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1. Das in der DK-Erkl�rung vom 15.10.2000 enthaltene und
anklageschriftlich inkriminierte „100-Tage-Programm“ ist in keiner
Weise geeignet, den �ffentlichen Frieden zu st�ren, denn es ist seit
dem Sommer 1992 durch Vortr�ge, seit Januar 1993 durch Ver�ffentlichung
in den „Staatsbriefen“ und seit Oktober 2000 zus�tzlich durch
Ver�ffentlichung im elektronischen Weltnetz allgemein bekannt, ohne seitdem
auch nur ein einziges Mal den �ffentlichen Frieden gest�rt zu haben.
2.
Die Behauptung der Anklageschrift, das Deutsche Kolleg bestritte „allen
in Deutschland lebenden Ausl�ndern jegliche Grundrechte“, ist frei
erfunden. Diese Behauptung ist auch deshalb falsch, weil in einer jeden Ausl�nderpolitik
eines jeden Gemeinwesens nur Inl�nder und inl�ndische Staatsorgane
politische Subjekte sind, die Ausl�nder aber Objekte, d.h. der politische
Gegenstand, v�llig unerachtet ihrer g�nzlich unstrittigen Eigenschaft
als rechtliche Subjekte, also Personen, mit allen ihren Grund- und sonstigen
Rechten.
3.
Die Behauptung der Anklageschrift, die blo�e „Ausl�ndereigenschaft“
f�hre gem�� 100-Tage-Programm „im Falle der nicht freiwilligen
Ausreise aus Deutschland zur Kriminalisierung aller in Deutschland noch verbleibenden
Ausl�nder, und zwar unbeschadet bereits fr�her erworbener Rechtsstellungen“,
ist aus folgenden Gr�nden widersinnig:
a) Ausl�nder m�ssen ausreisen, wenn das inl�ndische Gesetz, eine
darauf beruhende Anordnung oder der Tr�ger der gebietshoheitlichen Gewalt
dies befiehlt.
b) Ein Ausl�nder ist bei Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls kriminalisiert,
wenn der Befehl f�r diesen Fall eine Strafe androhte. Die strafgesetzliche
Grundlage f�r diese F�lle entweder anzuwenden bzw. zu schaffen ist
Inhalt der ausl�nderpolitischen Empfehlungen des 100-Tage-Programms. In
der angeklagten Fassung richten sich diese Empfehlungen aber garnicht an eine
BRD-Regierung, sondern an eine von der verfassungsgebenden Nationalversammlung
des Deutschen Volkes eingesetzte Provisorische Reichsregierung.
c) Die Verwandlung vom ausl�nderpolitischen Objekt in ein ausl�nderpolitisches
Subjekt ist in jedem souver�nen Gemeinwesen nur um den Preis der Entausl�nderung
des Ausl�nders (sog. Integration) m�glich: er mu� seine Ausl�ndereigenschaft
g�nzlich aufgeben und Inl�nder werden! Diese Naturalisierung setzt
eine abgeschlossene Denaturierung voraus. Die Bedingungen der M�glichkeit
und den Umfang der W�nschbarkeit von Naturalisierungen sowie die Strenge
der Denaturierungsbestimmungen wird jeder Souver�n nach seinem Willen gestalten.
4. Die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft
behauptet, das Deutsche Kolleg h�tte „Teile der Bev�lkerung“
(die Ausl�nder) „beschimpft“ und w�rde „zum Ha�
... aufstacheln“. Die Sprache des 100-Tage-Programms ist aber weder eine
des Hasses noch die einer sonstigen Emotion, sondern eine administrative Sprache,
aber im Modus der Empfehlung, nicht des Vollzugs.
5. Aus einem Vermerk in den Ermittlungsakten geht hervor, da�
die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft von Vertretern der
j�dischen Gemeinde unter Druck gesetzt wurde, gegen das Deutsche Kolleg
wegen der Forderung des Verbots der j�dischen Gemeinden einen Strafproze�
anzustrengen. Da diese Forderung aber nun selbst unter den 130er Gesinnungsgummiparagraphen
des BRD-StGB nicht subsumiert werden kann, wurden Scheinargumente aus dem 100-Tage-Programm
vorgeschoben.
6. Das 100-Tage-Programm wie der ihm vorausgehende „Reichsverfassungsentwurf“
(Staatsbriefe 1/92) fallen, wie einige andere Texte des Deutschen Kollegs, in
die literarische Rubrik der politischen Utopien. Hier tummeln sich ber�hmte
Titel, etwa Platons „Staat“, Macchiavellis „F�rst“,
Thomas Morus’ „Utopia“ oder Campanellas „Sonnenstaat“.
Platon geriet bei dem gescheiterten Verwirklichungsversuch seiner politischen
Utopie vor�bergehend in die Sklaverei, Macchiavelli wurde nach einem Regimewechsel
in Florenz gefoltert, Thomas Morus wegen politischer Standhaftigkeit von Heinrich
VIII. hingerichtet und Campanella sa� 27 Jahre im Kerker. Politische Verfolgung
ist anscheinend das Schicksal der politischen Utopie, aber ihrem Nachruhm keineswegs
abtr�glich. Unter diesem Gesichtspunkt der Ewigkeit geht das Deutsche Kolleg
frohgemut seiner Verurteilung entgegen, ohne aber zu verhehlen, da� es
einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld f�r eine dem k�nftigen
Seelenfrieden des Gerichts dienlichere Entscheidung hielte.
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DEUTSCHES
KOLLEG
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Deutsches Reich
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