Repression
und Überwachung
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Telefone abhören, Postüberwachung, Bespitzelung überall!
So werden die Grundrechte Stück für Stück abgeschafft und der Überwachungsstaat perfektioniert!
Begründung für das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses - G-10-Gesetz
Stand 15.01.01
I. Allgemeiner Teil
Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz sind die Regelungen über die strategische Fernmeldekontrolle erweitert worden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313 ff.) für grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar erklärt. Das Gericht hat allerdings einige Einzelbestimmungen beanstandet und dem Gesetzgeber zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes eine Frist bis zum 30. Juni 2001 eingeräumt.
Dem trägt der vorliegende Entwurf mit folgenden Änderungen Rechnung:
- Die Pflichten der beteiligten Behörden beim Umgang mit personenbezogenen Daten sind verschärft worden. Nunmehr sind alle personenbezogenen Daten zu kennzeichnen. Für alle Übermittlungsvorgänge gilt eine Protokollierungspflicht. Zusätzlich haben erhebende und empfangende Stellen unverzüglich und in Abständen von höchstens sechs Monaten zu prüfen, ob die Daten erforderlich sind; anderenfalls sind sie unverzüglich zu löschen. In jedem Fall gilt eine strenge Zweckbindung für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Übermittlungsvorschriften sind nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts neu formuliert worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Maßgaben im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand zwar nur für die strategische Fernmeldekontrolle vorgesehen; in der Novellierung sind diese Regelungen aber auch für den Bereich der Individualanordnungen übernommen worden.
- Weiterhin sind die Bestimmungen über die Kontrolltätigkeit der G 10-Kommission erweitert worden, um die Bedeutung der Kommission im Lichte der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hervorzuheben. Insbesondere ist nunmehr klargestellt, dass die Kontrolle nicht nur die ministerielle Anordnung der Beschränkungsmaßnahme, sondern den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Dienste des Bundes umfasst. Die Kontrollbefugnisse der Kommission werden im einzelnen beschrieben. Weiterhin wird ausdrücklich festgeschrieben, dass der Kommission die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist.
- Die bisherige Regelung, wonach der Bundesnachrichtendienst innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten personenbezogene Daten ohne Mitteilung an den Betroffenen nutzen durfte, ist gestrichen worden; in der Neufassung kann von einer Mitteilung nur abgesehen werden, wenn die Daten sogleich nach ihrer Erhebung unverzüglich gelöscht worden sind.
- Schließlich sind die Voraussetzungen der strategischen Fernmeldekontrolle im Hinblick auf den Tatbestand der Geldfälschung verschärft worden.
Das Gesetzesvorhaben soll aber zugleich zum Anlass genommen werden, weitere Änderungen im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung vorzunehmen und zwischenzeitlich erkannte Lücken des bisherigen Gesetzes zu schließen.
Der Entwurf sieht insofern folgende Neuregelungen vor:
- Die strategische Fernmeldekontrolle wird auf internationale Telekommunikation ausgedehnt, die durch Lichtwellenleiter gebündelt übertragen wird. Damit wird der technologischen Entwicklung im Bereich der internationalen Telekommunikation Rechnung getragen.
- In der Novellierung wird eine Regelung zu Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit kriminellen, Leib oder Leben bedrohenden Geiselnahmen im Ausland eingefügt. Für derartige Fälle hat sich die bisherige Regelung als nicht ausreichend erwiesen.
- Im Bereich der Individualkontrollen sind die Tatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und einige der in § 129a StGB enthaltenen Delikte in den Katalog der Überwachungstatbestände aufgenommen worden.
- In der Novelle wird nunmehr klargestellt, dass im Rahmen des G 10 gewonnene Erkenntnisse auch für Verbotsverfahren bei verfassungswidrigen Parteien und extremistischen Vereinen genutzt werden können.
- In der bisherigen Fassung des Gesetzes fehlte eine Regelung über die Beteiligung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bei Gefahr im Verzuge; eine vergleichbare Regelung gab es bisher nur für die Zustimmung der G 10-Kommission. Diese Lücke wird in der Neufassung geschlossen.
Im übrigen enthält die Novellierung zahlreiche redaktionelle, insbesondere sprachliche Bereinigungen und Anpassungen. Das Gesetz wurde neu strukturiert und hierbei die bisherige Reihenfolge der Regelungen umgestellt und neu geordnet.
Infolge der Vielzahl der Änderungen wäre der regelungssprachliche Teil eines Änderungsgesetzes nur schwer verständlich. Deshalb soll das bisher geltende Recht gänzlich aufgehoben und ein neues Stammgesetz als konstitutive Neufassung geschaffen werden.
Die Novellierung des G 10 soll auch dazu genutzt werden, eine Änderung des BND-Gesetzes vorzunehmen. Diese Änderung bezweckt, dass inländische Behörden den Bundesnachrichtendienst auch von sich aus über wesentliche für den Dienst in Betracht kommende Gefahrenbereiche unterrichten können, ohne dass der Bundesnachrichtendienst hierum ersuchen muss. Damit wird erreicht, dass Informationen, die für die Auslandsaufklärung wichtig sind, auch spontan an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden dürfen.
II. Begründung zu den Einzelvorschriften
Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Gegenstand des Gesetzes)
Zu Absatz 1:
§ 1 Abs. 1 enthält entsprechend der bisherigen Regelung die Grundbestimmung für Maßnahmen nach dem G 10. Sie umschreibt in allgemeiner Form, wer zu welchen Zwecken Überwachungsmaßnahmen nach dem G 10 durchführen darf. Berechtigt zu Eingriffsmaßnahmen aufgrund des Gesetzes sind nur die in Abs. 1 genannten Nachrichtendienste.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 wird neu eingefügt. Er nennt die in den §§ 14 und 15 im einzelnen geregelte Kontroll- und Überwachungstätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission. Durch die Erwähnung beider Stellen bereits zu Beginn des Gesetzes wird jedoch die Bedeutung von Kontrollgremium und G 10-Kommission hervorgehoben und betont. Zugleich enthält die Vorschrift eine Definition der G 10-Kommission.
Zu § 2 (Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten)
Zu Absatz 1:
Die inhaltlich unverändert übernommene Vorschrift enthält Verpflichtungen für Unternehmen, die Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zur Auskunft über den Postverkehr und über durchgeführte Telekommunikation sowie zur Aushändigung anvertrauter Sendungen. Vor allem haben gemäß Satz 3 die Erbringer von Telekommunikationsdiensten auf Verlangen der berechtigten Stelle die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Zu Absatz 2:
Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 1 sind nunmehr im neuen § 2 zusammengefasst. Es handelt sich um Vorschriften über die Sicherheitsprüfung der Personen, die mit der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen betraut werden sollen. Die Bestimmung hat sich im übrigen nicht geändert; lediglich die hier zitierten Vorschriften dieses Gesetzes mussten der neuen Reihenfolge der Normen angepasst werden.
Zu Absatz 3:
Der Absatz enthält Einzelheiten der Sicherheitsüberprüfung. Er ist im wesentlichen unverändert geblieben. Auch hier bedurfte die gesetzliche Verweisung der redaktionellen Anpassung. Im übrigen ist der Wortlaut des Satzes 2 sprachlich verbessert worden.
Zu Abschnitt 2 (Beschränkungen in Einzelfällen)
Die bisher in § 2 enthaltenen Vorschriften über Individualmaßnahmen sind nunmehr in einem eigenen Abschnitt 2 in zwei Vorschriften enthalten. In § 3 sind die Voraussetzungen einer Beschränkungsmaßnahme geregelt. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen einer solchen Maßnahme sind in dem anschließenden § 4 zusammengefasst.
Zu § 3 (Voraussetzungen)
Zu Absatz 1 Satz 1:
Die Vorschrift enthält wie bisher in der Form eines abschließenden Kataloges die Straftatbestände, zu deren Aufklärung und Verhinderung die Nachrichtendienste zu Maßnahmen der Einzelüberwachung berechtigt sind. Insofern enthält die Vorschrift die entscheidenden Konkretisierungen der Grundnorm des § 1 Abs. 1 Nr. 1 für Maßnahmen, die sich gegen bestimmte Einzelpersonen richten. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind abschließend.
Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7:
Die Vorschriften enthalten redaktionell angepasst die Straftatbestände in ihrer bisherigen Fassung.
Zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 6:
Nr. 6 ist in der Novelle gegenüber der bisherigen Fassung des G 10 in zweifacher Hinsicht erweitert worden.
Zunächst ist der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) eingefügt worden. Dies entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Durch volksverhetzende Handlungen wird der öffentliche Friede gestört, die Menschenwürde von Minderheiten verletzt, werden Hassgefühle geweckt und ein gewaltförderndes Klima begünstigt. Gerade in jüngster Zeit muss die Zunahme solcher Straftaten Besorgnis erwecken. Es ist deshalb nur konsequent, auch § 130 StGB in die Kasuistik des G 10 aufzunehmen. Die Vorschrift setzt eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens voraus. Im übrigen gelten, wie eingangs der Vorschrift des § 3 Abs. 1 bestimmt, die Schwellen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 auch hier. Es muss deshalb aus der Straftat eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes resultieren. Die Neufassung der Nummer 6 entspricht schließlich auch dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 11. Juni 1999 zur Intensivierung der Bekämpfung rechtsextremistisch oder fremdenfeindlich motivierter Straftaten. Eine weitere Änderung betrifft § 129a StGB. Diese im Jahre 1978 eingefügte Bestimmung als Spezialtatbestand und Auffangklausel für die Bekämpfung des Terrorismus hat sich bewährt. Sie setzt allerdings eine feste Vereinigung von Straftätern voraus, d. h. es muss sich um auf >gewisse Dauer angelegte Zusammenschlüsse handeln, in denen sich der Einzelne dem Willen der Gesamtheit unterordnet. Nach der jetzigen Rechtslage kommen G 10-Maßnahmen gegen Einzeltäter oder Kleingruppen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht in Betracht. Insbesondere aufgrund der amorphen und diffusen Strukturen im militanten Rechtsextremismus, aber auch in der gewaltbereiten linksextremistischen vornehmlich autonomen ? Szene ist bei Hinweisen auf die mögliche Planung schwerer Straftaten die Erwirkung einer G10-Maßnahme derzeit daher nur möglich, wenn die Begehung dieser Taten innerhalb einer Personengruppe mit einem Mindestmaß an geordneter Struktur diskutiert wird. Militante extremistische Gruppierungen erfüllen aber oftmals nicht die Merkmale einer Vereinigung. Einzelne Zusammenschlüsse weisen nur geringe Organisationsstrukturen auf. Häufig liegen daher Anhaltspunkte für eine Einbindung des Verdächtigen in eine Vereinigung zunächst nicht vor. Eine G 10-Beobachtung wäre allerdings in diesen Fällen dringend erforderlich, da durch eine solche Maßnahme Hinweise auf Vorbereitung und Zielrichtung der Straftat erlangt werden können. Dies gilt gleichermaßen für die Beobachtung extremistischer Einzeltäter, die ohne jeden organisatorischen Zusammenhang handeln. Die Aufnahme der in Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b ausdrücklich genannten Straftatbestände ist aus folgenden Gründen erforderlich:
- §§ 211, 212 StGB Aus der Vergangenheit gibt es mehrere Beispiele fürdie Begehung von Mord- bzw. Totschlagsdelikten durch rechtsextremistische Einzeltäter, so etwa
- das Bombenattentat im September 1980 auf dem Oktoberfest in München,
- der mit Tötungsabsicht erfolgte Schusswaffenanschlag im Februar 1997 auf einen politischen Gegner in Berlin. In diesem Zusammenhang ist auch auf die durch rechtsextremistische Einzeltäter begangenen ausländerfeindlichen Brandanschläge mit Todesopfern in den 90er Jahren hinzuweisen (z.B. Mölln 1992, Solingen 1993). Die in jüngster Vergangenheit zunehmenden Waffen- und Sprengstofffunde bei Rechtsextremisten zeigen in Anbetracht der erheblichen Gewaltbereitschaft der Szene, dass z. B. mit Sprengstoff- oder Schusswaffenanschlägen durch rechtsextremistische Einzeltäter oder aus Kleingruppen gerechnet werden muss, wobei der Tod bzw. schwerste Verletzungen der Opfer gezielt herbeigeführt, zumindest aber in Kauf >genommen werden.
- § 239a und § 239b StGB Erpresserischer Menschenraub und insbesondere Geiselnahme haben deutsche und ausländische linksextremistische Terroristen (RAF, palästinensische Terrororganisationen, PKK) wiederholt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele verübt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss davon ausgegangen werden, dass auch Einzeltäter, die extremistischen oder terroristischen ausländischen Gruppierungen nahe stehen, ohne diesen anzugehören, bei politischen Krisensituationen in ihrem Heimatland emotionalisiert solche Straftaten gegen in Deutschland ansässige ausländische Personen planen und begehen werden, die sie als politische Gegner betrachten.
- §§ 306 306 c StGB Gewaltbereite Rechtsextremisten haben in den Jahren 1995 - 1999 188 Brandanschläge verübt. Oftmals haben sie dabei den Tod oder schwerste Verletzungen von Menschen in Kauf genommen. Im selben Zeitraum haben militante Linksextremisten 371 Brandstiftungsdelikte begangen, die häufig zu Schäden in Millionenhöhe führten. Wenngleich ein Teil dieser Taten aus Gruppen heraus begangen wurden oder begangen sein dürften, ist angesichts der diffusen Strukturen im rechts- und linksextremistischen Lager davon auszugehen, dass auch Einzeltäter oder kleinere Gruppen derartige Delikte im Zusammenhang mit ihrem politischen Kampf gegen das System in der Vergangenheit begangen haben bzw. künftig begehen werden. Aktuell wird dies dadurch belegt, dass der Brandanschlag auf die Synagoge in Düsseldorf am 3. Oktober 2000 offenbar von zwei einzelnen Tätern begangen wurde, die keiner festen extremistischen Struktur angehören.
- § 308 Abs. 1 3 StGB Es ist zu erwarten, dass extremistische Einzeltäter oder Kleingruppen, die nicht die Merkmale einer terroristischen Vereinigung aufweisen, solche Delikte begehen. Entsprechende Fälle aus der Vergangenheit belegen diese Gefahr; auf das Oktoberfest-Attentat im September 1980 ist insofern hinzuweisen, aber auch auf die Serie von Sprengstoffanschlägen der lediglich aus zwei Linksextremisten bestehenden "Antiimperialistischen Zelle" (AIZ) in den Jahren 1994/95 u. a. auf Wohnhäuser von Bundestagsabgeordneten.
- § 315 Abs. 3 StGB In den Jahren 1995 bis 1999 haben militante Linksextremisten über 50 gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr durch den Einsatz von Hakenkrallen und Wurfankern sowie das Untergraben von Gleiskörpern im Zusammenhang mit den Castor-Transporten verübt. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese Delikte kaum Logistik erfordern und dass sich zahlreiche lose linksextremistische Strukturen am Kampf gegen die Kernenergie beteiligen, ist davon auszugehen, dass auch Einzeltäter oder Kleingruppen solche Straftaten in der Vergangenheit begangen haben bzw. zukünftig begehen werden.
- § 316 b Abs. 3 StGB Im Rahmen der Anti-AKW-Kampagne haben linksextremistische Gewalttäter in den Jahren 1995 bis 1996 sechs Anschläge auf Strommasten verübt, die zum Teil zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Stromversorgung der Bevölkerung führten und beträchtliche Schäden verursachten. Mit der Begehung solcher Taten durch Einzeltäter oder kleinere Gruppen ist auch künftig zu rechnen. Auf die Ausführungen zu den §§ 306 -306c und 315 Abs. 3 StGB wird verwiesen.
- § 316 c Abs. 1, 3 StGB Die Aufnahme dieser Vorschrift in den G 10-Katalog ist erforderlich, da nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden ständig mit extremistisch motivierten Anschlägen auf bzw. Entführungen von Luftfahrzeugen gerechnet werden muss. In der Vergangenheit hat es bereits eine Reihe von Flugzeugentführungen durch Einzeltäter gegeben, die zumindest auch aus politischen bzw. extremistischen Motiven handelten. Insbesondere bei einer aufgeheizten politischen Atmosphäre ist damit zu rechnen, dass Einzelpersonen oder Kleingruppen, die extremistisch-terroristischen ausländischen Vereinigungen nahe stehen, derartige Taten in Betracht ziehen. Diese Einschätzung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass das Personal in den entsprechenden nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen gemäß § 29d des Luftverkehrsgesetzes einer Sicherheitsüberprüfung unter Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden unterzogen wird.
Zu Absatz 1 Satz 2:
Die Bestimmung ist unverändert.
Zu Absatz 2:
Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 2 sind gegenüber der bisherigen Textfassung unverändert. Satz 3 konkretisiert die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Sendungen in G 10-Maßnahmen. Die Regelung befand sich bisher in § 6 Abs. 2 und ist wegen des Zusammenhangs hierher übernommen worden. Satz 4 ist identisch mit dem ursprünglichen § 2 Abs. 2 Satz 3. Er sieht eine Ausnahme vom Kreis der Betroffenen zugunsten von Abgeordneten vor. Die Sätze 4 und 5 des bisherigen § 2 Abs. 2 sind wegen fehlender praktischer Relevanz gestrichen worden.
Zu § 4 (Löschung, Protokollierung, Sperrung, Kennzeichnung, Zweckbindung)
Der bisherige Wortlaut des G 10 enthält für den Bereich der Individualmaßnahmen nur wenige Regelungen über den Umgang mit personenbezogenen Daten; derartige Regelungen über die Löschung, Protokollierung und Sperrung erlangter personenbezogener Daten sowie eine Vorschrift über die Zweckbindung sind in § 7 der bisherigen Fassung des G 10 enthalten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 sehr ausführlich zu den Pflichten geäußert, die bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erlangter personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst zu beachten sind. Obwohl sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts bedingt durch den Verfahrensgegenstand nur auf die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes beziehen, bietet die Novellierung Gelegenheit, die dargelegten Grundsätze entsprechend auf >den Bereich der Individualkontrolle zu übertragen.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält die Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die erhebende Stelle. Hierzu gehören auch Daten in Akten, Vorgängen und Unterlagen. Hervorzuheben ist hierbei die Pflicht zur nunmehr unverzüglichen Prüfung, ob die erhobenen Daten für die Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist und die Daten auch nicht übermittelt werden sollen, sind sie unverzüglich zu löschen. Ausnahmen gelten nur im Hinblick auf das Erfordernis einer möglichen gerichtlichen Überprüfung. > Zu Absatz 2:
Die Vorschrift enthält die vom Bundesverfassungsgericht für die strategische Fernmeldekontrolle geforderte Kennzeichnungspflicht. Diese Kennzeichnungspflicht kann allerdings im Bereich der Individualkontrolle im Einzelfall mit dem unverzichtbaren Erfordernis des Geheimschutzes kollidieren; deshalb ist hier bei Gefährdung der Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme ausnahmsweise ein Verzicht auf die Kennzeichnung übermittelter Daten möglich, wenn dies unerlässlich ist und der Leiter der Behörde oder sein Stellvertreter dies anordnet. Zusätzlich hat die G 10-Kommission die Abweichung von der Kennzeichnungspflicht in jedem Einzelfall vorher zu billigen. Satz 4 enthält die neu formulierte Zweckbindungsvorschrift. Danach dürfen die Daten außer zu den Erhebungszwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur zu den in Absatz 3 im einzelnen geregelten Übermittlungszwecken verwendet werden.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enthält die Voraussetzung für die Weiterleitung personenbezogener Daten aus Maßnahmen der Individualkontrollen. Im bisherigen G 10 hat es eine derartige Weiterleitungsvorschrift nicht gegeben; insofern hat die neue Fassung auch eine klarstellende Bedeutung.
Die Bestimmung normiert zunächst den Regelfall einer Übermittlung zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten. Insoweit setzt sie die verfassungsgerichtlichen Maßgaben für die Weiterleitung von Daten aus der strategischen Fernemeldekontrolle auch hier um. Das Gericht hatte vor allem die Zusammensetzung des Straftatenkataloges und die zur Übermittlung berechtigende Verdachtsschwelle gerügt. Nunmehr wird bei der Weiterleitung zwischen Prävention und Repression differenziert. Für den präventiven Bereich wird bei Daten, die zu den Erhebungszwecken gewonnen worden sind, eine niedrige Verdachtsschwelle zugrunde gelegt. Für alle übrigen Daten, deren Weiterleitung zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten bedeutsam ist, gilt eine höhere Verdachtsschwelle. Dies gilt ebenso bei der Übermittlung von Daten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass derartige Übermittlungen nur zulässig sind, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich sind. Als Empfänger kommen daher von vornherein nur Behörden in Betracht, die entweder - in den Fällen der Nummer 1 - mit präventiv-polizeilichen Aufgaben oder - in den Fällen der Nummer 2 - mit Strafverfolgungsaufgaben betraut sind. Damit sind zum Beispiel nicht etwa Jugendbehörden gemeint.
Die Vorschrift stellt nunmehr auch ausdrücklich klar, dass die Weiterleitung personenbezogener Daten zur Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 GG und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes gestattet ist. Es entspricht dem Gesetzeszweck, drohende Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Nr.1). Deshalb müssen Erkenntnisse, die für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien von ausschlaggebender Bedeutung sind, an die Bundesregierung zur Vorbereitung eines Verbotsverfahrens und alsdann an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden können. Das gleiche gilt für Erkenntnisse, die von den zuständigen Innenministern des Bundes und der Länder für das Verbot extremistischer Vereine genutzt werden können. Dabei kann es sich neben materiellen Verbotsgründen auch um Erkenntnisse über Strukturen zu verbietender Gruppierungen handeln, die auf anderem Wege häufig nicht oder erst im Zuge von vereinsrechtlichen Durchsuchungsmaßnahmen bei Funktionären festgestellt werden können. Zur Struktur zählen insbesondere Mitgliederzahl, Existenz von Teilvereinen, rechtliche Bindungen auch außerhalb der Zusammenkünfte sowie Unterwerfung der Mitglieder unter eine organisierte Willensbildung.
Zu Absatz 4:
Die Vorschrift erlaubt ausnahmsweise die Übermittlung personenbezogener Daten, deren Trennung in Akten nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
Zu Absatz 5:
Nach Absatz 5 unterliegen die personenbezogenen Daten auf Seiten des Empfängers einer besonders strengen Zweckbindung. Ihre Verwendung ist ausschließlich zu den Übermittlungszwecken zulässig. Außerdem unterliegt der Empfänger den gleichen Prüfungs-, Löschungs- und Protokollierungspflichten wie die erhebende Stelle.
Zu Abschnitt 3 (Strategische Beschränkungen durch den Bundesnachrichtendienst)
Zu § 5 (Voraussetzungen)
Der Bundesnachrichtendienst führt strategische Beschränkungen im Rahmen seiner technischen Aufklärung durch. Diese wird nicht vollständig durch das G 10 erfasst. In seltenen Ausnahmefällen, zum Beispiel durch technische Fehler in der Übertragung einer Telekommunikation, kann es vorkommen, dass die technische Aufklärung außerhalb einer Beschränkung nach § 5 G 10 personenbezogene Daten erbringt, die dem G 10 unterliegen. In diesen Fällen prüft der Bundesnachrichtendienst, ob eine Bestimmung und eine Anordnung vorliegen, in deren Rahmen die Daten hätten gewonnen werden dürfen. Gibt es eine geeignete Anordnung und enthält die Telekommunikation einen dort angegebenen Suchbegriff, kann der Bundesnachrichtendienst mit den gewonnenen Daten gemäß §§ 5 bis 7 G 10 verfahren. Ansonsten werden die Daten gemäß ständiger, schon bisher eingehaltener Praxis sofort vernichtet.
Zu Absatz 1 Satz 1 und 2:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 geltender Fassung beschränkt die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes bisher auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation. Dies erklärt sich aus der Situation, die der Gesetzgeber 1994, bei Erlass des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, vorgefunden hat. Die internationale nicht leitungsgebundene Telekommunikation (Satellitenverkehre, Richtfunkverkehre) erschien damals ergiebig genug, Erkenntnisse über die in § 3 Abs. 1 G 10 bisheriger Fassung genannten Gefahrenbereiche gewinnen zu können.
Jedoch hat sich die Telekommunikationstechnik in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Richtfunkverkehre spielen in Mitteleuropa so gut wie keine Rolle mehr. Der Anteil, den Satellitenverkehre an der internationalen Telekommunikation haben, nimmt seit 1997 rapide ab; bezogen auf einige Regionen liegt er inzwischen unter 10 %. Gewinner der Entwicklung sind vor allem die Lichtwellenkabel, die seit den späten neunziger Jahren weltumspannend verlegt sind. Bis 2003 werden 175 Länder der Erde an die großen internationalen Lichtwellenkabel-Verbindungen angeschlossen sein. Aber auch die aus früherer Zeit vorhandenen internationalen Koaxialverbindungen (Kupferkabel) bis Ende der 70er Jahre das dominierende Übertragungsmedium können inzwischen intensiver genutzt werden und bilden dadurch eine wieder erstarkte Konkurrenz zu den Satelliten.
Die neue oder zurückgewonnene Bedeutung des Kabels erklärt sich daraus, dass die internationale Telekommunikation heute durchgängig digital, d.h., in der >Sprache" der elektronischen Datenverarbeitung übertragen wird. Die Digitalisierung macht es möglich, in ein und demselben Kabel mehrere Tausend oder sogar mehrere Zehntausend Verkehre gleichzeitig zu übertragen. Diese werden an den großen Knotenpunkten des Welt-Telekommunikationsnetzes >gebündelt" und im >Bündel" auf den jeweils günstigsten Weg gebracht. Dies kann ein Lichtwellenkabel, ein Koaxialkabel oder eine Satellitenverbindung sein. Satellitenverbindungen werden aber tendenziell seltener genutzt, denn speziell die Lichtwellenkabel sind nicht nur kostengünstiger, sondern lassen überdies erheblich höhere Übertragungsraten zu. Es zeichnet sich ab, dass Satelliten künftig nur noch als Auffangweg dienen werden, falls die Kapazität der Kabel erschöpft ist. Bliebe die strategische Fernmeldekontrolle auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation beschränkt, wäre deshalb das zugängliche Material künftig zu gering, um hinreichende Erkenntnisse über die relevanten Gefahrenbereiche zu liefern.
Außerdem spielt bei der Übertragung internationaler Telekommunikation die sog. Paketvermittlung (packet switching) eine immer stärkere Rolle. Bei dieser Technik wird ein Verkehr in verschiedene kleine Datenblöcke zerlegt. Die Blöcke, Pakete, werden mit Steuerinformationen versehen und dann je für sich computergesteuert auf verschiedenen Routen übertragen. Welche Route der Computer für welches Paket wählt, hängt von ihrer Auslastung und den Übertragungskosten ab. Beispielsweise könnte der Anfang eines Telefax über Lichtwellenkabel, der Mittelteil über Satellit, das Ende über ein Koaxialkabel geleitet werden. Kurz vor ihrem gemeinsamen Ziel, also etwa an der letzten Vermittlungsstelle vor dem Empfänger, werden die verschiedenen Pakete wieder zusammengesetzt. Die strategische Fernmeldekontrolle steht damit vor der Notwendigkeit, die einzelnen Pakete in den unterschiedlichen Übertragungswegen aufspüren zu müssen; wird lediglich ein Teil einer Telekommunikation erfasst, bleibt er sinnlos und unverwertbar.
Die Neufassung des geltenden § 3 Abs. 1 hat folglich zum Ziel, internationale Telekommunikation, die aus den nicht leitungsgebundenen Übertragungswegen in die leitungsgebundenen abgewandert ist oder absehbar abwandern wird, der strategischen Fernmeldekontrolle zu erhalten. Es ist nicht beabsichtigt, den Umfang der bisherigen Kontrolldichte zu erweitern.
So bleiben Art und Weise der Erfassung sowie die Anwendungsvoraussetzungen grundsätzlich gleich. Schon bisher war dem Bundesnachrichtendienst aufgegeben, aus einer Vielzahl von Telekommunikationen die relevanten durch Suchbegriffe auszufiltern (§ 3 Abs. 2 G 10 geltender Fassung). Das setzte eine digitalisierte, gebündelte Übertragung voraus, wie sie zuerst bei Satellitenverkehren vorkam und nunmehr ebenso in den Kabeln vorgenommen wird. Um sicherzustellen, dass in der Tat nur gebündelt übertragene Telekommunikation kontrolliert wird, legt § 5 Abs. 1 Satz 1 diese Voraussetzung ausdrücklich fest. Kabel, die zu einem einzelnen, individuellen Anschluss führen, können und dürfen nicht Gegenstand der strategischen Fernmeldekontrolle sein.
Das Besondere der >strategischen" Fernmeldekontrolle ist und bleibt nämlich, dass aus einer großen Menge verschiedenster Sachverhalte einzelne ausgewertet werden, die sich hierfür aufgrund bestimmter Merkmale qualifizieren (BVerfGE 67, 157, 174f., 181). Die maschinelle Selektion an der Wortbank ist dabei nur einer von mehreren Filtern. Die Mengenverhältnisse lassen sich anhand der Praxis zu § 3 G 10 geltender Fassung verdeutlichen:
* Weltweit fallen täglich mehrere Milliarden Telekommunikationen an. Davon werden ca. 50 Millionen von und nach Deutschland geführt.
* Die Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes sind so ausgelegt, dass sie täglich ca. 100.000 Telekommunikationen erfassen und in die Wortbank leiten können.
* Unter diesen 100.000 Telekommunikationen befinden sich ca. 750, die von oder nach Deutschland geführt werden.
* Ca. 40 dieser 750 Telekommunikationen enthalten Suchbegriffe aus einer Anordnung. Sie werden von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes inhaltlich und rechtlich geprüft.
* Als Ergebnis der Prüfung werden erfahrungsgemäß ca. 37 Telekommunikationen sogleich vernichtet. Ca. 3 Telekommunikationen täglich werden der weiteren Auswertung zugeführt.
Wie diese Zahlen zeigen, ist die strategische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes auf einen verschwindend kleinen Bruchteil der geführten internationalen Telekommunikationen begrenzt. Bezogen auf den einzelnen Grundrechtsträger ist die Wahrscheinlichkeit, einen Eingriff >in das Fernmeldegeheimnis hinnehmen zu müssen, äußerst gering. Dabei wird es auch in Zukunft bleiben, wenn die Kontrolle auf kabelgeführte internationale Telekommunikationen ausgedehnt wird. Denn auch die erweiterte Befugnis unterliegt in ihrer Ausübung faktischen Grenzen, gesetzt durch geografische und technische Vorgegebenheiten. Bedingt durch sein beschränktes Operationsgebiet und seine beschränkten Aufklärungskapazitäten wird der Bundesnachrichtendienst stets nur einige wenige internationale Übertragungsstränge überwachen können; er muss sich entscheiden, welche ihm unter nachrichtendienstlichen Gesichtspunkten potenziell ergiebig erscheinen. Niemals werden alle relevanten Telekommunikationen in die ausgewählten Übertragungsstränge gelangen; welche es sind, hängt von technisch bedingten Übertragungszufälligkeiten ab. Dieses Prinzip gilt sowohl für die satelliten- als auch für die kabelgestützte Übertragung. Da nun in Lichtwellenleitern erheblich mehr Telekommunikationen gleichzeitig übertragen werden können als über Satellit, ist die Wahrscheinlichkeit, im Lichtwellenleiter vom Bundesnachrichtendienst erfasst zu werden, nochmals geringer.
Für den Gefahrenbereich des bewaffneten Angriffs (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) war die Kontrolle leitungsgebundener Telekommunikation auch bisher schon möglich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 G 10 geltender Fassung). Diese Bestimmung hat der verfassungsgerichtlichen Überprüfung mehrfach standgehalten (BVerfGE 67, 157, 173 ff.; 100, 313, 382 ff.).
Allerdings war es ein vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobener Vorteil, dass die strategische Fernmeldekontrolle bei § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 G 10 geltender Fassung auf etwa 10 vom Hundert der internationalen Telekommunikation begrenzt blieb; denn ungefähr dieser Anteil der insgesamt geführten internationalen Telekommunikation wird gegenwärtig nicht leitungsgebunden übertragen (BVerfGE 100, 313, 377, 380). Dafür, dass die Begrenzung auf nicht leitungsgebundene Verkehre künftig entfällt, schafft § 10, die Regelung über den Inhalt der Anordnung, einen Ausgleich. Gemäß § 10 Abs. 4 muss das zuständige Bundesministerium in der Anordnung festlegen, welcher Anteil der auf den festgelegten Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf; dieser Anteil darf in Fällen des § 5 höchstens zwanzig vom Hundert betragen.
Wie bisher die Begrenzung auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation, bildet die nach § 10 Abs. 4 Satz 4 zu setzende Obergrenze nur die vorderste von mehreren Sperren, die dem Bundesnachrichtendienst bei der strategischen Fernmeldekontrolle gesetzt sind; weitere Sperren sind die beschränkten Erfassungskapazitäten sowie das Verfahren der maschinellen Selektion. Deshalb darf § 10 Abs. 4 Satz 4 keineswegs so verstanden werden, als könne der Bundesnachrichtendienst künftig bis zu 20 vom Hundert der internationalen Telekommunikationen zur Kenntnis nehmen. Es geht vielmehr darum, welcher Anteil der mit einem bestimmten Zielgebiet anfallenden Menge von Telekommunikationen für die strategische Fernmeldekontrolle überhaupt zur Verfügung steht.
Dass die Obergrenze dieses Anteils künftig bei 20 vom Hundert liegen kann, ist im Hinblick auf die neuartige Technik der Paketvermittlung (packet switching) geboten. Wenn nämlich eine Telekommunikation in Pakete aufgeteilt wird und wenn die Pakete jeweils über unterschiedliche Übertragungswege geleitet werden, nimmt die Wahrscheinlichkeit, alle Pakete zusammenfügen zu können, exponentiell mit jedem gebildeten Paket ab. Folglich bedarf es eines entsprechend vergrößerten Erfassungsansatzes, um die Chance auf Erfassung aller Pakete zu wahren.
Zu Absatz 1 Satz 3:
Die redaktionell überarbeitete Vorschrift bezeichnet abschließend die Gefahrenbereiche, die die strategische Nachrichtenkontrolle des Bundesnachrichtendienstes rechtfertigen (bisher § 3 Abs. 1 Satz 2).
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 1:
Die Regelung ist gegenüber der geltenden Fassung des G 10 unverändert.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 2:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 G 10 geltender Fassung kann die strategische Fernmeldekontrolle im Gefahrenbereich Terrorismus bisher nur eingesetzt werden, um die Gefahr der Begehung von Anschlägen in der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen. Dies ist zu eng. So könnte die strategische Fernmeldekontrolle beispielsweise nicht eingesetzt werden, um terroristische Anschläge gegen im Ausland befindliche deutsche Einrichtungen, Streitkräfte oder Staatsbürger zu erkennen. Die Neufassung hilft dem ab. Hiernach müssen die terroristischen Anschläge, denen begegnet werden soll, allerdings in jedem Fall einen unmittelbaren Bezug zur Bundesrepublik Deutschland haben. Ein solcher Bezug wird auch dann gegeben sein, wenn ein terroristischer Anschlag Aus und Nachwirkungen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Als Beispiel kommt in Betracht, dass eine Gruppe ausländischer Terroristen enge Kontakte nach Deutschland hat oder dass eine terroristische Gruppe des Auslands von Deutschland aus finanziell oder logistisch unterstützt wird.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 3:
Die gegenwärtige Beschreibung des Gefahrenbereichs der Proliferation ist zu eng, indem sie alleine auf die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Güter abstellt. Dies zeigt sich anhand des einschlägigen Straftatbestandes § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Lediglich § 34 Abs. 1 Satz 1 AWG erfasst unerlaubten Außenwirtschaftsverkehr mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien im Sinne des Teils I der Ausfuhrliste. § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 4 AWG stellen weitere Verstöße gegen Ausfuhrverbote und Embargomaßnahmen, insbesondere zu Waren mit doppeltem Verwendungszweck (sog. dual use-Güter), unter Strafe, die nach dem Gesetzeszweck des G 10 ebenfalls von der strategischen Fernmeldekontrolle erfasst werden sollen. Deshalb ist die bisherige Bezugnahme auf Teil I der Ausfuhrliste gestrichen worden.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 4:
Die Vorschrift ist lediglich redaktionell überarbeitet worden.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 5:
Der in der bisherigen Fassung des G 10 enthaltene Gefahrentatbestand ausländischer Geldfälschungen ist vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen worden (BVerfGE 100, 313, 384 f.). Das Gericht hat als verhältnismäßig eine Eingrenzung des Tatbestandes auf Fälle von Geldfälschungen großen Stils angesehen, die im Ausland erfolgen und die Geldwertstabilität der Bundesrepublik und damit die Wirtschaftskraft des Landes in einem Maß beeinträchtigen, das den anderen im Katalog des G 10 aufgeführten Gefahren nahe kommt (BVerfGE 100, 313, 385). Diesen Maßgaben entsprechend sieht die Neufassung nunmehr als Gefahrentatbestand die Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen vor. Die neue Bezeichnung des Währungsraums ist durch die bevorstehende Währungsumstellung auf den Euro veranlasst.
Zu Absatz 1 Satz 3 Nr. 6:
Der Bundesnachrichtendienst hat bisher von der Möglichkeit, Geldwäsche aufzuklären, keinen Gebrauch gemacht, weil in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 G 10 geltender Fassung ein Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 G 10 geltender Fassung verlangt wurde, dieser Zusammenhang aber regelmäßig nur schwer belegbar ist.
Geldwäsche ist eine typische Erscheinungsform der Organisierten Kriminalität. Sie kommt nicht nur im Zusammenhang mit Proliferation oder Drogenhandel vor, also den Gefahrenbereichen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 G 10 geltender Fassung, sondern auf allen Feldern, die § 261 StGB als Vortaten der Geldwäsche erwähnt. Deshalb ist auch mit Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes zu rechnen, sobald das Erfordernis eines Zusammenhangs mit Proliferation oder Drogenhandel entfällt. Hierbei ist zugleich davon auszugehen, dass Deutschland ein attraktives Zielgebiet für durch Straftaten erlangte Gelder ist.
Die Neufassung der Vorschrift bezieht sich auf international organisierte Geldwäsche unter den Voraussetzungen des § 261 StGB und beschränkt sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf Fälle von erheblicher Bedeutung. Mit der Aufgabe des Erfordernisses, dass ein Zusammenhang mit Proliferation oder Drogenhandel gegeben sein muss, wird die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes dennoch nicht übermäßig ausgeweitet. Eine Begrenzung der strategischen Fernmeldekontrolle wird weiterhin durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorgegeben, wonach der Bundesnachrichtendienst die strategische Fernmeldekontrolle nur im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 BNDG durchführen darf. Somit muss stets ein Bezug zu Vorgängen von außen? und sicherheitspolitischer Bedeutung gegeben sein; die Aufklärung gewöhnlicher Kriminalität scheidet aus.
Zu Absatz 1 Satz 4:
Satz 4 ist aufgrund der Neufassung der Sätze 1 und 2 neu formuliert worden. Nach der Neufassung des Satzes 1 entfällt die frühere Unterscheidung zwischen leitungsgebundenen und nicht leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen. Die Regelung stellt klar, dass die im bisherigen G 10 enthaltene Befugnis, Beschränkungen auch für >Postverkehrsbeziehungen anzuordnen, auch weiterhin für den Gefahrentatbestand des Satzes 3 Nr. 1 gilt.
Zu Absatz 2 Satz 1 und 2:
Auch im Hinblick auf die neue Technologie in der internationalen Telekommunikation gelten die Regelungen der bisherigen Fassung des G 10 über die Verwendung von Suchbegriffen. Deshalb ist der bisherige § 3 Abs. 2 inhaltlich unverändert übernommen worden.
Zu Absatz 2 Satz 3:
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 G10 geltender Fassung darf der Bundesnachrichtendienst Anschlüsse von Gesellschaften mit dem Sitz im Ausland nicht gezielt erfassen, sofern der überwiegende Teil des Gesellschaftsvermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft deutschen natürlichen oder juristischen Personen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten deutsche Staatsangehörige sind. Die Prüfung dieser Voraussetzungen kann in Einzelfällen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern.
Jedoch bestand das mit der Vorschrift verfolgte Anliegen letztlich darin, deutsche Staatsangehörige zu schützen. Denn wenn die Kontrolle eines Unternehmens überwiegend in der Hand deutscher Staatsangehöriger liegt, werden diese regelmäßig auch einen erheblichen Teil der Unternehmens-Telekommunikation führen.
Das Anliegen, deutsche Staatsangehörige zu schützen, behält § 5 Abs. 2 Satz 3 bei und setzt es sogar noch konsequenter um. Eine gezielte Erfassung wird dem Bundesnachrichtendienst nunmehr gegenüber allen Anschlüssen untersagt, bei denen deutsche Staatsangehörige entweder Inhaber oder regelmäßige Nutzer sind. Damit ist der Deutsche, der bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland arbeitet, geschützt, ohne dass es auf die Kapital- oder Kontrollverhältnissen der Gesellschaft ankäme.
Auf der anderen Seite ist ein umfassender Schutz für Gesellschaften im Ausland, deren Kapital oder Kontrolle überwiegend in der Hand deutscher Staatsangehöriger liegen, verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 10 GG findet nämlich auf ausländische juristische Personen keine Anwendung (BVerfGE 100, 313, 364).
Zu Absatz 2 Satz 4 bis 6:
Die bisher in § 3 Abs. 2 enthaltene Protokollierungsregelung ist lediglich redaktionell umformuliert worden.
Zu § 6 (Löschung, Protokollierung, Sperrung, Kennzeichnung, Zweckbindung)
Das Bundesverfassungsgericht hat ausführlich die Anforderungen beschrieben, die vom Bundesnachrichtendienst beim Umgang mit personenbezogenen Daten beachtet werden müssen. Das Gericht hat insbesondere § 3 Abs. 4 G 10 in der bisherigen Fassung beanstandet, der dem Grundsatz der Zweckbindung nicht ausreichend Rechnung trägt und die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich aller personenbezogener Daten nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 100, 313, 385 f.). § 6 neuer Fassung trägt diesen Vorgaben Rechnung.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die Verpflichtungen des Bundesnachrichtendienstes beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Hierbei sind einzelne Teilregelungen aus dem bisherigen G 10 übernommen worden, insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus § 7 G 10 geltender Fassung. Hervorzuheben ist die Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens 6 Monaten zu prüfen, ob erhobene Daten im Rahmen seiner Aufgaben für die gesetzlichen Zwecke erforderlich sind und, sofern sie nicht für diese Zwecke oder für >Übermittlungen benötigt werden, sie unverzüglich zu vernichten (vgl. BVerfGE 100, 313, 399).
Zu Absatz 2:
Absatz 2 enthält die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Kennzeichnungspflicht sowie die Neufassung der Zweckbindungsbestimmung. Hiernach dürfen Daten nur zu den im G 10 ausdrücklich genannten Erhebungs- und Übermittlungszwecken verwendet werden. Die Zweckbindungsklausel entspricht damit der für die Individualkontrolle neu gefassten Bestimmung (§ 4 Abs. 2 Satz 4).
Zu § 7 (Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst)
§ 7 enthält alle Übermittlungstatbestände im Rahmen der strategischen Fernmeldekontrolle und zeichnet damit gedanklich die Behandlung personenbezogener Daten im Anschluss an ihre Erhebung nach. Gegenstand der Übermittlung sind in erster Linie diejenigen Daten, die entsprechend dem Zweck der jeweiligen Anordnung erhoben wurden. Bezieht die Anordnung sich beispielsweise auf die internationale Verbreitung von Kriegswaffen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3), werden die erlangten Informationen regelmäßig Sachverhalte betreffen, bei denen es in der Tat um die Verbreitung von Kriegswaffen geht. Das ist durch die Technik der Wortbankabfrage vorgegeben: Gemäß § 5 Abs. 2 müssen die in die Wortbank eingestellten Suchbegriffe geeignet und bestimmt sein, Sachverhalte zu dem in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich aufzuklären.
Ausnahmsweise kann es allerdings vorkommen, dass eine Telekommunikation, in der Suchbegriffe einer Anordnung getroffen wurden, zu dem einschlägigen Gefahrenbereich unergiebig ist und statt dessen einen Sachverhalt offenbart, der auf eine ganz andere Gefahr oder Rechtsverletzung hinweist. Beispielsweise mag der bekannt werdende Sachverhalt den Verdacht auf eine sonstige, schwere Straftat begründen. Dann wäre es nicht hinnehmbar, wenn die erlangten Daten gemäß der >Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 2 gelöscht werden müssten. Deshalb schafft § 7 ein differenzierendes System, innerhalb dessen auch Zufallsfunde übermittelt werden dürfen.
Zu Absatz 1:
Die Neufassung der Vorschrift stellt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts klar, dass die Übermittlung nach § 12 BND-Gesetz nur zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Erhebungszwecken erfolgen darf (vgl. BVerfGE 100, 313, 387 f.).
Zu Absatz 2:
§ 3 Abs. 3, 5 G 10 geltender Fassung regelt Übermittlungen an Verfassungsschutzbehörden bisher nicht gesondert, sondern im allgemeinen Zusammenhang aller Übermittlungen, die der Bundesnachrichtendienst an verschiedene Behörden des Bundes und der Länder vornehmen darf. Absatz 2 unterscheidet nunmehr die beiden folgenden Situationen:
Gewinnt der Bundesnachrichtendienst aus der strategischen Fernmeldekontrolle Erkenntnisse über terroristische Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, darf er diese Erkenntnisse den Verfassungsschutzbehörden auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte übermitteln. Diese niedrige Übermittlungsschwelle rechtfertigt sich daraus, dass der Erhebungszweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 gerade auf >die Gewinnung solcher Erkenntnisse gerichtet ist.
Eine höhere Schwelle besteht, wenn die strategische Fernmeldekontrolle Hinweise über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erbringt. Hier erfordert die Übermittlung einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht. Da nämlich die strategische Fernmeldekontrolle nicht dazu dient, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten aufzuklären, ist die Weitergabe entsprechender Zufallserkenntnisse stets mit einer Zweckänderung verbunden.
Zu Absatz 3:
Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden dürfen.
Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, kann die strategische Fernmeldekontrolle wertvolle Informationen über Versuche liefern, in Deutschland Kriegswaffen oder sonstige Waren zu beschaffen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Entsprechende Lieferanfragen gehen von Institutionen aus, die dem Bundesnachrichtendienst als Beschaffungsorganisationen ausländischer Rüstungsprogramme bekannt sind. Doch kann die gleiche Kenntnis nicht von einem Unternehmen erwartet werden, das Ziel des Beschaffungsversuchs ist. Häufig treten bei der Anfrage, ob bestimmte Güter geliefert werden könnten, Tarnfirmen oder Strohmänner auf.
Wenn der Bundesnachrichtendienst das BAFA unterrichten kann, welchen Beschaffungsversuch er beobachtet hat, ist es in der Lage, das betroffene deutsche Unternehmen zu warnen. Ein solches Verfahren wird mit anderweitigen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen bereits seit längerem erfolgreich praktiziert. Es führt in aller Regel dazu, dass die Beschaffung rechtzeitig verhindert werden kann. Immer wieder zeigt sich, dass die betroffenen deutschen Unternehmen erst durch den gegebenen Hinweis erkennen können, wer sich hinter dem Kaufinteressenten verbirgt und welche Verwendungsabsichten er mutmaßlich verfolgt.
Erkenntnisse aus der strategischen Fernmeldekontrolle ließen sich bisher nicht für Warnhinweise des BAFA verwerten, sondern blieben ungenutzt. § 3 Abs. 3, 5 G10 geltender Fassung gestattet nämlich dem Bundesnachrichtendienst die Übermittlung personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten. Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Außenwirtschaftsgesetz sind zwar strafbar, doch erfüllt die bloße Lieferanfrage einer Beschaffungsorganisation nicht die Voraussetzungen einer Straftat.
Deshalb löst sich der neue § 7 Abs. 3 vom Erfordernis der Straftat. Er gestattet die Übermittlung bei tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass das BAFA Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände aufklären muss, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind.
Daneben ist die Übermittlung möglich, wenn das BAFA sie in einem Verfahren zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr benötigt, soweit die Unterrichtung die Ausfuhr genehmigungspflichtig macht. Letzteres ist der Fall bei Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1). Güter mit doppeltem Verwendungszweck, sog. dual-use-Güter, sind nicht schon ihrer Natur nach rüstungsrelevant, sondern werden es durch ihren konkret beabsichtigten Einsatz, den der deutsche Hersteller nicht von vornherein erkennen kann. Hat aber, gegebenenfalls durch Hinweis des Bundesnachrichtendienstes, das BAFA Anhaltspunkte für einen militärischen Verwendungszweck, kann es den Hersteller hiervon unterrichten und löst damit eine außenwirtschaftliche Genehmigungspflicht aus.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Übermittlung der aus der strategischen Überwachung gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Weiterleitung der Daten zu diesen Zwecken grundsätzlich für zulässig erachtet. Es hat jedoch beanstandet, dass § 3 Abs. 3 des bisherigen G 10 für die Verhütung von Straftaten einerseits und für die Verfolgung von Straftaten andererseits einheitlich eine relativ niedrige Übermittlungsschwelle vorsieht, nämlich das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ausreichen lässt (BVerfGE 100, 313, 388 ff). Im Einzelnen hat es hierzu Folgendes festgestellt:
Da im Falle der Strafverfolgung die Verletzung des Rechtsguts bereits eingetreten sei und es nunmehr um die Sanktion gehe, sei es nicht gerechtfertigt, die Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, welche auch sonst bei der Strafverfolgung für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach § 100a StPO gelte (a.a.O., 394). Das bedeutet, dass in diesem Bereich Übermittlungen generell nur bei einem auf >bestimmten Tatsachen basierenden Tatverdacht zulässig sind. Auch soweit es um die Verhinderung von Straftaten gehe, werde die Regelung den grundrechtlich geschützten Interessen nicht gerecht. Zusammengenommen führten die Umstände, dass als Verdachtsbasis tatsächliche Anhaltspunkte ausreichten, dass bereits an das Planungsstadium angeknüpft werde und dass auch minderschwere Straftaten einbezogen würden, zu einer deutlichen Unausgewogenheit zu Lasten der betroffenen Grundrechte. Für die Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustands hat das Gericht dem Gesetzgeber insoweit zwei mögliche Wege aufgezeigt. Wolle man an der niedrigen Übermittlungsschwelle und der Anknüpfung bereits an das Planungsstadium festhalten, müsse der Straftatenkatalog weiter beschränkt werden. Solle hingegen der bisherige Straftatenkatalog beibehalten werden, seien höhere Anforderungen an die Sicherheit der Prognose zu stellen (a.a.O., 395).
Hiervon ausgehend sieht der Entwurf nunmehr eine in mehrfacher Hinsicht differenzierende Regelung vor. Danach dürfen zur Verfolgung von Straftaten die Daten gemäß Absatz 4 Satz 2 generell nur übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht auf Begehung einer der in Satz 1 genannten Straftaten begründen. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird damit die hohe Übermittlungsschwelle des § 100a StPO übernommen. Soweit es um die Verhinderung von Straftaten geht, hält der Entwurf zwar grundsätzlich an dem bisherigen Katalog fest, unterscheidet hinsichtlich der Übermittlungsschwelle jedoch nunmehr zwischen zwei Gruppen von Straftaten.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 genannten Straftaten genügt die bisherige Verdachtsschwelle der >tatsächlichen Anhaltspunkte". Es handelt sich hierbei durchweg um Straftaten, welche die in § 5 Abs. 1 Satz 3 angesprochenen Gefahrenbereiche berühren und damit in enger Beziehung zu den eigentlichen Erhebungszwecken stehen. Hieraus rechtfertigt sich auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine niedrigere Übermittlungsschwelle. Gewinnt der BND im Rahmen seiner strategischen Überwachung beispielsweise Anhaltspunkte für die Planung oder Vorbereitung von Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus oder der Proliferation, soll er diese an die zuständigen Behörden weitergeben dürfen, auch wenn sich die Erkenntnisse noch nicht zu >bestimmten Tatsachen" verdichtet haben. Die Beschränkung auf Straftaten, die in enger Beziehung zu den Erhebungszwecken stehen, führt insoweit entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zugleich zu einer deutlichen Reduzierung gegenüber dem bisherigen Straftatenkatalog.
Für die übrigen, in Satz 1 Nr. 2 genannten Straftaten soll dagegen die hohe Übermittlungsschwelle der >bestimmten Tatsachen" gelten, wie sie auch für Übermittlungen zur Strafverfolgung vorgesehen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Erkenntnisse den Charakter von >Zufallsfunden" haben, d.h. nicht in Beziehung zu den eigentlichen Erhebungszwecken stehen. Der Straftatenkatalog der Nummer 2 entspricht, soweit die Straftaten nicht bereits in die Nummer 1 aufgenommen wurden, dabei im Wesentlichen dem bisherigen Katalog des § 3 Abs. 3 G 10; insbesondere sind auch die übrigen im bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 1 G 10 (jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1) genannten Straftaten übernommen worden. Die Vorschrift stellt somit einerseits sicher, dass die Übermittlung von >Zufallserkenntnissen" zur Verhinderung von Straftaten, die besonders bedeutende Rechtsgüter gefährden, auch weiterhin möglich bleibt. Andererseits entspricht es dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, die Weitergabe derartiger Daten erst und nur dann zuzulassen, wenn bereits eine sichere Tatsachenbasis für den Verdacht erreicht ist.
Die Vorschrift stellt im übrigen ausdrücklich klar, dass Daten zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten nur an die mit (präventiv-)polizeilichen Aufgaben, d.h. mit Aufgaben der Gefahrenabwehr im engeren Sinne betrauten Behörden übermittelt werden dürfen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 setzt die Anforderungen um, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 313, 385 f.) für den Umgang mit personenbezogenen Daten auf Seiten des Empfängers aufgestellt hat. Die Vorschrift enthält Zweckbindungs-, Löschungs- und Protokollierungsregelungen, die der vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 4 entsprechen.
Zu Absatz 6:
Die Vorschrift enthält die gleiche strenge Zweckbindung wie § 4 Abs. 5 für die Individualkontrolle. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes betrifft die Löschungs- und Protokollierungsverpflichtung, wenn Daten weder für eigene noch für >Übermittlungszwecke benötigt werden.
Zu § 8 (Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland )
Wie Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, kann es in einzelnen Krisensituationen, bei denen Gefahr für Leib oder Leben besteht, notwendig sein, die strategische Fernmeldekontrolle des Bundesnachrichtendienstes auch außerhalb ihrer eigentlichen, durch § 5 Abs. 1 umrissenen Bereiche einzusetzen. Beispiele hierfür sind insbesondere Geiselnahmen. Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland entführt werden, muss die Bundesregierung sich schützend für sie einsetzen und versuchen, ein rasches Ende der Geiselnahme zu erreichen. Von zentraler Bedeutung sind dabei die diplomatischen Bemühungen gegenüber jenem Staat, auf dessen Gebiet die Geiselnahme sich ereignet. Doch schließt die primäre Verantwortlichkeit der örtlichen Regierung nicht aus, dass auch die Bundesregierung die ihr verfügbaren Möglichkeiten einsetzt, Leib und Leben der Betroffenen zu schützen. Nachrichtendienstliche Hinweise, wie sich die Lage vor Ort darstellt, können das Krisenmanagement sowohl der Bundes- als auch der örtlichen Regierung wirkungsvoll unterstützen. Als Quelle hierfür kommt nicht zuletzt die Telekommunikation in Betracht, auch soweit sie aus dem Krisengebiet heraus nach Deutschland geführt wird. In einer entsprechenden Krisenlage muss deshalb zum Schutz der Betroffenen die Möglichkeit bestehen, einschlägige Telekommunikation aufzuklären, wenn dadurch Erkenntnisse zum Beispiel über den Aufenthaltsort der Opfer oder über die Verhandlungsziele der Entführer zu erhoffen sind.
Zu Absatz 1:
Obwohl dies der maßgebliche Anwendungsfall sein wird, beschränkt § 8 sich nicht darauf, dass die gefährdete Person Deutsche oder Deutscher sein muss. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gefährdung Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt.
Auf diese Weise wird die Möglichkeit einbezogen, dass eine Person gefährdet ist, die zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber ständig in Deutschland lebt. Eine andere denkbare Fallgestaltung besteht darin, dass zwar eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit als Geisel genommen ist, die Forderungen der Geiselnehmer sich aber gegen deutsche Staatsangehörige richten, wie etwa die Angehörigen der Geisel oder ihren Arbeitgeber.
Des weiteren könnte die Bundesregierung sich bei einer Geiselnahme, die teils Deutsche, teils Angehörige anderer Staaten betrifft, nicht aus dem Krisenmanagement zurückziehen, sobald die deutschen Geiseln freigekommen (oder etwa getötet) sind.
Zu Absatz 2 und 3:
Da die Fernmeldekontrolle bei § 8 in einer konkreten Krisensituation eingesetzt wird, kann ihre Aufklärungs>dichte" höher sein als bei der Fernmeldekontrolle nach § 5. Deshalb werden die Voraussetzungen, unter denen dieses Mittel eingesetzt werden darf, verschärft.
Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Bestimmung der Telekommunikationsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2) erfordert bei § 8 eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Bestimmung bei § 8 von vornherein auf zwei Monate befristet. Das entspricht der Besonderheit, dass Maßnahmen nach § 8 auf eine einzelne, örtlich und zeitlich begrenzte Krisensituation zugeschnitten sind. Sollte die Krisensituation jedoch länger als zwei Monate anhalten, bleibt die Möglichkeit, eine erneute Bestimmung zu treffen, was wiederum die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums erfordert.
Weiter gehört zu den besonderen Voraussetzungen, dass eine Maßnahme nach § 8 nur zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Zu Absatz 4 bis 6:
Im technischen Ablauf der Fernmeldekontrolle nach § 8 ergeben sich weitgehend Parallelen zur Fernmeldekontrolle nach § 5. Die Verwendung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus der Fernmeldekontrolle nach § 8 gewonnen wurden, ist allerdings erheblich eingeschränkt, um auch insoweit dem Ausnahmecharakter der Maßnahme Rechnung zu tragen. Als Empfänger von Informationen kommen bei § 8 nur die Bundesregierung sowie jene Behörden in Betracht, die zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind.
Im übrigen gilt eine besonders strenge Zweckbindung. Die durch die Maßnahme gewonnenen Daten dürfen nur für den unmittelbaren Erhebungszweck zur Abwehr einer Gefahr von Leib oder Leben einer Person im Ausland verwendet werden und nur zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung dieser Gefahr beitragen, übermittelt werden. Eine Übermittlung von Zufallserkenntnissen, die keinen Bezug zu der besonderen Krisensituation haben, ist nicht zulässig.
Zu Abschnitt 4 (Verfahren)
In diesem Abschnitt werden die bislang an verschiedenen Stellen des Gesetzes geregelten Vorschriften über die Beantragung, die Anordnung und die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen einschließlich Mitteilungsbestimmungen zusammengefasst.
Zu § 9 (Antrag)
Die Vorschrift übernimmt redaktionell überarbeitet die bislang in § 4 enthaltenen Verfahrensbestimmungen über die antragsberechtigten Stellen sowie die Anforderungen an den Inhalt des Antrages. Dabei wird in Absatz 3 klargestellt, dass sämtliche für die Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen notwendigen Angaben in dem Antrag enthalten sein müssen. Diese ergeben sich für alle Beschränkungsmaßnahmen aus § 10 Abs. 2. Für Maßnahmen nach § 3 enthält § 10 Abs. 3 zusätzliche Erfordernisse. Für Maßnahmen nach § 5 Abs.1 Satz 3 und § 8 sieht § 10 Abs. 4 ebenfalls besondere Anforderungen vor.
Zu § 10 (Anordnung)
Zu Absatz 1:
Absatz 1 enthält redaktionell überarbeitet die Zuständigkeitsregelung des bisherigen § 5 Abs. 1.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 1; die inhaltlichen Anforderungen an die Anordnung sind um die Angabe des Grundes der Anordnung ergänzt worden. Die bislang in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung über die Mitteilung an den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten ist nunmehr gesondert in Absatz 6 enthalten.
Zu § 10 Absatz 3:
Absatz 3 ergänzt die in Absatz 2 aufgeführten formalen Anforderungen um zusätzliche, bislang in § 6 Abs. 1 enthaltene Erfordernisse für >Beschränkungsmaßnahmen nach § 3. Neben der Bezeichnung der Personen, deren Telekommunikationsverkehr überwacht werden soll, ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses anzugeben.
Zu Absatz 4:
Die inhaltlichen Anforderungen, die bei §§ 5, 8 an die Anordnung gestellt werden, ergeben sich aus den technischen Gegebenheiten, unter denen die strategische Fernmeldekontrolle abläuft. Da die relevante Telekommunikation über Suchbegriffe maschinell ermittelt wird, gehören die Suchbegriffe zum maßgeblichen Inhalt der Anordnung.
Zusätzlich muss die Anordnung künftig das Gebiet umreißen, über das der Bundesnachrichtendienst mit der Maßnahme Erkenntnisse gewinnen darf. Entsprechend dem Auftrag des Bundesnachrichtendienstes kann es sich nur um eine nachrichtendienstlich relevante Region des Auslands handeln. Sie wird durch die Aufzählung der ihr angehörenden Staaten am genauesten festzulegen sein; unter Umständen kommt sogar nur die Telekommunikation aus einem Staat oder aus wenigen, einzelnen Staaten für die Beschränkung in Betracht. Der Bundesnachrichtendienst muss in Bezug auf jeden Staat begründen, was eine Einbeziehung in die strategische Kontrolle rechtfertigt.
Neu geregelt wird ferner, dass die Anordnung die Übertragungswege bezeichnen muss, die der Beschränkung unterliegen. Im bisherigen Recht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 G10 geltender Fassung) war die strategische Fernmeldekontrolle auf Satelliten- oder Richtfunkverkehre festgelegt. Künftig kommen als Übertragungswege auch die internationalen Lichtwellenleiter- oder Koaxialkabel in Betracht. Die Anordnung muss angeben, welche konkreten Satellitenverbindungen (z.B. die über den Satelliten X) und welche konkreten internationalen Kabelverbindungen (z.B. das Lichtwellenleiterkabel von A nach B) Gegenstand der Maßnahme sein sollen.
Des weiteren wird die Anordnung künftig festlegen, welcher Anteil der auf den gewählten Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. Auch dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die strategische Fernmeldekontrolle bisher auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation beschränkt war, diese Begrenzung aber nunmehr entfällt. Unter der Voraussetzung, dass nur Satelliten- und Richtfunkverkehre erfasst werden durften, ergab sich ohne Weiteres, dass nur etwa 10 vom Hundert der international geführten Telekommunikation für die strategische Kontrolle verfügbar war (so auch die Feststellung BVerfGE 100, 377). Als Ersatz wird eine rechtliche Kapazitätsschranke eingeführt. Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz soll nämlich für den Normalfall der strategischen Kontrolle sichergestellt bleiben, dass der Bundesnachrichtendienst von vornherein nur einen verhältnismäßig geringen Teil der nachrichtendienstlich relevanten Telekommunikation erfassen kann. Dies bewahrt den strategischen Charakter der vorgenommenen Kontrolle.
Welchen Anteil der auf den festgelegten Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität der Bundesnachrichtendienst überwachen darf, bestimmt das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung zuständige Bundesministerium unter Kontrolle der G10-Kommission. Für die strategische Fernmeldekontrolle nach § 5 wird jedoch als Obergrenze vorgegeben, dass der Anteil der zur Erfassung verfügbaren Telekommunikation höchstens 20 vom Hundert betragen darf.
Wie in der Begründung zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt, darf § 10 Abs. 4 Satz 4 nicht so verstanden werden, als werde der Bundesnachrichtendienst künftig bis zu 20 vom Hundert der internationalen Telekommunikationen zur Kenntnis nehmen. Die in der Anordnung zu setzende Obergrenze bildet vielmehr nur die vorderste von mehreren Sperren, die dem Bundesnachrichtendienst bei der strategischen Fernmeldekontrolle gesetzt sind. In dieser Funktion bildet sie einen Ersatz dafür, dass die strategische Fernmeldekontrolle bisher nur gegen nicht leitungsgebundene internationale Telekommunikationsbeziehungen, im wesentlichen also gegen Satellitenverkehre gerichtet werden konnte.
Bewusst bildet der Anteil von 20 vom Hundert zudem eine Obergrenze. Welcher Anteil im Einzelfall für die strategische Kontrolle freizugeben ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des für die Anordnung zuständigen Bundesministeriums. Es wird Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes sein, im Antrag nach § 9 eine angemessene Obergrenze vorzuschlagen und zu begründen.
Für Beschränkungen nach § 8 ist keine Obergrenze der zur Kontrolle freigegebenen Übertragungskapazität vorgesehen. Daher kann der Anteil hier über 20 vom Hundert hinausgehen. Die Entscheidung hierüber ist wiederum nach pflichtgemäßem Ermessen und mit einer nachvollziehbaren Begründung zu treffen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 greift die bislang in § 5 Abs. 3 enthaltene Regelung der zeitlichen Begrenzung der Anordnung auf. Die Vorschrift bezieht sich auf Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5. In den Fällen des § 8 konnte auf eine zeitliche Befristung der Anordnungsdauer verzichtet werden, weil bereits die zugrunde liegende Bestimmung gemäß § 8 Abs. 2 spätestens nach zwei Monaten außer Kraft tritt.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 übernimmt geringfügig gekürzt die bislang in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung über die Mitteilung an den zur Durchführung der Anordnung Verpflichteten.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 regelt die gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen den Verfassungsschutzämtern und entspricht mit einer redaktionellen Klarstellung dem bisherigen § 5 Abs. 4.
Zu § 11 (Durchführung)
Die Vorschrift übernimmt in den Absätzen 1 und 2 den Regelungsgehalt des bisherigen § 7 Abs. 1 und 2. Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für Postsendungen und entspricht damit dem bisherigen § 8 Abs. 1, dessen Absatz 2 als entbehrlich gestrichen worden ist.
Zu § 12 (Mitteilungen an Betroffene)
Die Vorschrift fasst die bisher an verschiedenen Stellen des G 10 enthaltenen Regelungen über Mitteilungen (insbesondere in § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 5) in einer Norm zusammen.
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für Mitteilungen über >Beschränkungsmaßnahmen an Betroffene in Fällen der Individualkontrolle.
Die Sätze 1 und 2 entsprechen der bisherigen Formulierung in § 5 Abs. 5.
Neu eingefügt wird in Satz 3 die sogenannte Fünf-Jahres-Frist. Diese Regelung war bis zum Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes im Jahre 1994 im bisherigen § 5 Abs. 5 enthalten.
Eine Mitteilung an Betroffene kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 erst vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Diese Regelung ist gegenüber dem geltenden Recht unverändert geblieben. Solange die genannte Voraussetzung für eine Mitteilung nicht gegeben ist, können personenbezogene Daten über durchgeführte Beschränkungsmaßnahmen nicht gelöscht werden. Sie sind vielmehr bis zu einer zukünftigen Mitteilung, auch wegen des hiermit gemäß § 13 eröffneten Rechtsweges, aufzubewahren. Deshalb häufen sich zur Zeit bei den Verfassungsschutzbehörden die nicht gelöschten G 10-Unterlagen. Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen wäre in derartigen Fällen eine Beendigung der Daten-Vorratshaltung angebracht.
In der Neufassung wird daher in Satz 3 die Fünf-Jahres-Regelung mit zusätzlichen verfahrensrechtlichen Sicherungen wieder eingeführt. Hiernach genügt es nicht, dass die Voraussetzung für eine Mitteilung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist. Hinzu kommen muss, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird. Schließlich müssen die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten bei der erhebenden und empfangenden Stelle vorliegen, so dass die Daten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 zu löschen sind. Alle Voraussetzungen müssen nunmehr von der G 10-Kommission festgestellt werden.
Die Neuregelung dürfte im Ergebnis nur eine begrenzte Zahl von Fällen erfassen, weil die geforderte Wahrscheinlichkeit nur in bestimmten Konstellationen prognostiziert werden kann.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift enthält entsprechende Regelungen über Mitteilungen an Betroffene für den Bereich der strategischen Fernmeldekontrolle. Einer Mitteilung bedarf es generell nicht, soweit die Daten sogleich nach ihrer Erhebung unverzüglich gelöscht worden sind. Für diesen Fall hat auch das Bundesverfassungsgericht eine Benachrichtigung nicht gefordert (BVerfGE 100, 313, 399).
Im Unterschied zu Absatz 1 beginnt die Fünf-Jahres-Frist nicht mit der Beendigung von Maßnahmen, sondern mit der Erhebung der Daten selbst. Die Bezugnahme auf die Regelung des Absatzes 1 gilt auch für die Bestimmung, dass für die Unterlassung einer Mitteilung an Betroffene die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten sowohl bei der erhebenden als auch der empfangenden Stelle vorliegen müssen. In diesem Falle sind die Daten nach zwingender Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 zu löschen.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 enthält eine Neufassung der Mitteilungspflichten. Nach bisheriger Regelung hatte bei Individualkontrollen der zuständige Bundesminister (§ 9 Abs. 3 Satz 1: >von ihm vorgenommene Mitteilungen") Betroffene zu unterrichten; bei der strategischen Fernmeldekontrolle oblag die Mitteilung dem Bundesnachrichtendienst bzw. der Empfängerbehörde (§ 3 Abs. 8 Satz 3). Nunmehr obliegt die Mitteilung in allen Fällen der Behörde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist. Dies sind die in § 9 Abs. 2 genannten Stellen. Bei Übermittlung von Daten an Empfängerbehörden hat die Mitteilung im Benehmen mit dieser Behörde zu erfolgen.
Zu § 13 (Rechtsweg)
Die bisher in § 5 Abs. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 6 enthaltene Regelung über die Zulässigkeit des Rechtsweges gegen G 10-Anordnungen war schwer verständlich, insbesondere durch die hierin enthaltene Verweisung von § 5 auf § 9. Nunmehr wird der Regelungsinhalt in einer Vorschrift zusammengefasst und die Aussage der Regelung verdeutlicht. Danach ist - wie bisher - gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen durch die strategische Fernmeldekontrolle mit Ausnahme des Gefahrentatbestandes des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (bewaffneter Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland) der Rechtsweg immer zulässig. In allen anderen Fällen, also im genannten Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und im gesamten Bereich der Individualmaßnahmen, ist der Rechtsweg erst nach der Mitteilung an den Betroffenen zulässig.
Zu Abschnitt 5 (Kontrolle)
Die die Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission regelnden Vorschriften sind - auch im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - in wesentlichen Teilen überarbeitet und neu strukturiert worden. In § 14 sind die das Parlamentarische Kontrollgremium, in § 15 die die G 10-Kommission betreffenden Bestimmungen zusammengefasst.
Zu § 14 (Parlamentarisches Kontrollgremium)
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift enthält die bisher in § 9 Abs. 1 geregelte Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch das zuständige Bundesministerium. Diese Berichte geben einen Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Betroffenen oder der Gründe, aus denen eine derartige Benachrichtigung bislang unterblieben ist.
Insofern entsprechen diese Berichte denjenigen, die die Staatsanwaltschaft gemäß § 100e StPO der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde erstattet. Diese Berichte dienen ausschließlich der Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Ergänzt wird die Vorschrift um die bislang in § 3 Abs. 10 enthaltene Berichtspflicht des Gremiums gegenüber dem Deutschen Bundestag. Diese Berichtspflicht wird künftig auf die Durchführung aller Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 erstreckt; bislang galt sie lediglich für die strategische Fernmeldekontrolle. In dem Bericht sind Art und Umfang der Maßnahmen darzustellen. Allerdings sind die Grundsätze des Geheimschutzes zu beachten. Diese Grundsätze hat das Parlamentarische Kontrollgremium bereits für seinen - vergleichbaren - in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode dem Bundestag abzugebenden Bericht zu beachten (vgl. § 6 Kontrollgremiumgesetz). Deshalb enthält sowohl § 6 Kontrollgremiumgesetz als auch § 14 Abs. 1 Satz 2 G 10 eine Verweisung auf die maßgeblichen Grundsätze des Geheimschutzes, die in § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zusammengefasst sind.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift betrifft einen Abschnitt aus dem Verfahren, das der strategischen Fernmeldekontrolle nach §§ 5, 8 vorauszugehen hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 darf diese Kontrolle nur für solche internationalen Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, die das nach § 10 zuständige Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt.
In Gefahrensituationen kann es vorkommen, dass der Bundesnachrichtendienst die Bestimmung einschlägiger Telekommunikationsbeziehungen, auch die Änderung einer bereits bestehenden Bestimmung, innerhalb kürzester Frist benötigt. Der organisatorische Vorlauf, bis das Parlamentarische Kontrollgremium zusammentreten und seine Zustimmung erteilen kann, ist dann unter Umständen zu lang. § 11 Abs. 2 regelt darum ein Eilverfahren, bei dem die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums vorläufig durch dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter erteilt wird.
Die reguläre Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Auf jeden Fall tritt die vorläufige Zustimmung nach zwei Wochen außer Kraft. >
Zu § 15 (G 10-Kommission)
Die Vorschrift ordnet die bisher in § 9 enthaltenen Bestimmungen über die G 10-Kommission neu und ergänzt sie durch weitere Vorschriften, die die Bedeutung der Kommission im Lichte der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) hervorheben.
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 wird die bislang in § 9 Abs. 4 enthaltene Regelung über die personelle Zusammensetzung der G 10-Kommission um eine Bestimmung über die stellvertretenden Mitglieder ergänzt. Mit Aufnahme der bislang in der Geschäftsordnung enthaltenen Rechte der stellvertretenden Kommissionsmitglieder in das G 10 wird der Bedeutung ihrer Tätigkeit Rechnung getragen.
Im übrigen übernimmt die Vorschrift die bislang in § 9 Abs. 4 Satz 2 ff. enthaltenen Regelungen über Weisungsunabhängigkeit und Ernennung der Kommissionsmitglieder sowie die interne Verfahrungsordnung mit geringenredaktionellen Änderungen.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift soll entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) gewährleisten, dass der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung steht. Um sicherzustellen, dass der Kommission auch geeignete Mitarbeiter zur Verfügung gestellt werden, wird ausdrücklich auf den technischen Sachverstand solcher Kräfte >hingewiesen. Es ist aber auch im Übrigen bei den Haushaltsverhandlungen dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission durch qualifizierte Mitarbeiter verstärkt wird. Hier kommen insbesondere Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt in Betracht.
Zu Absatz 3:
Der neue Satz 1 des Absatzes 3 dient der Klarstellung. Das monatliche Zusammentreten der Kommission entspricht der monatlichen Unterrichtung über Beschränkungsmaßnahmen (Absatz 5) und Mitteilungen an Betroffene (Absatz 6). Die Sätze 2 und 3 sind inhaltlich unverändert.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 enthält die neugestaltete Kontrollbefugnis der G 10-Kommission. Dabei wird entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, 313, 401) klargestellt, dass die Kontrolle der G 10-Kommission nicht nur die ministerielle Anordnung der Beschränkungsmaßnahme, sondern auch den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung der Mitteilung an Betroffene umfasst.
Im Rahmen dieser umfassenden Kontrollbefugnis werden der Kommission umfangreiche Rechte eingeräumt, etwa zur Auskunft und Einsicht in alle relevanten Unterlagen einschließlich der gespeicherten Daten sowie zum Zutritt in alle Diensträume. Die Kommission kann insbesondere wie bisher die für die Aufstellung von Suchbegriffen maßgeblichen Überlegungen nachprüfen. Weiterhin hat sie das Recht, den Vorgang der Datenerhebung zu kontrollieren und die Datenverarbeitung bei den erhebenden Stellen nachzuprüfen. Sie kann ferner die Einhaltung der in §§ 4, 6 und 7 genannten datenschutzrechtlichen Bestimmungen kontrollieren, insbesondere Löschungs- oder Übermittlungsprotokolle einsehen und die Kennzeichnung von Daten prüfen.
Wie auch nach bisheriger Rechtslage kommen diese Rechte nicht nur der Kommission als Gremium, sondern auch den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu, soweit diese von der Kommission beauftragt worden sind. Die Kommission kann auch einen ihrer Mitarbeiter beauftragen.
Zu Absatz 5:
Absatz 5 übernimmt die bislang in § 9 Abs. 2 enthaltene Regelung über die monatliche Unterrichtung der G 10-Kommission durch das zuständige Bundesministerium über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Möglichkeit der Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme schon vor Unterrichtung der Kommission wird allerdings insoweit eingeschränkt, als sie in den Fällen des § 8 außer Kraft tritt, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von der Kommission bestätigt wird. Damit wird dem Ausnahmecharakter dieses neu geschaffenen Eingriffstatbestandes Rechnung getragen.
Zu Absatz 6:
Absatz 6 regelt in Anlehnung an den bisherigen § 9 Abs. 3 die Unterrichtung der Kommission über Mitteilungen von Bundesbehörden an Betroffene über gegen sie ergangene Beschränkungsmaßnahmen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2). Soweit personenbezogene Daten an Landesbehörden übermittelt worden sind, ist gemäß Satz 3 das Benehmen mit den Landesbehörden auch dann erforderlich, wenn die Kommission eine Mitteilung für geboten hält.
Zu § 16 (Parlamentarische Kontrolle in den Ländern)
Die Vorschrift enthält in Satz 1 den Hinweis auf die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die parlamentarische Kontrolle Landesbehörden angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Hinsichtlich der insoweit auch vom Landesgesetzgeber zu regelnden Kontrolle der an Landesbehörden übermittelten personenbezogenen Daten stellt Satz 2 klar, dass eine entsprechende Übermittlung nur dann erfolgen darf, wenn die Kontrolle durch den Landesgesetzgeber auch tatsächlich ausreichend, d.h. entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, geregelt ist.
Zu Abschnitt 6 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Zu § 17 (Mitteilungsverbote)
Die Vorschrift regelt die Geheimhaltungspflicht der mit der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 befassten Personen. Sie übernimmt den bisherigen § 10 mit geringfügigen redaktionellen Änderungen.
Zu § 18 (Straftaten)
Der mit den Mitteilungsverboten korrespondierende Straftatbestand entspricht mit der redaktionell bedingten Anpassung der Bezugnahme auf § 16 dem Wortlaut des bisherigen § 10a.
Zu § 19 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Vorschrift übernimmt in den Absätzen 1 und 2 mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen die bislang in § 11 geregelte Ordnungswidrigkeitenvorschrift. In Absatz 3 ist eine Bestimmung der zuständigen Bußgeldbehörde aufgenommen worden. Danach ist Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung der Beschränkungsmaßnahme zuständige Stelle.
Zu Abschnitt 7 (Schlussvorschriften )
Zu § 20 (Entschädigungen)
Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 13.
Zu § 21 (Einschränkung von Grundrechten)
Die bislang in § 12 Abs. 1 enthaltene Vorschrift trägt dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung. Die Bestimmung des bisherigen § 12 Abs. 2, wonach die auf Grund anderer Gesetze zulässigen Beschränkungen dieses Grundrechts unberührt bleiben, gibt lediglich eine Selbstverständlichkeit wieder und ist daher im Zuge der rechtstechnischen Bereinigung gestrichen worden.
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Zur Aufklärung der in § 5 G 10 beschriebenen Gefahrenbereiche arbeitet der Bundesnachrichtendienst seit Jahren mit den dafür zuständigen inländischen Behörden zusammen. Der Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit liegt in den Bereichen internationaler Waffenhandel, Proliferation von Rüstungsgütern und internationaler Terrorismus. Bei dieser Zusammenarbeit wurde deutlich, dass inländische Behörden häufig über Informationen verfügen, die für den Auslandsaufklärungsauftrag des Bundesnachrichtendienst von erheblicher Bedeutung sind.
Solche Informationen dürfen die Behörden aufgrund der geltenden Rechtslage aber nicht von sich aus an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, auch wenn sie deren Bedeutung für die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes erkennen. Eine Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst setzt außer in Fällen, die für seine Eigensicherung von Bedeutung sind, ein konkretes fallbezogenes Ersuchen gemäß § 8 Abs. 3 des BND-Gesetzes voraus. Diese Ersuchensregelung läuft aber dort leer, wo der Bundesnachrichtendienst keine Kenntnis von internen Behördenvorgängen hat, die für seinen Aufklärungsauftrag wichtig sind. Daraus ergeben sich schwerwiegende Nachteile für die Aufklärung der in § 5 G 10 beschriebenen Gefahrenbereiche.
Diesem Mangel wird durch die vorgeschlagene Neuregelung abgeholfen. Die Spontanübermittlungsbefugnis verbessert die Möglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes, die für die Anwendung des G 10 notwendigen Suchbegriffe zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Ausübung der in § 5 G 10 übertragenen Befugnisse einen Bezug zu Vorgängen in Deutschland voraussetzt.
Die Neuregelung beschränkt sich auf den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 anerkannten Gefahrenkatalog, dessen Aufklärung nach den Feststellungen des Gerichts im außen- und sicherheitspolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt und erhebliche Bedeutung für deren außenpolitische Handlungsfähigkeit hat. Durch die Beschränkung auf die in § 5 G 10 genannten Gefahrenbereiche wird zugleich eine ausreichende Zweckbestimmung für die Verwendung der Daten gewährleistet.
Artikel 3 Änderung anderer Gesetze
Artikel 3 enthält die notwendigen Folgeänderungen anderer Gesetze, nämlich des Kontrollgremiumgesetzes (Absatz 1), des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Absatz 2), des Bundesdatenschutzgesetzes (Absatz 3), des Außenwirtschaftsgesetzes (Absatz 4), und des Telekommunikationsgesetzes (Absatz 5).
Artikel 4 Änderung der FernmeldeverkehrÜberwachungsVerordnung
Artikel 4 enthält die notwendigen Folgeänderungen der Fernmeldeverkehr-ÜberwachungsVerordnung.
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des bisherigen Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.