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Das geht uns alle an:
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Telefone abh�ren, Post�berwachung, Bespitzelung �berall!
So werden die Grundrechte St�ck f�r St�ck abgeschafft und der �berwachungsstaat perfektioniert!
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Begr�ndung f�r das Gesetz zur Neuregelung von Beschr�nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses - G-10-Gesetz
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Stand 15.01.01
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I. Allgemeiner Teil
Durch das Verbrechensbek�mpfungsgesetz sind die Regelungen �ber die strategische Fernmeldekontrolle erweitert worden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313 ff.) f�r grunds�tzlich mit der Verfassung vereinbar erkl�rt. Das Gericht hat allerdings einige Einzelbestimmungen beanstandet und dem Gesetzgeber zur Herstellung eines verfassungsm��igen Zustandes eine Frist bis zum 30. Juni 2001 einger�umt.
Dem tr�gt der vorliegende Entwurf mit folgenden �nderungen Rechnung:
- Die Pflichten der beteiligten Beh�rden beim Umgang mit personenbezogenen Daten sind versch�rft worden. Nunmehr sind alle personenbezogenen Daten zu kennzeichnen. F�r alle �bermittlungsvorg�nge gilt eine Protokollierungspflicht. Zus�tzlich haben erhebende und empfangende Stellen unverz�glich und in Abst�nden von h�chstens sechs Monaten zu pr�fen, ob die Daten erforderlich sind; anderenfalls sind sie unverz�glich zu l�schen. In jedem Fall gilt eine strenge Zweckbindung f�r den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die �bermittlungsvorschriften sind nach den Ma�gaben des Bundesverfassungsgerichts neu formuliert worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Ma�gaben im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand zwar nur f�r die strategische Fernmeldekontrolle vorgesehen; in der Novellierung sind diese Regelungen aber auch f�r den Bereich der Individualanordnungen �bernommen worden.
- Weiterhin sind die Bestimmungen �ber die Kontrollt�tigkeit der G 10-Kommission erweitert worden, um die Bedeutung der Kommission im Lichte der Ausf�hrungen des Bundesverfassungsgerichts hervorzuheben. Insbesondere ist nunmehr klargestellt, dass die Kontrolle nicht nur die ministerielle Anordnung der Beschr�nkungsma�nahme, sondern den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Dienste des Bundes umfasst. Die Kontrollbefugnisse der Kommission werden im einzelnen beschrieben. Weiterhin wird ausdr�cklich festgeschrieben, dass der Kommission die f�r die Erf�llung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verf�gung zu stellen ist.
- Die bisherige Regelung, wonach der Bundesnachrichtendienst innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten personenbezogene Daten ohne Mitteilung an den Betroffenen nutzen durfte, ist gestrichen worden; in der Neufassung kann von einer Mitteilung nur abgesehen werden, wenn die Daten sogleich nach ihrer Erhebung unverz�glich gel�scht worden sind.
- Schlie�lich sind die Voraussetzungen der strategischen Fernmeldekontrolle im Hinblick auf den Tatbestand der Geldf�lschung versch�rft worden.
Das Gesetzesvorhaben soll aber zugleich zum Anlass genommen werden, weitere �nderungen im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung vorzunehmen und zwischenzeitlich erkannte L�cken des bisherigen Gesetzes zu schlie�en.
Der Entwurf sieht insofern folgende Neuregelungen vor:
- Die strategische Fernmeldekontrolle wird auf internationale Telekommunikation ausgedehnt, die durch Lichtwellenleiter geb�ndelt �bertragen wird. Damit wird der technologischen Entwicklung im Bereich der internationalen Telekommunikation Rechnung getragen.
- In der Novellierung wird eine Regelung zu Aufkl�rungsma�nahmen im Zusammenhang mit kriminellen, Leib oder Leben bedrohenden Geiselnahmen im Ausland eingef�gt. F�r derartige F�lle hat sich die bisherige Regelung als nicht ausreichend erwiesen.
- Im Bereich der Individualkontrollen sind die Tatbest�nde der Volksverhetzung (� 130 StGB) und einige der in � 129a StGB enthaltenen Delikte in den Katalog der �berwachungstatbest�nde aufgenommen worden.
- In der Novelle wird nunmehr klargestellt, dass im Rahmen des G 10 gewonnene Erkenntnisse auch f�r Verbotsverfahren bei verfassungswidrigen Parteien und extremistischen Vereinen genutzt werden k�nnen.
- In der bisherigen Fassung des Gesetzes fehlte eine Regelung �ber die Beteiligung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bei Gefahr im Verzuge; eine vergleichbare Regelung gab es bisher nur f�r die Zustimmung der G 10-Kommission. Diese L�cke wird in der Neufassung geschlossen.
Im �brigen enth�lt die Novellierung zahlreiche redaktionelle, insbesondere sprachliche Bereinigungen und Anpassungen. Das Gesetz wurde neu strukturiert und hierbei die bisherige Reihenfolge der Regelungen umgestellt und neu geordnet.
Infolge der Vielzahl der �nderungen w�re der regelungssprachliche Teil eines �nderungsgesetzes nur schwer verst�ndlich. Deshalb soll das bisher geltende Recht g�nzlich aufgehoben und ein neues Stammgesetz als konstitutive Neufassung geschaffen werden.
Die Novellierung des G 10 soll auch dazu genutzt werden, eine �nderung des BND-Gesetzes vorzunehmen. Diese �nderung bezweckt, dass inl�ndische Beh�rden den Bundesnachrichtendienst auch von sich aus �ber wesentliche f�r den Dienst in Betracht kommende Gefahrenbereiche unterrichten k�nnen, ohne dass der Bundesnachrichtendienst hierum ersuchen muss. Damit wird erreicht, dass Informationen, die f�r die Auslandsaufkl�rung wichtig sind, auch spontan an den Bundesnachrichtendienst �bermittelt werden d�rfen.
II. Begr�ndung zu den Einzelvorschriften
Artikel 1 Gesetz zur Beschr�nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu � 1 (Gegenstand des Gesetzes)
Zu Absatz 1:
� 1 Abs. 1 enth�lt entsprechend der bisherigen Regelung die Grundbestimmung f�r Ma�nahmen nach dem G 10. Sie umschreibt in allgemeiner Form, wer zu welchen Zwecken �berwachungsma�nahmen nach dem G 10 durchf�hren darf. Berechtigt zu Eingriffsma�nahmen aufgrund des Gesetzes sind nur die in Abs. 1 genannten Nachrichtendienste.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 wird neu eingef�gt. Er nennt die in den �� 14 und 15 im einzelnen geregelte Kontroll- und �berwachungst�tigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission. Durch die Erw�hnung beider Stellen bereits zu Beginn des Gesetzes wird jedoch die Bedeutung von Kontrollgremium und G 10-Kommission hervorgehoben und betont. Zugleich enth�lt die Vorschrift eine Definition der G 10-Kommission.
Zu � 2 (Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten)
Zu Absatz 1:
Die inhaltlich unver�ndert �bernommene Vorschrift enth�lt Verpflichtungen f�r Unternehmen, die Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zur Auskunft �ber den Postverkehr und �ber durchgef�hrte Telekommunikation sowie zur Aush�ndigung anvertrauter Sendungen. Vor allem haben gem�� Satz 3 die Erbringer von Telekommunikationsdiensten auf Verlangen der berechtigten Stelle die �berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu erm�glichen.
Zu Absatz 2:
Die bisherigen Abs�tze 3 und 4 des � 1 sind nunmehr im neuen � 2 zusammengefasst. Es handelt sich um Vorschriften �ber die Sicherheitspr�fung der Personen, die mit der Durchf�hrung von Beschr�nkungsma�nahmen betraut werden sollen. Die Bestimmung hat sich im �brigen nicht ge�ndert; lediglich die hier zitierten Vorschriften dieses Gesetzes mussten der neuen Reihenfolge der Normen angepasst werden.
Zu Absatz 3:
Der Absatz enth�lt Einzelheiten der Sicherheits�berpr�fung. Er ist im wesentlichen unver�ndert geblieben. Auch hier bedurfte die gesetzliche Verweisung der redaktionellen Anpassung. Im �brigen ist der Wortlaut des Satzes 2 sprachlich verbessert worden.
Zu Abschnitt 2 (Beschr�nkungen in Einzelf�llen)
Die bisher in � 2 enthaltenen Vorschriften �ber Individualma�nahmen sind nunmehr in einem eigenen Abschnitt 2 in zwei Vorschriften enthalten. In � 3 sind die Voraussetzungen einer Beschr�nkungsma�nahme geregelt. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen einer solchen Ma�nahme sind in dem anschlie�enden � 4 zusammengefasst.
Zu � 3 (Voraussetzungen)
Zu Absatz 1 Satz 1:
Die Vorschrift enth�lt wie bisher in der Form eines abschlie�enden Kataloges die Straftatbest�nde, zu deren Aufkl�rung und Verhinderung die Nachrichtendienste zu Ma�nahmen der Einzel�berwachung berechtigt sind. Insofern enth�lt die Vorschrift die entscheidenden Konkretisierungen der Grundnorm des � 1 Abs. 1 Nr. 1 f�r Ma�nahmen, die sich gegen bestimmte Einzelpersonen richten. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind abschlie�end.
Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7:
Die Vorschriften enthalten redaktionell angepasst die Straftatbest�nde in ihrer bisherigen Fassung.
Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 6:
Nr. 6 ist in der Novelle gegen�ber der bisherigen Fassung des G 10 in zweifacher Hinsicht erweitert worden.
Zun�chst ist der Tatbestand der Volksverhetzung (� 130 StGB) eingef�gt worden. Dies entspricht einem dringenden Bed�rfnis der Praxis. Durch volksverhetzende Handlungen wird der �ffentliche Friede gest�rt, die Menschenw�rde von Minderheiten verletzt, werden Hassgef�hle geweckt und ein gewaltf�rderndes Klima beg�nstigt. Gerade in j�ngster Zeit muss die Zunahme solcher Straftaten Besorgnis erwecken. Es ist deshalb nur konsequent, auch � 130 StGB in die Kasuistik des G 10 aufzunehmen. Die Vorschrift setzt eine Eignung zur St�rung des �ffentlichen Friedens voraus. Im �brigen gelten, wie eingangs der Vorschrift des � 3 Abs. 1 bestimmt, die Schwellen des � 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 auch hier. Es muss deshalb aus der Straftat eine Gefahr f�r die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes resultieren. Die Neufassung der Nummer 6 entspricht schlie�lich auch dem Beschluss der St�ndigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der L�nder vom 11. Juni 1999 zur Intensivierung der Bek�mpfung rechtsextremistisch oder fremdenfeindlich motivierter Straftaten. Eine weitere �nderung betrifft � 129a StGB. Diese im Jahre 1978 eingef�gte Bestimmung als Spezialtatbestand und Auffangklausel f�r die Bek�mpfung des Terrorismus hat sich bew�hrt. Sie setzt allerdings eine feste Vereinigung von Straft�tern voraus, d. h. es muss sich um auf >gewisse Dauer angelegte Zusammenschl�sse handeln, in denen sich der Einzelne dem Willen der Gesamtheit unterordnet. Nach der jetzigen Rechtslage kommen G 10-Ma�nahmen gegen Einzelt�ter oder Kleingruppen, die diese Voraussetzungen nicht erf�llen, nicht in Betracht. Insbesondere aufgrund der amorphen und diffusen Strukturen im militanten Rechtsextremismus, aber auch in der gewaltbereiten linksextremistischen vornehmlich autonomen ? Szene ist bei Hinweisen auf die m�gliche Planung schwerer Straftaten die Erwirkung einer G10-Ma�nahme derzeit daher nur m�glich, wenn die Begehung dieser Taten innerhalb einer Personengruppe mit einem Mindestma� an geordneter Struktur diskutiert wird. Militante extremistische Gruppierungen erf�llen aber oftmals nicht die Merkmale einer Vereinigung. Einzelne Zusammenschl�sse weisen nur geringe Organisationsstrukturen auf. H�ufig liegen daher Anhaltspunkte f�r eine Einbindung des Verd�chtigen in eine Vereinigung zun�chst nicht vor. Eine G 10-Beobachtung w�re allerdings in diesen F�llen dringend erforderlich, da durch eine solche Ma�nahme Hinweise auf Vorbereitung und Zielrichtung der Straftat erlangt werden k�nnen. Dies gilt gleicherma�en f�r die Beobachtung extremistischer Einzelt�ter, die ohne jeden organisatorischen Zusammenhang handeln. Die Aufnahme der in Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b ausdr�cklich genannten Straftatbest�nde ist aus folgenden Gr�nden erforderlich:
- �� 211, 212 StGB Aus der Vergangenheit gibt es mehrere Beispiele f�rdie Begehung von Mord- bzw. Totschlagsdelikten durch rechtsextremistische Einzelt�ter, so etwa
- das Bombenattentat im September 1980 auf dem Oktoberfest in M�nchen,
- der mit T�tungsabsicht erfolgte Schusswaffenanschlag im Februar 1997 auf einen politischen Gegner in Berlin. In diesem Zusammenhang ist auch auf die durch rechtsextremistische Einzelt�ter begangenen ausl�nderfeindlichen Brandanschl�ge mit Todesopfern in den 90er Jahren hinzuweisen (z.B. M�lln 1992, Solingen 1993). Die in j�ngster Vergangenheit zunehmenden Waffen- und Sprengstofffunde bei Rechtsextremisten zeigen in Anbetracht der erheblichen Gewaltbereitschaft der Szene, dass z. B. mit Sprengstoff- oder Schusswaffenanschl�gen durch rechtsextremistische Einzelt�ter oder aus Kleingruppen gerechnet werden muss, wobei der Tod bzw. schwerste Verletzungen der Opfer gezielt herbeigef�hrt, zumindest aber in Kauf >genommen werden.
- � 239a und � 239b StGB Erpresserischer Menschenraub und insbesondere Geiselnahme haben deutsche und ausl�ndische linksextremistische Terroristen (RAF, pal�stinensische Terrororganisationen, PKK) wiederholt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele ver�bt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss davon ausgegangen werden, dass auch Einzelt�ter, die extremistischen oder terroristischen ausl�ndischen Gruppierungen nahe stehen, ohne diesen anzugeh�ren, bei politischen Krisensituationen in ihrem Heimatland emotionalisiert solche Straftaten gegen in Deutschland ans�ssige ausl�ndische Personen planen und begehen werden, die sie als politische Gegner betrachten.
- �� 306 306 c StGB Gewaltbereite Rechtsextremisten haben in den Jahren 1995 - 1999 188 Brandanschl�ge ver�bt. Oftmals haben sie dabei den Tod oder schwerste Verletzungen von Menschen in Kauf genommen. Im selben Zeitraum haben militante Linksextremisten 371 Brandstiftungsdelikte begangen, die h�ufig zu Sch�den in Millionenh�he f�hrten. Wenngleich ein Teil dieser Taten aus Gruppen heraus begangen wurden oder begangen sein d�rften, ist angesichts der diffusen Strukturen im rechts- und linksextremistischen Lager davon auszugehen, dass auch Einzelt�ter oder kleinere Gruppen derartige Delikte im Zusammenhang mit ihrem politischen Kampf gegen das System in der Vergangenheit begangen haben bzw. k�nftig begehen werden. Aktuell wird dies dadurch belegt, dass der Brandanschlag auf die Synagoge in D�sseldorf am 3. Oktober 2000 offenbar von zwei einzelnen T�tern begangen wurde, die keiner festen extremistischen Struktur angeh�ren.
- � 308 Abs. 1 3 StGB Es ist zu erwarten, dass extremistische Einzelt�ter oder Kleingruppen, die nicht die Merkmale einer terroristischen Vereinigung aufweisen, solche Delikte begehen. Entsprechende F�lle aus der Vergangenheit belegen diese Gefahr; auf das Oktoberfest-Attentat im September 1980 ist insofern hinzuweisen, aber auch auf die Serie von Sprengstoffanschl�gen der lediglich aus zwei Linksextremisten bestehenden "Antiimperialistischen Zelle" (AIZ) in den Jahren 1994/95 u. a. auf Wohnh�user von Bundestagsabgeordneten.
- � 315 Abs. 3 StGB In den Jahren 1995 bis 1999 haben militante Linksextremisten �ber 50 gef�hrliche Eingriffe in den Bahnverkehr durch den Einsatz von Hakenkrallen und Wurfankern sowie das Untergraben von Gleisk�rpern im Zusammenhang mit den Castor-Transporten ver�bt. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese Delikte kaum Logistik erfordern und dass sich zahlreiche lose linksextremistische Strukturen am Kampf gegen die Kernenergie beteiligen, ist davon auszugehen, dass auch Einzelt�ter oder Kleingruppen solche Straftaten in der Vergangenheit begangen haben bzw. zuk�nftig begehen werden.
- � 316 b Abs. 3 StGB Im Rahmen der Anti-AKW-Kampagne haben linksextremistische Gewaltt�ter in den Jahren 1995 bis 1996 sechs Anschl�ge auf Strommasten ver�bt, die zum Teil zu einer erheblichen Beeintr�chtigung der Stromversorgung der Bev�lkerung f�hrten und betr�chtliche Sch�den verursachten. Mit der Begehung solcher Taten durch Einzelt�ter oder kleinere Gruppen ist auch k�nftig zu rechnen. Auf die Ausf�hrungen zu den �� 306 -306c und 315 Abs. 3 StGB wird verwiesen.
- � 316 c Abs. 1, 3 StGB Die Aufnahme dieser Vorschrift in den G 10-Katalog ist erforderlich, da nach Einsch�tzung der Sicherheitsbeh�rden st�ndig mit extremistisch motivierten Anschl�gen auf bzw. Entf�hrungen von Luftfahrzeugen gerechnet werden muss. In der Vergangenheit hat es bereits eine Reihe von Flugzeugentf�hrungen durch Einzelt�ter gegeben, die zumindest auch aus politischen bzw. extremistischen Motiven handelten. Insbesondere bei einer aufgeheizten politischen Atmosph�re ist damit zu rechnen, dass Einzelpersonen oder Kleingruppen, die extremistisch-terroristischen ausl�ndischen Vereinigungen nahe stehen, derartige Taten in Betracht ziehen. Diese Einsch�tzung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass das Personal in den entsprechenden nicht allgemein zug�nglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen gem�� � 29d des Luftverkehrsgesetzes einer Sicherheits�berpr�fung unter Beteiligung der Verfassungsschutzbeh�rden unterzogen wird.
Zu Absatz 1 Satz 2:
Die Bestimmung ist unver�ndert.
Zu Absatz 2:
Die S�tze 1 und 2 des Absatzes 2 sind gegen�ber der bisherigen Textfassung unver�ndert. Satz 3 konkretisiert die Voraussetzungen f�r die Einbeziehung von Sendungen in G 10-Ma�nahmen. Die Regelung befand sich bisher in � 6 Abs. 2 und ist wegen des Zusammenhangs hierher �bernommen worden. Satz 4 ist identisch mit dem urspr�nglichen � 2 Abs. 2 Satz 3. Er sieht eine Ausnahme vom Kreis der Betroffenen zugunsten von Abgeordneten vor. Die S�tze 4 und 5 des bisherigen � 2 Abs. 2 sind wegen fehlender praktischer Relevanz gestrichen worden.
Zu � 4 (L�schung, Protokollierung, Sperrung, Kennzeichnung, Zweckbindung)
Der bisherige Wortlaut des G 10 enth�lt f�r den Bereich der Individualma�nahmen nur wenige Regelungen �ber den Umgang mit personenbezogenen Daten; derartige Regelungen �ber die L�schung, Protokollierung und Sperrung erlangter personenbezogener Daten sowie eine Vorschrift �ber die Zweckbindung sind in � 7 der bisherigen Fassung des G 10 enthalten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 sehr ausf�hrlich zu den Pflichten ge�u�ert, die bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erlangter personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst zu beachten sind. Obwohl sich die Ausf�hrungen des Bundesverfassungsgerichts bedingt durch den Verfahrensgegenstand nur auf die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes beziehen, bietet die Novellierung Gelegenheit, die dargelegten Grunds�tze entsprechend auf >den Bereich der Individualkontrolle zu �bertragen.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enth�lt die Vorschriften �ber den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die erhebende Stelle. Hierzu geh�ren auch Daten in Akten, Vorg�ngen und Unterlagen. Hervorzuheben ist hierbei die Pflicht zur nunmehr unverz�glichen Pr�fung, ob die erhobenen Daten f�r die Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist und die Daten auch nicht �bermittelt werden sollen, sind sie unverz�glich zu l�schen. Ausnahmen gelten nur im Hinblick auf das Erfordernis einer m�glichen gerichtlichen �berpr�fung. > Zu Absatz 2:
Die Vorschrift enth�lt die vom Bundesverfassungsgericht f�r die strategische Fernmeldekontrolle geforderte Kennzeichnungspflicht. Diese Kennzeichnungspflicht kann allerdings im Bereich der Individualkontrolle im Einzelfall mit dem unverzichtbaren Erfordernis des Geheimschutzes kollidieren; deshalb ist hier bei Gef�hrdung der Geheimhaltung einer Beschr�nkungsma�nahme ausnahmsweise ein Verzicht auf die Kennzeichnung �bermittelter Daten m�glich, wenn dies unerl�sslich ist und der Leiter der Beh�rde oder sein Stellvertreter dies anordnet. Zus�tzlich hat die G 10-Kommission die Abweichung von der Kennzeichnungspflicht in jedem Einzelfall vorher zu billigen. Satz 4 enth�lt die neu formulierte Zweckbindungsvorschrift. Danach d�rfen die Daten au�er zu den Erhebungszwecken des � 1 Abs. 1 Nr. 1 nur zu den in Absatz 3 im einzelnen geregelten �bermittlungszwecken verwendet werden.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enth�lt die Voraussetzung f�r die Weiterleitung personenbezogener Daten aus Ma�nahmen der Individualkontrollen. Im bisherigen G 10 hat es eine derartige Weiterleitungsvorschrift nicht gegeben; insofern hat die neue Fassung auch eine klarstellende Bedeutung.
Die Bestimmung normiert zun�chst den Regelfall einer �bermittlung zur Verhinderung, Aufkl�rung oder Verfolgung von Straftaten. Insoweit setzt sie die verfassungsgerichtlichen Ma�gaben f�r die Weiterleitung von Daten aus der strategischen Fernemeldekontrolle auch hier um. Das Gericht hatte vor allem die Zusammensetzung des Straftatenkataloges und die zur �bermittlung berechtigende Verdachtsschwelle ger�gt. Nunmehr wird bei der Weiterleitung zwischen Pr�vention und Repression differenziert. F�r den pr�ventiven Bereich wird bei Daten, die zu den Erhebungszwecken gewonnen worden sind, eine niedrige Verdachtsschwelle zugrunde gelegt. F�r alle �brigen Daten, deren Weiterleitung zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten bedeutsam ist, gilt eine h�here Verdachtsschwelle. Dies gilt ebenso bei der �bermittlung von Daten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.
Eine weitere Einschr�nkung ergibt sich daraus, dass derartige �bermittlungen nur zul�ssig sind, soweit sie zur Erf�llung der Aufgaben des Empf�ngers erforderlich sind. Als Empf�nger kommen daher von vornherein nur Beh�rden in Betracht, die entweder - in den F�llen der Nummer 1 - mit pr�ventiv-polizeilichen Aufgaben oder - in den F�llen der Nummer 2 - mit Strafverfolgungsaufgaben betraut sind. Damit sind zum Beispiel nicht etwa Jugendbeh�rden gemeint.
Die Vorschrift stellt nunmehr auch ausdr�cklich klar, dass die Weiterleitung personenbezogener Daten zur Vorbereitung und Durchf�hrung von Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 GG und nach � 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes gestattet ist. Es entspricht dem Gesetzeszweck, drohende Gefahren f�r die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes abzuwehren (� 1 Abs. 1 Nr.1). Deshalb m�ssen Erkenntnisse, die f�r die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien von ausschlaggebender Bedeutung sind, an die Bundesregierung zur Vorbereitung eines Verbotsverfahrens und alsdann an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden k�nnen. Das gleiche gilt f�r Erkenntnisse, die von den zust�ndigen Innenministern des Bundes und der L�nder f�r das Verbot extremistischer Vereine genutzt werden k�nnen. Dabei kann es sich neben materiellen Verbotsgr�nden auch um Erkenntnisse �ber Strukturen zu verbietender Gruppierungen handeln, die auf anderem Wege h�ufig nicht oder erst im Zuge von vereinsrechtlichen Durchsuchungsma�nahmen bei Funktion�ren festgestellt werden k�nnen. Zur Struktur z�hlen insbesondere Mitgliederzahl, Existenz von Teilvereinen, rechtliche Bindungen auch au�erhalb der Zusammenk�nfte sowie Unterwerfung der Mitglieder unter eine organisierte Willensbildung.
Zu Absatz 4:
Die Vorschrift erlaubt ausnahmsweise die �bermittlung personenbezogener Daten, deren Trennung in Akten nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand m�glich ist.
Zu Absatz 5:
Nach Absatz 5 unterliegen die personenbezogenen Daten auf Seiten des Empf�ngers einer besonders strengen Zweckbindung. Ihre Verwendung ist ausschlie�lich zu den �bermittlungszwecken zul�ssig. Au�erdem unterliegt der Empf�nger den gleichen Pr�fungs-, L�schungs- und Protokollierungspflichten wie die erhebende Stelle.
Zu Abschnitt 3 (Strategische Beschr�nkungen durch den Bundesnachrichtendienst)
Zu � 5 (Voraussetzungen)
Der Bundesnachrichtendienst f�hrt strategische Beschr�nkungen im Rahmen seiner technischen Aufkl�rung durch. Diese wird nicht vollst�ndig durch das G 10 erfasst. In seltenen Ausnahmef�llen, zum Beispiel durch technische Fehler in der �bertragung einer Telekommunikation, kann es vorkommen, dass die technische Aufkl�rung au�erhalb einer Beschr�nkung nach � 5 G 10 personenbezogene Daten erbringt, die dem G 10 unterliegen. In diesen F�llen pr�ft der Bundesnachrichtendienst, ob eine Bestimmung und eine Anordnung vorliegen, in deren Rahmen die Daten h�tten gewonnen werden d�rfen. Gibt es eine geeignete Anordnung und enth�lt die Telekommunikation einen dort angegebenen Suchbegriff, kann der Bundesnachrichtendienst mit den gewonnenen Daten gem�� �� 5 bis 7 G 10 verfahren. Ansonsten werden die Daten gem�� st�ndiger, schon bisher eingehaltener Praxis sofort vernichtet.
Zu Absatz 1 Satz 1 und 2:
� 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 geltender Fassung beschr�nkt die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes bisher auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation. Dies erkl�rt sich aus der Situation, die der Gesetzgeber 1994, bei Erlass des Verbrechensbek�mpfungsgesetzes, vorgefunden hat. Die internationale nicht leitungsgebundene Telekommunikation (Satellitenverkehre, Richtfunkverkehre) erschien damals ergiebig genug, Erkenntnisse �ber die in � 3 Abs. 1 G 10 bisheriger Fassung genannten Gefahrenbereiche gewinnen zu k�nnen.
Jedoch hat sich die Telekommunikationstechnik in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Richtfunkverkehre spielen in Mitteleuropa so gut wie keine Rolle mehr. Der Anteil, den Satellitenverkehre an der internationalen Telekommunikation haben, nimmt seit 1997 rapide ab; bezogen auf einige Regionen liegt er inzwischen unter 10 %. Gewinner der Entwicklung sind vor allem die Lichtwellenkabel, die seit den sp�ten neunziger Jahren weltumspannend verlegt sind. Bis 2003 werden 175 L�nder der Erde an die gro�en internationalen Lichtwellenkabel-Verbindungen angeschlossen sein. Aber auch die aus fr�herer Zeit vorhandenen internationalen Koaxialverbindungen (Kupferkabel) bis Ende der 70er Jahre das dominierende �bertragungsmedium k�nnen inzwischen intensiver genutzt werden und bilden dadurch eine wieder erstarkte Konkurrenz zu den Satelliten.
Die neue oder zur�ckgewonnene Bedeutung des Kabels erkl�rt sich daraus, dass die internationale Telekommunikation heute durchg�ngig digital, d.h., in der >Sprache" der elektronischen Datenverarbeitung �bertragen wird. Die Digitalisierung macht es m�glich, in ein und demselben Kabel mehrere Tausend oder sogar mehrere Zehntausend Verkehre gleichzeitig zu �bertragen. Diese werden an den gro�en Knotenpunkten des Welt-Telekommunikationsnetzes >geb�ndelt" und im >B�ndel" auf den jeweils g�nstigsten Weg gebracht. Dies kann ein Lichtwellenkabel, ein Koaxialkabel oder eine Satellitenverbindung sein. Satellitenverbindungen werden aber tendenziell seltener genutzt, denn speziell die Lichtwellenkabel sind nicht nur kosteng�nstiger, sondern lassen �berdies erheblich h�here �bertragungsraten zu. Es zeichnet sich ab, dass Satelliten k�nftig nur noch als Auffangweg dienen werden, falls die Kapazit�t der Kabel ersch�pft ist. Bliebe die strategische Fernmeldekontrolle auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation beschr�nkt, w�re deshalb das zug�ngliche Material k�nftig zu gering, um hinreichende Erkenntnisse �ber die relevanten Gefahrenbereiche zu liefern.
Au�erdem spielt bei der �bertragung internationaler Telekommunikation die sog. Paketvermittlung (packet switching) eine immer st�rkere Rolle. Bei dieser Technik wird ein Verkehr in verschiedene kleine Datenbl�cke zerlegt. Die Bl�cke, Pakete, werden mit Steuerinformationen versehen und dann je f�r sich computergesteuert auf verschiedenen Routen �bertragen. Welche Route der Computer f�r welches Paket w�hlt, h�ngt von ihrer Auslastung und den �bertragungskosten ab. Beispielsweise k�nnte der Anfang eines Telefax �ber Lichtwellenkabel, der Mittelteil �ber Satellit, das Ende �ber ein Koaxialkabel geleitet werden. Kurz vor ihrem gemeinsamen Ziel, also etwa an der letzten Vermittlungsstelle vor dem Empf�nger, werden die verschiedenen Pakete wieder zusammengesetzt. Die strategische Fernmeldekontrolle steht damit vor der Notwendigkeit, die einzelnen Pakete in den unterschiedlichen �bertragungswegen aufsp�ren zu m�ssen; wird lediglich ein Teil einer Telekommunikation erfasst, bleibt er sinnlos und unverwertbar.
Die Neufassung des geltenden � 3 Abs. 1 hat folglich zum Ziel, internationale Telekommunikation, die aus den nicht leitungsgebundenen �bertragungswegen in die leitungsgebundenen abgewandert ist oder absehbar abwandern wird, der strategischen Fernmeldekontrolle zu erhalten. Es ist nicht beabsichtigt, den Umfang der bisherigen Kontrolldichte zu erweitern.
So bleiben Art und Weise der Erfassung sowie die Anwendungsvoraussetzungen grunds�tzlich gleich. Schon bisher war dem Bundesnachrichtendienst aufgegeben, aus einer Vielzahl von Telekommunikationen die relevanten durch Suchbegriffe auszufiltern (� 3 Abs. 2 G 10 geltender Fassung). Das setzte eine digitalisierte, geb�ndelte �bertragung voraus, wie sie zuerst bei Satellitenverkehren vorkam und nunmehr ebenso in den Kabeln vorgenommen wird. Um sicherzustellen, dass in der Tat nur geb�ndelt �bertragene Telekommunikation kontrolliert wird, legt � 5 Abs. 1 Satz 1 diese Voraussetzung ausdr�cklich fest. Kabel, die zu einem einzelnen, individuellen Anschluss f�hren, k�nnen und d�rfen nicht Gegenstand der strategischen Fernmeldekontrolle sein.
Das Besondere der >strategischen" Fernmeldekontrolle ist und bleibt n�mlich, dass aus einer gro�en Menge verschiedenster Sachverhalte einzelne ausgewertet werden, die sich hierf�r aufgrund bestimmter Merkmale qualifizieren (BVerfGE 67, 157, 174f., 181). Die maschinelle Selektion an der Wortbank ist dabei nur einer von mehreren Filtern. Die Mengenverh�ltnisse lassen sich anhand der Praxis zu � 3 G 10 geltender Fassung verdeutlichen:
* Weltweit fallen t�glich mehrere Milliarden Telekommunikationen an. Davon werden ca. 50 Millionen von und nach Deutschland gef�hrt.
* Die Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes sind so ausgelegt, dass sie t�glich ca. 100.000 Telekommunikationen erfassen und in die Wortbank leiten k�nnen.
* Unter diesen 100.000 Telekommunikationen befinden sich ca. 750, die von oder nach Deutschland gef�hrt werden.
* Ca. 40 dieser 750 Telekommunikationen enthalten Suchbegriffe aus einer Anordnung. Sie werden von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes inhaltlich und rechtlich gepr�ft.
* Als Ergebnis der Pr�fung werden erfahrungsgem�� ca. 37 Telekommunikationen sogleich vernichtet. Ca. 3 Telekommunikationen t�glich werden der weiteren Auswertung zugef�hrt.
Wie diese Zahlen zeigen, ist die strategische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes auf einen verschwindend kleinen Bruchteil der gef�hrten internationalen Telekommunikationen begrenzt. Bezogen auf den einzelnen Grundrechtstr�ger ist die Wahrscheinlichkeit, einen Eingriff >in das Fernmeldegeheimnis hinnehmen zu m�ssen, �u�erst gering. Dabei wird es auch in Zukunft bleiben, wenn die Kontrolle auf kabelgef�hrte internationale Telekommunikationen ausgedehnt wird. Denn auch die erweiterte Befugnis unterliegt in ihrer Aus�bung faktischen Grenzen, gesetzt durch geografische und technische Vorgegebenheiten. Bedingt durch sein beschr�nktes Operationsgebiet und seine beschr�nkten Aufkl�rungskapazit�ten wird der Bundesnachrichtendienst stets nur einige wenige internationale �bertragungsstr�nge �berwachen k�nnen; er muss sich entscheiden, welche ihm unter nachrichtendienstlichen Gesichtspunkten potenziell ergiebig erscheinen. Niemals werden alle relevanten Telekommunikationen in die ausgew�hlten �bertragungsstr�nge gelangen; welche es sind, h�ngt von technisch bedingten �bertragungszuf�lligkeiten ab. Dieses Prinzip gilt sowohl f�r die satelliten- als auch f�r die kabelgest�tzte �bertragung. Da nun in Lichtwellenleitern erheblich mehr Telekommunikationen gleichzeitig �bertragen werden k�nnen als �ber Satellit, ist die Wahrscheinlichkeit, im Lichtwellenleiter vom Bundesnachrichtendienst erfasst zu werden, nochmals geringer.
F�r den Gefahrenbereich des bewaffneten Angriffs (� 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) war die Kontrolle leitungsgebundener Telekommunikation auch bisher schon m�glich (� 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 G 10 geltender Fassung). Diese Bestimmung hat der verfassungsgerichtlichen �berpr�fung mehrfach standgehalten (BVerfGE 67, 157, 173 ff.; 100, 313, 382 ff.).
Allerdings war es ein vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobener Vorteil, dass die strategische Fernmeldekontrolle bei � 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 G 10 geltender Fassung auf etwa 10 vom Hundert der internationalen Telekommunikation begrenzt blieb; denn ungef�hr dieser Anteil der insgesamt gef�hrten internationalen Telekommunikation wird gegenw�rtig nicht leitungsgebunden �bertragen (BVerfGE 100, 313, 377, 380). Daf�r, dass die Begrenzung auf nicht leitungsgebundene Verkehre k�nftig entf�llt, schafft � 10, die Regelung �ber den Inhalt der Anordnung, einen Ausgleich. Gem�� � 10 Abs. 4 muss das zust�ndige Bundesministerium in der Anordnung festlegen, welcher Anteil der auf den festgelegten �bertragungswegen zur Verf�gung stehenden �bertragungskapazit�t �berwacht werden darf; dieser Anteil darf in F�llen des � 5 h�chstens zwanzig vom Hundert betragen.
Wie bisher die Begrenzung auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation, bildet die nach � 10 Abs. 4 Satz 4 zu setzende Obergrenze nur die vorderste von mehreren Sperren, die dem Bundesnachrichtendienst bei der strategischen Fernmeldekontrolle gesetzt sind; weitere Sperren sind die beschr�nkten Erfassungskapazit�ten sowie das Verfahren der maschinellen Selektion. Deshalb darf � 10 Abs. 4 Satz 4 keineswegs so verstanden werden, als k�nne der Bundesnachrichtendienst k�nftig bis zu 20 vom Hundert der internationalen Telekommunikationen zur Kenntnis nehmen. Es geht vielmehr darum, welcher Anteil der mit einem bestimmten Zielgebiet anfallenden Menge von Telekommunikationen f�r die strategische Fernmeldekontrolle �berhaupt zur Verf�gung steht.
Dass die Obergrenze dieses Anteils k�nftig bei 20 vom Hundert liegen kann, ist im Hinblick auf die neuartige Technik der Paketvermittlung (packet switching) geboten. Wenn n�mlich eine Telekommunikation in Pakete aufgeteilt wird und wenn die Pakete jeweils �ber unterschiedliche �bertragungswege geleitet werden, nimmt die Wahrscheinlichkeit, alle Pakete zusammenf�gen zu k�nnen, exponentiell mit jedem gebildeten Paket ab. Folglich bedarf es eines entsprechend vergr��erten Erfassungsansatzes, um die Chance auf Erfassung aller Pakete zu wahren.
Zu Absatz 1 Satz 3:
Die redaktionell �berarbeitete Vorschrift bezeichnet abschlie�end die Gefahrenbereiche, die die strategische Nachrichtenkontrolle des Bundesnachrichtendienstes rechtfertigen (bisher � 3 Abs. 1 Satz 2).
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 1:
Die Regelung ist gegen�ber der geltenden Fassung des G 10 unver�ndert.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 2:
Nach � 3 Abs. 1 Nr. 2 G 10 geltender Fassung kann die strategische Fernmeldekontrolle im Gefahrenbereich Terrorismus bisher nur eingesetzt werden, um die Gefahr der Begehung von Anschl�gen in der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen. Dies ist zu eng. So k�nnte die strategische Fernmeldekontrolle beispielsweise nicht eingesetzt werden, um terroristische Anschl�ge gegen im Ausland befindliche deutsche Einrichtungen, Streitkr�fte oder Staatsb�rger zu erkennen. Die Neufassung hilft dem ab. Hiernach m�ssen die terroristischen Anschl�ge, denen begegnet werden soll, allerdings in jedem Fall einen unmittelbaren Bezug zur Bundesrepublik Deutschland haben. Ein solcher Bezug wird auch dann gegeben sein, wenn ein terroristischer Anschlag Aus und Nachwirkungen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Als Beispiel kommt in Betracht, dass eine Gruppe ausl�ndischer Terroristen enge Kontakte nach Deutschland hat oder dass eine terroristische Gruppe des Auslands von Deutschland aus finanziell oder logistisch unterst�tzt wird.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 3:
Die gegenw�rtige Beschreibung des Gefahrenbereichs der Proliferation ist zu eng, indem sie alleine auf die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Au�enwirtschaftsverordnung) genannten G�ter abstellt. Dies zeigt sich anhand des einschl�gigen Straftatbestandes � 34 des Au�enwirtschaftsgesetzes (AWG). Lediglich � 34 Abs. 1 Satz 1 AWG erfasst unerlaubten Au�enwirtschaftsverkehr mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste. � 34 Abs. 1 Satz 2 und � 34 Abs. 4 AWG stellen weitere Verst��e gegen Ausfuhrverbote und Embargoma�nahmen, insbesondere zu Waren mit doppeltem Verwendungszweck (sog. dual use-G�ter), unter Strafe, die nach dem Gesetzeszweck des G 10 ebenfalls von der strategischen Fernmeldekontrolle erfasst werden sollen. Deshalb ist die bisherige Bezugnahme auf Teil I der Ausfuhrliste gestrichen worden.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 4:
Die Vorschrift ist lediglich redaktionell �berarbeitet worden.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 5:
Der in der bisherigen Fassung des G 10 enthaltene Gefahrentatbestand ausl�ndischer Geldf�lschungen ist vom Bundesverfassungsgericht wegen Versto�es gegen den Verh�ltnism��igkeitsgrundsatz als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen worden (BVerfGE 100, 313, 384 f.). Das Gericht hat als verh�ltnism��ig eine Eingrenzung des Tatbestandes auf F�lle von Geldf�lschungen gro�en Stils angesehen, die im Ausland erfolgen und die Geldwertstabilit�t der Bundesrepublik und damit die Wirtschaftskraft des Landes in einem Ma� beeintr�chtigen, das den anderen im Katalog des G 10 aufgef�hrten Gefahren nahe kommt (BVerfGE 100, 313, 385). Diesen Ma�gaben entsprechend sieht die Neufassung nunmehr als Gefahrentatbestand die Beeintr�chtigung der Geldwertstabilit�t im Euro-W�hrungsraum durch im Ausland begangene Geldf�lschungen vor. Die neue Bezeichnung des W�hrungsraums ist durch die bevorstehende W�hrungsumstellung auf den Euro veranlasst.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 6:
Der Bundesnachrichtendienst hat bisher von der M�glichkeit, Geldw�sche aufzukl�ren, keinen Gebrauch gemacht, weil in � 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 G 10 geltender Fassung ein Zusammenhang mit � 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 G 10 geltender Fassung verlangt wurde, dieser Zusammenhang aber regelm��ig nur schwer belegbar ist.
Geldw�sche ist eine typische Erscheinungsform der Organisierten Kriminalit�t. Sie kommt nicht nur im Zusammenhang mit Proliferation oder Drogenhandel vor, also den Gefahrenbereichen nach � 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 G 10 geltender Fassung, sondern auf allen Feldern, die � 261 StGB als Vortaten der Geldw�sche erw�hnt. Deshalb ist auch mit Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes zu rechnen, sobald das Erfordernis eines Zusammenhangs mit Proliferation oder Drogenhandel entf�llt. Hierbei ist zugleich davon auszugehen, dass Deutschland ein attraktives Zielgebiet f�r durch Straftaten erlangte Gelder ist.
Die Neufassung der Vorschrift bezieht sich auf international organisierte Geldw�sche unter den Voraussetzungen des � 261 StGB und beschr�nkt sich in �bereinstimmung mit der Formulierung in � 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf F�lle von erheblicher Bedeutung. Mit der Aufgabe des Erfordernisses, dass ein Zusammenhang mit Proliferation oder Drogenhandel gegeben sein muss, wird die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes dennoch nicht �berm��ig ausgeweitet. Eine Begrenzung der strategischen Fernmeldekontrolle wird weiterhin durch � 1 Abs. 1 Nr. 2 vorgegeben, wonach der Bundesnachrichtendienst die strategische Fernmeldekontrolle nur im Rahmen seiner Aufgaben nach � 1 Abs. 2 BNDG durchf�hren darf. Somit muss stets ein Bezug zu Vorg�ngen von au�en? und sicherheitspolitischer Bedeutung gegeben sein; die Aufkl�rung gew�hnlicher Kriminalit�t scheidet aus.
Zu Absatz 1 Satz 4:
Satz 4 ist aufgrund der Neufassung der S�tze 1 und 2 neu formuliert worden. Nach der Neufassung des Satzes 1 entf�llt die fr�here Unterscheidung zwischen leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen. Die Regelung stellt klar, dass die im bisherigen G 10 enthaltene Befugnis, Beschr�nkungen auch f�r >Postverkehrsbeziehungen anzuordnen, auch weiterhin f�r den Gefahrentatbestand des Satzes 3 Nr. 1 gilt.
Zu Absatz 2 Satz 1 und 2:
Auch im Hinblick auf die neue Technologie in der internationalen Telekommunikation gelten die Regelungen der bisherigen Fassung des G 10 �ber die Verwendung von Suchbegriffen. Deshalb ist der bisherige � 3 Abs. 2 inhaltlich unver�ndert �bernommen worden.
Zu Absatz 2 Satz 3:
Nach � 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 G10 geltender Fassung darf der Bundesnachrichtendienst Anschl�sse von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland nicht gezielt erfassen, sofern der �berwiegende Teil des Gesellschaftsverm�gens oder Kapitals sowie die tats�chliche Kontrolle �ber die Gesellschaft deutschen nat�rlichen oder juristischen Personen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten deutsche Staatsangeh�rige sind. Die Pr�fung dieser Voraussetzungen kann in Einzelf�llen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern.
Jedoch bestand das mit der Vorschrift verfolgte Anliegen letztlich darin, deutsche Staatsangeh�rige zu sch�tzen. Denn wenn die Kontrolle eines Unternehmens �berwiegend in der Hand deutscher Staatsangeh�riger liegt, werden diese regelm��ig auch einen erheblichen Teil der Unternehmens-Telekommunikation f�hren.
Das Anliegen, deutsche Staatsangeh�rige zu sch�tzen, beh�lt � 5 Abs. 2 Satz 3 bei und setzt es sogar noch konsequenter um. Eine gezielte Erfassung wird dem Bundesnachrichtendienst nunmehr gegen�ber allen Anschl�ssen untersagt, bei denen deutsche Staatsangeh�rige entweder Inhaber oder regelm��ige Nutzer sind. Damit ist der Deutsche, der bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland arbeitet, gesch�tzt, ohne dass es auf die Kapital- oder Kontrollverh�ltnissen der Gesellschaft ank�me.
Auf der anderen Seite ist ein umfassender Schutz f�r Gesellschaften im Ausland, deren Kapital oder Kontrolle �berwiegend in der Hand deutscher Staatsangeh�riger liegen, verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 10 GG findet n�mlich auf ausl�ndische juristische Personen keine Anwendung (BVerfGE 100, 313, 364).
Zu Absatz 2 Satz 4 bis 6:
Die bisher in � 3 Abs. 2 enthaltene Protokollierungsregelung ist lediglich redaktionell umformuliert worden.
Zu � 6 (L�schung, Protokollierung, Sperrung, Kennzeichnung, Zweckbindung)
Das Bundesverfassungsgericht hat ausf�hrlich die Anforderungen beschrieben, die vom Bundesnachrichtendienst beim Umgang mit personenbezogenen Daten beachtet werden m�ssen. Das Gericht hat insbesondere � 3 Abs. 4 G 10 in der bisherigen Fassung beanstandet, der dem Grundsatz der Zweckbindung nicht ausreichend Rechnung tr�gt und die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich aller personenbezogener Daten nicht ber�cksichtigt (vgl. BVerfGE 100, 313, 385 f.). � 6 neuer Fassung tr�gt diesen Vorgaben Rechnung.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Verpflichtungen des Bundesnachrichtendienstes beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Hierbei sind einzelne Teilregelungen aus dem bisherigen G 10 �bernommen worden, insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus � 7 G 10 geltender Fassung. Hervorzuheben ist die Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, unverz�glich und sodann in Abst�nden von h�chstens 6 Monaten zu pr�fen, ob erhobene Daten im Rahmen seiner Aufgaben f�r die gesetzlichen Zwecke erforderlich sind und, sofern sie nicht f�r diese Zwecke oder f�r >�bermittlungen ben�tigt werden, sie unverz�glich zu vernichten (vgl. BVerfGE 100, 313, 399).
Zu Absatz 2:
Absatz 2 enth�lt die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Kennzeichnungspflicht sowie die Neufassung der Zweckbindungsbestimmung. Hiernach d�rfen Daten nur zu den im G 10 ausdr�cklich genannten Erhebungs- und �bermittlungszwecken verwendet werden. Die Zweckbindungsklausel entspricht damit der f�r die Individualkontrolle neu gefassten Bestimmung (� 4 Abs. 2 Satz 4).
Zu � 7 (�bermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst)
� 7 enth�lt alle �bermittlungstatbest�nde im Rahmen der strategischen Fernmeldekontrolle und zeichnet damit gedanklich die Behandlung personenbezogener Daten im Anschluss an ihre Erhebung nach. Gegenstand der �bermittlung sind in erster Linie diejenigen Daten, die entsprechend dem Zweck der jeweiligen Anordnung erhoben wurden. Bezieht die Anordnung sich beispielsweise auf die internationale Verbreitung von Kriegswaffen (� 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3), werden die erlangten Informationen regelm��ig Sachverhalte betreffen, bei denen es in der Tat um die Verbreitung von Kriegswaffen geht. Das ist durch die Technik der Wortbankabfrage vorgegeben: Gem�� � 5 Abs. 2 m�ssen die in die Wortbank eingestellten Suchbegriffe geeignet und bestimmt sein, Sachverhalte zu dem in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich aufzukl�ren.
Ausnahmsweise kann es allerdings vorkommen, dass eine Telekommunikation, in der Suchbegriffe einer Anordnung getroffen wurden, zu dem einschl�gigen Gefahrenbereich unergiebig ist und statt dessen einen Sachverhalt offenbart, der auf eine ganz andere Gefahr oder Rechtsverletzung hinweist. Beispielsweise mag der bekannt werdende Sachverhalt den Verdacht auf eine sonstige, schwere Straftat begr�nden. Dann w�re es nicht hinnehmbar, wenn die erlangten Daten gem�� der >Grundregel des � 6 Abs. 1 Satz 2 gel�scht werden m�ssten. Deshalb schafft � 7 ein differenzierendes System, innerhalb dessen auch Zufallsfunde �bermittelt werden d�rfen.
Zu Absatz 1:
Die Neufassung der Vorschrift stellt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts klar, dass die �bermittlung nach � 12 BND-Gesetz nur zu den in � 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Erhebungszwecken erfolgen darf (vgl. BVerfGE 100, 313, 387 f.).
Zu Absatz 2:
� 3 Abs. 3, 5 G 10 geltender Fassung regelt �bermittlungen an Verfassungsschutzbeh�rden bisher nicht gesondert, sondern im allgemeinen Zusammenhang aller �bermittlungen, die der Bundesnachrichtendienst an verschiedene Beh�rden des Bundes und der L�nder vornehmen darf. Absatz 2 unterscheidet nunmehr die beiden folgenden Situationen:
Gewinnt der Bundesnachrichtendienst aus der strategischen Fernmeldekontrolle Erkenntnisse �ber terroristische Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, darf er diese Erkenntnisse den Verfassungsschutzbeh�rden auf der Grundlage tats�chlicher Anhaltspunkte �bermitteln. Diese niedrige �bermittlungsschwelle rechtfertigt sich daraus, dass der Erhebungszweck des � 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 gerade auf >die Gewinnung solcher Erkenntnisse gerichtet ist.
Eine h�here Schwelle besteht, wenn die strategische Fernmeldekontrolle Hinweise �ber sicherheitsgef�hrdende oder geheimdienstliche T�tigkeiten f�r eine fremde Macht erbringt. Hier erfordert die �bermittlung einen durch bestimmte Tatsachen begr�ndeten Verdacht. Da n�mlich die strategische Fernmeldekontrolle nicht dazu dient, sicherheitsgef�hrdende oder geheimdienstliche T�tigkeiten aufzukl�ren, ist die Weitergabe entsprechender Zufallserkenntnisse stets mit einer Zweck�nderung verbunden.
Zu Absatz 3:
Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten an das Bundesamt f�r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) �bermittelt werden d�rfen.
Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, kann die strategische Fernmeldekontrolle wertvolle Informationen �ber Versuche liefern, in Deutschland Kriegswaffen oder sonstige Waren zu beschaffen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Entsprechende Lieferanfragen gehen von Institutionen aus, die dem Bundesnachrichtendienst als Beschaffungsorganisationen ausl�ndischer R�stungsprogramme bekannt sind. Doch kann die gleiche Kenntnis nicht von einem Unternehmen erwartet werden, das Ziel des Beschaffungsversuchs ist. H�ufig treten bei der Anfrage, ob bestimmte G�ter geliefert werden k�nnten, Tarnfirmen oder Strohm�nner auf.
Wenn der Bundesnachrichtendienst das BAFA unterrichten kann, welchen Beschaffungsversuch er beobachtet hat, ist es in der Lage, das betroffene deutsche Unternehmen zu warnen. Ein solches Verfahren wird mit anderweitigen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen bereits seit l�ngerem erfolgreich praktiziert. Es f�hrt in aller Regel dazu, dass die Beschaffung rechtzeitig verhindert werden kann. Immer wieder zeigt sich, dass die betroffenen deutschen Unternehmen erst durch den gegebenen Hinweis erkennen k�nnen, wer sich hinter dem Kaufinteressenten verbirgt und welche Verwendungsabsichten er mutma�lich verfolgt.
Erkenntnisse aus der strategischen Fernmeldekontrolle lie�en sich bisher nicht f�r Warnhinweise des BAFA verwerten, sondern blieben ungenutzt. � 3 Abs. 3, 5 G10 geltender Fassung gestattet n�mlich dem Bundesnachrichtendienst die �bermittlung personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufkl�rung oder Verfolgung von Straftaten. Verst��e gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Au�enwirtschaftsgesetz sind zwar strafbar, doch erf�llt die blo�e Lieferanfrage einer Beschaffungsorganisation nicht die Voraussetzungen einer Straftat.
Deshalb l�st sich der neue � 7 Abs. 3 vom Erfordernis der Straftat. Er gestattet die �bermittlung bei tats�chlichen Anhaltspunkten f�r die Annahme, dass das BAFA Teilnehmer am Au�enwirtschaftsverkehr �ber Umst�nde aufkl�ren muss, die f�r die Einhaltung von Beschr�nkungen des Au�enwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind.
Daneben ist die �bermittlung m�glich, wenn das BAFA sie in einem Verfahren zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Au�enwirtschaftsverkehr ben�tigt, soweit die Unterrichtung die Ausfuhr genehmigungspflichtig macht. Letzteres ist der Fall bei Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 �ber eine Gemeinschaftsregelung f�r die Kontrolle der Ausfuhr von G�tern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1). G�ter mit doppeltem Verwendungszweck, sog. dual-use-G�ter, sind nicht schon ihrer Natur nach r�stungsrelevant, sondern werden es durch ihren konkret beabsichtigten Einsatz, den der deutsche Hersteller nicht von vornherein erkennen kann. Hat aber, gegebenenfalls durch Hinweis des Bundesnachrichtendienstes, das BAFA Anhaltspunkte f�r einen milit�rischen Verwendungszweck, kann es den Hersteller hiervon unterrichten und l�st damit eine au�enwirtschaftliche Genehmigungspflicht aus.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 regelt unter Ber�cksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die �bermittlung der aus der strategischen �berwachung gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Weiterleitung der Daten zu diesen Zwecken grunds�tzlich f�r zul�ssig erachtet. Es hat jedoch beanstandet, dass � 3 Abs. 3 des bisherigen G 10 f�r die Verh�tung von Straftaten einerseits und f�r die Verfolgung von Straftaten andererseits einheitlich eine relativ niedrige �bermittlungsschwelle vorsieht, n�mlich das Vorliegen tats�chlicher Anhaltspunkte ausreichen l�sst (BVerfGE 100, 313, 388 ff). Im Einzelnen hat es hierzu Folgendes festgestellt:
Da im Falle der Strafverfolgung die Verletzung des Rechtsguts bereits eingetreten sei und es nunmehr um die Sanktion gehe, sei es nicht gerechtfertigt, die �bermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, welche auch sonst bei der Strafverfolgung f�r Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach � 100a StPO gelte (a.a.O., 394). Das bedeutet, dass in diesem Bereich �bermittlungen generell nur bei einem auf >bestimmten Tatsachen basierenden Tatverdacht zul�ssig sind. Auch soweit es um die Verhinderung von Straftaten gehe, werde die Regelung den grundrechtlich gesch�tzten Interessen nicht gerecht. Zusammengenommen f�hrten die Umst�nde, dass als Verdachtsbasis tats�chliche Anhaltspunkte ausreichten, dass bereits an das Planungsstadium angekn�pft werde und dass auch minderschwere Straftaten einbezogen w�rden, zu einer deutlichen Unausgewogenheit zu Lasten der betroffenen Grundrechte. F�r die Herstellung eines verfassungsm��igen Zustands hat das Gericht dem Gesetzgeber insoweit zwei m�gliche Wege aufgezeigt. Wolle man an der niedrigen �bermittlungsschwelle und der Ankn�pfung bereits an das Planungsstadium festhalten, m�sse der Straftatenkatalog weiter beschr�nkt werden. Solle hingegen der bisherige Straftatenkatalog beibehalten werden, seien h�here Anforderungen an die Sicherheit der Prognose zu stellen (a.a.O., 395).
Hiervon ausgehend sieht der Entwurf nunmehr eine in mehrfacher Hinsicht differenzierende Regelung vor. Danach d�rfen zur Verfolgung von Straftaten die Daten gem�� Absatz 4 Satz 2 generell nur �bermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht auf Begehung einer der in Satz 1 genannten Straftaten begr�nden. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird damit die hohe �bermittlungsschwelle des � 100a StPO �bernommen. Soweit es um die Verhinderung von Straftaten geht, h�lt der Entwurf zwar grunds�tzlich an dem bisherigen Katalog fest, unterscheidet hinsichtlich der �bermittlungsschwelle jedoch nunmehr zwischen zwei Gruppen von Straftaten.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 genannten Straftaten gen�gt die bisherige Verdachtsschwelle der >tats�chlichen Anhaltspunkte". Es handelt sich hierbei durchweg um Straftaten, welche die in � 5 Abs. 1 Satz 3 angesprochenen Gefahrenbereiche ber�hren und damit in enger Beziehung zu den eigentlichen Erhebungszwecken stehen. Hieraus rechtfertigt sich auch unter Verh�ltnism��igkeitsgesichtspunkten eine niedrigere �bermittlungsschwelle. Gewinnt der BND im Rahmen seiner strategischen �berwachung beispielsweise Anhaltspunkte f�r die Planung oder Vorbereitung von Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus oder der Proliferation, soll er diese an die zust�ndigen Beh�rden weitergeben d�rfen, auch wenn sich die Erkenntnisse noch nicht zu >bestimmten Tatsachen" verdichtet haben. Die Beschr�nkung auf Straftaten, die in enger Beziehung zu den Erhebungszwecken stehen, f�hrt insoweit entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zugleich zu einer deutlichen Reduzierung gegen�ber dem bisherigen Straftatenkatalog.
F�r die �brigen, in Satz 1 Nr. 2 genannten Straftaten soll dagegen die hohe �bermittlungsschwelle der >bestimmten Tatsachen" gelten, wie sie auch f�r �bermittlungen zur Strafverfolgung vorgesehen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Erkenntnisse den Charakter von >Zufallsfunden" haben, d.h. nicht in Beziehung zu den eigentlichen Erhebungszwecken stehen. Der Straftatenkatalog der Nummer 2 entspricht, soweit die Straftaten nicht bereits in die Nummer 1 aufgenommen wurden, dabei im Wesentlichen dem bisherigen Katalog des � 3 Abs. 3 G 10; insbesondere sind auch die �brigen im bisherigen � 2 Abs. 1 Satz 1 G 10 (jetzt � 3 Abs. 1 Satz 1) genannten Straftaten �bernommen worden. Die Vorschrift stellt somit einerseits sicher, dass die �bermittlung von >Zufallserkenntnissen" zur Verhinderung von Straftaten, die besonders bedeutende Rechtsg�ter gef�hrden, auch weiterhin m�glich bleibt. Andererseits entspricht es dem verfassungsrechtlichen �berma�verbot, die Weitergabe derartiger Daten erst und nur dann zuzulassen, wenn bereits eine sichere Tatsachenbasis f�r den Verdacht erreicht ist.
Die Vorschrift stellt im �brigen ausdr�cklich klar, dass Daten zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten nur an die mit (pr�ventiv-)polizeilichen Aufgaben, d.h. mit Aufgaben der Gefahrenabwehr im engeren Sinne betrauten Beh�rden �bermittelt werden d�rfen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 setzt die Anforderungen um, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 313, 385 f.) f�r den Umgang mit personenbezogenen Daten auf Seiten des Empf�ngers aufgestellt hat. Die Vorschrift enth�lt Zweckbindungs-, L�schungs- und Protokollierungsregelungen, die der vergleichbaren Vorschrift des � 4 Abs. 4 entsprechen.
Zu Absatz 6:
Die Vorschrift enth�lt die gleiche strenge Zweckbindung wie � 4 Abs. 5 f�r die Individualkontrolle. Die Bezugnahme auf � 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes betrifft die L�schungs- und Protokollierungsverpflichtung, wenn Daten weder f�r eigene noch f�r >�bermittlungszwecke ben�tigt werden.
Zu � 8 (Gefahr f�r Leib oder Leben einer Person im Ausland )
Wie Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, kann es in einzelnen Krisensituationen, bei denen Gefahr f�r Leib oder Leben besteht, notwendig sein, die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes auch au�erhalb ihrer eigentlichen, durch � 5 Abs. 1 umrissenen Bereiche einzusetzen. Beispiele hierf�r sind insbesondere Geiselnahmen. Wenn deutsche Staatsangeh�rige im Ausland entf�hrt werden, muss die Bundesregierung sich sch�tzend f�r sie einsetzen und versuchen, ein rasches Ende der Geiselnahme zu erreichen. Von zentraler Bedeutung sind dabei die diplomatischen Bem�hungen gegen�ber jenem Staat, auf dessen Gebiet die Geiselnahme sich ereignet. Doch schlie�t die prim�re Verantwortlichkeit der �rtlichen Regierung nicht aus, dass auch die Bundesregierung die ihr verf�gbaren M�glichkeiten einsetzt, Leib und Leben der Betroffenen zu sch�tzen. Nachrichtendienstliche Hinweise, wie sich die Lage vor Ort darstellt, k�nnen das Krisenmanagement sowohl der Bundes- als auch der �rtlichen Regierung wirkungsvoll unterst�tzen. Als Quelle hierf�r kommt nicht zuletzt die Telekommunikation in Betracht, auch soweit sie aus dem Krisengebiet heraus nach Deutschland gef�hrt wird. In einer entsprechenden Krisenlage muss deshalb zum Schutz der Betroffenen die M�glichkeit bestehen, einschl�gige Telekommunikation aufzukl�ren, wenn dadurch Erkenntnisse zum Beispiel �ber den Aufenthaltsort der Opfer oder �ber die Verhandlungsziele der Entf�hrer zu erhoffen sind.
Zu Absatz 1:
Obwohl dies der ma�gebliche Anwendungsfall sein wird, beschr�nkt � 8 sich nicht darauf, dass die gef�hrdete Person Deutsche oder Deutscher sein muss. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gef�hrdung Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise ber�hrt.
Auf diese Weise wird die M�glichkeit einbezogen, dass eine Person gef�hrdet ist, die zwar nicht die deutsche Staatsangeh�rigkeit besitzt, aber st�ndig in Deutschland lebt. Eine andere denkbare Fallgestaltung besteht darin, dass zwar eine Person ohne deutsche Staatsangeh�rigkeit als Geisel genommen ist, die Forderungen der Geiselnehmer sich aber gegen deutsche Staatsangeh�rige richten, wie etwa die Angeh�rigen der Geisel oder ihren Arbeitgeber.
Des weiteren k�nnte die Bundesregierung sich bei einer Geiselnahme, die teils Deutsche, teils Angeh�rige anderer Staaten betrifft, nicht aus dem Krisenmanagement zur�ckziehen, sobald die deutschen Geiseln freigekommen (oder etwa get�tet) sind.
Zu Absatz 2 und 3:
Da die Fernmeldekontrolle bei � 8 in einer konkreten Krisensituation eingesetzt wird, kann ihre Aufkl�rungs>dichte" h�her sein als bei der Fernmeldekontrolle nach � 5. Deshalb werden die Voraussetzungen, unter denen dieses Mittel eingesetzt werden darf, versch�rft.
Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Bestimmung der Telekommunikationsbeziehungen (� 5 Abs. 1 Satz 2) erfordert bei � 8 eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Im Gegensatz zu � 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Bestimmung bei � 8 von vornherein auf zwei Monate befristet. Das entspricht der Besonderheit, dass Ma�nahmen nach � 8 auf eine einzelne, �rtlich und zeitlich begrenzte Krisensituation zugeschnitten sind. Sollte die Krisensituation jedoch l�nger als zwei Monate anhalten, bleibt die M�glichkeit, eine erneute Bestimmung zu treffen, was wiederum die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums erfordert.
Weiter geh�rt zu den besonderen Voraussetzungen, dass eine Ma�nahme nach � 8 nur zul�ssig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w�re.
Zu Absatz 4 bis 6:
Im technischen Ablauf der Fernmeldekontrolle nach � 8 ergeben sich weitgehend Parallelen zur Fernmeldekontrolle nach � 5. Die Verwendung und �bermittlung von personenbezogenen Daten, die aus der Fernmeldekontrolle nach � 8 gewonnen wurden, ist allerdings erheblich eingeschr�nkt, um auch insoweit dem Ausnahmecharakter der Ma�nahme Rechnung zu tragen. Als Empf�nger von Informationen kommen bei � 8 nur die Bundesregierung sowie jene Beh�rden in Betracht, die zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten zust�ndig sind.
Im �brigen gilt eine besonders strenge Zweckbindung. Die durch die Ma�nahme gewonnenen Daten d�rfen nur f�r den unmittelbaren Erhebungszweck zur Abwehr einer Gefahr von Leib oder Leben einer Person im Ausland verwendet werden und nur zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung dieser Gefahr beitragen, �bermittelt werden. Eine �bermittlung von Zufallserkenntnissen, die keinen Bezug zu der besonderen Krisensituation haben, ist nicht zul�ssig.
Zu Abschnitt 4 (Verfahren)
In diesem Abschnitt werden die bislang an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelten Vorschriften �ber die Beantragung, die Anordnung und die Durchf�hrung von Beschr�nkungsma�nahmen einschlie�lich Mitteilungsbestimmungen zusammengefasst.
Zu � 9 (Antrag)
Die Vorschrift �bernimmt redaktionell �berarbeitet die bislang in � 4 enthaltenen Verfahrensbestimmungen �ber die antragsberechtigten Stellen sowie die Anforderungen an den Inhalt des Antrages. Dabei wird in Absatz 3 klargestellt, dass s�mtliche f�r die Anordnung der Beschr�nkungsma�nahmen notwendigen Angaben in dem Antrag enthalten sein m�ssen. Diese ergeben sich f�r alle Beschr�nkungsma�nahmen aus � 10 Abs. 2. F�r Ma�nahmen nach � 3 enth�lt � 10 Abs. 3 zus�tzliche Erfordernisse. F�r Ma�nahmen nach � 5 Abs.1 Satz 3 und � 8 sieht � 10 Abs. 4 ebenfalls besondere Anforderungen vor.
Zu � 10 (Anordnung)
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enth�lt redaktionell �berarbeitet die Zust�ndigkeitsregelung des bisherigen � 5 Abs. 1.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 entspricht dem bisherigen � 5 Abs. 2 Satz 1; die inhaltlichen Anforderungen an die Anordnung sind um die Angabe des Grundes der Anordnung erg�nzt worden. Die bislang in � 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung �ber die Mitteilung an den nach � 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten ist nunmehr gesondert in Absatz 6 enthalten.
Zu � 10 Absatz 3:
Absatz 3 erg�nzt die in Absatz 2 aufgef�hrten formalen Anforderungen um zus�tzliche, bislang in � 6 Abs. 1 enthaltene Erfordernisse f�r >Beschr�nkungsma�nahmen nach � 3. Neben der Bezeichnung der Personen, deren Telekommunikationsverkehr �berwacht werden soll, ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses anzugeben.
Zu Absatz 4:
Die inhaltlichen Anforderungen, die bei �� 5, 8 an die Anordnung gestellt werden, ergeben sich aus den technischen Gegebenheiten, unter denen die strategische Fernmeldekontrolle abl�uft. Da die relevante Telekommunikation �ber Suchbegriffe maschinell ermittelt wird, geh�ren die Suchbegriffe zum ma�geblichen Inhalt der Anordnung.
Zus�tzlich muss die Anordnung k�nftig das Gebiet umrei�en, �ber das der Bundesnachrichtendienst mit der Ma�nahme Erkenntnisse gewinnen darf. Entsprechend dem Auftrag des Bundesnachrichtendienstes kann es sich nur um eine nachrichtendienstlich relevante Region des Auslands handeln. Sie wird durch die Aufz�hlung der ihr angeh�renden Staaten am genauesten festzulegen sein; unter Umst�nden kommt sogar nur die Telekommunikation aus einem Staat oder aus wenigen, einzelnen Staaten f�r die Beschr�nkung in Betracht. Der Bundesnachrichtendienst muss in Bezug auf jeden Staat begr�nden, was eine Einbeziehung in die strategische Kontrolle rechtfertigt.
Neu geregelt wird ferner, dass die Anordnung die �bertragungswege bezeichnen muss, die der Beschr�nkung unterliegen. Im bisherigen Recht (� 3 Abs. 1 Satz 1 G10 geltender Fassung) war die strategische Fernmeldekontrolle auf Satelliten- oder Richtfunkverkehre festgelegt. K�nftig kommen als �bertragungswege auch die internationalen Lichtwellenleiter- oder Koaxialkabel in Betracht. Die Anordnung muss angeben, welche konkreten Satellitenverbindungen (z.B. die �ber den Satelliten X) und welche konkreten internationalen Kabelverbindungen (z.B. das Lichtwellenleiterkabel von A nach B) Gegenstand der Ma�nahme sein sollen.
Des weiteren wird die Anordnung k�nftig festlegen, welcher Anteil der auf den gew�hlten �bertragungswegen zur Verf�gung stehenden �bertragungskapazit�t �berwacht werden darf. Auch dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass die strategische Fernmeldekontrolle bisher auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation beschr�nkt war, diese Begrenzung aber nunmehr entf�llt. Unter der Voraussetzung, dass nur Satelliten- und Richtfunkverkehre erfasst werden durften, ergab sich ohne Weiteres, dass nur etwa 10 vom Hundert der international gef�hrten Telekommunikation f�r die strategische Kontrolle verf�gbar war (so auch die Feststellung BVerfGE 100, 377). Als Ersatz wird eine rechtliche Kapazit�tsschranke eingef�hrt. Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz soll n�mlich f�r den Normalfall der strategischen Kontrolle sichergestellt bleiben, dass der Bundesnachrichtendienst von vornherein nur einen verh�ltnism��ig geringen Teil der nachrichtendienstlich relevanten Telekommunikation erfassen kann. Dies bewahrt den strategischen Charakter der vorgenommenen Kontrolle.
Welchen Anteil der auf den festgelegten �bertragungswegen zur Verf�gung stehenden �bertragungskapazit�t der Bundesnachrichtendienst �berwachen darf, bestimmt das nach � 10 Abs. 1 f�r die Anordnung zust�ndige Bundesministerium unter Kontrolle der G10-Kommission. F�r die strategische Fernmeldekontrolle nach � 5 wird jedoch als Obergrenze vorgegeben, dass der Anteil der zur Erfassung verf�gbaren Telekommunikation h�chstens 20 vom Hundert betragen darf.
Wie in der Begr�ndung zu � 5 Abs. 1 Satz 1 ausgef�hrt, darf � 10 Abs. 4 Satz 4 nicht so verstanden werden, als werde der Bundesnachrichtendienst k�nftig bis zu 20 vom Hundert der internationalen Telekommunikationen zur Kenntnis nehmen. Die in der Anordnung zu setzende Obergrenze bildet vielmehr nur die vorderste von mehreren Sperren, die dem Bundesnachrichtendienst bei der strategischen Fernmeldekontrolle gesetzt sind. In dieser Funktion bildet sie einen Ersatz daf�r, dass die strategische Fernmeldekontrolle bisher nur gegen nicht leitungsgebundene internationale Telekommunikationsbeziehungen, im wesentlichen also gegen Satellitenverkehre gerichtet werden konnte.
Bewusst bildet der Anteil von 20 vom Hundert zudem eine Obergrenze. Welcher Anteil im Einzelfall f�r die strategische Kontrolle freizugeben ist, steht im pflichtgem��en Ermessen des f�r die Anordnung zust�ndigen Bundesministeriums. Es wird Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes sein, im Antrag nach � 9 eine angemessene Obergrenze vorzuschlagen und zu begr�nden.
F�r Beschr�nkungen nach � 8 ist keine Obergrenze der zur Kontrolle freigegebenen �bertragungskapazit�t vorgesehen. Daher kann der Anteil hier �ber 20 vom Hundert hinausgehen. Die Entscheidung hier�ber ist wiederum nach pflichtgem��em Ermessen und mit einer nachvollziehbaren Begr�ndung zu treffen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 greift die bislang in � 5 Abs. 3 enthaltene Regelung der zeitlichen Begrenzung der Anordnung auf. Die Vorschrift bezieht sich auf Beschr�nkungsma�nahmen nach den �� 3 und 5. In den F�llen des � 8 konnte auf eine zeitliche Befristung der Anordnungsdauer verzichtet werden, weil bereits die zugrunde liegende Bestimmung gem�� � 8 Abs. 2 sp�testens nach zwei Monaten au�er Kraft tritt.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 �bernimmt geringf�gig gek�rzt die bislang in � 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung �ber die Mitteilung an den zur Durchf�hrung der Anordnung Verpflichteten.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 regelt die gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen den Verfassungsschutz�mtern und entspricht mit einer redaktionellen Klarstellung dem bisherigen � 5 Abs. 4.
Zu � 11 (Durchf�hrung)
Die Vorschrift �bernimmt in den Abs�tzen 1 und 2 den Regelungsgehalt des bisherigen � 7 Abs. 1 und 2. Absatz 3 enth�lt eine Sonderregelung f�r Postsendungen und entspricht damit dem bisherigen � 8 Abs. 1, dessen Absatz 2 als entbehrlich gestrichen worden ist.
Zu � 12 (Mitteilungen an Betroffene)
Die Vorschrift fasst die bisher an verschiedenen Stellen des G 10 enthaltenen Regelungen �ber Mitteilungen (insbesondere in � 3 Abs. 8 und � 5 Abs. 5) in einer Norm zusammen.
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift enth�lt die Voraussetzungen f�r Mitteilungen �ber >Beschr�nkungsma�nahmen an Betroffene in F�llen der Individualkontrolle.
Die S�tze 1 und 2 entsprechen der bisherigen Formulierung in � 5 Abs. 5.
Neu eingef�gt wird in Satz 3 die sogenannte F�nf-Jahres-Frist. Diese Regelung war bis zum Inkrafttreten des Verbrechensbek�mpfungsgesetzes im Jahre 1994 im bisherigen � 5 Abs. 5 enthalten.
Eine Mitteilung an Betroffene kann nach � 12 Abs. 1 Satz 2 erst vorgenommen werden, wenn eine Gef�hrdung des Zwecks der Beschr�nkung ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung ist gegen�ber dem geltenden Recht unver�ndert geblieben. Solange die genannte Voraussetzung f�r eine Mitteilung nicht gegeben ist, k�nnen personenbezogene Daten �ber durchgef�hrte Beschr�nkungsma�nahmen nicht gel�scht werden. Sie sind vielmehr bis zu einer zuk�nftigen Mitteilung, auch wegen des hiermit gem�� � 13 er�ffneten Rechtsweges, aufzubewahren. Deshalb h�ufen sich zur Zeit bei den Verfassungsschutzbeh�rden die nicht gel�schten G 10-Unterlagen. Schon aus datenschutzrechtlichen Gr�nden w�re in derartigen F�llen eine Beendigung der Daten-Vorratshaltung angebracht.
In der Neufassung wird daher in Satz 3 die F�nf-Jahres-Regelung mit zus�tzlichen verfahrensrechtlichen Sicherungen wieder eingef�hrt. Hiernach gen�gt es nicht, dass die Voraussetzung f�r eine Mitteilung auch nach f�nf Jahren noch nicht eingetreten ist. Hinzu kommen muss, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird. Schlie�lich m�ssen die Voraussetzungen f�r eine L�schung der Daten bei der erhebenden und empfangenden Stelle vorliegen, so dass die Daten nach Ma�gabe des � 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 zu l�schen sind. Alle Voraussetzungen m�ssen nunmehr von der G 10-Kommission festgestellt werden.
Die Neuregelung d�rfte im Ergebnis nur eine begrenzte Zahl von F�llen erfassen, weil die geforderte Wahrscheinlichkeit nur in bestimmten Konstellationen prognostiziert werden kann.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift enth�lt entsprechende Regelungen �ber Mitteilungen an Betroffene f�r den Bereich der strategischen Fernmeldekontrolle. Einer Mitteilung bedarf es generell nicht, soweit die Daten sogleich nach ihrer Erhebung unverz�glich gel�scht worden sind. F�r diesen Fall hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung nicht gefordert (BVerfGE 100, 313, 399).
Im Unterschied zu Absatz 1 beginnt die F�nf-Jahres-Frist nicht mit der Beendigung von Ma�nahmen, sondern mit der Erhebung der Daten selbst. Die Bezugnahme auf die Regelung des Absatzes 1 gilt auch f�r die Bestimmung, dass f�r die Unterlassung einer Mitteilung an Betroffene die Voraussetzungen f�r eine L�schung der Daten sowohl bei der erhebenden als auch der empfangenden Stelle vorliegen m�ssen. In diesem Falle sind die Daten nach zwingender Vorschrift des � 6 Abs. 1 Satz 2 zu l�schen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enth�lt eine Neufassung der Mitteilungspflichten. Nach bisheriger Regelung hatte bei Individualkontrollen der zust�ndige Bundesminister (� 9 Abs. 3 Satz 1: >von ihm vorgenommene Mitteilungen") Betroffene zu unterrichten; bei der strategischen Fernmeldekontrolle oblag die Mitteilung dem Bundesnachrichtendienst bzw. der Empf�ngerbeh�rde (� 3 Abs. 8 Satz 3). Nunmehr obliegt die Mitteilung in allen F�llen der Beh�rde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist. Dies sind die in � 9 Abs. 2 genannten Stellen. Bei �bermittlung von Daten an Empf�ngerbeh�rden hat die Mitteilung im Benehmen mit dieser Beh�rde zu erfolgen.
Zu � 13 (Rechtsweg)
Die bisher in � 5 Abs. 5 Satz 3 und � 9 Abs. 6 enthaltene Regelung �ber die Zul�ssigkeit des Rechtsweges gegen G 10-Anordnungen war schwer verst�ndlich, insbesondere durch die hierin enthaltene Verweisung von � 5 auf � 9. Nunmehr wird der Regelungsinhalt in einer Vorschrift zusammengefasst und die Aussage der Regelung verdeutlicht. Danach ist - wie bisher - gegen die Anordnung von Beschr�nkungsma�nahmen durch die strategische Fernmeldekontrolle mit Ausnahme des Gefahrentatbestandes des � 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (bewaffneter Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland) der Rechtsweg immer zul�ssig. In allen anderen F�llen, also im genannten Fall des � 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und im gesamten Bereich der Individualma�nahmen, ist der Rechtsweg erst nach der Mitteilung an den Betroffenen zul�ssig.
Zu Abschnitt 5 (Kontrolle)
Die die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission regelnden Vorschriften sind - auch im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - in wesentlichen Teilen �berarbeitet und neu strukturiert worden. In � 14 sind die das Parlamentarische Kontrollgremium, in � 15 die die G 10-Kommission betreffenden Bestimmungen zusammengefasst.
Zu � 14 (Parlamentarisches Kontrollgremium)
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift enth�lt die bisher in � 9 Abs. 1 geregelte Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch das zust�ndige Bundesministerium. Diese Berichte geben einen �berblick �ber Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgef�hrten Beschr�nkungsma�nahmen sowie �ber die erfolgte Benachrichtigung der Betroffenen oder der Gr�nde, aus denen eine derartige Benachrichtigung bislang unterblieben ist.
Insofern entsprechen diese Berichte denjenigen, die die Staatsanwaltschaft gem�� � 100e StPO der jeweils zust�ndigen obersten Justizbeh�rde erstattet. Diese Berichte dienen ausschlie�lich der Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Erg�nzt wird die Vorschrift um die bislang in � 3 Abs. 10 enthaltene Berichtspflicht des Gremiums gegen�ber dem Deutschen Bundestag. Diese Berichtspflicht wird k�nftig auf die Durchf�hrung aller Beschr�nkungsma�nahmen nach dem G 10 erstreckt; bislang galt sie lediglich f�r die strategische Fernmeldekontrolle. In dem Bericht sind Art und Umfang der Ma�nahmen darzustellen. Allerdings sind die Grunds�tze des Geheimschutzes zu beachten. Diese Grunds�tze hat das Parlamentarische Kontrollgremium bereits f�r seinen - vergleichbaren - in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode dem Bundestag abzugebenden Bericht zu beachten (vgl. � 6 Kontrollgremiumgesetz). Deshalb enth�lt sowohl � 6 Kontrollgremiumgesetz als auch � 14 Abs. 1 Satz 2 G 10 eine Verweisung auf die ma�geblichen Grunds�tze des Geheimschutzes, die in � 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zusammengefasst sind.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift betrifft einen Abschnitt aus dem Verfahren, das der strategischen Fernmeldekontrolle nach �� 5, 8 vorauszugehen hat. Gem�� � 5 Abs. 1 Satz 2 darf diese Kontrolle nur f�r solche internationalen Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, die das nach � 10 zust�ndige Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt.
In Gefahrensituationen kann es vorkommen, dass der Bundesnachrichtendienst die Bestimmung einschl�giger Telekommunikationsbeziehungen, auch die �nderung einer bereits bestehenden Bestimmung, innerhalb k�rzester Frist ben�tigt. Der organisatorische Vorlauf, bis das Parlamentarische Kontrollgremium zusammentreten und seine Zustimmung erteilen kann, ist dann unter Umst�nden zu lang. � 11 Abs. 2 regelt darum ein Eilverfahren, bei dem die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vorl�ufig durch dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter erteilt wird.
Die regul�re Zustimmung ist unverz�glich nachzuholen. Auf jeden Fall tritt die vorl�ufige Zustimmung nach zwei Wochen au�er Kraft. >
Zu � 15 (G 10-Kommission)
Die Vorschrift ordnet die bisher in � 9 enthaltenen Bestimmungen �ber die G 10-Kommission neu und erg�nzt sie durch weitere Vorschriften, die die Bedeutung der Kommission im Lichte der Ausf�hrungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) hervorheben.
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 wird die bislang in � 9 Abs. 4 enthaltene Regelung �ber die personelle Zusammensetzung der G 10-Kommission um eine Bestimmung �ber die stellvertretenden Mitglieder erg�nzt. Mit Aufnahme der bislang in der Gesch�ftsordnung enthaltenen Rechte der stellvertretenden Kommissionsmitglieder in das G 10 wird der Bedeutung ihrer T�tigkeit Rechnung getragen.
Im �brigen �bernimmt die Vorschrift die bislang in � 9 Abs. 4 Satz 2 ff. enthaltenen Regelungen �ber Weisungsunabh�ngigkeit und Ernennung der Kommissionsmitglieder sowie die interne Verfahrungsordnung mit geringenredaktionellen �nderungen.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift soll entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) gew�hrleisten, dass der Kommission zur Erf�llung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verf�gung steht. Um sicherzustellen, dass der Kommission auch geeignete Mitarbeiter zur Verf�gung gestellt werden, wird ausdr�cklich auf den technischen Sachverstand solcher Kr�fte >hingewiesen. Es ist aber auch im �brigen bei den Haushaltsverhandlungen daf�r Sorge zu tragen, dass die Kommission durch qualifizierte Mitarbeiter verst�rkt wird. Hier kommen insbesondere Mitarbeiter mit der Bef�higung zum Richteramt in Betracht.
Zu Absatz 3:
Der neue Satz 1 des Absatzes 3 dient der Klarstellung. Das monatliche Zusammentreten der Kommission entspricht der monatlichen Unterrichtung �ber Beschr�nkungsma�nahmen (Absatz 5) und Mitteilungen an Betroffene (Absatz 6). Die S�tze 2 und 3 sind inhaltlich unver�ndert.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 enth�lt die neugestaltete Kontrollbefugnis der G 10-Kommission. Dabei wird entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) klargestellt, dass die Kontrolle der G 10-Kommission nicht nur die ministerielle Anordnung der Beschr�nkungsma�nahme, sondern auch den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschlie�lich der Entscheidung der Mitteilung an Betroffene umfasst.
Im Rahmen dieser umfassenden Kontrollbefugnis werden der Kommission umfangreiche Rechte einger�umt, etwa zur Auskunft und Einsicht in alle relevanten Unterlagen einschlie�lich der gespeicherten Daten sowie zum Zutritt in alle Dienstr�ume. Die Kommission kann insbesondere wie bisher die f�r die Aufstellung von Suchbegriffen ma�geblichen �berlegungen nachpr�fen. Weiterhin hat sie das Recht, den Vorgang der Datenerhebung zu kontrollieren und die Datenverarbeitung bei den erhebenden Stellen nachzupr�fen. Sie kann ferner die Einhaltung der in �� 4, 6 und 7 genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen kontrollieren, insbesondere L�schungs- oder �bermittlungsprotokolle einsehen und die Kennzeichnung von Daten pr�fen.
Wie auch nach bisheriger Rechtslage kommen diese Rechte nicht nur der Kommission als Gremium, sondern auch den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu, soweit diese von der Kommission beauftragt worden sind. Die Kommission kann auch einen ihrer Mitarbeiter beauftragen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 �bernimmt die bislang in � 9 Abs. 2 enthaltene Regelung �ber die monatliche Unterrichtung der G 10-Kommission durch das zust�ndige Bundesministerium �ber die von ihm angeordneten Beschr�nkungsma�nahmen. Die M�glichkeit der Anordnung einer Beschr�nkungsma�nahme schon vor Unterrichtung der Kommission wird allerdings insoweit eingeschr�nkt, als sie in den F�llen des � 8 au�er Kraft tritt, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von der Kommission best�tigt wird. Damit wird dem Ausnahmecharakter dieses neu geschaffenen Eingriffstatbestandes Rechnung getragen.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 regelt in Anlehnung an den bisherigen � 9 Abs. 3 die Unterrichtung der Kommission �ber Mitteilungen von Bundesbeh�rden an Betroffene �ber gegen sie ergangene Beschr�nkungsma�nahmen (vgl. � 12 Abs. 1 und 2). Soweit personenbezogene Daten an Landesbeh�rden �bermittelt worden sind, ist gem�� Satz 3 das Benehmen mit den Landesbeh�rden auch dann erforderlich, wenn die Kommission eine Mitteilung f�r geboten h�lt.
Zu � 16 (Parlamentarische Kontrolle in den L�ndern)
Die Vorschrift enth�lt in Satz 1 den Hinweis auf die Zust�ndigkeit des Landesgesetzgebers f�r die parlamentarische Kontrolle Landesbeh�rden angeordneten Beschr�nkungsma�nahmen. Hinsichtlich der insoweit auch vom Landesgesetzgeber zu regelnden Kontrolle der an Landesbeh�rden �bermittelten personenbezogenen Daten stellt Satz 2 klar, dass eine entsprechende �bermittlung nur dann erfolgen darf, wenn die Kontrolle durch den Landesgesetzgeber auch tats�chlich ausreichend, d.h. entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, geregelt ist.
Zu Abschnitt 6 (Straf- und Bu�geldvorschriften)
Zu � 17 (Mitteilungsverbote)
Die Vorschrift regelt die Geheimhaltungspflicht der mit der Durchf�hrung von Beschr�nkungsma�nahmen nach dem G 10 befassten Personen. Sie �bernimmt den bisherigen � 10 mit geringf�gigen redaktionellen �nderungen.
Zu � 18 (Straftaten)
Der mit den Mitteilungsverboten korrespondierende Straftatbestand entspricht mit der redaktionell bedingten Anpassung der Bezugnahme auf � 16 dem Wortlaut des bisherigen � 10a.
Zu � 19 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Vorschrift �bernimmt in den Abs�tzen 1 und 2 mit geringf�gigen redaktionellen Anpassungen die bislang in � 11 geregelte Ordnungswidrigkeitenvorschrift. In Absatz 3 ist eine Bestimmung der zust�ndigen Bu�geldbeh�rde aufgenommen worden. Danach ist Bu�geldbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die nach � 10 Abs. 1 f�r die Anordnung der Beschr�nkungsma�nahme zust�ndige Stelle.
Zu Abschnitt 7 (Schlussvorschriften )
Zu � 20 (Entsch�digungen)
Die Vorschrift �bernimmt unver�ndert den bisherigen � 13.
Zu � 21 (Einschr�nkung von Grundrechten)
Die bislang in � 12 Abs. 1 enthaltene Vorschrift tr�gt dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Bestimmung des bisherigen � 12 Abs. 2, wonach die auf Grund anderer Gesetze zul�ssigen Beschr�nkungen dieses Grundrechts unber�hrt bleiben, gibt lediglich eine Selbstverst�ndlichkeit wieder und ist daher im Zuge der rechtstechnischen Bereinigung gestrichen worden.
Artikel 2 �nderung des Gesetzes �ber den Bundesnachrichtendienst
Zur Aufkl�rung der in � 5 G 10 beschriebenen Gefahrenbereiche arbeitet der Bundesnachrichtendienst seit Jahren mit den daf�r zust�ndigen inl�ndischen Beh�rden zusammen. Der Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit liegt in den Bereichen internationaler Waffenhandel, Proliferation von R�stungsg�tern und internationaler Terrorismus. Bei dieser Zusammenarbeit wurde deutlich, dass inl�ndische Beh�rden h�ufig �ber Informationen verf�gen, die f�r den Auslandsaufkl�rungsauftrag des Bundesnachrichtendienst von erheblicher Bedeutung sind.
Solche Informationen d�rfen die Beh�rden aufgrund der geltenden Rechtslage aber nicht von sich aus an den Bundesnachrichtendienst �bermitteln, auch wenn sie deren Bedeutung f�r die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes erkennen. Eine �bermittlung an den Bundesnachrichtendienst setzt au�er in F�llen, die f�r seine Eigensicherung von Bedeutung sind, ein konkretes fallbezogenes Ersuchen gem�� � 8 Abs. 3 des BND-Gesetzes voraus. Diese Ersuchensregelung l�uft aber dort leer, wo der Bundesnachrichtendienst keine Kenntnis von internen Beh�rdenvorg�ngen hat, die f�r seinen Aufkl�rungsauftrag wichtig sind. Daraus ergeben sich schwerwiegende Nachteile f�r die Aufkl�rung der in � 5 G 10 beschriebenen Gefahrenbereiche.
Diesem Mangel wird durch die vorgeschlagene Neuregelung abgeholfen. Die Spontan�bermittlungsbefugnis verbessert die M�glichkeiten des Bundesnachrichtendienstes, die f�r die Anwendung des G 10 notwendigen Suchbegriffe zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Aus�bung der in � 5 G 10 �bertragenen Befugnisse einen Bezug zu Vorg�ngen in Deutschland voraussetzt.
Die Neuregelung beschr�nkt sich auf den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 anerkannten Gefahrenkatalog, dessen Aufkl�rung nach den Feststellungen des Gerichts im au�en- und sicherheitspolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt und erhebliche Bedeutung f�r deren au�enpolitische Handlungsf�higkeit hat. Durch die Beschr�nkung auf die in � 5 G 10 genannten Gefahrenbereiche wird zugleich eine ausreichende Zweckbestimmung f�r die Verwendung der Daten gew�hrleistet.
Artikel 3 �nderung anderer Gesetze
Artikel 3 enth�lt die notwendigen Folge�nderungen anderer Gesetze, n�mlich des Kontrollgremiumgesetzes (Absatz 1), des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Absatz 2), des Bundesdatenschutzgesetzes (Absatz 3), des Au�enwirtschaftsgesetzes (Absatz 4), und des Telekommunikationsgesetzes (Absatz 5).
Artikel 4 �nderung der Fernmeldeverkehr�berwachungsVerordnung
Artikel 4 enth�lt die notwendigen Folge�nderungen der Fernmeldeverkehr-�berwachungsVerordnung.
Artikel 5 Inkrafttreten, Au�erkrafttreten
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Au�erkrafttreten des bisherigen Gesetzes zur Beschr�nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.
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