Repression
und Überwachung
|
1. Das in der DK-Erklärung vom 15.10.2000 enthaltene und
anklageschriftlich inkriminierte „100-Tage-Programm“ ist in keiner
Weise geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, denn es ist seit
dem Sommer 1992 durch Vorträge, seit Januar 1993 durch Veröffentlichung
in den „Staatsbriefen“ und seit Oktober 2000 zusätzlich durch
Veröffentlichung im elektronischen Weltnetz allgemein bekannt, ohne seitdem
auch nur ein einziges Mal den öffentlichen Frieden gestört zu haben.
2.
Die Behauptung der Anklageschrift, das Deutsche Kolleg bestritte „allen
in Deutschland lebenden Ausländern jegliche Grundrechte“, ist frei
erfunden. Diese Behauptung ist auch deshalb falsch, weil in einer jeden Ausländerpolitik
eines jeden Gemeinwesens nur Inländer und inländische Staatsorgane
politische Subjekte sind, die Ausländer aber Objekte, d.h. der politische
Gegenstand, völlig unerachtet ihrer gänzlich unstrittigen Eigenschaft
als rechtliche Subjekte, also Personen, mit allen ihren Grund- und sonstigen
Rechten.
3.
Die Behauptung der Anklageschrift, die bloße „Ausländereigenschaft“
führe gemäß 100-Tage-Programm „im Falle der nicht freiwilligen
Ausreise aus Deutschland zur Kriminalisierung aller in Deutschland noch verbleibenden
Ausländer, und zwar unbeschadet bereits früher erworbener Rechtsstellungen“,
ist aus folgenden Gründen widersinnig:
a) Ausländer müssen ausreisen, wenn das inländische Gesetz, eine
darauf beruhende Anordnung oder der Träger der gebietshoheitlichen Gewalt
dies befiehlt.
b) Ein Ausländer ist bei Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls kriminalisiert,
wenn der Befehl für diesen Fall eine Strafe androhte. Die strafgesetzliche
Grundlage für diese Fälle entweder anzuwenden bzw. zu schaffen ist
Inhalt der ausländerpolitischen Empfehlungen des 100-Tage-Programms. In
der angeklagten Fassung richten sich diese Empfehlungen aber garnicht an eine
BRD-Regierung, sondern an eine von der verfassungsgebenden Nationalversammlung
des Deutschen Volkes eingesetzte Provisorische Reichsregierung.
c) Die Verwandlung vom ausländerpolitischen Objekt in ein ausländerpolitisches
Subjekt ist in jedem souveränen Gemeinwesen nur um den Preis der Entausländerung
des Ausländers (sog. Integration) möglich: er muß seine Ausländereigenschaft
gänzlich aufgeben und Inländer werden! Diese Naturalisierung setzt
eine abgeschlossene Denaturierung voraus. Die Bedingungen der Möglichkeit
und den Umfang der Wünschbarkeit von Naturalisierungen sowie die Strenge
der Denaturierungsbestimmungen wird jeder Souverän nach seinem Willen gestalten.
4. Die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft
behauptet, das Deutsche Kolleg hätte „Teile der Bevölkerung“
(die Ausländer) „beschimpft“ und würde „zum Haß
... aufstacheln“. Die Sprache des 100-Tage-Programms ist aber weder eine
des Hasses noch die einer sonstigen Emotion, sondern eine administrative Sprache,
aber im Modus der Empfehlung, nicht des Vollzugs.
5. Aus einem Vermerk in den Ermittlungsakten geht hervor, daß
die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft von Vertretern der
jüdischen Gemeinde unter Druck gesetzt wurde, gegen das Deutsche Kolleg
wegen der Forderung des Verbots der jüdischen Gemeinden einen Strafprozeß
anzustrengen. Da diese Forderung aber nun selbst unter den 130er Gesinnungsgummiparagraphen
des BRD-StGB nicht subsumiert werden kann, wurden Scheinargumente aus dem 100-Tage-Programm
vorgeschoben.
6. Das 100-Tage-Programm wie der ihm vorausgehende „Reichsverfassungsentwurf“
(Staatsbriefe 1/92) fallen, wie einige andere Texte des Deutschen Kollegs, in
die literarische Rubrik der politischen Utopien. Hier tummeln sich berühmte
Titel, etwa Platons „Staat“, Macchiavellis „Fürst“,
Thomas Morus’ „Utopia“ oder Campanellas „Sonnenstaat“.
Platon geriet bei dem gescheiterten Verwirklichungsversuch seiner politischen
Utopie vorübergehend in die Sklaverei, Macchiavelli wurde nach einem Regimewechsel
in Florenz gefoltert, Thomas Morus wegen politischer Standhaftigkeit von Heinrich
VIII. hingerichtet und Campanella saß 27 Jahre im Kerker. Politische Verfolgung
ist anscheinend das Schicksal der politischen Utopie, aber ihrem Nachruhm keineswegs
abträglich. Unter diesem Gesichtspunkt der Ewigkeit geht das Deutsche Kolleg
frohgemut seiner Verurteilung entgegen, ohne aber zu verhehlen, daß es
einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld für eine dem künftigen
Seelenfrieden des Gerichts dienlichere Entscheidung hielte.
DEUTSCHES
KOLLEG
Postfach
6702
97017 Würzburg
Deutsches Reich
[email protected]
http://www.deutsches-kolleg.org