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��Repression und �berwachung

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DOKUMENTATION EINER VERFOLGUNG

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EIN "Urteil" im Namen des Volkes

jeder m�ndige B�rger sollte sich fragen: "im Namen WELCHES Volkes?"

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4 Ns 46 Js 593/95 [Wappen]

(75/99)

LANDGERICHT M�NSTER

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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In der Strafsache
g e g e n Erhard K e m p e r,
geboren am 15. November 1929 in G�tersloh,
zuletzt wohnhaft gewesen in XXXXX XXXXXXXX,
XXXXXXXX XXXXXXXX, verheiratet, deutsch,
z.Zt. in Haft in der JVA M�nster,

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w e g e n Volksverhetzung

hat die IV. Kleine Strafkammer des Landgerichts M�nster (Westf.) auf die Berufung der Staatsanwaltschaft M�nster gegen das Urteil des Amtsgerichts M�nster vom 4. Dezember 1996 in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht Rocznik
als Vorsitzender,
Frank Pagenkemper, Maria Kirsch als Sch�ffen,
Oberstaatsanwalt Schrade als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt Berkenheide, M�nster, als Verteidiger,

Justizobersekret�r Zuch als Urkundsbeamter der Gesch�ftsstelle,

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f�r� R e c h t� erkannt:

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M�nster vom 05. 02. 1998 - 11 Ls 46 Js 399/97 - unter Aufl�sung der dort verh�ngten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

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Der Angeklagte tr�gt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen (einschlie�lich Revisionsverfahren).

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Angewendete Vorschrift: � 185 StGB.

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G r � n d e :

I.

Mit Anklage vom 13.12.1995 hat die Staatsanwaltschaft M�nster dem Angeklagten vorgeworfen, er habe in M�nster und Berlin im Mai 1995 durch dieselbe Handlung durch Verbreitung von Schriften eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in � 220 a Abs. 1 bezeichneten Art (V�lkermord) in einer Weise, die geeignet ist, den �ffentlichen Frieden zu st�ren, geleugnet und zugleich durch Verbreiten von Schriften andere beleidigt. Ihm wurde vorgeworfen, am 22.06.1995 einen Brief mit der sogenannten Gaskammerl�ge verbreitet zu haben. Von diesem Vorwurf sprach ihn das Amtsgericht M�nster mit Urteil vom 04.12.1996 aus tats�chlichen Gr�nden frei mit der Begr�ndung, das Tatbestandsmerkmal des "Verbreitens von Schriften" fehle. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft M�nster form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Auf die Berufung hin verurteilte ihn die 13. Kleine Strafkammer des Landgerichts M�nster am 13.05.1997 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auf die Revision des Angeklagten hob das OLG Hamm mit Beschlu� vom 16.12.1997 das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts M�nster.

Bei der seitdem zust�ndigen erkennenden Kammer wurde das Verfahren zun�chst mit einem weiteren Berufungsverfahren verbunden, in dem der Angeklagte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts M�nster vom 05.02.1998 eingelegt hatte, das n�her unter Ziffer II. 7. dargestellt wird. Das Verfahren wurde terminiert auf den 27.05.1998. Weil der Angeklagte nicht erschien, wurde seine Berufung in dem damals noch verbundenen Verfahren gem�� � 329 StPO wegen schuldhaften Nichterscheinens zum Berufungstermin vom 27.05.1998 verworfen, seine hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos und das unter Ziffer II. 7. n�her dargestellte Verfahren wurde deshalb am 28.08.1998 rechtskr�ftig abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren wurde sodann ein weiterer Termin zur Verhandlung �ber die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den 26.10.1998 angesetzt. Auch zu diesem Termin erschien der Angeklagte nicht, er hatte bereits mit Schreiben vom 25.10.1998 mitgeteilt, da� er in die Illegalit�t abtauche. Es erging sodann am 26.10.1998 ein Haftbefehl der Kammer, der am 30.04.1999 zur Festnahme des Angeklagten f�hrte. Seitdem befindet er sich im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft, die allerdings seit dem 10.05.1999 zur Vollstreckung rechtskr�ftiger Entscheidungen unterbrochen ist.

II.

Der heute 69 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet, aus der Ehe sind vier bereits vollj�hrige Kinder hervorgegangen. Die beiden j�ngsten studieren im 5. bzw. 10. Semester, die beiden �lteren arbeiten bereits als Bibliothekarin bzw. �rztin. Der Angeklagte war fr�her als Agraringenieur t�tig und ist nun Rentner mit einer monatlichen Rente von 2.399,00 DM.

Der Angeklagte bet�tigt sich schon seit l�ngerer Zeit publizistisch und nennt sich selbst "freier Berichterstatter im Widerstand". In seinen Publikationen besch�ftigt er sich vor allem mit der Judenvergasung im Dritten Reich und s�mtliche Vorstrafen des Angeklagten bez�glich Volksverhetzung und Beleidigung betreffen �u�erungen und Publikationen zur Frage der Judenvergasung.

Im Einzelnen ist der Angeklagte wie folgt vorbestraft:

1.���� Am 04.03.1987 verh�ngte das Landgericht Dortmund - KLs 31 Js 64/86 - wegen gemeinschaftlich begangener Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates eine Geldstrafe von 100 Tagess�tzen zu je 25,00 DM.

2.���� Am 01.07.1987 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund - KLs 31 Js 251/86 - unter Einbeziehung der unter Ziff. 1) genannten Entscheidung wegen Volksverhetzung und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 160 Tagess�tzen zu je 25,00 DM.

3.���� Am 10.01.1991 verh�ngte das Amtsgericht M�nster - 11 Ls 46 Js 83/90 - wegen Beleidigung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die f�r drei Jahre zur Bew�hrung ausgesetzt und am 27.07.1995 schlie�lich erlassen wurde.

4.���� Am 17.07.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht M�nster - 32 Ds 46 Js 182/91 - wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

5.���� Am 31.03.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht M�nster - 14 Ls 46 Js 130/92 - wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem zuvor unter Ziff. 4) aufgef�hrten Urteil zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die in der Zeit bis zum 13.01.1995 vollstreckt wurde.

6.���� Am 10.09.1997 verh�ngte das Amtsgericht Burgdorf - 4 Cs 19 Js 21786/97 - wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 60 Tagess�tzen zu je 40,00 DM. Diese Geldstrafe ist noch offen.

7.���� Am 05.02.1998 wurde er vom Amtsgericht M�nster - 11 Ls 46 Js 399/97 - wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und mit Beleidigung in drei F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dem lag folgendes zugrunde:

Im November-Heft 1996 der monatlich erscheinenden "Nachrichten der HNG" war ein Schreiben des Angeklagten ver�ffentlicht worden, das auszugsweise lautet:

"Seit �ber 10 Jahren bin ich als freier Berichterstatter t�tig und habe f�r 51 verschiedene Bl�tter im In- und Ausland geschrieben. �ber 250 Artikel von mir wurden ver�ffentlicht. Leider hat mich die sogenannte BRD-"Justiz" mehrfach wegen behaupteter (...aber unbewiesener) "Beleidigung" - ich bestreite die unserem Volk vorgeworfene angebliche "Vergasung" von Menschen in den KL des Dritten Reiches - aus politischen Gr�nden verfolgt! Diese angebliche "Vergasung" von Menschen ist wissenschaftlich widerlegt!"

Au�erdem verbreitete der Angeklagte im April 1997 ein Schreiben, das sich ebenfalls mit der Judenvergasung besch�ftigt, und auszugsweise lautet:

"Lieber 100 Jahre im Gef�ngnis als 1000 Jahre an eine L�ge glauben m�ssen!"

Ferner ging es um ein weiteres auf den 27.06.1997 datiertes Schreiben mit �hnlicher Thematik, das auszugsweise lautet:

"Es geht nicht nur um die Zur�ckweisung der Legende von der "Vergasung" von Menschen, es geht um unser aller Freiheit! Lieber 100 Jahre im Gef�ngnis als 1000 Jahre an eine L�ge glauben m�ssen."

Das Gericht verh�ngte f�r die erste Tat eine Einzelstrafe von acht und f�r die beiden �brigen Taten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten und f�hrte diese dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur�ck. Der Angeklagte hat erst einen kleinen Teil der Gesamtstrafe in Unterbrechung der U-Haft seit dem 10.05.1999 verb��t.

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III.

1.

Im Jahr 1995 verfa�te der Angeklagte den Entwurf eines Schreibens an den Generalstaatsanwalt in Hamm, mit dem er Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, politischer Verd�chtigung, Beleidigung, Proze�betrug, V�lkermord, N�tigung, Erpressung und Freiheitsberaubung gegen die Angeh�rigen der Polizei und Staatsanwaltschaft in M�nster und der Amts- und Landgerichte in M�nster und Bielefeld, des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesverfassungsgerichts erstattete. Das Schreiben lautet auszugsweise:

"Sollte noch immer unklar sein, warum ich mich zu einem derartigen Schritt, Anzeige gegen meine Peiniger zu erstatten, gezwungen sehe, sei hier ein weiterer Hinweis gegeben:

Die "BRD"-Gerichtsbarkeit verteidigt wider besseres Wissen weiterhin die L�ge von der angeblich industriell betriebenen "Vergasung" - gemeint ist wohl Begasung - von Menschen in den (auch international �blichen) Arbeits- und Internierungslagern, genannt: Konzentrationslagern (KZ) des Dritten Reiches.

Die "BRD"-Gerichtsbarkeit wei� sehr wohl (s. Aussage von Richter Freter, der mich bereits als "M�rtyrer" sehen will), da� sie sich seit nunmehr 50 Jahren politischem Druck des Auslands beugt und damit am eigenen Volk vers�ndigt und ihm die Zukunft verbraucht!

Ich schrieb bereits einmal an das Landgericht M�nster: Wann beginnen die Gerichte in M�nster und die Justiz in der "BRD", diese L�gen vom Tisch zu fegen und Justizgeschichte zu schreiben."

Diesen Entwurf sandte er am 22.06.1995 per Brief an den seinerzeit in Berlin-Moabit wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Untersuchungshaft einsitzenden Marcus Bischoff. Der Brief ist bei der Briefkontrolle durch die Staatsanwaltschaft Berlin angehalten und vom Landgericht Berlin mit Beschlu� vom 05.07.1997 beanstandet, von der Bef�rderung ausgeschlossen und einstweilen beschlagnahmt worden.

Dar�ber hinaus sandte der Angeklagte das Schreiben auch einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person zu. Da� er es dar�ber hinaus an weitere Personen versandte oder damit rechnete, da� die beiden Empf�nger es weiter verbreiten w�rden, l��t sich nicht feststellen.

Der Angeklagte wu�te, da� der Inhalt dieses Schreibens als beleidigend gewertet und �blicherweise strafrechtlich verfolgt wird.

2.

Nachdem ein Strafverfahren eingeleitet worden war, verf�gte die Staatsanwaltschaft M�nster am 31.10.1995, da� dem Vorstand der J�dischen Kultusgemeinde in M�nster Gelegenheit zur Strafantragsstellung wegen Beleidigung gegeben werden sollte. Anfang November 1995 erhielt die J�dische Kultusgemeinde in M�nster daraufhin eine Kopie des Schreibens, das dort zuvor nicht bekannt gewesen war. Sie stellte daraufhin noch im November 1995 einen schriftlichen Strafantrag (Bl. 20 GA). Diesen unterzeichnete unter Beif�gung eines Stempels "J�dische Kultusgemeinde K.d.�.R." der Zeuge Fehr, der gesch�ftsf�hrende Vorsteher der J�dischen Kultusgemeinde in M�nster war und ist. Satzungsgem�� wird die J�dische Kultusgemeinde, die eine K�rperschaft des �ffentlichen Rechts ist, von ihrem gesch�ftsf�hrenden Vorsteher vertreten; die Satzung enth�lt jedoch die Einschr�nkung, da� "rechtsbindende Erkl�rungen" von einem weiteren Vertreter des Vorstands mit unterzeichnet werden m�ssen.

3.

Die J�dische Kultusgemeinde in M�nster existierte bereits im 1900 Jahrhundert als K�rperschaft des �ffentlichen Rechts. Sie errichtete 1890 im Stadtgebiet M�nster eine Synagoge, wobei es sich - wie die Inaugenscheinnahme eines Lichtbiles in der Hauptverhandlung zeigte - um ein gro�es und sehr respektables Bauwerk handelte.

Mit Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft im Jahre 1933 begann auch in M�nster eine Verschlechterung der Lage der Juden und ihrer Kultusgemeinde auf allen Gebieten. Bereits 1933 setzte der Boykott j�discher Gesch�fte und j�discher Arzt- und Rechtsanwaltpraxen auch in M�nster ein, auch hier wurden Juden aus dem Beamtentum ausgeschlossen und die Auswanderung wurde gef�rdert bei gleichzeitiger Erhebung einer "Reichsfluchtsteuer".

1935 wurden die Juden beispielsweise in M�nster aus Vereinen ausgeschlossen, z.B. war es den Juden im damaligen Landkreis M�nster verboten, auf der Werse und der Ems zu paddeln. B�rgerrechte wurden entzogen einschlie�lich des Verbots der Ehe mit Staatsangeh�rigen "deutschen Blutes". 1938 eskalierte die Judenverfolgung weiter mit der Einziehung aller deutschen Reisep�sse, deren Inhaber Juden waren, dem Kennkartenzwang, der Schlie�ung und "Arisierung" j�discher Gesch�fte, dem Berufsverbot f�r Juden im Bereich von Theater, Kunst und Musik und dem Ausschlu� j�discher Sch�ler vom allgemeinen Schulbesuch.

Wie alle Kultusgemeinden verlor auch die J�dische Kultusgemeinde in M�nster durch das "Gesetz �ber die Rechtsverh�ltnisse der J�dischen Kultusgemeinden" vom 28.03.1938 (RGBl I S. 338) ihre Stellung als K�rperschaft �ffentlichen Rechts, die sie erst viele Jahre sp�ter nach Erla� des Gesetzes �ber die J�dischen Kultusgemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (HR Nr. 89) wiedererlangte. Wie in vielen St�dten wurde auch in M�nster in der ber�chtigten Reichskristallnacht im November 1938 die Synagoge von den Nationalsozialisten in Brand gesteckt. Sie brannte vollst�ndig aus. Die Stadtverwaltung M�nster forderte die J�dische Kultusgemeinde danach auf, zur Wiederherstellung eines ordentlichen Staatsbildes die Tr�mmer der Synagoge auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Stadtverwaltung erzwang dann im M�rz1939 den Verkauf des Grundst�cks, dessen steuerlicher Einheitswert bereits 52.000 Reichsmark ausmachte, f�r nur 28.000 Reichsmark. Die Abbruchkosten von 20.000 Reichsmark wurden vom Kaufpreis noch abgezogen, so da� nur 8.000 Reichsmark verblieben. Der Rabbiner der J�dischen Kultusgemeinde in M�nster, Dr. Steinthal, wanderte nach der Zerst�rung der Synagoge Anfang 1939 nach Argentinien aus. Sein Nachfolger, Dr. Julius Voss wurde 1943 mit seiner Familie nach Auschwitz deportiert und dort ermordet.

1941 wurde das Tragen des Judensterns zur Pflicht und auch in M�nster begannen nun systematische Deportationen der j�dischen B�rger in Konzentrationslager. Bei vier gr��eren Deportationen wurden im Dezember 1941 und Januar, M�rz und Juli 1942 insgesamt 207 Menschen in Konzentrationslager in Osteuropa verschleppt. Der letzte Transport bedeutete zugleich den vollst�ndigen Niedergang der J�dischen Gemeinde in M�nster, sie war personell ebenso wie materiell und rechtlich praktisch nicht mehr existent. Die J�dische Gemeinde� in M�nster z�hlte 1930 etwa 650 Mitglieder, am Ende des Dritten Reiches lebten in M�nster und Umgebung nur 3 Juden, die "illegal" in Verstecken �berlebt hatten.

Das Schicksal der 710 Mitglieder der J�dischen Kultusgemeinde in M�nster, die hier zwischen 1933 und 1945 gelebt haben, sieht in Zahlen wie folgt aus:

Ausgewandert: 280 Personen
Im KZ ermordet: 280 Personen
Im KZ �berlebt: 24 Personen
verstorben: 84 Personen
illegal �berlebt: 3 Personen
Das Schicksal der restlichen 39 Personen ist unbekannt.

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IV.

Die Feststellungen zu den pers�nlichen Verh�ltnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben; die Vorstrafen wurden durch Verlesung des Registerauszuges und der Feststellungen aus dem Urteil vom 05.02.1998 festgestellt, wobei der Angeklagte glaubhaft angab, da� s�mtliche Vorverurteilungen wegen Beleidigung und Volksverhetzung im Hinblick auf Publikationen und �u�erungen zur Judenvergasung erfolgten.

Der bei der Postkontrolle angehaltene Brief des Angeklagten an Bischoff wurde verlesen und der Angeklagte hat ebenfalls glaubhaft best�tigt, da� er diesen Brief verfa�t und an Bischoff abgesandt habe. Weiter hat er hierzu erkl�rt, er habe den Brief noch an eine weitere Person - einen V-Mann der Polizei - versandt, den Namen wollte er nicht nennen. Da� der Brief verbreitet, das hei�t einem gr��eren Personenkreis zug�nglich gemacht worden sein k�nnte, l��t sich indes nicht feststellen. Am Ende des Schreibens hei�t es zwar, da� einige Verteidiger und ein gleichfalls verfolgter Freundes- und Personenkreis eine Ablichtung des Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten sollte; der Angeklagte hat sich hierzu aber unwiderlegt eingelassen, das sei letztlich nicht geschehen, und er verweist in dem Zusammenhang darauf, da� das Schreiben die �berschrift "Entwurf, vorl�ufige Fassung" tr�gt. Da es sich entsprechend der �berschrift erst um einen Entwurf handelt, ist es durchaus m�glich, da� eine Verbreitung einer endg�ltigen Fassung zwar geplant, da� es hierzu aber entsprechend der Einlassung des Angeklagten gar nicht mehr gekommen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte daf�r, da� der Angeklagte mit der Versendung an Bischoff eine Kettenverbreitung beabsichtigt haben k�nnte. Das ist deshalb unwahrscheinlich, weil Bischoff sich in Untersuchungshaft befand und seine M�glichkeit, das Schriftst�ck weiterzugeben, entsprechend eingeschr�nkt war.

Die Feststellungen zum Strafantrag, der verlesen wurde, zu den satzungsgem��en Befugnissen des gesch�ftsf�hrenden Vorstehers und der Historie der J�dischen Kultusgemeinde M�nster im Dritten Reich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Fehr, der sich mit der Historie seiner Gemeinde besch�ftigt hat und im �brigen bezogen auf seine Gemeinde eine Entwicklung schildert, die dem allgemein bekannten Verlauf der Judenverfolgung im Dritten Reich entspricht.

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V.

Der Angeklagte hat sich somit wegen Beleidigung der J�dischen Kultusgemeinde M�nster nach � 185 StGB strafbar gemacht.

Ob das vom Angeklagten versandte Schriftst�ck auch andere Organisationen oder Personen beleidigt, mu� dahinstehen, da die Beleidigung ein Antragsdelikt ist und nur allein die J�dische Kultusgemeinde M�nster einen Strafantrag gestellt hat.

Indes kann eine Beleidigung der J�dischen Kultusgemeinde M�nster nicht zweifelhaft sein. In dem Schreiben wird die Vergasung der Juden geleugnet und als "L�ge" dargestellt, die Konzentrationslager werden als "auch international �blich" verharmlost. Tats�chlich ist allgemein bekannt und offenkundig, da� im Dritten Reich systematischer Massenmord an den Juden betrieben wurde mit dem Ziel, sie restlos auszurotten, da� viele der j�dischen Mitb�rger dabei vor allem durch Gas get�tet wurden und dieser Massenmord in den Konzentrationslagern vollzogen wurde. Dies zu leugnen und die Konzentrationslager zugleich zu verharmlosen, beleidigt auch die J�dische Kultusgemeinde M�nster, da sie selbst durch diese Vorg�nge unmittelbar betroffen war. Ziel des Antisemitismus im Dritten Reich war es, die j�dischen Mitb�rger und zugleich auch ihre Kultusgemeinden und sonstigen Organisationen vollst�ndig zu vernichten, wobei die "Endl�sung" durch Ermordung in den Gaskammern aus der Sicht der damaligen Machthaber den Abschlu� bilden sollte. Nachdem die J�dische Kultusgemeinde M�nster durch das diskriminierende Gesetz vom 28.03.1938 bereits ihre Rechtsform als K�rperschaft und durch die weitere Verfolgung danach auch ihre Synagoge und das dazugeh�rige Grundst�ck verloren hatte und viele ihrer Mitglieder ausgewandert waren, existierte sie zuletzt nur noch als Gemeinschaft der in M�nster verbliebenen restlichen Gemeindemitglieder. Nachdem auch diese einschlie�lich des letzten Rabbiners ab 1941 in Konzentrationslager verschleppt und dort �berwiegend ermordet wurden, war auch die Kultusgemeinde praktisch nicht mehr existent.

Der Strafantrag wurde auch wirksam vom Zeugen Fehr als gesch�ftsf�hrender Vorstand der Kultusgemeinde gestellt. Als Vorsteher vertritt er die Gemeinde im Au�enverh�ltnis. Eine rechtsbindende Erkl�rung, bei der er der Mitwirkung weiterer Personen bedarf, liegt im Fall eines Strafantrags nicht vor. Der Zeuge Fehr hat hierzu erkl�rt, die Gemeinde lege ihre eigene Satzung so aus, da� nur der Abschlu� von Vertr�gen der Mitwirkung mehrerer Personen bed�rfe. Dies erscheint zutreffend. Solche Einschr�nkungen der Vertretungsmacht, die sich in �hnlicher Form in vielen Satzungen finden, dienen nur dem Zweck, den Gesch�ftsf�hrer bei f�r den Vertretenen wichtigen Gesch�ften zu kontrollieren und �bereilte Gesch�ftsabschl�sse zu verhindern. Rechtsbindenden Charakter haben in der Regel nur Verpflichtungs- und Verf�gungsgesch�fte. Ein Strafantrag ist hingegen nur f�r das Strafverfahren als Verfahrensvoraussetzung bedeutsam. F�r die Kultusgemeinde hingegen ergibt sich in solchen F�llen keinerlei rechtliche Konsequenz daraus, ob sie Strafantr�ge stellt oder nicht. Der Antragsteller erwirbt mit seinem Antrag keine Rechter und �bernimmt auch keine Pflichten, der Strafantrag ist vielmehr nur eine tats�chliche Erkl�rung, in der der Gesch�digte zum Ausdruck bringt, da� er eine Strafverfolgung w�nscht.

Da� der Angeklagte den beleidigenden Charakter solcher �u�erungen kannte und demnach vors�tzlich handelte, ergibt sich schon aus den einschl�gigen Vorverurteilungen.

VI.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten ber�cksichtigt, da� er gest�ndig war und die Tat immerhin schon vier Jahre zur�ckliegt. Weiter spielte zugunsten des Angeklagten auch eine Rolle, da� das Verfahren sich - wie unter I. dargestellt - au�erordentlich lange verz�gert hat. Dabei beruht die Verz�gerung bis zum 27.05.1998 auf Umst�nden, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat. Die weitere Verz�gerung ab dem 27.05.1998 beruht allerdings allein darauf, da� der Angeklagte zu den Terminen nicht erschienen ist und erst im Rahmen der Fahndung gestellt werden konnte. Weiter spricht f�r ihn, da� er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren auch bereits Untersuchungshaft erlitten hat.

Andererseits sprach aber gegen ihn, da� er im Tatzeitpunkt bereits mehrfach einschl�gig vorbestraft war und erneut in �hnlicher Form in Erscheinung trat, nachdem er erst wenige Monate zuvor am 13.01.1995 ein Jahr Haft aufgrund einer einschl�gigen Vorverurteilung verb��t hatte.

Mit R�cksicht auf die massiven Vorbelastungen h�lt die Kammer daher trotz des lange zur�ckliegenden Tatzeitpunktes und der Verfahrensverz�gerung und des Gest�ndnisses eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

zur Einwirkung auf den Angeklagten f�r unerl��lich und hat deshalb hierauf erkannt.

Da der Angeklagte die Tat bereits vor der rechtskr�ftigen Verurteilung vom 05.02.1998 ver�bt hat, hat die Kammer eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M�nster vom 05.02.1998 (acht Monate, sechs Monate, sechs Monate) gebildet.

Unter nochmaliger W�rdigung aller f�r und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien eine Gesamtstrafe von

einem Jahr und drei Monaten

als angemessen.

Von einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Burgdorf vom 10.09.1997 hat die Kammer abgesehen. Zum einen bleibt auf diese Weise dem Angeklagten die M�glichkeit erhalten, die Geldstrafe durch Bezahlung zu erledigen, um so eine l�ngere Freiheitsstrafe zu vermeiden und zum anderen erscheint es auch sinnvoll, da� er neben der Freiheit auch am Verm�gen bestraft wird.

Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bew�hrung ausgesetzt werden. Die Kammer hat nicht die Erwartung, da� der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und k�nftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Tat liegt zwar bereits l�ngere Zeit zur�ck, der Angeklagte ist aber, wie die Feststellungen des Urteils vom 05.02.1998 zeigen, auch anschlie�end in �hnlicher Weise t�tig geworden. Er verfolgt geradezu hartn�ckig die These von der "Gaskammerl�ge" und die Kammer hatte auch in der Hauptverhandlung nie den Eindruck, da� sich an seinem Verhalten irgend etwas ge�ndert haben k�nnte. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist deshalb erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten dieser Art abzuhalten. Im �brigen fehlt es auch an besonderen Umst�nden im Sinne des � 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung rechtfertigen k�nnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf � 465 StPO.

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