Casino Ohne Deutsche LizenzOnline Casino
��Repression und �berwachung

�

Das geht uns alle an:

�

Telefone abh�ren, Post�berwachung, Bespitzelung �berall!

So werden die Grundrechte St�ck f�r St�ck abgeschafft und der �berwachungsstaat perfektioniert!


�

Stand: 15.01.2001

�

Gesetz zur Neuregelung von Beschr�nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

�

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

�

Artikel 1 Gesetz zur Beschr�nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

� 1 Gegenstand des Gesetzes

(1) Es sind

1. die Verfassungsschutzbeh�rden des Bundes und der L�nder, der Milit�rische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren f�r die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschlie�lich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,

2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach � 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in � 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und � 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken berechtigt, die Telekommunikation zu �berwachen und aufzuzeichnen, in den F�llen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimniss unterliegenden Sendungen zu �ffnen und einzusehen.

(2) Die Ma�nahmen nach Absatz 1 unterliegen der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).

� 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten

(1) Wer gesch�ftsm��ig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft �ber die n�heren Umst�nde des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuh�ndigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Ausk�nfte zu Postf�chern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf. Wer gesch�ftsm��ig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft �ber die n�heren Umst�nde der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgef�hrten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur �bermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuh�ndigen sowie die �berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu erm�glichen. Ob und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vorkehrungen f�r die technische und organisatorische Umsetzung der �berwachungsma�nahme zu treffen hat, bestimmt sich nach � 88 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor Durchf�hrung einer beabsichtigten Beschr�nkungsma�nahme die Personen, die mit der Durchf�hrung der Ma�nahme betraut werden sollen,

1. einer einfachen Sicherheits�berpr�fung unterziehen zu lassen und

2. �ber Mitteilungsverbote nach � 17 sowie die Strafbarkeit eines Versto�es nach � 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

Mit der Durchf�hrung einer Beschr�nkungsma�nahme d�rfen nur Personen betraut werden, die nach Ma�gabe des Satzes 1 �berpr�ft und belehrt worden sind. Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzma�nahmen nach den Abschnitten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 29. April 1994 (GMBl. S. 674) getroffen werden.

(3) Die Sicherheits�berpr�fung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend dem Sicherheits�berpr�fungsgesetz durchzuf�hren. F�r Beschr�nkungsma�nahmen einer Landesbeh�rde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zust�ndig ist bei Beschr�nkungsma�nahmen von Bundesbeh�rden das Bundesministerium des Innern; im �brigen sind die nach Landesrecht bestimmten Beh�rden zust�ndig. Soll mit der Durchf�hrung einer Beschr�nkungsma�nahme eine Person betraut werden, f�r die innerhalb der letzten f�nf Jahre bereits eine gleich- oder h�herwertige Sicherheits�berpr�fung nach Bundes- oder Landesrecht durchgef�hrt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheits�berpr�fung abgesehen werden.

ABSCHNITT 2

Beschr�nkungen in Einzelf�llen

� 3 Voraussetzungen

(1) Beschr�nkungen nach � 1 Abs. 1 Nr. 1 d�rfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tats�chliche Anhaltspunkte f�r den Verdacht bestehen, dass jemand

1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (�� 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),

2. Straftaten der Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 84 bis 86, 87 bis 89 des Strafgesetzbuches, � 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),

3. Straftaten des Landesverrats und der Gef�hrdung der �u�eren "Sicherheit (�� 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),

4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (�� 109e bis 109g des Strafgesetzbuches),

5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (�� 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechts�nderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741),

6. Straftaten nach

a) den �� 129a und 130 des Strafgesetzbuches sowie

b) den �� 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, � 315 Abs. 3, � 316b Abs. 3 und � 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder

7. Straftaten nach � 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausl�ndergesetzes plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tats�chliche Anhaltspunkte f�r den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren T�tigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

(2) Die Anordnung ist nur zul�ssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w�re. Sie darf sich nur gegen den Verd�chtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie f�r den Verd�chtigen bestimmte oder von ihm herr�hrende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verd�chtige ihren Anschluss benutzt. Ma�nahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zul�ssig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herr�hren oder f�r ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der L�nder darf nicht in eine Ma�nahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.

� 4 Pr�f-, Kennzeichnungs- und L�schungspflichten, �bermittlungen, Zweckbindung

(1) Die erhebende Stelle pr�ft unverz�glich und sodann in Abst�nden von h�chstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten f�r die in � 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten f�r diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht f�r eine �bermittlung an andere Stellen ben�tigt werden, sind sie unverz�glich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Bef�higung zum Richteramt hat, zu l�schen. Die L�schung ist zu protokollieren. Sie unterbleibt, soweit die Daten f�r eine Mitteilung nach � 12 Abs. 1 oder f�r eine gerichtliche Nachpr�fung der Rechtm��igkeit der Beschr�nkungsma�nahme von Bedeutung sein k�nnen. In diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie d�rfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

(2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer �bermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empf�nger aufrecht zu erhalten. Der Beh�rdenleiter oder sein Stellvertreter kann anordnen, dass bei der �bermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerl�sslich ist, um die Geheimhaltung einer Beschr�nkungsma�nahme nicht zu gef�hrden, und die G 10-Kommission zugestimmt hat. Die Daten d�rfen nur zu den in � 1 Abs. 1 Nr. 1 und den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden.

(3) Die Daten d�rfen nur �bermittelt werden

1. zur Verhinderung oder Aufkl�rung von Straftaten, wenn

a) tats�chliche Anhaltspunkte f�r den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in � 3 Abs. 1 genannten Straftaten plant oder begeht,

b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begr�nden, dass jemand eine sonstige in � 7 Abs. 4 Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht,

2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr�nden, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder

3. zur Vorbereitung und Durchf�hrung eines Verfahrens nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Ma�nahme nach � 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes, soweit sie zur Erf�llung der Aufgaben des Empf�ngers erforderlich sind.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die �bermittelt werden d�rfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand m�glich ist, ist die �bermittlung auch dieser Daten zul�ssig; eine Verwendung dieser Daten ist unzul�ssig. �ber die �bermittlung entscheidet ein Bediensteter der �bermittelnden Stelle, der die Bef�higung zum Richteramt hat. Die �bermittlung ist zu protokollieren.

(5) Der Empf�nger darf die �bermittelten Daten nur f�r die Zwecke verwenden, zu deren Erf�llung sie ihm �bermittelt worden sind. Er pr�ft unverz�glich und sodann in Abst�nden von h�chstens sechs Monaten, ob die �bermittelten Daten f�r diese Zwecke erforderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 3

Strategische Beschr�nkungen

� 5 Voraussetzungen

(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes d�rfen Beschr�nkungen nach � 1 f�r internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine geb�ndelte �bertragung erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach � 10 Abs. 1 zust�ndigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Beschr�nkungen nach Satz 1 sind nur zul�ssig zur Sammlung von Informationen �ber Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr

1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,

2. der Begehung internationaler terroristischer Anschl�ge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes �ber die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Au�enwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in F�llen von erheblicher Bedeutung,

4. der unbefugten Verbringung von Bet�ubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland,

5. der Beeintr�chtigung der Geldwertstabilit�t im Euro-W�hrungsraum durch im Ausland begangene Geldf�lschungen oder

6. der international organisierten Geldw�sche in F�llen von erheblicher Bedeutung rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In den F�llen von Satz 3 Nr. 1 d�rfen Beschr�nkungen auch f�r Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Beschr�nkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufkl�rung von Sachverhalten �ber den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe d�rfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschl�sse f�hren. Dies gilt nicht f�r Telekommunikationsanschl�sse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschl�sse, deren Inhaber oder regelm��ige Nutzer deutsche Staatsangeh�rige sind, gezielt erfasst werden. Die Durchf�hrung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten d�rfen ausschlie�lich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu l�schen.

� 6 Pr�f-, Kennzeichnungs- und L�schungspflichten, Zweckbindung

(1) Der Bundesnachrichtendienst pr�ft unverz�glich und sodann in Abst�nden von h�chstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten f�r die in � 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten f�r diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht f�r eine �bermittlung an andere Stellen ben�tigt werden, sind sie unverz�glich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Bef�higung zum Richteramt hat, zu l�schen. Die L�schung ist zu protokollieren. Au�er in den F�llen der erstmaligen Pr�fung nach Satz 1 unterbleibt die L�schung, soweit die Daten f�r eine Mitteilung nach � 12 Abs. 2 oder f�r eine gerichtliche Nachpr�fung der Rechtm��igkeit der Beschr�nkungsma�nahme von Bedeutung sein k�nnen. In diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie d�rfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.

(2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer �bermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empf�nger aufrecht zu erhalten. Die Daten d�rfen nur zu den in � 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecken und f�r �bermittlungen nach � 7 Abs. 1 bis 4 verwendet werden.

� 7 �bermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst

(1) Durch Beschr�nkungen nach � 5 erhobene personenbezogene Daten d�rfen nach � 12 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung �ber die in � 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Gefahren �bermittelt werden.

(2) Durch Beschr�nkungen nach � 5 erhobene personenbezogene Daten d�rfen an die Verfassungsschutzbeh�rden des Bundes und der L�nder sowie an den Milit�rischen Abschirmdienst �bermittelt werden, wenn

1. tats�chliche Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen �ber Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in � 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genanntenSchutzg�ter gerichtet sind, oder

2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgef�hrdender oder geheimdienstlicher T�tigkeiten f�r eine fremde Macht begr�nden.

(3) Durch Beschr�nkungen nach � 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene personenbezogene Daten d�rfen an das Bundesamt f�r >Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) �bermittelt werden, wenn tats�chliche Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufkl�rung von Teilnehmern am Au�enwirtschaftsverkehr �ber >Umst�nde, die f�r die Einhaltung von Beschr�nkungen des Au�enwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Au�enwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht f�r die Ausfuhr von G�tern begr�ndet wird.

(4) Durch Beschr�nkungen nach � 5 erhobene personenbezogene Daten d�rfen zur Verhinderung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Beh�rden �bermittelt werden, wenn

1. tats�chliche Anhaltspunkte f�r den Verdacht bestehen, dass jemand

a) Straftaten nach den �� 129a, 146, 151 bis 152a oder 261 des Strafgesetzbuches,

b) Straftaten nach � 34 Abs. 1 bis 6 und 8, � 35 des Au�enwirtschaftsgesetzes, �� 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes �ber die Kontrolle von Kriegswaffen oder

c) Straftaten nach � 29a Abs. 1 Nr. 2, � 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder � 30a des Bet�ubungsmittelgesetzes

plant oder begeht oder

2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begr�nden, dass jemand

a) Straftaten, die in � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2 dieses Gesetzes oder in � 129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, oder

b) Straftaten nach den �� 130, 181, 249 bis 251, 255, 315b Abs. 3 oder � 316a des Strafgesetzbuches plant oder begeht. Die Daten d�rfen zur Verfolgung von Straftaten an die zust�ndigen Beh�rden �bermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr�nden, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.

(5) Die �bermittlung ist nur zul�ssig, soweit sie zur Erf�llung der Aufgaben des Empf�ngers erforderlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die �bermittelt werden d�rfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand m�glich ist, ist die �bermittlung auch dieser Daten zul�ssig; eine Verwendung dieser Daten ist unzul�ssig. �ber die �bermittlung entscheidet ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die Bef�higung zum Richteramt hat. Die �bermittlung ist zu protokollieren.

(6) Der Empf�nger darf die Daten nur f�r die Zwecke verwenden, zu deren Erf�llung sie ihm �bermittelt worden sind. Er pr�ft unverz�glich und sodann in Abst�nden von h�chstens sechs Monaten, ob die �bermittelten Daten f�r diese Zwecke erforderlich sind. � 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

� 8 Gefahr f�r Leib oder Leben einer Person im Ausland

(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes d�rfen Beschr�nkungen nach � 1 f�r internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne des � 5 Abs. 1 Satz 1 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr f�r Leib oder Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise ber�hrt sind. � 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestimmung tritt sp�testens nach zwei Monaten au�er Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zul�ssig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.

(3) Die Anordnung ist nur zul�ssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w�re. Der Bundesnachrichtendienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung von Informationen �ber die in der Anordnung bezeichnete Gefahr bestimmt und geeignet sind. � 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Der Bundesnachrichtendienst pr�ft unverz�glich und sodann in Abst�nden von h�chstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweck erforderlich sind. Soweit die Daten f�r diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind sie unverz�glich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Bef�higung zum Richteramt hat, zu l�schen.

Die L�schung ist zu protokollieren. � 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Daten d�rfen nur zu den in den Abs�tzen 1, 5 und 6 genannten Zwecken verwendet werden.

(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten d�rfen nach � 12 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung �ber die in Absatz 1 genannte Gefahr �bermittelt werden.

(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten d�rfen zur Verhinderung von Straftaten an die zust�ndigen Beh�rden �bermittelt werden, wenn tats�chliche Anhaltspunkte den Verdacht begr�nden, dass jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen. Die Daten d�rfen zur Verfolgung von Straftaten an die zust�ndigen Beh�rden �bermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr�nden, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat. � 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

ABSCHNITT 4

Verfahren

� 9 Antrag

(1) Beschr�nkungsma�nahmen nach diesem Gesetz d�rfen nur auf Antrag angeordnet werden.

(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Gesch�ftsbereichs

1. das Bundesamt f�r Verfassungsschutz,

2. die Verfassungsschutzbeh�rden der L�nder,

3. das Amt f�r den Milit�rischen Abschirmdienst und

4. der Bundesnachrichtendienst

durch den Beh�rdenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begr�nden. Er muss alle f�r die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. In den F�llen der �� 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w�re.

� 10 Anordnung

(1) Zust�ndig f�r die Anordnung von Beschr�nkungsma�nahmen ist bei Antr�gen der Verfassungsschutzbeh�rden der L�nder die zust�ndige oberste Landesbeh�rde, im �brigen ein vom Bundeskanzler beauftragtes Bundesministerium.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der Grund der Anordnung und die zur �berwachung berechtigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der Beschr�nkungsma�nahme zu bestimmen.

(3) In den F�llen des � 3 muss die Anordnung denjenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschr�nkungsma�nahme richtet. Bei einer �berwachung der Telekommunikation ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses anzugeben.

(4) In den F�llen der �� 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen. Ferner sind das Gebiet, �ber das Informationen gesammelt werden sollen, und die �bertragungswege, die der Beschr�nkung unterliegen, zu bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen �bertragungswegen zur Verf�gung stehenden �bertragungskapazit�t �berwacht werden darf. In den F�llen des � 5 darf dieser Anteil h�chstens zwanzig vom Hundert betragen.

(5) In den F�llen der �� 3 und 5 ist die Anordnung auf h�chstens drei Monate zu befristen. Verl�ngerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zul�ssig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(6) Die Anordnung ist dem nach � 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erf�llung seiner Verpflichtungen zu erm�glichen. Die Mitteilung entf�llt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgef�hrt werden kann.

(7) Das Bundesamt f�r Verfassungsschutz unterrichtet das jeweilige Landesamt f�r Verfassungsschutz �ber die in dessen Bereich getroffenen Beschr�nkungsanordnungen. Die Landes�mter f�r Verfassungsschutz teilen dem Bundesamt f�r Verfassungsschutz die in ihrem Bereich getroffenen Beschr�nkungsanordnungen mit.

� 11 Durchf�hrung

(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschr�nkungsma�nahmen sind unter Verantwortung der Beh�rde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Bef�higung zum Richteramt hat.

(2) Die Ma�nahmen sind unverz�glich zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendigung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und dem nach � 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten, dem die Anordnung mitgeteilt worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige an den Verpflichteten entf�llt, wenn die Anordnung ohne seine Mitwirkung ausgef�hrt wurde.

(3) Postsendungen, die zur �ffnung und Einsichtnahme ausgeh�ndigt worden sind, sind dem Postverkehr unverz�glich wieder zuzuf�hren. Telegramme d�rfen dem Postverkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu �bergeben.

� 12 Mitteilungen an Betroffene

(1) Beschr�nkungsma�nahmen nach � 3 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gef�hrdung des Zwecks der Beschr�nkung ausgeschlossen werden kann. L�sst sich in diesem Zeitpunkt noch nicht abschlie�end beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gef�hrdung des Zwecks der Beschr�nkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission festgestellt hat, dass

1. diese Voraussetzung auch nach f�nf Jahren noch nicht eingetreten ist,

2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und

3. die Voraussetzungen f�r eine L�schung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empf�nger vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend f�r Beschr�nkungsma�nahmen nach den �� 5 und 8, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverz�glich gel�scht wurden. Die Frist von f�nf Jahren beginnt mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.

(3) Die Mitteilung obliegt der Beh�rde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist. Wurden personenbezogene Daten �bermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empf�nger.

� 13 Rechtsweg

Gegen die Anordnung von Beschr�nkungsma�nahmen nach den �� 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zul�ssig.

ABSCHNITT 5

Kontrolle

� 14 Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Das nach � 10 Abs. 1 f�r die Anordnung von Beschr�nkungsma�nahmen zust�ndige Bundesministerium unterrichtet in Abst�nden von h�chstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium �ber die Durchf�hrung dieses Gesetzes. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag j�hrlich einen Bericht �ber Durchf�hrung sowie Art und Umfang der Ma�nahmen nach den �� 3, 5 und 8; dabei sind die Grunds�tze des � 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den �� 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorl�ufig erteilt werden. Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverz�glich einzuholen. Die vorl�ufige Zustimmung tritt sp�testens nach zwei Wochen au�er Kraft.

� 15 G 10-Kommission

(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Bef�higung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen k�nnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsf�hrung unabh�ngig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein �ffentliches Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anh�rung der Bundesregierung f�r die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit der Ma�gabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, sp�testens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet.

(2) Der G 10-Kommission ist die f�r die Erf�llung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verf�gung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert auszuweisen. Der Kommission sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verf�gung zu stellen.

(3) Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Sie gibt sich eine Gesch�ftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundesregierung zu h�ren.

(4) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden �ber die Zul�ssigkeit und Notwendigkeit von Beschr�nkungsma�nahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschlie�lich der Entscheidung �ber die Mitteilung an Betroffene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,

2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gew�hren, die im Zusammenhang mit der Beschr�nkungsma�nahme stehen, und

3. jederzeit Zutritt in alle Dienstr�ume zu gew�hren.

Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten f�r den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(5) Das zust�ndige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission �ber die von ihm angeordneten Beschr�nkungsma�nahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschr�nkungsma�nahmen auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. In den F�llen des � 8 tritt die Anordnung au�er Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Kommission best�tigt wird. Anordnungen, die die Kommission f�r unzul�ssig oder nicht notwendig erkl�rt, hat das zust�ndige Bundesministerium unverz�glich aufzuheben.

(6) Das zust�ndige Bundesministerium unterrichtet monatlich die G 10-Kommission �ber Mitteilungen von Bundesbeh�rden nach � 12 Abs. 1 und 2 oder �ber die Gr�nde, die einer Mitteilung entgegenstehen. H�lt die Kommission eine Mitteilung f�r geboten, ist diese unverz�glich vorzunehmen. � 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unber�hrt, soweit das Benehmen einer Landesbeh�rde erforderlich ist.

� 16 Parlamentarische Kontrolle in den L�ndern

Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach � 10 Abs. 1 f�r die Anordnung von Beschr�nkungsma�nahmen zust�ndigen obersten Landesbeh�rden und die �berpr�fung der von ihnen angeordneten Beschr�nkungsma�nahmen geregelt. Personenbezogene Daten d�rfen nur dann an Landesbeh�rden �bermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

ABSCHNITT 6

Straf- und Bu�geldvorschriften

� 17 Mitteilungsverbote

(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den �� 100a, 100b der Strafprozessordnung �berwacht, darf diese Tatsache von Personen, die gesch�ftsm��ig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

(2) Wird die Aush�ndigung von Sendungen nach � 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 angeordnet, darf diese Tatsache von Personen, die zur Aush�ndigung verpflichtet oder mit der Sendungs�bermittlung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

(3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach � 2 Abs. 1, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

� 18 Straftaten

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen � 17 eine Mitteilung macht.

� 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach � 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen � 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder

3. entgegen � 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzma�nahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu drei�igtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Bu�geldbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten ist die nach � 10 Abs. 1 zust�ndige Stelle.

ABSCHNITT 7

Schlussvorschriften

� 20 Entsch�digung

Die nach � 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben f�r die Leistungen nach � 2 Abs. 1 eine Entsch�digung zu gew�hren, deren Umfang sich nach � 17a des Gesetzes �ber die Entsch�digung von Zeugen und Sachverst�ndigen bemisst.

� 21 Einschr�nkung von Grundrechten

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschr�nkt.

Artikel 2 - �nderung des BND-Gesetzes � 8 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch � 38 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) ge�ndert worden ist, wird wie folgt ge�ndert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Beh�rden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des �ffentlichen Rechts d�rfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschlie�lich personenbezogener Daten �bermitteln, wenn tats�chliche Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass die �bermittlung 1. f�r seine Eigensicherung nach � 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. im Rahmen seiner Aufgaben nach � 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen �ber die in � 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist."

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angef�gt:

"Dar�ber hinaus d�rfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschlie�lich personenbezogener Daten nach Ma�gabe des Absatzes 1 Nr. 2 �bermitteln."

Artikel 3 - �nderung anderer Gesetze

(1) Das Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie folgt ge�ndert:

1. In � 1 Abs. 2 wird die Angabe >Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >Artikel 10-Gesetz" ersetzt.

2. In � 6 Satz 3 wird die Angabe >Artikel 1 � 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 14 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

(2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt ge�ndert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt ge�ndert:

1. In � 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe >� 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 4 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

2. In � 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe >� 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 3 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

3. � 18 Abs. 6 wird wie folgt ge�ndert:

a) In Satz 1 wird die Angabe >� 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 3 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe >� 7 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 4 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

(3) In � 24 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) ge�ndert worden ist, wird die Angabe >� 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 15 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

(4) Das Au�enwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt ge�ndert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt ge�ndert:

1. In � 39 Abs. 5 wird die Angabe >Artikel 1 �1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 2 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

2. � 41 wird wie folgt ge�ndert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe >Artikel 1 � 7 Abs. 2 und � 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 11 Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe >Artikel 1 � 2 Abs. 1 und � 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >� 3 Abs. 1 und � 7 Abs. 1 bis 4 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

(5) In � 92 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzesvom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) ge�ndert worden ist, wird die Angabe >Artikel 1 � 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe >den �� 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 4

�nderung der Fernmeldeverkehr�berwachungsVerordnung

Die Fernmeldeverkehr-�berwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt ge�ndert:

1. In � 1 wird die Angabe "Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe "Artikel 10-Gesetz" ersetzt.

2. � 2 wird wie folgt ge�ndert:

a) In Nummer 2 wird die Abgabe "Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe "Artikel 10Gesetz" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "Artikel 1 � 1 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe "� 1 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe "Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe "Artikel 10-Gesetz" ersetzt.

3. In � 5 Abs. 1 wird die Angabe "Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe "Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), au�er Kraft.

�

�

Zur Startseite!