ausweitung des Widerstandsbegriffs ‘konnte wiederum nur im Wege gewaltiger Geschichtsfälschungen und Verdrehungen erfolgen’.“, „‘bei uns darf es (das DÖW) als eine Art Privatstasi’ sich offiziösen Charakter anmaßen und außerdem für seine marxistische Wühlarbeit Millionensubventionen aus staatlichen Quellen einstreifen“, „(Unter Neugebauer wurde) . . . besonders in jüngster Zeit die gesinnungsterroristische Kampagne gegen das angebliche ‘Umfeld’ des Rechtsextremismus wiederbelebt“ und so weiter „straflose Werturteile in Bezug auf eine tatsächlich vorhandene und beweisbare Situation seien“. Laut Beschluß 1 A 511/95.PVL des Oberverwaltungsgerichts Münster/Westfalen vom 9. Oktober 1996 hat das DÖW gefälschte Unterlagen in Schädigungsabsicht vorgelegt. Bei einem der oben erwähnten Gespräche mit den DÖW-Genossen zur Koordinierung der politischen Verfolgung von Menschen in Österreich sagte Simon Wiesenthal in Anwesenheit von Vertretern des Bundesministeriums für Justiz: „... Wenn das Strafausmaß herabgesetzt würde – d. h. es würde nicht mit fünf Jahren beginnen sondern meinetwegen mit sechs Monaten –, dann wäre eine Strafverfolgung viel effektiver... Auch bei meinen Kontakten mit den ermittelnden Behörden, mit der Abteilung 2 und später mit der Abteilung 18 im Innenministerium, die das Material in der Vorbereitungsphase zusammentrugen, bevor es der Staatsanwaltschaft übergeben wurde, hörte ich die Klage, daß ihre Arbeit keinen Sinn habe, wenn die Geschworenen beim Prozeß einfach den Beweisen und Argumenten nicht folgen, nicht mitgehen... Bei der Vorbereitung des heutigen Treffens hat das Dokumentationsarchiv erhoben, daß seit 1987 über 600 Anzeigen wegen Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinne erfolgt sind. Über 600! Und Herr Ministerialrat Schausberger hat angeführt, wie viele – das heißt wie wenige – Leute in den letzten Jahren auch verurteilt wurden ...“ – (Tagung der Gesellschaft für politische Aufklärung [Pelinka, Weinzierl, Langbein], der Israelitischen Kultusgemeinde Wien und des DÖW am 15. 5. 1990.)

Das wissenschaftliche Standardwerk über das kriminelle Netzwerk des Antifaschismus in Österreich, „Das antifa-Handbuch“, 1. Auflage, Günzburg 1997, charakterisiert auf Seite 98 die Auftraggeber der gegenständlichen „Anklageschrift“, die die durch die Anti-Wehrmachts-Ausstellung verwirklichten Straftaten gedeckt und damit schwere Schuld auf sich geladen haben, wie folgt: „Bundesministerium für Justiz; Museumstraße 7, 1070 Wien; arbeitet mit dem DÖW und mit Simon Wiesenthal zusammen; ist dem DÖW nachgeordnet (siehe Anhang); entscheidet über die Einbringung von politischen Anklagen gegen Menschen (mit Hilfe des NS-Verbotsgesetzes); wirkt durch die Begutachtung von Gesetzesentwürfen indirekt an der Gesetzgebung, somit auch an der Verbotsgesetznovelle zur politischen Verfolgung von Menschen, mit (Straflegislativsektion; siehe: Gerhard Litzka); ließ Ermittlungen gegen der Ostspionage Verdächtigte einstellen; faßt Spione, Landesverräter, linksextreme Terroristen und Korruptionisten mit Glacehandschuhen an; in die Zuständigkeit der Abteilung IV/3 fallen neben Strafsachen nach dem Verbotsgesetz und Umweltstrafsachen auch „Strafsachen gegen den Staat und den öffentlichen Frieden“; die den letzteren Bereich ausmachenden Strafbestimmungen werden jedoch nur lax oder gar nicht angewendet - siehe hiezu die Beispiele für Landesverrat, staatsfeindliche Verbindungen (nicht nur Kommunisten!), geheime Nachrichtendienste zum Nachteil Österreichs (auch: CIA- und Mossad-Agenten), Bandenbildung usw. in: Erwin Kemper, „Verrat an Österreich“, Zeitschriftenbuch, Wien 1996, sowie: Hans Pretterebner, „Der Fall Lucona“, Wien 1989; weitere Beispiele: Landfriedensbruch (Opernballdemo), Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Radiowerbung der „Grünen“: „... I mecht am Tag der Fahne auf die Fahne brunzn...“), kriminelle Organisationen („Russen“-Mafia, internationaler Drogenhandel), Aufforderung und Gutheißung von strafbaren Handlungen (gegen das Deutsche Reich und seine Angehörigen vor, während und nach dem Zweiten Weltkrieg, IMT Nürnberg, Morgenthauplan im DÖW-Jahrbuch, Völkermord durch Ausländerüberflutung usw.), Verhetzung (Anti-Wehrmachts-Ausstellung, Simon Wiesenthal), Völkermord (durch Umvolkung!) u. a. m.; Rangordnung: Min.-Rat Dr. Manfred Schausberger (Leiter der Abteilung IV/3) - Generalanwalt Dr. Christoph Mayerhofer (Leiter der Sektion IV) - Bundesminister Dr. Nikolaus Michalek; der für die Anklageerhebung in Verbotsgesetzsachen zuständige Abteilungsleiter Manfred Schausberger (siehe dort) nimmt auch an Tagungen teil, die vom DÖW, der IKG und der Gesellschaft für politische Aufklärung zum Zwecke der effizienteren Verfolgung von politischen Gegnern abgehalten werden; Justizminister Michalek läßt in politischen Prozessen unfolgsame Richter ablösen; 1992 läßt der antifaschistische Grazer Untersuchungsrichter Buchgraber Primar Egon Sabukoschek gegen den Willen der Staatsanwaltschaft („Neue Kronen-Zeitung“, 15.10.1992) verhaften (das übliche Szenario: Anschuldigungen wegen „Judenmorde“ aus der bereits im Fall Waldheim durch Falschdokumente in Erscheinung getretenen kommunistischen Fälscherzentrale in Belgrad, „Zeugen“, die „wie durch ein Wunder überlebt“ haben und von Simon Wiesenthal nicht nur organisiert, sondern auch persönlich zur Vernehmung geleitet werden, Vorverurteilungskampagne durch die antifaschistischen Massenmedien, insbesondere „Kurier“ und „profil“ usw.); die dagegen aufbegehrende Oberstaatsanwaltschaft Graz wird nach ihrer Kritik am Untersuchungsrichter von Justizminister Michalek zurückgepfiffen, nachdem dieser Besuch von seinem Freund Simon Wiesenthal erhalten hatte; siehe auch: Christian Broda, Institut für Wissenschaft und Kunst.“  

Die oben erwähnte Anti-Wehrmachts-Lügen- und Haß-Ausstellung arbeitet mit gefälschtem Bildmaterial. Heute wird sogar von den dummen und duckmauserischen antifaschistischen Hof-“Historikern“ anerkannt, daß diese Ausstellung überwiegend aus Fälschungen bestand. In ihrer Aussage war sie zu hundert Prozent falsch. Stalinistische Mordtaten wurden unseren Soldaten angelastet. Völkerrechtlich gedeckte Maßnahmen der Verbrechensbekämpfung wurden von den stalinistischen Ausstellungs-Hetzern als Verbrechen dargestellt. Das „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ (DÖW), für das dessen „Wissenschaftlicher Leiter“ Dr. Wolfgang Neugebauer die Verantwortung trägt, hat der Ausstellung Hetzobjekte beigesteuert. (Siehe: „Die ganze Woche“, Wien, 3. 11. 1999, S. 33/34, Artikel „Dichtung und Wahrheit“: „Bilder von Verbrechen des sowjetischen NKWD können eben keine Untaten beweisen, die die Wehrmacht begangen haben soll. Ein Teil der Bilder, die in dieser Ausstellung gezeigt werden, stammt aus Wien, vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes.“) Wie der Beilage, „PNO-Nachrichten“, Nr. 17, Jänner 2000, auf Seite 7 zu entnehmen ist, ist ein Teil der „Brandstifter im Talar“ bereits ausgeforscht und wird der gerechten Strafe zugeführt. Übrigens: Die von dem MARINGGELE als sogenannte „Gutachterin“ verwendete Dr. Helga EMBACHER („rote Helga“) trägt Mitverantwortung für die Anti-Wehrmachts-Ausstellung. Hier tritt wieder einmal deutlich die personelle Verflechtung der Salzburger Justiz mit dem Extremismus zu Tage. Das wissenschaftliche Standardwerk über den Antifaschismus, „Das antifa-Handbuch“, 2. Auflage, gibt auf Seite 266 Auskunft: „Embacher, Dr. Helga; Institut für Geschichte, Universität Salzburg, Rudolfskai 42, 5020 Salzburg; DÖW-Mitarbeiterin; war 1998 in ihrer Funktion als Sprecherin des Vereins „Erinnern!“ an der Organisation der antifaschistischen Lügen- und Haßausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944“ in Salzburg beteiligt; hat am 30. 1. 1998 dem Landesgericht Salzburg ein Falschgutachten zum Zweck der politischen Verfolgung von Peter Kurt Weiss vorgelegt (28 Vr 3098/95), in dem sie gehässige Lügen gegen die Wehrmacht ausbreitet; war in derselben Sache bereits in die Ausarbeitung eines von ihrem Institutsvorstand, Univ.-Prof. Dr. Hanns Haas erstellten „Vorgutachtens“ eingebunden; dieser Hanns Haas wiederum wird in der von DÖW und Unterrichtsministerium herausgegebenen Broschüre „Amoklauf gegen die Wirklichkeit“ als „Kontaktstelle“ zur Vermittlung von Referenten an Schulen empfohlen, ist Mitverfasser der DÖW-Publikation „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“ und DÖW-Kuratoriumsmitglied.“

Die Veranstalter haben – auch in Salzburg! – die Ausstellungsbesucher wissentlich getäuscht, um sich dadurch fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Auch die Schuljugend wurde durch die antifachistische Verbrecherausstellung geschleift. Ziel der Ausstellungshetzer war es, unser Volk in seiner Gesamtheit als einzigartig böse hinzustellen, es zu demütigen und in alle Zukunft psychologisch und materiell erpreßbar zu machen. Auf der Grundlage der in der betreffenden Hetzausstellung verbreiteten Lügen werden von ausländischen Personen und Personengruppen und von fremden Staaten Forderungen erhoben, deren Erfüllung bereits in der Vergangenheit einen erheblichen Vermögensnachteil für alle Österreicher nach sich gezogen hat. Ich selbst habe 1998 für den Eintritt in diese Lügen- und Haßausstellung 50 Schilling bezahlt. Täuschung liegt dadurch vor, daß der Titel der Hetzausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944“, die gezeigten Bilder und Texte den Eindruck vermitteln, daß hier tatsächlich Verbrechen der Wehrmacht gezeigt würden und daß die Wehrmacht einen Vernichtungskrieg geführt hätte. Dadurch bin auch ich an meinem Vermögen geschädigt.

Dadurch, daß in der betreffenden Hetzausstellung die Deutsche Wehrmacht bzw. Teile derselben als verbrecherisch dargestellt werden, werde ich als Erbberechtigte meines Großvaters, der Angehöriger der Wehrmacht war, in meinen Wiedergutmachungsansprüchen für das ihm und weiteren Verwandten zugefügte Leid und Unrecht geschädigt. Obwohl mir bewußt ist, daß all dieses Leid durch Geld und materielle Güter nie wiedergutgemacht werden kann, darf ich alleine schon im Hinblick auf die, die nach mir kommen, und im Interesse einer wahrhaften Sühne des erlittenen Unrechts nicht auf meine sittlich begründeten Rechte verzichten.

Die Organisatoren dieser Hetzausstellung haben 1998 in Salzburg mit der Durchführung der Ausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944“ folgende Tatbestände verwirklicht: Schweren und gewerbsmäßigen Betrug mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (§§ 147, 148 StGB.) Durch ihre Lügen und Fälschungen haben die Betreiber und Unterstützer der Fälschungsausstellung  den Nationalsozialismus in einem positiven Licht erscheinen lassen und sich damit auf andere Weise als die in den §§ 3 a bis 3 f NSDAP-Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt (§ 3 g NSDAP-VG). Mit Hilfe ihrer Lügen und Fälschungen hetzen die Betreiber der Anti-Wehrmachts-Ausstellung gegen das deutsche Volk, gegen die deutsche Volksgruppe in Österreich (somit gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einem Volk oder Volksstamm bestimmte Gruppe), gegen die Angehörigen des Deutschen Reiches und ihre Nachkommen (also gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einem Staat bestimmte Gruppe) und gegen die Angehörigen der Deutschen Wehrmacht, beschimpfen sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise und machen sie und ihre Nachkommen verächtlich. Dies erfüllt den Tatbestand des § 283 StGB. Aber auch das russische Volk und seine durch den Partisanenterror ermordeten Angehörigen werden verhöhnt und in ihrem Leid verspottet (§ 115 StGB). Die Toten und Überlebenden unseres Volkes werden verhöhnt und verspottet (§ 115 StGB). Lehrer haben den ihrer Obhut unterstehenden Schülern durch den Besuch der Hetzausstellung seelische Qualen zugefügt. Die noch auszuforschenden Lehrer und Bestimmungstäter (Landesschulrat und jeweilige Direktoren) haben damit den Tatbestand des § 92 StGB erfüllt. Ich mache darauf aufmerksam, daß die betreffende Hetzausstellung stalinistische Lügenpropaganda verbreitet. Damit stellt sie sich als Fortführung stalinistischer Grausamkeiten und als psychische Folter, als Fortführung von Stalins Fackelmännerbefehl und Partisanenterror (mit anderen Mitteln) und als Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit dar. (Vgl. IMT Nürnberg!)

Die Rede zur Eröffnung der antifaschistischen Lügen- und Haßausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944“ am 6. 3. 1998 in Salzburg steuerte Dr. Franz VRANITZKY bei. Sie wurde in seiner durch eine Operation begründeten Abwesenheit verlesen. Bei VRANITZKY handelt es sich um einen der einflußreichsten „Paten“ der organisierten roten Kriminalität, die ihr Netzwerk bis zur Staatsanwaltschaft Salzburg ausgespannt hat. Er hat in verbrecherischer Weise uns Österreicher mit seiner Schuldenpolitik dem internationalen Finanz- und Leihkapital ausgeliefert. Die Justiz – also Richter, Staatsanwälte und die zuständigen Beamten im Bundesministerium für Justiz (Generalanwalt Mayerhofer, Min.-Rat Hergovich usw.) – deckt bis zum heutigen Tag die Gaunereien von VRANITZKY & Co. und hat damit schwere, unsühnbare Schuld und moralische Verantwortung auf sich geladen. In „Das antifa-Handbuch“, dem wissenschaftlichen Standardwerk über den Antifaschismus in Österreich, heißt es zur Person des VRANITZKY auf S. 402/403 (2. Auflage):

„Vranitzky, Dr. Franz; Bundeskanzler a. D.; ehem. Länderbank-Direktor; war Teilnehmer der ‘Bilderberg’-Konferenzen; Gedenkrede im KL Mauthausen am 15.5.1988; hielt anläßlich der DÖW-Jahresversammlung 1989 die Festrede; Autor im DÖW-Jahrbuch 1987; Mitglied im Club 45 des Udo Proksch; unterhielt zu diesem freundschaftliche Kontakte; ergriff wahrend des laufenden Gerichtsverfahrens gegen seine SP- und Club 45-Kollegen Blecha, Gratz und Sinowatz am SPÖ-Parteitag im Mai 1992 für die Angeklagten das Wort und verlangte, ‘man muß prüfen, ob politische Taten vor ein Strafgericht gehören’; bei der Anwendung des Verbotsgesetzes beruft sich die Justiz auf den Staatsvertrag, der jedoch in den Bestimmungen, die den Mächtigen nicht passen, einfach für obsolet erklärt wurde - Vranitzky am 27.1.1987: ‘Da aber die Vollmitgliedschaft bei der EG mit politischen Einigungszielen parallel läuft, kommt sie für Österreich nicht in Frage. Es ist eine wichtige Säule Österreichs, sich ohne Einschränkungen zu den Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag zu bekennen. Dies bedeutet Neutralität, politische Autonomie und kein Engagement in politischen Bündnissen. Das ist ein offensives Bekenntnis.’ (‘Neue Kronen-Zeitung’, 12.6.1994, S. 28); erhielt am 11.11.1995 in Washington für seine ‘Verdienste um die internationale Finanz und seine wichtige Rolle bei der Auswanderung sowjetischer Juden durch Österreich in den 80er Jahren’ den von der Coca-Cola-Company mit 50.000 Dollar dotierten ‘Fulbright-Preis für internationale Verständigung’ (‘Neue Kronen-Zeitung’, 21.9.1995); wurde und wird vom internationalen Finanzkapital mit Gratifikationen bedacht (z.B. Freiflüge, Urlaubsaufenthalte, Villen, Geldzuwendungen über „Konsulentenverträge“ usw.); hat sich für die Verschleuderung von Volksvermögen an susländische Strohmänner und ihre international-kapitalistischen Hintermänner stark gemacht; wurde nach seinem Abgang als Bundeskanzler mit einem Vorstandsposten im Magna-Konzern belohnt (gemeinsam mit Rudolf Streicher); erfreut sich des weiteren einer „Dienstvilla“ am Sitz der Magna-Europa-Zentrale in Oberwaltersdorf; hält im Zusammenhang mit Privatisierungsbetrügereien Aktienpakete; ist in ein Netzwerk der internationalen kapitalistisch-sozialistischen Hochfinanz eingebunden; die Arbeitsmethode dieser Kapitalsozialisten basiert darauf, riesige öffentliche Förderungen sowie Bankenfinanzierungen für dubiose Firmengeflechte und Finanztransaktionen zu kassieren und das Risiko der Allgemeinheit aufzubürden; ist daran beteiligt, mit betrügerischen Methoden die Zentralisierung und Monopolisierung der Geldherrschaft voranzutreiben; ‘Kurier’, 29.9.1994: ‘Bundeskanzler Vranitzky hat sich für eine Freigabe der ‘Abtreibungspille’ RU 486 in Österreich ausgesprochen.’; B’nai B’rith-Preisträger; Ehrendoktor der Hebräischen Universität Jerusalem (9.6.1993); Großes Goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich, Großkreuz des Malteser Verdienstordens, Großkreuz des deutschen Verdienstorden u. a. Auszeichnungen mehr; lobte die Ziele der Aktion SOS Mitmensch; erklärte Österreich zum Einwanderungsland und handelte auch danach; bewundert die Perversionen des Hermann Nitsch; DÖW-Kuratoriumsmitglied; SPÖ; siehe auch: Peter Pelinka.“ VRANITZKYS SPÖ-Genosse Othmar Raus unterstützte die Fälschungsausstellung in Salzburg aus seinem Budget als Kulturlandesrat mit 100.000 Schilling.

Trotz mehrerer Anzeigen und Aufforderungen haben sich MARINGGELE, SCHARMÜLLER und ihre Staatsanwälte geweigert, ihrer sittlichen und gesetzlichen Pflicht nachzukommen, den aufgezeigten Sachverhalt auf Straftatbestände hin zu untersuchen und umfassende Ermittlungen im Hinblick auf Bestimmungs- und Beitragstäter anzustellen. MARINGGELE und seine Staatsanwälte wären aber auch von Amts wegen verpflichtet gewesen, gegen diese Lügen- und Haßausstellung einzuschreiten, denn jedem Volksschüler war von vornherein klar, daß es sich bei diesen Machinationen nur um kommunistische Hetze handeln konnte. Das – strafrechtlich relevante! – Verhalten von MARINGGELE und seinen Staatsanwälten erfährt aber seine letzte Steigerung dadurch, daß sie die öffentliche Kritik unseres Landeshauptmanns Franz Schausberger an der Anti-Wehrmachts-Hetzausstellung ignoriert haben. Kurt Seinitz schrieb dazu in der „Neuen Kronen-Zeitung“ am 2. 11. 1999 auf Seite 2:

Verleumdet, weil er vor Wehrmachtsausstellung warnte: Späte Gerechtigkeit für Salzburgs Landeshauptmann Schausberger! Salzburg. – Die Mühlen der Gerechtigkeit mahlen langsam: Salzburgs Landeshauptmann, Universitätsdozent und Historiker (also ein Fachmann!), Franz Schausberger erfährt jetzt eine späte Rehabilitierung für seine frühen Warnungen als prominentester österreichischer Politiker vor der Anti-Wehrmachts-Ausstellung. Schausberger hatte 1998, als die Wanderausstellung in Salzburg durchzog, eindringlich vor der Verwendung von so vielen Fotos aus sowjetischen Archiven gewarnt. Nun sind die ersten, besonders entsetzlichen Fotos über ‘Verbrechen der Wehrmacht’, als Massaker-Opfer des sowjetischen NKWD aufgeflogen. Der Landeshauptmann besaß damals die Weitsicht, in einem Zeitungsartikel diesen kritischen Punkt offen anzusprechen: ‘Jeder Historiker weiß, dass es gerade sowjetische Geheimdienste und Propagandaabteilungen meisterhaft verstanden, Fotos zu manipulieren, womit man eine völlige Sinn- und Inhaltsentstellung erreichen konnte.’ Als einsamer Rufer in der Wüste wurde Landeshauptmann Schausberger allerdings vom Gesinnungsterror der Gutmenschen niedergemacht. Er wurde wegen seines Mutes, diesem Meinungsdruck die Stirn zu bieten, als ‘Nazi’ und ‘Holocaust-Leugner’ verleumdet. Zu den ‘Irrtümern’ und ‘Verwechslungen’ in dieser Propagandaausstellung nach dem alten Bolschewiken-Motto ‘Der Zweck heiligt die Mittel’ schreibt Peter Andersen in der ultra-seriösen ‘Frankfurter Allgemeinen Zeitung’: ‘Muss sich jetzt nicht der Verdacht einschleichen, dass auch bei anderen Aufklärungsbemühungen dieser Art Beweismaterial aus den Archiven der Sieger entweder von diesen manipuliert oder von sogenannten Wissenschaftlern missbraucht wird? Unsicherheit und Skepsis gegenüber den seriösen Forschungsergebnissen werden dann die Folge sein . . . Komme nur niemand und sage, die Schuld dafür läge bei Bogdan Musial und Krisztián Ungváry (die Aufdecker des Skandals), die die deutsche Historikerzunft blamiert haben. Die Schuld liegt bei Reemtsma, der beweisen wollte, was offensichtlich nicht zu beweisen war, und jetzt auf den Trümmern eines vergangenheitsbewältigenden Overkills sitzt. Wie mögen sich nun die Bürgermeister und Claqueure vorkommen, die in zeitgeistkonformer Eilfertigkeit ihre Rathäuser zur Verfügung stellten und ihre flankierenden Kommentare einbrachten . . .’“

MARINGGELE und seine Staatsanwälte haben durch ihr Nicht-Einschreiten gegen die Anti-Wehrmachts-Hetzausstellung und deren Hintermänner eine schwere, nie wiedergutzumachende  Schuld auf sich geladen. Diese schweren sittliche Verfehlungen und Verletzungen der Amtspflicht ergeben im Zusammenhang mit der gegenständlichen als „Anklageschrift“ bezeichneten Hetzschrift das Bild einer Beitragstäterschaft, weil bei mir gefundene Zeitschriften durch Verwendung von Zitaten inkriminiert werden, in denen antifaschistisch-kommunistische Lügen und Fälschungen widerlegt werden. Durch sein triebhaftes Verhalten entpuppt sich MARINGGELE als unbelehrbarer Wiederholungstäter.

Dies stellt er des weiteren dadurch unter Beweis, daß er mir den Besuch einer Demonstration gegen die Anti-Wehrmachts-Ausstellung vorhält („Begründung“, S. 106) und den Besitz eines Flugblattes unter Anklage stellt: „Flugzettel der Bürgeraktion Unsere Zukunft/BRD mit dem Titel 'Zur Schmäh- und Lügenausstellung - Verbrechen der Wehrmacht' mit der folgenden Textstelle: 'Diesen moralisch schwachsinnigen Kriminellen .... geht es darum, uns zu vernebeln, daß die deutschen Soldaten es waren, die 1941 mit ihrem Opfergang Europa vor den Gulags, Genickschuß- und Vergewaltigungsorgien der zum todbringenden Sprung bereiten Roten Riesenarmee bewahrten'„. (Punkt B. 22., S. 37.)

MARINGGELE hat aber auch durch die Erstellung einer „Anklageschrift“ gegen Günther Reinthaler vom 18. 7. 2000, 8 St 44/97z, schwere Schuld auf sich geladen:

Er leugnet den von Polen an Deutschen begangenen Völkermord, verunglimpft das Andenken der Ermordeten, spricht den Überlebenden und ihren Erben den Anspruch auf Wiedergutmachung ab (will ihnen also einen Vermögensnachteil zufügen) und will damit offensichtlich die Straffreiheit zukünftigen Völkermordes bewirken. Mit der Kriminalisierung der “Forderung nach Sicherung der Ernährung aus dem eigenen Boden” hat MARINGGELE die Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs gefährdet. Durch die Inkriminierung des Gebotes: “Die Gesundung und Festigung des Bauernstandes ist die einzige Garantie für die Erhaltung des Volkes vom Grunde her.” beweist er eine menschenverachtende, lebensfeindliche Gesinnung, die unzweifelhaft auf die Vernichtung einer durch ihre Zugehörigkeit zu einem Volk oder einem Staat bestimmte Gruppe abzielt. Die bei uns von der Justiz gewaltsam exekutierte marxistische Bauernvernichtung erfolgt in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Kräften des internationalen “Kriegskapitalismus”! .” Die Kriminalisierung des Grundsatzes: “Erbe und Boden sind eine Einheit!” schließt die Beweiskette in diesem Terrorangriff auf das Recht des Volkes auf Heimaterde. Dies erfüllt den Straftatbestand des Völkermordes und erklärt darüber hinaus jeden Bauern zum Verbrecher. Hofrat Dr. Hubert MARINGGELE ist u.a. gegen die “wissenschaftliche Begründung des Volkes” (S. 51/52); dagegen, das “Leben der eigenen Art zu erhalten” (S. 52); für die “Multikultur-Verbrecher” (S. 52); für Rassenmischung (S. 90) und folglich dafür, daß mit Hilfe der Rassenmischung Völker und Kulturen vernichtet werden; für den “Selbstmord gewachsener Völker” (S. 90); dafür, daß Europa ein “Einwanderungskontinent für die afro-asiatischen Großrassen” sein soll; dafür, daß “Millionen” “bereits in den Ursprungsraum der weißen Völker [...] als billige Arbeitskräfte, Asylanten und Rauschgifthändler” eindringen (S. 90); gegen “die Substanzerhaltung der gesamten weißen Rasse” (S. 92). („Anklageschrift“ gegen Günther Reinthaler vom 18. 7. 2000, 8 St 44/97z.)

 

c) Schwere Last für MARINGGELE

Weil MARINGGELE 1998 seine Pflicht verletzt hat und gegen die Anti-Wehrmachts-Hetzer nicht eingeschritten ist, will er nun aus schlechtem Gewissen Broschüren und Bücher aus dem Verkehr ziehen, in denen antifaschistisch-kommunistische Propagandalügen aufgedeckt und Verbrechen an Deutschen und (Deutsch-)Österreichern, somit an unserer Eltern- und Großelterngeneration, behandelt werden. Dies beweist neuerlich seine böse Absicht, das Aufdecken weiterer Straftaten zu verhindern. Auf den ersten Blick stechen in der „Anklageschrift“ unter anderem folgende Komplexe ins Auge:

MARINGGELE leugnet die im sogenannten „Nürnberger Prozeß“ (Interalliiertes Militärtribunal) an Deutschen und (Deutsch-)Österreichern begangenen Verbrechen, heißt diese damit gut und fügt allen Deutschen und (Deutsch-)Österreichern durch Reinwaschen der Täter schwere Nachteile – auch vermögensrechtlicher Natur in Bezug auf Wiedergutmachungsansprüche – zu. 

MARINGGELE hat gegen die Bestimmung des § 3 StPO, „die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen“, verstoßen. Darüber hinaus hat er aber auch durch das Leugnen der unmenschlichen Folterungen, denen Angeklagte und Zeugen im „Nürnberger Prozeß“ ausgesetzt waren, schwere, nie wiedergutzumachende Schuld auf sich geladen. In einem Schreiben des Bundesministers der Justiz, Bonn, vom 2. 1. 1961 heißt es: „Das Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg [...] hat nach dem Recht der Bundesrepublik  k e i n e  Rechtswirkung für die ehemaligen Angehörigen der SS und der Waffen-SS. Das Urteil hat nur deklaratorische Bedeutung. [...] Ich darf Sie weiter darauf hinweisen, daß die Bundesrepublik – aus hier nicht näher zu erörternden Erwägungen – eine ausdrückliche, vertragliche Anerkennung der von alliierten Militärgerichten in Deutschland gefällten ‘Kriegsverbrecherurteile’ – dazu gehört auch das Urteil des IMT vom 1. Oktober 1946 – vermieden hat.“ Zur Information: Die bekannten stalinistischen Massenmorde verhalten sich zu den ausgeklügelten antifaschistischen Grausamkeiten der Westalliierten wie humane Schlachtungen zu orientalischen Schächtungen. Weil sich Staatsanwalt MARINGGELE mit diesen Verbrechen identifiziert, hat er sich als geistiger Bluttäter bekannt.

Im Lichte der obigen Ausführungen zielt MARINGGELES Verhalten auch darauf ab, die Freiheit der Wissenschaft zu unterbinden und verstößt damit gegen Artikel 17 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867. Dies wird dadurch deutlich, daß er u.a. die wissenschaftliche Untersuchung folgender Fragen verbieten und bei Zuwiderhandeln mit bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe nach dem NSDAP-Verbotsgesetz bestrafen will: die Vorgänge rund um das Interalliierte Militärtribunal in Nürnberg (siehe oben) und dessen Nachfolgeprozesse, die bekannte Fälschung „Tagebuch der Anne Frank“ (Punkt A. I.), die behaupteten Vorgänge in Babi Jar (Punkt B. 45., S. 71; „Begründung“, S. 103). 

Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP, BGBl. 148/1992, normiert in Artikel I, Verbot der NSDAP, § 3h: „Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.“ Der Gesetzgeber stellt die Tatsachenbehauptung auf, daß es „den nationalsozialistischen Völkermord“ und „andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegeben hat, er hat aber nicht vorgeschrieben, auf welche Art und Weise diese Verbrechen sich zugetragen haben. Daher ist es nach wie vor zulässig, Behauptungen über Ereignisse, die sich an bestimmten Orten zugetragen haben sollen, einer Erörterung zu unterziehen. Auch die Zahl der Opfer in einzelnen Konzentrationslagern ist nicht durch den Gesetzgeber oder die OGH-Judikatur festgeschrieben; dies wäre auch selbst im Lichte der heutigen Forschungen schwer möglich. Aus meiner humanistischen Gesinnung heraus freue ich mich jedoch über die Rettung jedes einzelnen Menschen und daher auch über möglichst geringe Opferzahlen. Wenn nun in den beanstandeten Publikationen Einzelfragen zu „nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ behandelt werden, so ist dies nicht gleichbedeutend mit einem generellen „Leugnen“, „gröblichen Verharmlosen“, „Gutheißen“ oder „Rechtfertigen“. Diese einfache Erkenntnis hat MARINGGELE in seinem geistigen Blutrausch offenbar nicht registriert. Der Gesetzgeber hat beispielsweise auch nicht beabsichtigt, alle antifaschistischen Schauprozesse nach 1945 und damit auch die im sowjetischen Machtbereich für sakrosankt zu erklären. Dies geht auch nicht aus der einschlägigen Judikatur hervor. (Vgl. Schreiben des Bundesministers der Justiz, Bonn, 2. 1. 1961, Zahl 9250/1 II - 25 244/60.) Daher wäre auch die Verbreitung eines großen Teiles der beanstandeten Schriften (die jedoch nicht erfolgt ist) zulässig! Aus den Stenographischen Protokollen zu BGBl. 148/1992 geht eindeutig hervor, daß die Freiheit der Forschung durch das NSDAP-Verbotsgesetz nicht eingeschränkt werden darf. Bei einem Großteil der beanstandeten Schriften, insbesondere der Schriftenreihe „Historische Tatsachen“, handelt es sich um die Publikation von Forschungsergebnissen. Daran ändert auch nichts, daß Hofrat Dr. Hubert MARINGGELE Zitate aus ihrem Kontext gerissen hat, um damit ein propagandistisches „Orgien-Mysterientheater“ aufzubauen. Tatsächlich werden auch in einigen der beanstandeten Schriften antifaschistisch-kommunistische Greuelmärchen, wie sie in der berüchtigten Anti-Wehrmachts-Ausstellung verbreitet wurden, entlarvt. Daraus ergibt sich zwingend, daß sich MARINGGELE notorisch auf die Seite der antifaschistischen Wahrheitsvergewaltiger und kommunistischen Massenmörder geschlagen hat.

Zu den unzutreffenden und unverständlichen Vorwürfen der Staatsanwaltschaft Salzburg tun sich noch eine Menge Fragen auf, von denen einige hier herausgegriffen werden sollen. Eine rational nicht nachvollziehbare Fürsorge läßt die Salzburger Staatsanwaltschaft auch dem internationalen Schmarotzerkapital angedeihen. (Siehe oben.) Mit dem gewaltsamen Herbeiführen der sogenannten „multikulturellen Gesellschaft“ wird gleichzeitig auch vorsätzlich die Demokratie zerstört, der geschlossene Siedlungsraum des Volkes aufgelöst und der biologische Organismus Volk als Souverän beseitigt. Als Beispiel für das praktische Funktionieren des Völkermordes in Österreich kann u. a. auch der ehemalige Bundeskanzler Mag. Viktor Klima herangezogen werden. Vor nicht allzu langer Zeit erfreute er sich im Ausland nach dem Genuß von Alkohol an der Tatsache, daß der Anstieg der Bevölkerung in Österreich von sieben auf acht Millionen „nicht durch die Kraft österreichischer Lenden, sondern durch die Zuwanderer vom Balkan“ erfolgt sei. („täglich Alles“, Wien, 5. 8. 1999.) Inhomogene Gesellschaften, die nicht durch die gemeinsame ethnische Abstammung verbunden sind, sind mit schweren Mängeln und Risiken behaftet. Die Vereinigten Staaten von Amerika und im besonderen deren „multikulturelle Städte“ sollten selbst der Staatsanwaltschaft Salzburg als warnendes Beispiel dienen. Wenn die Staatsanwaltschaft Salzburg verneint, daß mit der planmäßigen, gewaltsamen Einsiedelung von großen Zahlen Fremder „zukünftige Revolutionen importiert“ werden, so muß sie darlegen, warum z. B. in Südamerika ununterbrochen ethnisch bedingte Bürgerkriegszustände und gegenseitige Ausrottungsvorgänge stattfinden. Einen weiteren Denkanstoß für die Staatsanwaltschaft sollte das Beispiel der Hutus und Tutsis geben, das beweist, daß Staaten, die mit dem Volk nicht weitgehend deckungsgleich sind, ständig von meist blutigen Konflikten heimgesucht werden. Völkermord ist jedoch ein vielschichtiges Phänomen, das nicht nur aus der Sicht der von Eindringlingen Bedrohten gesehen werden kann. Von den internationalen Geld- und Goldhamsterern verschuldeter Völkermord liegt auch dann vor, wenn Teile eines Volkes aus ihrer Heimat verbracht werden und in einem fremden Land angesiedelt werden. Als typisches Beispiel dafür dient die Versklavung und Verschickung von Angehörigen afrikanischer Völker nach Amerika. Dieser Vorgang wurde planmäßig zum Zwecke der Gewinnanhäufung überwiegend von Angehörigen einer einzigen ethnischen Gruppe, die dem Gericht zweifellos bekannt ist, durchgeführt.

Unstrittig ist auch die Austreibung und Ausmordung der Deutschen ab 1918 Völkermord. Angesichts dieses singulären Verbrechens lädt daher jeder, der Gewalttaten gegen Deutsche leugnet, relativiert oder verharmlost, unsühnbare Schuld auf sich. Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat dieses Verbrechen begangen, auf der anderen Seite setzt sich die Staatsanwaltschaft Salzburg für den Völkermord am Deutschen Volk ein.

Zur Unterstützung dieses Völkermordprogramms am Deutschen Volk versucht die Staatsanwaltschaft Salzburg, mich zu kriminalisieren. Zu diesen Zwecke hat sie das als „Anklageschrift“ bezeichnete Pamphlet verfaßt und durch wahrheitswidrige Darstellung von Tatsachen sowie durch die Propagierung unhaltbarer, geistig verwirrter Thesen und durch Umkehrung der „Wiederbetätigung“ ein Lügengebäude aufgerichtet, mit dem sie versuchen will, parteipolitisch ausgewählte und wissenschaftlich unzureichend ausgebildete Geschworene mit der Verantwortung eines verbrecherischen politischen Fehlurteils zu belasten. Mit der nicht verjährbaren Verantwortung wollen die antifaschistischen Sektierer in der Salzburger Justiz Verbrechen im Sinne des antifaschistischen Völkermordes am Deutschen Volke begehen, ohne sich dazu bekennen zu müssen. Die sogenannte „Anklageschrift“ beweist den bösartigen Vorsatz der Staatsanwaltschaft Salzburg, die Geschworenen zu täuschen.

Um diese Vorgänge näher zu beleuchten, ist es wichtig, eine kurze Charakterisierung der Justiz vorzunehmen. Grundsätzlich sind alle Richter in Österreich laut einer Aussage der derzeitigen Präsidentin der Österreichischen Richtervereinigung, Barbara Helige, schon allein im Hinblick auf ihre Vorrückungen abhängig. Weiter sind Justizangehörige wiederholt in parteipolitischem Interesse sowie im antifaschistischen Sinne tätig geworden – beispielsweise im Dienste der Agrarmarkt Austria, im Zuge der Bauernverfolgung sowie im Interesse der wirtschaftlichen Vernichtung der Bauern gegen die Notwehrgemeinschaft der Bauern und gegen die Landwirtschaftliche Informationsgemeinschaft. Damit haben sie ihr Scherflein zur Bauernvernichtung beigetragen. In Wahrnehmung der Interessen des antifaschistisch-kommunistischen „Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes“ (DÖW) wurde unter falschem Vorwand die Abonnentenkartei der freiheitlichen Zeitschrift „Aula“ requiriert. Informationen aus dem Innenministerium zufolge sollen diese Adressen dann in weiterer Folge zum DÖW und zu einigen „befreundeten Diensten“ (CIA, Mossad) gelangt sein. Die österreichische Justiz ist im Auftrag ausländischer Behörden auf dem Weg über die kommunistischen Klüngel im Michaelek-Justizministerium gegen österreichische Staatsbürger tätig geworden und hat diese der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt.

Die Schnittstelle für das Funktionieren der politischen Justiz in Österreich ist in der massiven hintergründigen Verbindung zwischen DÖW und SPÖ zu finden. Nach außen hin gestaltet sich diese Zusammenarbeit an einem Beispiel folgendermaßen: Das „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ steuert der Anti-Wehrmachts-Fälschungsausstellung des bundesdeutschen Bolschewiken und Straftäters Hannes Heer Hetzobjekte bei, SPÖ-Politiker (zum Teil sogar gleichzeitig DÖW-Mitglieder) übernehmen reihenweise den „Ehrenschutz“ über die Fälschungsausstellung und finanzieren diese gegen den Willen der anständigen Mehrheit der Österreicher (siehe z. B. Meinungsumfragen in Kärnten) mit Steuergeld. Aus den „Mitteilungen“ des DÖW geht hervor, daß regelmäßige koordinierende Gespräche mit hochrangigen Justizfunktionären stattfinden. Das DÖW rühmt sich direkter Einflußnahme auf die Justiz – wie z. B. der Wiederaufnahme bereits eingestellter Verfahren, aber auch der Niederschlagung von Verfahren und der Verurteilung von Menschen in politischen Schauprozessen – und wird im Sinne der zugrundeliegenden langfristigen Völkermordstrategie der Antifaschisten in die Richter- und Historikerausbildung eingebunden. Völkermordstrategen aus dem Dunstkreis des DÖW wurden auf antidemokratische Weise in die Beratungen des Justizausschusses des Nationalrats über die 1992 erfolgte Novellierung des NS-Verbotsgesetzes eingebunden. Dort sorgten diese Personen dafür, daß ihre politische Hetz- und Wühlarbeit im Sinne des Völkermordes in politischen Schauprozessen eine Effizienzsteigerung erfährt. Auskunft über die Gesinnung, für die sich antifaschistische Justizsektierer einspannen lassen, gibt uns das OLG Wien in der Entscheidung 18 Bs 384/97 vom 4. 5. 1998. Darin heißt es, daß in Hinblick auf das DÖW die Aussagen „das DÖW schafft dabei ein Klima des Gesinnungs- und Meinungsterrors“, „Die zur Bildung der antifaschistischen Volksfront notwendige Ausweitung des Widerstandsbegriffs ‘konnte wiederum nur im Wege gewaltiger Geschichtsfälschungen und Verdrehungen erfolgen’.“, „‘bei uns darf es (das DÖW) als eine Art Privatstasi’ sich offiziösen Charakter anmaßen und außerdem für seine marxistische Wühlarbeit Millionensubventionen aus staatlichen Quellen einstreifen“, „(Unter Neugebauer wurde) . . . besonders in jüngster Zeit die gesinnungsterroristische Kampagne gegen das angebliche ‘Umfeld’ des Rechtsextremismus wiederbelebt“ und so weiter „straflose Werturteile in Bezug auf eine tatsächlich vorhandene und beweisbare Situation seien“. Laut Beschluß 1 A 511/95.PVL des Oberverwaltungsgerichts Münster/Westfalen vom 9. Oktober 1996 hat das DÖW gefälschte Unterlagen in Schädigungsabsicht vorgelegt. Diese Unterlagen führten zur Kündigung eines Wissenschaftlers von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Für DÖW-Mitglied Peter Turrini sind „die Hälfte aller Österreicher Nazis“, Ex-Kommunist und DÖW-Mitglied Helmut Zilk will diese „Nazis“ allesamt „ausrotten“ lassen (Österreichisches Fernsehen, „Jahresrückblick“, 29. 12. 1995).

Die antifaschistische Justiz verfolgt Straftatbestände, wie sie z. B. mit der Anti-Wehrmachts-Ausstellung gesetzt wurden, nicht, ignoriert pflichtwidrig diesbezügliche Strafanzeigen und ermöglicht damit das Verbrechen des Völkermordes (Zufügen schwerer seelischer Schäden in Vernichtungsabsicht nach § 321 StGB). Dadurch, daß die Justiz Terrorangriffe auf kindliche Seelen – wie im Fall der Anti-Wehrmachts-Hetzausstellung – deckt, macht sie sich der fortgesetzten Kinderschändung schuldig. Skrupellose sozialistisch-antifaschistische Lehrer haben die Jugend durch die Verbrecher-Ausstellung getrieben und erfahren die Deckung durch antifaschistische Landesschulräte und gewissenlose antifaschistische Richter.

Die SPÖ hat jahrzehntelang (in den letzten Jahren mit Unterstützung naiver bürgerlicher Kräfte) eine Umverteilungspolitik von unten nach oben betrieben. Damit hat sie es erreicht, daß laut Medienberichten rund eine Million Österreicher an oder unter der Armutsgrenze leben müssen. Demgegenüber hat sie sich eine Kaste sozial schmarotzender Nichtstuer geschaffen, die – ohne arbeiten zu müssen – über genug Geld verfügt, um jeden Tag als Sturmabteilung der SPÖ zum Sturz der neuen Regierung antreten zu können. Mit ihrer radikal-kapitalistischen Verschuldungspolitik hat die SPÖ der neuen Regierung einen nicht mehr zu bewältigenden Schuldenberg hinterlassen. Wie der neue Finanzminister Grasser mitteilte, beträgt das hinterlassene Budgetdefizit 109 Milliarden Schilling, die Zinsen für die hinterlassene Erbschuld machen über 100 Milliarden Schilling aus. Mit ihrer skrupellosen Verschuldungspolitik haben die Verantwortlichen der SPÖ nicht nur dem internationalen Kapital und dem parteinahen Bankensektor in Österreich unberechtigterweise zu Geld verholfen, sondern auch eine Clique schmarotzender Antifaschisten herangezogen, aus der sie nun ihr berufsmäßiges Umstürzlertum gegen den Staat rekrutieren. (Zudem ist wirtschaftshistorisch bewiesen, daß der Staat die Währungshoheit an sich nehmen und mit Erfolg zinsenloses Geld in Umlauf bringen kann – z. B. Brakteaten im Mittelalter, Wörgl 1932 bis 1933.) Tatsache ist, daß Österreich bei Nichterfüllung der EU-Finanzkriterien noch weitergehend seiner Souveränität beraubt wird, indem ihm Strafauflagen erteilt und in weiterer Folge ein Kuratel aufgezwungen werden kann. Letztlich führt die Verschuldung an das internationale Finanzkapital zu Verhältnissen, wie sie in der Dritten Welt herrschen: Der Internationale Währungsfonds bestimmt über die jeweilige Regierung hinweg Löhne, soziale Bedingungen, schreibt den Ausverkauf der nationalen Ressourcen an das internationale Kapital vor, reguliert Import- und Exportpreise usw. Dies beweist, daß die SPÖ die Souveränität und Eigenstaatlichkeit Österreichs – auch über den manipulierten EU-Beitritt hinaus – in Frage gestellt hat. Daß man diese Methode nicht auf die Dummheit sozialistischer Funktionäre schieben kann, beweist das Beispiel Dr. Hannes Androsch: Er hat nachweislich bei einer unnotwendigen Anleihe der Republik Österreich, die über das Londoner Bankhaus S. Warburg (gegenwärtig zur „Deutschen Bank“ gehörend) ausgegeben wurde, ungerechtfertigte Provisionen in gewaltiger Höhe kassiert. Ein von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn wegen Betrugs eingeleitetes Strafverfahren mußte auf politische Weisung hin eingestellt werden. Das ist die Realität jenseits der Weisheit von Lehrbüchern der Volkswirtschaft (wie z. B. Samuelson, „Economics“ etc.). Will die Staatsanwaltschaft Salzburg immer noch in Abrede stellen, daß das „Volk mit seiner Arbeitsleistung die Machtkonzentration des Geld raffenden internationalen Großspekulantentums unterhalten“ muß? (Seite 94 der Anklageschrift von MARINGGELE gegen Günther Reinthaler vom 18. 7.  2000, 8 St 44/97z.)

Die Staatsanwaltschaft Salzburg soll im Zusammenhang mit ihrer Befürwortung einer lebensfeindlichen multikulturellen Ideologie darlegen, wann sie sich das letzte Mal mit Artikel 1 B-VG („Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“) beschäftigt hat. In der Bundesverfassung kommt die multikulturelle Gesellschaft nicht vor.

Tatsache ist: Wenn die wirtschaftliche und soziale Zerstörung unseres Heimatlandes (eine Million Österreicher leben schon unter der Armutsgrenze und es werden täglich mehr) gerade von den internationalen Kapitalisten und Bankensozialisten wie Vranitzky und Klima verschuldet und vorangetrieben wird, hört man – hervorgerufen durch diese Politik – an immer mehr Stammtischen nostalgische Betrachtungen über die Vergangenheit. Die zu meinem tiefen Bedauern stärker um sich greifende Stimmung der Relativierung, des Vergleichens und der Aufrechnung sozialer Errungenschaften ist ein „Verdienst“ der sozialistischen Umverteilungspolitik von unten nach oben, wie diese in den letzten Jahrzehnten durchgeführt wurde. Es ist den internationalen Sozialisten zusammen mit den internationalen Kapitalisten der schwerwiegende Vorwurf zu machen, daß sie mehr als fünfzig Jahre Friedenszeit nicht genutzt haben, um allen Menschen Wohlstand und Zufriedenheit zu schenken und damit die Idee und das Lebensgefühl der nationalsozialistischen Ära restlos zu überwinden. So ist es die Schuld der Sozialisten, daß sie bei den heutigen Möglichkeiten der Produktivität nicht die Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden reduziert und gleichzeitig die Kaufkraft kräftig erhöht haben. Durch ihre Weigerung, diesen positiven Weg zu beschreiten, indem sie stattdessen mit ihrer Finanzpolitik dem internationalen Kapital dienten und die Verarmung der Österreicher förderten, belebten sie nostalgische Gefühle und betätigten sich – wie ja genügend Sozialstudien beweisen – als Wegbereiter der Wahlerfolge des Jörg Haider, ja sogar: rechtsextremer, aber auch neonationalsozialistischer linker Strömungen. Als rechtstreuer österreichischer Staatsbürger lehne ich es ab, wenn versucht wird, politische Schuld der Vergangenheit nun mit Gewaltmaßnahmen zum Sturz der Regierung zu kompensieren. Im Gegensatz zu solchen Methoden wünsche ich mir eine Vergangenheitsbewältigung durch Gegenwartsbewältigung. Im Artikel „Wohlstand für jeden!“, „PNO-Nachrichten“, Nickelsdorf, Nr. 3-4/1998, ist ausführlich beschrieben, daß im kapitalistischen Wirtschaftssystem einer Familie nur 16,7 Prozent des Nettoeinkommens als wirkliche Kaufkraft zur Verfügung steht. Einen erheblichen Teil des Nettoeinkommens eignen sich die Zinseszins-Raubkapitalisten an. Da ja bekannt ist, daß im Zuge des Regierungswechsels nicht nur in den Bundesministerien für Inneres und Justiz, sondern auch im Bundesministerium für Finanzen Akten vernichtet und Sabotage geübt wurde, kann man nur hoffen, daß die gegenständlichen Aktivitäten der Salzburger Staatsanwaltschaft nicht in einem Zusammenhang damit zu sehen sind.

Bis jetzt hat die österreichische Justiz den gesamten Bereich der kriminellen Völkerverschuldungspolitik – an der einzelne Personen und Gruppen mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung gewerbsmäßig profitiert haben – gedeckt. Damit hat sie einen gigantischen betrügerischen Raubzug zu Lasten des Volksvermögens ermöglicht. Denn Tatsache ist, daß ein Staat zur Durchführung seiner Aufgaben nicht der Kreditaufnahme bedarf, sondern die für das Funktionieren des Wirtschaftskreislaufs erforderliche Geldmenge aus eigener Hoheit drucken und – sogar zinsenfrei – in Umlauf bringen kann. Eine nationalstaatliche Geldwirtschaft bildet einen Grundpfeiler der  Souveränität und Unabhängigkeit eines Staatswesens. Ein Abgehen von diesem Grundsatz untergräbt die Unabhängigkeit Österreichs.

Schier unglaublich ist der ungeheuerliche Versuch der uniformierten Sektenangehörigen, ganze Wissenschaftszweige und komplexe Forschungsrichtungen mit dem Bannfluch der nationalsozialistischen Wiederbetätigung zu belegen, bloß weil diese Forschungsgebiete teilweise Ergebnisse hervorgebracht haben, die die auf den Kopf gestellte antifaschistische Weltsicht obsolet machen.

In stumpfer Wiederholung kaut die „Anklageschrift“ bereits widerlegten Unsinn aus dem Kopf des Verfassers wieder, so daß ich mir ernsthaft die Frage stelle, ob dieses Schriftstück angesichts der zahlreichen Mängel und seiner Verworrenheit nüchtern zustandegekommen sein kann. Mit dummer, widerlicher Hetze wird versucht, den antifaschistischen Völkermordgedanken, der dem Autor unübersehbar ein dringendes Bedürfnis ist, einseitig vorteilhaft darzustellen und zu verherrlichen. Um von dieser Verbrechermethode abzulenken, beschimpft und kriminalisiert mich der Urheber dieses Machwerks ständig in unflätigster Weise.

Daß es sich um ein linksradikales Komplott handelt, ist nun wirklich nicht mehr zu leugnen. Der Vorwurf, meine  „leugnende Verantwortung aufrecht“ zu halten (S. 109), ist geradezu peinlich. Was sollte ich denn nach Ansicht des Verfassers der „Anklageschrift“ gestehen, wo doch unbestreitbar ist, daß er zur Clique der Völkermörder gehört?

Tatsache ist, daß ich immer bemüht war, gesetzeskonform zu handeln. Um zu erkennen, daß die Vorwürfe in der gegenständlichen sogenannten „Anklageschrift“ unsinnig sind, bedarf es nicht einmal der Anwendung des von mir autodidaktisch erworbenen juristischen Wissens: dazu genügt eigentlich schon der gesunde Hausverstand, wie er jeder Stallmagd in früheren Zeiten zu eigen war. Eine Gesamtanalyse des von seinem Urheber als „Anklageschrift“ bezeichneten Geschreibsels bestätigt die Erkenntnisse, die der Nobelpreisträger Konrad Lorenz über die negativen Folgen der Domestikation gewonnen hatte, aufs Erschreckendste. Es handelt sich hier unzweifelhaft um die Folgen ununterbrochener, zu lange durchgeführter einseitiger geistiger Beschäftigung. Der geistige Aufenthalt in einem Meer von Antifaschisten vergossenen Blutes führt zur Abkoppelung vom Strom des Lebens und des Lichtes. So ein armer Mensch ist nicht mehr er selbst, sondern nur mehr ein Zombie der antifaschistischen Mordwelt. Wollen solche Minusmenschen, mit ihrer einschlägigen Gesinnung, mit einseitig aus meiner wissenschaftlichen Bibliothek gestohlenen Publikationen den Geschworenen ein einseitiges Bild von mir vermitteln? Ein solches wird sich durch Beibringen meiner gesamten Bibliothek leicht entkräften lassen. In freudiger Erwartung harre ich der Erörterung meines dem antifaschistischen Todestrieb und Völkermord entgegenstehenden „Gedankengutes“.

 

II. Zur „Begründung“

Da es sich bei der „Anklageschrift“ um vollendeten Schwachsinn unter dem Gesichtspunkt minimaler Bildungsanforderungen handelt, ist die Auseinandersetzung damit verständlicherweise sehr quälend. Ich sehe daher meine bisherigen sachlichen, wenngleich unvollständigen Ausführungen als für heute hinreichend an. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß MARINGGELE wahrlich ein gelungenes Produkt der DÖW-Richterausbildung ist. (Siehe Beilagen: „Was ist das DÖW“; „Wer ist Hon.-Prof. Dr. Wolfgang Neugebauer?“.) Das verwundert jedoch nicht: Schließlich hortet das „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ (DÖW) in der Wipplinger 8, 1010 Wien, Unmengen an NS-Propagandamaterial, das es im Zusammenwirken mit Medien und dem Unterrichtsministerium dazu verwendet, Straftäter zu erzeugen. So werden beispielsweise in DÖW-Publikationen werden mißbräuchlich mit „einschlägigen Parolen“ versehene Hakenkreuze abgebildet, die Adressen von ausländischen Neonazi-Organisationen beworben und CD-ROMs mit Straftaten provozierendem Inhalt angeboten. (Bitte „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“ genau lesen!)

Auf Seite 106 behauptet MARINGGELE, ich hätte am 1. 3. 1997 in München an der „Anti-Wehrmachtsdemonstration“ teilgenommen. Ja, ja: So ist er, der MARINGGELE! Den Blutzeugen unseres Volkes feindselig gegenüberzustehen – minderwertiger geht’s wirklich nicht mehr! Es ist unanständig, an einer „Anti-Wehrmachtsdemonstration“ teilzunehmen. Tatsächlich habe ich – im Gegensatz zu Angehörigen der österreichischen Justiz – meine Pflicht erfüllt, indem ich an der Demonstration gegen die verbrecherische Anti-Wehrmachtsausstellung teilgenommen habe. Dies bin ich meinem Großvater und überhaupt meinem Volke schuldig.

 

III. Zum NSDAP-Verbotsgesetz:

 

Stalinistisch-antifaschistische Gesetzgebung:

„Das antifa-Handbuch“, das wissenschaftliche Standardwerk über den Antifaschismus in Österreich, gibt in der 1. Auflage 1997 Auskunft (S. 6 bis 9):

Das NSDAP-Verbotsgesetz wurde „der antifaschistischen sowjetkommunistischen 'Rechtsordnung' nachgebildet. (Vgl. Art. 58 des sowjetischen Strafkodex von 1927 in der Fassung von 1934; siehe auch: Roy Medvedev, 'Let History Judge. The Origins and Consequences of Stalinism', Oxford 1989.) Dieses von den alliierten Besatzungsmächten aufgezwungene, verfassungswidrig in der sowjetisch besetzten Zone zustandegekommene und bis heute verfassungswidrige Gesetz wird zur Verfolgung und existentiellen Vernichtung von Menschen eingesetzt, die für das Überleben ihres Volkes eintreten.

'Berichterstatter Dr. Gorbach [Anm.: 6 Jahre im KL Dachau interniert, ÖVP-Bundeskanzler von 1961–1964, „Österreich bleibt ein freier, aber auch ein deutscher Staat.“]: Hohes Haus! Es ist seit Jahren die Auffassung aller Parteien dieses Hauses, daß sieben Jahre nach Kriegsende die Ausnahmegesetze abzubauen beziehungsweise schließlich zur Gänze zu beseitigen wären. Dies umsomehr, als die Alliierten im Jahre 1946, als das Verbotsgesetz zur Beratung stand, durch mehr als sechzig Auflagen eine von den Parteien nicht gewollte Verschärfung der Behandlung der NS-Materie herbeigeführt haben. Nur so kam es zu der bekannten Fassung des Verbotsgesetzes vom Feber 1947, das mit Recht in vielen Belangen als ein Unrechtsgesetz bezeichnet wurde und begreiflicherweise heute noch so bezeichnet wird...' (97. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, VI. GP., 18. Juli 1952, S. 3869.)

Nationalrat Migsch, SPÖ, laut 'Wiener Zeitung', 19.7.1952: 'Das NS-Gesetz, das niemand hier im Haus gewollt hat, ist uns von den Alliierten aufgezwungen worden.' Nationalrat Alfred Maleta, ÖVP, laut 'Wiener Zeitung', 3.3.1957: 'Das im Jahre 1947 verabschiedete NS-Gesetz ist dem Buchstaben nach österreichisches Recht, doch es ist ein Gesetzeswerk gewesen, dem deutlich der Stempel der damaligen vierfachen Besetzung Österreichs, der fremden Kontrolle und Bevormundung unserer Gesetzgebung aufgedrückt war.' (Zit. nach: Dieter Stiefel, 'Entnazifizierung in Österreich', Europaverlag, Wien 1981, S. 113.)

Die Behauptung, das NS-Verbotsgesetz wäre unter dem unmittelbaren Eindruck furchtbarer NS-Verbrechen zustandegekommen, ist unwahr, auch wenn sie noch so oft wiederholt wird. (Z. B. jüngst in: „profil“, 13.1.1997, S. 44: „Das Entsetzen stand Pate für die enorm hohen Strafdrohungen bei jeder Art der Wiederbetätigung.“) Hingegen heißt es in „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, Wien 1979, herausgegeben vom „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ (DÖW), auf Seite 393:

„Von der amerikanischen Besatzungsmacht in den Jahren 1946 bis 1948 durchgeführte Meinungsumfragen zeigen, daß die Vergangenheit noch lange nicht bewältigt war. Damals gaben nur durchschnittlich 42 % der Wiener an, daß der Nationalsozialismus eine schlechte Idee gewesen sei.“

Univ.-Prof. Dr. Gschnitzer, später ÖVP-Staatssekretär, sprach am 13.2.1948 als Rektor der Universität Innsbruck im Vortragssaal der dortigen Handelskammer:

'... Von aller Ungerechtigkeit, Unmenschlichkeit, Unklugheit abgesehen, ist das NS-Gesetz als Selbstmord des Bürgertums entlarvt... und das NS-Gesetz ist ein Sklavereigesetz. Darum gebe ich die Parole: keine Reform. Abschaffung des NS-Gesetzes! Zurück zum Grundsatz: gleiches Recht für alle als unerläßliche Grundlage eines freien, demokratischen Rechtsstaates.' ('Tiroler Tageszeitung', Innsbruck, 14.2.1948.)

Österreich ist das einzige Land der Erde, in dem ein stalinistisches Gesetz erst vor wenigen Jahren erweitert und verschärft wurde. Dies geschah aufgrund der Vorarbeit antifaschistischer Organisationen sowie der Israelitischen Kultusgemeinde und unter Mitwirkung von außerparlamentarischen Linksradikalen im Justizausschuß des Nationalrats. (Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, 'Tätigkeitsbericht 1991', in: 'Jahrbuch 1992'; Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes/Israelitische Kultusgemeinde Wien/Gesellschaft für politische Aufklärung (Hrsg.): 'Justiz und nationalsozialistische Wiederbetätigung. Protokoll der gleichnamigen Tagung' (15.5.1990), Wien; Bericht des Justizausschusses vom 5. Februar 1992; Stenografisches Protokoll der 59. Sitzung des Nationalrates vom 26. Februar 1992.)

'Stalin sprach: 'Wir werden jeden Feind vernichten, selbst wenn er ein alter Bolschewik ist, wir werden sein ganzes Geschlecht und seine Familie ausrotten. Wir werden jeden erbarmungslos vernichten, der durch seine Handlungen und Ideen, ja sogar durch Ideen die Einheit des sozialistischen Staates angreift.'' ('Der Spiegel', 5.7.1993, S. 73, in der Buchbesprechung über: Hermann Weber, Dietrich Staritz (Hrsg.), 'Kommunisten verfolgen Kommunisten', Akademie Verlag, Berlin.)

[...]

Em. o. Univ.-Prof. Dr. Hans R. Klecatsky, Justizminister von 1966 bis 1970 (ÖVP), urteilt über das NS-Verbotsgesetz so:

'Was mich so maßlos empört, ist, daß man politische Gespenster erzeugt. Und die werden verfolgt, und hinter diesem Paravent, den man hier aufstellt, werden die Probleme, die wirklich unser Volk betreffen, ungelöst gelassen... Dieses Gesetz widerspricht auch der Menschenrechtskonvention, nur wird das niemand aufgreifen, fürchte ich. Man müßte, um ein ordnungsgemäßes Strafrecht zu schaffen, das auch dem berühmten Grundsatz 'nullum crimen sine lege' entspricht, das, was man treffen will, die Tathandlung, richtig umschreiben. Nicht so, wie jetzt, daß ein nebuloser Tatbestand mit allem möglichen ausgefüllt wird!' (Gespräch mit Prof. Klecatsky in: 'Fakten', Postfach 34, 2100 Korneuburg, Nr. 38/1995, S. 1.)

Verbotsgesetz ein Sklavereigesetz:

Die Behauptung, daß dieses Gesetz den Bestand der Republik Österreich bewahren soll, ist falsch. Um diesen Zweck zu erreichen, gibt es im österreichischen Strafrecht die Bestimmungen gegen den Hochverrat (§ 242 StGB: Abtrennung von Gebieten oder Änderung der Verfassung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, Strafrahmen zehn bis zwanzig Jahre) und gegen staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB: Gründung - sechs Monate bis fünf Jahre, nicht führende Beteiligung oder Unterstützung - bis ein Jahr). Diese Bestimmungen werden jedoch nicht angewendet, weil sie Handeln auf „gesetzwidrige Weise“ (§ 246 StGB) zur Voraussetzung haben und daher nicht zum politisch gewünschten Erfolg führen. Auch der Vorwurf des § 278 (Bandenbildung) und § 279 StGB (bewaffnete Verbindung: bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist von vornherein zum Scheitern verurteilt oder gelangt erst gar nicht zur Anwendung.

[...]

Für politisch gewünschte Verurteilungen bietet freilich das Verbotsgesetz einen ungleich größeren Spielraum. Da das Verbotsgesetz das Tatbild mangelhaft oder gar nicht definiert, übernehmen die politisch besetzten Gerichtshöfe kurzerhand die Aufgabe des Gesetzgebers und verfolgen Menschen alleine aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Univ.-Prof. Dr. Theodor Rittler, 'Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes', 2. Auflage, zweiter Band, Besonderer Teil, Seite 355:

'Ein Strafgesetz von größter Unbestimmtheit und uferloser Weite, man kann sagen: ohne Tatbild. Alle rechtsstaatlichen Garantien fehlen. Dazu die drakonische Härte der Strafdrohung. Soll auch der darunter gezogen werden, der ein Winterhilfswerk organisiert oder in seinem Fabriksunternehmen eine Einrichtung nach dem Muster 'Kraft durch Freude' schafft?'

Univ.-Prof. Dr. Winfried Platzgummer, Universität Wien, in: 'Österreichische Juristen-Zeitung', Nr. 22/1994:

'Das ist nun freilich angesichts der hohen Strafdrohung ein Tatbild von größter Unbestimmtheit und uferloser Weite, und Rittler hatte sicher recht, wenn er das Fehlen aller rechtsstaatlichen Garantien beklagte.'„

Ausnahmegesetzgebung:

Sektionschef Dr. Roland Miklau erklärte auf einer Tagung zum Zwecke der politischen Verfolgung von Menschen am 15. 5. 1990 im Alten Rathaus, Wien: „Ich sage das nur, um deutlich zu machen, daß es hier um einen Bereich geht, der sozusagen eine Art Ausnahmegesetzgebung ist, wie auch das Nürnberger Militärtribunal völkerrechtlich eine Ausnahmeerscheinung war...“ Nachdem ihn die DÖW-Antifaschisten deswegen angreifen, rechtfertigt er sich: „... Ich habe nur zu erklären versucht, ohne das in irgendeiner Weise zu bewerten, daß es sich bei Gesetzen, die politische Delikte strafrechtlich erfassen, zumal Meinungsäußerungsdelikte, in einem Rechtsstaat liberaler Prägung immer um Ausnahmegesetze handelt...“ („Justiz und nationalsozialistische Wiederbetätigung. Protokoll der gleichnamigen Tagung am 15. Mai 1990 in Wien“, als Broschüre herausgegeben von DÖW, der Israelitischen Kultusgemeinde Wien und der Gesellschaft für politische Aufklärung; siehe auch: „Das antifa-Handbuch“, 1. Auflage 1997, S. 148.)

Das Verbotsgesetz gegen die NSDAP sollte ursprünglich „Vergeltungsgesetz“ heißen. Aus den Beratungen des Kabinettsrates geht hervor, daß dieses Rachegesetz nicht für ewige Zeiten bestimmt war. Heute wird damit jedoch illegale Generationenhaftung betrieben. („Protokolle des Kabinettsrates 29. April 1945 bis 10. Juli 1945 Band1“, Hrsg. v. d. Österreichischen Gesellschaft für historische Quellenstudien.)

Offen geben die Exponenten der antifaschistischen Verbrecherideologie zu, daß es ihnen gelungen ist, die Justiz vor den Karren ihrer bewußt verkehrten Begriffswelt zu spannen. 1979 sprach Univ.-Doz. Dr. Willibald Ingo Holzer noch von der Forderung, „Begriff und Theorie des Rechtsextremismus so zu formulieren, daß hieraus auch eine Praxeologie zu seiner Beseitigung abgeleitet werden kann.“ (Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, Österreichischer Bundesverlag, Wien 1979, S. 13.) 1993 erklärte das „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands“ (DÖW) mit triumphierendem Unterton in der Einleitung (S. 8) zu dem von ihm herausgegebenen „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“, daß „die dem Werk zugrunde liegende Begriffsbestimmung“ von „Rechtsextremismus“ durch Univ.-Doz. Dr. Willibald Holzer „in der österreichischen Forschung und Publizistik, z. T. auch in der Rechtsprechung Anklang gefunden und sich in der Praxis bewährt hat“. Dies haben die Antifaschisten mittels kommunistischer Volksfront-Taktik – d. h. dem „Bündnis mit nichtproletarischen Gruppen“ (VII. Weltkongreß der Komintern 1935), also auch Bürgerlichen und Konservativen – erreicht, obwohl der Marxist Holzer (S. 27) seine linksradikale Weltsicht (vgl. seine „Erklärung“ von „links“ und „rechts“ auf S. 21) mit folgendem Agitprop-Geschwafel völlig entlarvt: „Vor dem Hintergrund insonderheit ideengeschichtlicher Entwicklungslinien und sozioökonomischer Funktionsspezifika erscheint Rechtsextremismus als extreme Spielart des Konservativen.“ (Ebenda, S. 16.) Schon in jungen Jahren hatte er seine Liebe zu kommunistischen Meuchelmördern entdeckt, insbesondere aber hat ihn „die Figur des Partisanen fasziniert“, wie er auf Seite 2 seiner im DÖW entstandenen Dissertation aus dem Jahre 1972 schreibt.

Vornationalsozialistische und nachnationalsozialistische „Wiederbetätigung“:

Am 22. 12. 1995 wies Min.-Rat Dr. Gerhard Litzka (Abt. II/2 Bundesministerium für Justiz) in einem Antwortschreiben darauf hin, daß ein Verbrechen nach dem Verbotsgesetz auch dann vorliegen könne, wenn eine Broschüre aus der Zeit vor dem Nationalsozialismus nachgedruckt wird. Das heißt: es ist auch möglich, sich „vornationalsozialistisch wiederzubetätigen“. (Der diesbezügliche Schriftwechsel ist in der Strafanzeige vom 28. 4. 2000, SV Ju/Ma 2/98-42, von Robert Dürr gegen Dr. Litzka wegen Täuschung – § 108 StGB – und § 3 g NSDAP-Verbotsgesetz dokumentiert.) Dies bedeutet, daß alle Angestellten, Arbeiter, Beamten, Bauern und Selbständigen auch dann verfolgt werden können, wenn sie vor 20 oder 50 Jahren gegen Ausbeutung, zu geringen Lohn oder für den Schutz ihrer nationalen Arbeitsplätze eingetreten sind.

§ 3 Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, StGBl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP lautet: „Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisation, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.“ Nur in diesem historischen Zusammenhang sind alle Bestimmungen dieses Verbotsgesetzes zu sehen. Kriminelle antifaschistische Deppen in der Justiz erklären alles für „nationalsozialistisch“, was zwar mit diesem Gesetz gar nichts zu tun hat, aber ihren Machtinteressen zuwiderläuft. Selbst der Leiter der Straflegislativsektion im Bundesministerium für Justiz, Dr. Roland Miklau, erkannte: „Kann man eigentlich 45 Jahre nach dem Ende des Nationalsozialismus bei heute in Betracht kommenden Tätern, die in aller Regel den Nationalsozialismus selbst nicht erlebt haben, wirklich so einfach mit den Mitteln der Strafjustiz beurteilen, was eine 'Betätigung im nationalsozialistischen Sinne' ist?“ („Justiz und nationalsozialistische Wiederbetätigung. Protokoll der gleichnamigen Tagung am 15. Mai 1990 in Wien“, als Broschüre herausgegeben von DÖW, der Israelitischen Kultusgemeinde Wien und der Gesellschaft für politische Aufklärung; siehe auch: „Das antifa-Handbuch“, 1. Auflage 1997, S. 148.)

Sind alle Österreicher Verbrecher?

„Basierend auf einer 'Rechtsgrundlage', die eine solche Bezeichnung gar nicht verdient, können folgende Forderungen auf der Grundlage des NS-Verbotsgesetzes kriminalisiert werden: nach Gleichberechtigung des deutschen Volkes gegenüber den anderen Nationen; nach Einwanderungsstop; nach gleichen Rechten und Pflichten für alle Staatsbürger; nach Brechung der Zinsknechtschaft; nach Einziehung aller Kriegsgewinne; nach Gewinnbeteiligung in Großbetrieben; nach großzügigem Ausbau der Altersversorgung; nach Schaffung eines gesunden Mittelstandes; nach Berücksichtigung aller kleinen Gewerbetreibenden; nach Verhinderung jeder Spekulation; nach Ausbau des Volksbildungswesens; nach Hebung der Volksgesundheit; nach Schutz der Mutter und des Kindes; nach Verbot der Jugendarbeit; nach körperlicher Ertüchtigung; nach allgemeiner Wehrpflicht; nach Freiheit aller religiösen Bekenntnisse; nach Bildung von Stände- und Berufskammern. (Siehe auch Anhang: Programm der NSDAP.) In ihrer geistigen Verirrung haben österreichische Proporzjuristen verkündet, daß auch solche Forderungen oder Handlungen von Gerichten als nationalsozialistisch erklärt werden können, wie sie von der NSDAP weder gefordert noch verwirklicht wurden. (So der Oberste Gerichtshof in EvBl 1987/40.)“ („Das antifa-Handbuch“, Günzburg, 1. Auflage 1997, S. 12.)

IV. Ich stelle daher die Anträge:

a) Das Oberlandesgericht Linz wolle entscheiden, daß der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren sofort eingestellt wird. Alternativ dazu soll die Anklage zur Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Aufklärung der Straftatbestände der Verfasser der „Anklageschrift“, zurückgewiesen werden. Die sonstigen Anträge des MARINGGELE sind zurückzuweisen; eine etwaige Hauptverhandlung soll vor dem für Jugendstrafsachen zuständigen Geschworenengericht beim LG Salzburg stattfinden.

b) Der Anklage steht außerdem entgegen, daß es an genügenden Gründen fehlt, mich der Tat für verdächtig zu halten (§ 213 Abs. 2 Z. 2 StPO), da sie aus reinen Behauptungen völlig laienhafter Natur auf Fachgebieten wie Geschichte, Biologie, Anthropologie, Philosophie usw. zusammengesetzt ist, so daß ihr keine Autorität zugesprochen werden kann. Die Ausführungen der Anklageschrift sind von so relevanter Natur, daß sie nur von Sachverständigen dieser Sachgebiete beurteilt werden können. Vorsorglich wird hierzu schon jetzt vorgebracht, daß es in Österreich derzeit keine unvoreingenommenen Sachverständigen auf den Gebieten der Geschichte, Biologie, Anthropologie, Philosophie gibt. Im besonderen befinden sich sogenannte Sachverständige für Zeitgeschichte an den Universitäten allesamt im Dunstkreis des DÖW, vertreten fast ausschließlich linksextremes Gedankengut und sind daher befangen. Man wird daher nur solche Sachverständige aus dem Ausland beiziehen können, die dort nicht von linksextremen Gruppen oder öffentlichen Einrichtungen abhängig sind.

c) In der Angelegenheit „Anklageschrift“ ist gegen den MARINGGELE ein Strafverfahren einzuleiten wegen: Artikel § 3g NSDAP-Verbotsgesetz, § 115 StGB (Beleidigung), § 242 StGB (Hochverrat), § 283 StGB (Verhetzung), § 297 StGB (Verleumdung), § 302 StGB (Mißbrauch der Amtsgewalt), § 321 StGB (Völkermord).

d) In der Sache Anti-Wehrmachts-Ausstellung ist gegen den MARINGGELE ein Strafverfahren einzuleiten wegen: § 115 StGB (Beleidigung), § 147 StGB (Schwerer Betrug), § 148 StGB (Gewerbsmäßiger Betrug), § 283 StGB (Verhetzung), § 297 StGB (Verleumdung), § 302 StGB (Mißbrauch der Amtsgewalt), § 321 StGB (Völkermord).

Beilagen:

„PNO-Nachrichten“, Nr. 18/19, Mai 2000. „PNO-Nachrichten“, Nr. 17, Jänner 2000. „Was ist das DÖW?“ „Wer ist Hon.-Prof. Dr. Wolfgang Neugebauer?“

 

Was ist das DÖW?

„Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands“ (DÖW): Wipplinger Straße 8, 1010 Wien, Fernruf: 01/53436-01779, Fernbild: -9901771; Wie nahe das linksradikale „Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes“ verbrecherischen rassistischen Völkermordplänen steht, geht aus dem Umstand hervor, daß im Jahrbuch 1991 des DÖW, Seite 137, der antifaschistische Morgenthau-Völkermordplan  der Alliierten gutgeheißen wurde: „... Morgenthaus Analyse und Aktionsansatz waren historisch richtig.“ (Siegfried Beer, Institut für Geschichte der Universität Graz, und Eduard G. Staudinger, Institut für Geschichte, Abteilung Zeitgeschichte, der Universität Graz.) Die vollinhaltliche Umsetzung dieses Planes hätte nach US-Verteidigungsminister Stimson „den Hungertod von dreißig Millionen Deutschen“ mit sich gebracht. Es ist ungeheuerlich: aber mit einer solchen extremistischen Organisation arbeiten Teile der österreichischen Justiz Hand in Hand bis hinauf ins Justizministerium zusammen, wo trotz Regierungswechsel noch immer die sozialistisch-antifaschistischen Seilschaften ihr Unwesen treiben. Offen geben die Exponenten der antifaschistischen Verbrecherideologie zu, daß es ihnen gelungen ist, die Justiz vor den Karren ihrer bewußt verkehrten Begriffswelt zu spannen. 1979 sprach Univ.-Doz. Dr. Willibald Ingo Holzer noch von der Forderung, „Begriff und Theorie des Rechtsextremismus so zu formulieren, daß hieraus auch eine Praxeologie zu seiner Beseitigung abgeleitet werden kann.“ (Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands, „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, Österreichischer Bundesverlag, Wien 1979, S. 13.) 1993 erklärte das (DÖW) mit triumphierendem Unterton in der Einleitung (S. 8) zu dem von ihm herausgegebenen „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“, daß „die dem Werk zugrunde liegende Begriffsbestimmung“ von „Rechtsextremismus“ durch Univ.-Doz. Dr. Willibald Holzer „in der österreichischen Forschung und Publizistik, z. T. auch in der Rechtsprechung Anklang gefunden und sich in der Praxis bewährt hat“. Dies haben die Antifaschisten mittels kommunistischer Volksfront-Taktik – d. h. dem „Bündnis mit nichtproletarischen Gruppen“ (VII. Weltkongreß der Komintern 1935), also auch Bürgerlichen und Konservativen – erreicht, obwohl der Marxist Holzer (S. 27) seine linksradikale Weltsicht (vgl. seine „Erklärung“ von „links“ und „rechts“ auf S. 21) mit folgendem Agitprop-Geschwafel völlig entlarvt: „Vor dem Hintergrund insonderheit ideengeschichtlicher Entwicklungslinien und sozioökonomischer Funktionsspezifika erscheint Rechtsextremismus als extreme Spielart des Konservativen.“ (Ebenda, S. 16.) Schon in jungen Jahren hatte er seine Liebe zu kommunistischen Meuchelmördern entdeckt, insbesondere aber hat ihn „die Figur des Partisanen fasziniert“, wie er auf Seite 2 seiner im DÖW entstandenen Dissertation aus dem Jahre 1972 schreibt. Die in „Das antifa-Handbuch“ dokumentierten Zusammenhänge zwischen DÖW und Politik bilden den Hintergrund derartig ungeheuerlicher, staatsfeindlicher Verhaltensweisen: Bezeichnenderweise stellt der „wissenschaftliche“ Leiter des DÖW, Dr. Neugebauer, die Integrität Österreichs in Frage und befürwortet das mörderische Treiben der Tito-Partisanen, indem er behauptet, „... daß diese slowenischen Partisanen, wie immer ihre politisch-territorialen Vorstellungen ausgesehen haben mögen, auf der historisch richtigen Seite standen.“ (Quelle: DÖW-Bibliothek Nr. 14877.) Gemäß seiner verächtlichen Gesinnung bewertet Neugebauer, dessen Organisation in die Richterausbildung eingebunden ist und mit Justiz- und Innenministerium ständigen Kontakt pflegt, in einer Hauptverhandlung vom 24. 7. 1990 vor dem Straflandesgericht Wien die Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechtes durch Sudetendeutsche als Rechtsextremismus. In Wahrnehmung der Interessen des antifaschistisch-kommunistischen DÖW wurde unter falschem Vorwand die Abonnentenkartei der freiheitlichen Zeitschrift „Aula“ requiriert; als Auftraggeber fungierte dabei Dr. Karl Mitterhöfer vom Landesgericht Eisenstadt, Obmann der Landesorganisation Burgenland der Österreichischen Richtervereinigung, die in engem Kontakt zum DÖW steht und deren parteipolitisch besetzter Vorstand politisch nicht genehme Richter ausschließen läßt. Informationen aus dem Innenministerium zufolge sollen diese Adressen dann in weiterer Folge zum DÖW und zu einigen „befreundeten Diensten“ (CIA, Mossad) gelangt sein. Völkermordstrategen aus dem Dunstkreis des DÖW wurden auf antidemokratische Weise in die Beratungen des Justizausschusses des Nationalrats über die Novellierung des NS-Verbotsgesetzes eingebunden. Dort sorgten diese Personen dafür, daß ihre politische Hetz- und Wühlarbeit im Sinne des Völkermordes in politischen Schauprozessen eine Effizienzsteigerung erfährt. Auskunft über die Gesinnung, für die sich antifaschistische Justizsektierer einspannen lassen, gibt uns das OLG Wien in der Entscheidung 18 Bs 384/97 vom 4. 5. 1998. Darin heißt es, daß im Hinblick auf das DÖW die Aussagen „das DÖW schafft dabei ein Klima des Gesinnungs- und Meinungsterrors“, „Die zur Bildung der antifaschistischen Volksfront notwendige Ausweitung des Widerstandsbegriffs 'konnte wiederum nur im Wege gewaltiger Geschichtsfälschungen und Verdrehungen erfolgen'.“, „'bei uns darf es (das DÖW) als eine Art Privatstasi' sich offiziösen Charakter anmaßen und außerdem für seine marxistische Wühlarbeit Millionensubventionen aus staatlichen Quellen einstreifen“, „(Unter Neugebauer wurde) . . . besonders in jüngster Zeit die gesinnungsterroristische Kampagne gegen das angebliche 'Umfeld' des Rechtsextremismus wiederbelebt“ und so weiter „straflose Werturteile in Bezug auf eine tatsächlich vorhandene und beweisbare Situation seien“. Laut Beschluß 1 A 511/95.PVL des Oberverwaltungsgerichts Münster/Westfalen vom 9. Oktober 1996 hat das DÖW gefälschte Unterlagen in Schädigungsabsicht vorgelegt. Diese Unterlagen führten zur Kündigung eines Wissenschaftlers von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Für DÖW-Mitglied Peter Turrini sind „die Hälfte aller Österreicher Nazis“, Ex-Kommunist und DÖW-Mitglied Helmut Zilk will diese „Nazis“ allesamt „ausrotten“ lassen (Österreichisches Fernsehen, „Jahresrückblick“, 29. 12. 1995). Sein Freund, DÖW-Mitglied Hon.-Prof. Dr. Udo Jesionek, Präsident des Jugendgerichtshofs Wien, sagte am 15. 6. 1999 abends im evangelischen Gemeindezentrum von Gols: „Wir haben neue Methoden gegen die Gewalt der Österreicher entwickelt, an deren Erarbeitung ich wesentlich beteiligt war.“ „Die Neonazis müssen kastriert werden.“ („PNO-Nachrichten“, Nr. 16, September 1999, 2425 Nickelsdorf, PF 19.)

Der von Helmut Zilk und Udo JESIONEK für die Ausrottung (durch Kastration) ins Auge gefaßte, von ihrem Freund Turrini unscharf mit über der Hälfte der Österreicher angegebene Personenkreis wird nun vom Leiter des DÖW, Dr. Wolfgang Neugebauer, unter Zuhilfenahme „wissenschaftlicher“ Methoden auf „bis zu 60 Prozent der Österreicher“ erweitert. („Die Gemeinde“, Wien, Dezember 1998 – Kislev / Tevet 5759: „Laut Meinungsumfragen würden, je nach Grad der Definition des Rechtsextremismus- und Antisemitismusbegriffs, bis zu 60 Prozent der Österreicher diesen Begriffen ihre Zustimmung geben.“) (Weitere Aussagen von DÖW-Mitglied und Jugendgerichtshofspräsident Jesionek am 15. 6. 1999 in Gols: „In den meisten Fällen wirkt die Umerziehung bei den Jugendlichen.“ „Alkohol ist viel schlimmer als Drogen.“ „Gehen Sie nicht zur Polizei – die Polizei nimmt ja selber Drogen.“ „Mit dem Jugendanwalt kann man über alles reden. Der muß dem Gericht überhaupt nichts sagen. Nicht einmal ein Mord muß von diesem zur Anzeige gebracht werden.“ „Alle Gewalt geht von den Männern aus.“ Zur Person von JESIONEK: Honorar-Professor für Jugendstrafrecht und Strafvollzug an der Universität Linz; Präsident des Weißen Ringes; Obmann-Stellvertreter des Vereines für Bewährungshilfe und Sozial-Arbeit; Vorsitzender des Vollzugsbeirates beim Bundesministerium für Justiz; Vorstandsmitglied zahlreicher Organisationen juristischer und jugendwohlfahrtsrechtlicher Art; Präsident des Österreichischen Gustav-Adolf-Vereines; ehemaliger Präsident der parteipolitisch agierenden Österreichischen Richtervereinigung; Vertreter der evangelischen Diakonie in dem von Innenminister Schlögl 1999 geschaffenen und als  „Menschenrechtsbeirat“ bezeichneten Unterstützungskomitee für AIDS- und Drogen-Neger; Freimaurer.) In meinem Bemühen, gesetzeskonform zu handeln, habe ich mich an den Innenminister und an den Justizminister gewendet. Ministerialrat Dr. Gerhard Litzka vom Bundesministerium für Justiz hat mich im Zuge meines Ersuchens um Rechtsauskunft ausdrücklich (Schreiben vom 6. 12. 1995, GZ 710.000/110-II.2/1995) an das DÖW verwiesen. Das mir von Litzka im Zuge der Amtshilfe als Autorität zugewiesene DÖW hat meine Auskunftsbegehren in rechtlicher Hinsicht trotz wiederholter Aufforderung nicht beantwortet. Dies ist umso bedauerlicher, als gerade das DÖW und seine Mitglieder in die Beratungen des Justizausschusses über die Novellierung des NS-Verbotsgesetzes eingebunden waren und (aufgrund ihrer monopolartigen Fähigkeit zur authentischen Interpretation?) in der Zeit, als Sozialisten und Logenbrüder den Justizminister stellten, Verfahren nach Belieben einleiten, niederschlagen oder wiederaufnehmen ließen. Als das DÖW mir den rechtlichen Beistand versagte, war ich gezwungen, mich selbst in rechtlicher Hinsicht sattelfest zu machen. Die bescheidene Ablichtung des NS-Verbotsgesetzes, die mir Litzka freundlich übermittelt hatte, konnte meinem Drang, in jeder Hinsicht rechtstreu zu wirken, nicht Genüge tun. Ich erwarb in der Folge Gesetzbücher und festigte mein rechtliches Wissen, so daß ich nun als gesetzestreuer Staatsbürger in die Lage versetzt bin, autonom über Recht und Unrecht zu befinden. Das DÖW und die ihm zuordenbaren Personen und Personengruppen, beispielsweise aus den einschlägig antifaschistisch-kommunistisch ausgerichteten „Instituten für Zeitgeschichte“ (Jagschitz, Botz usw.) haben bei der Vorbereitung und Organisation der verbrecherischen Anti-Wehrmachts-Hetzausstellung mit dem Titel „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944“ mitgewirkt. Heute wird sogar von den dummen und duckmauserischen antifaschistischen Hof-“Historikern“ anerkannt, daß diese Ausstellung überwiegend aus Fälschungen bestand. In ihrer Aussage war sie zu hundert Prozent falsch. Stalinistische Mordtaten wurden unseren Soldaten angelastet. Völkerrechtlich gedeckte Maßnahmen der Verbrechensbekämpfung wurden von den stalinistischen Ausstellungs-Hetzern als Verbrechen dargestellt. Das DÖW, für das dessen „Wissenschaftlicher Leiter“ Dr. Wolfgang Neugebauer die Verantwortung trägt, hat der Ausstellung Hetzobjekte beigesteuert. („Die ganze Woche“, Wien, 3. 11. 1999, S. 33/34, Artikel „Dichtung und Wahrheit“: „Bilder von Verbrechen des sowjetischen NKWD können eben keine Untaten beweisen, die die Wehrmacht begangen haben soll. Ein Teil der Bilder, die in dieser Ausstellung gezeigt werden, stammt aus Wien, vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes.“) Die Veranstalter haben die Ausstellungsbesucher wissentlich getäuscht, um sich dadurch fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Auch die Schuljugend wurde durch die antifaschistische Verbrecherausstellung geschleift. (Dies geschah auch im Auftrag der mit dem DÖW kollaborierenden LANDESSCHULRÄTE und im Zusammenwirken mit dem BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN, dessen für die Abteilung Politische Bildung zuständige Gruppenleiterin, Min.-Rat Mag. Elisabeth MORAWEK, die qualifizierenden Funktionen eines DÖW-Vorstandsmitgliedes und einer SPÖ-Genossin in sich vereint.) Ziel der Ausstellungshetzer war es, unser Volk in seiner Gesamtheit als einzigartig böse hinzustellen, es zu demütigen und in alle Zukunft psychologisch und materiell erpreßbar zu machen. Auf der Grundlage der in der betreffenden Hetzausstellung verbreiteten Lügen werden von ausländischen Personen und Personengruppen und von fremden Staaten Forderungen erhoben, deren Erfüllung bereits in der Vergangenheit einen erheblichen Vermögensnachteil für alle Österreicher nach sich gezogen hat. Die Organisatoren dieser Hetzausstellung haben im Herbst 1995 in Wien mit der Durchführung der Ausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944“ folgende Tatbestände verwirklicht: Schweren und gewerbsmäßigen Betrug mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (§§ 147, 148 StGB.) Durch ihre Lügen und Fälschungen haben die Betreiber und Unterstützer der Fälschungsausstellung  den Nationalsozialismus in einem positiven Licht erscheinen lassen und sich damit auf andere Weise als die in den §§ 3 a bis 3 f NS-Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt (§ 3 g VG). Mit Hilfe ihrer Lügen und Fälschungen hetzen die Betreiber der Anti-Wehrmachts-Ausstellung gegen das deutsche Volk, gegen die deutsche Volksgruppe in Österreich (somit gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einem Volk oder Volksstamm bestimmte Gruppe), gegen die Angehörigen des Deutschen Reiches und ihre Nachkommen (also gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einem Staat bestimmte Gruppe) und gegen die Angehörigen der Deutschen Wehrmacht, beschimpfen sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise und machen sie und ihre Nachkommen verächtlich. Dies erfüllt den Tatbestand des § 283 StGB. Aber auch das russische Volk und seine durch den Partisanenterror ermordeten Angehörigen werden verhöhnt und in ihrem Leid verspottet (§ 115 StGB). Die Toten und Überlebenden unseres Volkes werden verhöhnt und verspottet (§ 115 StGB). Lehrer haben den ihrer Obhut unterstehenden Schülern durch den Besuch der Hetzausstellung seelische Qualen zugefügt. Die noch auszuforschenden Lehrer und Bestimmungstäter (Landesschulrat und jeweilige Direktoren) haben damit den Tatbestand des § 92 StGB erfüllt. Die Unterstützer der Lügen- und Haßausstellung mit dem Titel „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmach 1941 bis 1944“ haben sich der Beihilfe zu den oben aufgeführten Straftaten schuldig gemacht. Hon. Prof. Dr. Neugebauer und das DÖW haben sich durch die Beisteuerung von Hetzobjekten zur betreffenden Ausstellung der Beihilfe zu den oben angeführten Straftaten schuldig gemacht. Die betreffende Hetzausstellung verbreitet stalinistische Lügenpropaganda. Damit stellt sie sich als Fortführung stalinistischer Grausamkeiten und als psychische Folter, als Fortführung von Stalins Fackelmännerbefehl und Partisanenterror (mit anderen Mitteln) und als Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit dar. (Vgl. IMT Nürnberg!) (Vgl. auch: „Die ganze Woche“, w. o. Des weiteren: „Neue Kronen-Zeitung“, 24. 10. 1999: „Sowjetische Propagandalügen in Wehrmachts-Ausstellung entlarvt“; „Neue Kronen-Zeitung“, 25. 10. 1999: „Wehrmachts-Ausstellung: Glaubwürdigkeit zerstört“; „Neue Kronen-Zeitung“, 29. 10. 1999: „Anti-Wehrmachtsausstellung von Skandalfotos 'gesäubert'„.) Staatsanwälte und Richter, die entgegen ihrer menschlichen Pflicht und wider ihre Amtspflicht gegen das verbrecherische Treiben der Anti-Wehrmachts-Hetzer nicht eingeschritten sind, haben sich an diesen Verbrechen mitschuldig gemacht und nie wiedergutzumachende Schuld auf sich geladen.

 

Wer ist Hon.-Prof. Dr. Wolfgang Neugebauer?

Dr. Wolfgang Neugebauer: Honorarprofessor für Zeitgeschichte an der Universität Wien; wissenschaftlicher Leiter des DÖW; DÖW-Vorstandsmitglied; Mitglied im DÖW-Stiftungsrat; bekam von Bundespräsident Dr. Thomas Klestil den Titel „Professor“ verliehen; sein Dienstposten im DÖW wird von der Gemeinde Wien unterhalten; hat namens der Stiftung DÖW laut Beschluß 1 A 511/95.PVL des Oberverwaltungsgerichts Münster/Westfalen vom 9.10.1996 in Schädigungsabsicht gefälschte Unterlagen zur Verfügung gestellt; Kassier des Vereins „Österreicher für Marzabotto“; schrieb seine Dissertation im DÖW: „Die Sozialdemokratische Jugendbewegung in Österreich. 1894-1945“; gemeinsam mit Ernst Hanisch und Emmerich Talos Herausgeber von „NS-Herrschaft in Österreich 1938-1945“, Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1988; gab gemeinsam mit Gerhard Jagschitz den Band „Stein, 6. April 1945“, Wien 1995, heraus; zahlreiche Referate und Veröffentlichungen, z. B. in „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, im „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“, Wien, 1993; Beitrag in „Amoklauf gegen die Wirklichkeit“, herausgegeben von DÖW und Unterrichtsministerium; Mitherausgeber der DÖW-Publikation „Wahrheit und 'Auschwitzlüge'„, Deuticke-Verlag, Wien 1995; gemeinsam mit Helmut Konrad Verfasser einer Festschrift für Herbert Steiner; Beitrag in der DÖW-Publikation „Widerstand und Verfolgung in Wien 1934-1945“; arbeitet an der Herstellung der DÖW-“Mitteilungen“ mit; schreibt auch für „Die Lehrerstimme“, Beiträge auch in „Tango“, „Medien & Zeit“, „Juridikum“ u. a. m.; viele Preise und Ehrungen, z. B. Victor Adler-Preis der SPÖ, Preis der Stadt Wien 1995 für Volksbildung, Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich; organisierte mit der Israelitischen Kultusgemeinde Wien und der Gesellschaft für politische Aufklärung eine Tagung, die den Zweck hatte, die politische Verfolgung von Menschen effizienter zu gestalten: „... Ich erstatte auch immer wieder Anzeigen, wozu ich mich als Staatsbürger und als Beamter verpflichtet sehe. Der Erfolg ist leider sehr gering... Herr Dr. Miklau, ich sehe das Verbotsgesetz keineswegs als eine Ausnahmebestimmung... Wie erklären Sie dann das: Walter Ochensberger ist nun zum dritten Mal von einem Geschworenengericht freigesprochen worden, obwohl seine Auffassungen nach der Rechtsauffassung der Höchstgerichte in Österreich eindeutig das Tatbild nationalsozialistischer Wiederbetätigung erfüllen und sogar die Berufsrichter in Feldkirch dieser Meinung waren...“; finanzierte und unterzeichnete die menschenverachtende Rücktrittsaufforderung an Minister Frischenschlager („profil“, 4.2.1985); protestiert in Presseaussendungen gegen Freisprüche, z. B. den von Peter Kurt Weiß, Vorsitzender des „Bürgerschutz Österreich“, vom Vorwurf der Verhetzung durch das Landesgericht Salzburg, „und bezeichnet das Urteil als Freispruch für antisemitische Propaganda“ (DÖW, „Mitteilungen“, September 1995, S. 5); wehrte sich gegen den Freispruch der von den Medien erfundenen „Wehrsportgruppe Trenck“ („NEWS“, 25.8.1994, S. 8); protestierte am 23.11.1994 in einem Schreiben an Bundesminister Dr. Alois Mock gegen das in der „Staberl“-Kolumne („Neue Kronen-Zeitung“, 20.11.1995) zitierte Schreiben von Botschafter Dr. Kröll (vom 10.8.1994, Zl. 96-Res/94), wonach bisher insgesamt 200 bis 300 Milliarden Schilling an Wiedergutmachungszahlungen nach Israel geflossen seien; das DÖW protestierte laut seinen „Mitteilungen“, Juli 1994, in einer Presseaussendung „vehement“ gegen die Einstellung des NS-Strafverfahrens gegen Dipl.-Ing. Walter Lüftl („Lüftl, bis 1992 Präsident der Bundesingenieurskammer, verfaßte 1991 ein 'Gutachten', in dem die Vergasungen im KZ Auschwitz als technisch unmöglich hingestellt wurden und das in neonazistischen und 'revisionistischen' Publikationen erschien.“); vom Jüdischen Museum in einen Beirat berufen; Mitarbeiter am „Medienkoffer Zeitgeschichte“ für den Schulunterricht (siehe: Verlag Jugend & Volk); hielt auf der Auftaktveranstaltung zur gewalttätigen Anti-Kommers-Demonstration in Wien (30.11.1996) ein „Impulsreferat“; SPÖ-Mitglied; Organisator der antifaschistischen Lügen- und Hassausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944“; sowohl für das gleichnamige Buch („Mitteilungen“, Februar 1996, S. 7) als auch für die Ausstellung („Mitteilungen“, September 1995, S. 5) wird vom DÖW Werbung betrieben; steuerte der Anti-Wehrmachts-Ausstellung Hetzobjekte bei.

 

 

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