Befreiungsnationalismus und Antiimperialismus

 

Bush’s Angriff auf den Irak 2003 und Hitlers Polenfeldzug 1939

- ein historischer Vergleich -

von Per Lennart Aae

Am 16. Oktober 1946 wurde der Außenminister des Dritten Reiches, Joachim von Ribbentrop, in Nürnberg durch den Strang hingerichtet. Oder, treffender ausgedrückt, öffentlich hingemordet. Er war einer von etwa 500 politischen und militärischen Führern des Dritten Reiches, die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges nach Schauprozessen auf einem Schafott oder vor einem Erschießungskommando der westlichen Siegermächte endeten, die anonym hingemeuchelten oder zu Tode geschundenen Namenlosen natürlich ungezählt. Damit sollte die Alleinschuld Deutschlands am Zweiten Weltkrieg eindrucksvoll manifestiert werden, was die für die Hinrichtungen verantwortlichen Regierungen tatsächlich auch nötig hatten. Denn sie selbst waren es in Wirklichkeit, die das bis dahin größte Völkermorden der Weltgeschichte absichtsvoll herbeigeführt hatten, um das Deutsche Reich in die Knie zu zwingen und seine für die internationale Hochfinanz und deren weltweite Macht existenzgefährdenden Erfolge auf den Gebieten der Wirtschaft, des sozialen Lebens und der Kultur auszulöschen.

Unter welchem Verdikt wurde der deutsche Reichsaußenminister hingerichtet? Die gegen ihn erhobene Anklage lautete nach Artikel 6 des am 8. August 1945 beschlossenen Statuts des Nürnberger Siegertribunals, des sogenannten „Londoner Protokolls“:

„ (a) Verbrechen gegen den Frieden: Nämlich, Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen.“

Szenenwechsel: Im März 2003 begannen die Supermacht USA und ihr Verbündeter Großbritannien, also genau jene Mächte, die Joachim von Ribbentrop wegen Vorbereitung eines Angriffskrieges aufs Schafott gebracht hatten, einen völlig unprovozierten und in jeder Hinsicht gegen internationales Recht und alle gültigen Abkommen verstoßenden Angriffskrieg gegen ein kleines, schwaches und instabiles, aber strategisch und wirtschaftlich wichtiges Land im Nahen Osten. Der Krieg, der noch nicht beendet ist, sondern jetzt möglicherweise in einen für das heimgesuchte Land noch verheerenderen Partisanen- und Bürgerkrieg übergeht, wurde gegen den Willen der ganzen Welt, insbesondere auch gegen den zumindest indirekt erklärten Willen des UN-Sicherheitsrates, jedenfalls ohne dessen völkerrechtlich erforderliche Zustimmung begonnen. Es kann als erwiesen angesehen werden, daß die Führer der Aggressorstaaten, insbesondere die beiden Außenminister, konspirativ, also als Teilnehmer einer „Verschwörung“, versucht haben, die Welt mit Lügen und Fälschungen zu täuschen, um sich eine Zustimmung der Völkergemeinschaft zum Angriffskrieg zu erschleichen. Das ist zwar mißlungen: kein ausgewiesener Völkerrechtler - weltweit! - ist bereit, die Angreifer vom Vorwurf des Völkerrechtsbruchs freizusprechen. Aber trotzdem machen sich diese heute unverfroren daran, die Früchte des Krieges zu ernten, während sie gleichzeitig weitere Nahost-Staaten mit militärischer Gewalt bedrohen, um ihre Vorherrschaft in der Region zu festigen.

Was ist zu diesem Geschehen zu sagen? Was können insbesondere die Landsleute von Joachim von Ribbentrop, dem wegen des Vorwurfs der Kriegsvorbereitung am Galgen geendeten deutschen Außenminister, dazu sagen? Es ist sowohl aus Gründen der Betroffenheit als auch aus Gründen der nationalen, europäischen und internationalen Verantwortung legitim, ja erfreulich, daß sich die weit überwiegende Mehrheit der Deutschen entschieden gegen die Kriegspolitik der Angloamerikaner stellt. Es ist aber gleichzeitig beschämend, daß kaum ein deutscher Politiker, Intelektueller oder Kommentator jedweder Provenienz und schon gar nicht die deutsche Regierung sich bisher getraut hat, die Frage zu stellen, was zwischen dem angloamerikanischen Krieg gegen den Irak im Jahre 2003 und dem deutschen Polenfeldzug 1939, der den Zweiten Weltkrieg einleitete und letztlich zur oben erwähnten Hinrichtung Joachim von Ribbentrops führte, nun eigentlich der Unterschied sei.

Deswegen soll diese Frage hier gestellt und nach bestem Wissen und Gewissen auch beantwortet werden. Sie zerfällt in folgende vier Teilfragen, die der Reihe nach in bezug auf die beiden Angriffskriege behandelt werden sollen:

Waren die Angriffe gerechtfertigt oder unzulässig, und zwar zur

Im Bestreben, diese Fragen einigermaßen erschöpfend zu behandeln, werden sich die Antworten zum Teil überlappen oder wiederholen, wofür ich um Nachsicht bitte.

 

Abwehr einer militärischen Bedrohung?

Irak-Krieg 2003

Ein Land darf sich nach Artikel 51 UN-Satzung gegen einen laufenden oder unmittelbar bevorstehenden militärischen Angriff militärisch verteidigen. Aber die Abwehr einer aufgrund des allgemeinen Rüstungsstandes eines anderen Staates lediglich subjektiv empfundenen oder auch nur behaupteten militärischen Bedrohung ist nach geltendem Völkerrecht kein legitimer Kriegsgrund, obwohl es den Anschein hat, daß die US-Regierung dies immer stärker für sich beansprucht. Inwiefern besteht nun - im objektiven oder subjektiven Sinne - ein derartiger Kriegsgrund für den angloamerikanischen Angriff gegen den Irak am 20. März 2003 - oder auch für die vorausgehenden Verletzungen irakischen Luftraumes und die entsprechenden Kommandooperationen auf irakischem Territorium, die ja im Grunde schon den Tatbestand des Angriffskrieges verwirklichten?

Dazu zunächst ganz allgemein: Der Irak und die USA befinden sich auf zwei verschiedenen Kontinenten, Tausende von Kilometern von einander entfernt. Der Irak war - und bleibt vorerst - eines der schwächsten Länder der Welt, und zwar vor allem wegen der auf Betreiben der USA jahrelang aufrechterhaltenen UN-Karantänepolitik. Saddam Hussein kontrollierte beim offiziellen Kriegsbeginn schon lange nicht mehr sein eigenes Territorium, sondern mußte dulden, daß die Kurden im Nordirak unter US-amerikanischer Protektion ein autonomes Gebiet bildeten. Amerikaner und Briten überflogen völkerrechtswidrig schon vor dem Irakkrieg ständig irakisches Territorium (die sog. „Flugverbotszonen“) und bombardierten irakische Radaranlagen, Flak-Stellungen und sogar rein zivile Anlagen, ohne daß die Iraker die geringste Chance hatten, dies zu verhindern. Amerikanische Kommandoeinheiten befanden sich schon monatelang vor dem offiziellen Beginn der Kriegshandlungen auf irakischem Territorium. Der Irak besaß nachweislich keine einzige Waffe, mit der er die USA hätte erreichen können. Die „Massenvernichtungswaffen“, mit denen der Irak angeblich die USA bedrohte, sind als amerikanische Propagandalügen entlarvt worden, ebenso die angeblichen „terroristischen Verbindungen“ der irakischen Regierung. Die Stärke der irakischen Streitkräfte hatte bis März 2003 nach verschiedenen übereinstimmenden Aussagen von Fachleuten auf etwa ein Drittel des Standes von 1990 abgenommen. Andererseits sind die USA bekanntlich „die einzige Weltmacht“ (deutscher Titel des entsprechenden Buches von Zbigniew Brzezinski), mit einem militärischen Potential, welches das der gesamten übrigen Welt deutlich übersteigen dürfte, und mit der Fähigkeit, an jedem beliebigen Ort in der Welt innerhalb von Stunden militärisch zu intervenieren.

Ausgehend von diesen Fakten, steht fest: Die Behauptung des US-Regimes, von Irak sei eine militärische oder terroristische Bedrohung gegen die USA ausgegangen, welche letztere zur militärischen Notwehr nach Artikel 51 UN-Satzung oder auch nur zu einer irgendwie subjektiv als notwendig erachteten präventiven Selbstverteidigung berechtigt habe, ist eine der zynischsten und unverschämtesten Lügen, die je von einem Aggressor als Begründung für einen imperialistischen Angriffskrieg verbreitet wurde.

Polenfeldzug 1939

Wie schon erwähnt, ist auch nach dem derzeitigen Stand des internationalen Rechts ein Krieg zur Abwehr eines konkret abzusehenden Angriffs völkerrechtlich zulässig (Artikel 51 UN-Satzung). Im Jahre 1939 war dies erst recht der Fall. Die Frage, ob Polen tatsächlich einen Angriff gegen Deutschland plante, ist schwer zu beantworten. Aber das Land hatte schon Monate vor Kriegsbeginn seine Streitkräfte mobilisiert, einen Offensivplan für den Marsch auf Berlin ausgegeben, Deutschland mehrmals mit Krieg gedroht und eine militärische Beistandserklärung Englands und Frankreichs erhalten und akzeptiert, ausdrücklich gültig auch für den Fall, daß Polen einen Krieg gegen Deutschland angefangen hätte. Hinzu kamen tägliche polnische Provokationen und Unterdrückungsmaßnahmen gegen die Freie Stadt Danzig und die Volksdeutschen im sogenannten polnischen Korridor. Insofern konnte sich Deutschland für seinen Polenfeldzug auf jeden Fall in weit stärkerem Maße auf das Selbstverteidigungsrecht berufen als die US-Regierung für ihren Irakkrieg 64 Jahre später. Man kann sich auch fragen, wie sich die US-Regierung verhalten würde, wenn heute etwa Mexiko eine ähnliche Politik gegenüber dem Nachbarn USA betreiben würde wie damals Polen gegenüber Deutschland.

Folgende allgemeine Lagebeschreibung zum deutsch-polnischen Verhältnis in der Zeit zwischen den Weltkriegen wird den Unterschied zwischen dem deutsch-polnischen Konflikt 1939 und dem amerikanisch-irakischen 2003 noch deutlicher herauszustellen: Im Gegensatz zum Irak im Verhältnis zu den USA war Polen 1939 - wie heute - Deutschlands unmittelbarer Nachbar. Wie das nationalsozialistische Deutschland hatte Polen ein totalitäres Regime, welches aber nicht wie in Deutschland aus einer Volksbewegung hervorgegangen war, sondern sich auf eine chauvinistische, kriegerische Oberschicht stützte. Gestützt auf das Versailler Unrechtsdiktat und in Oberschlesien auch auf militärische Operationen polnischer Freischärler sowie regulärer polnischer Verbände gegen das nach dem Ersten Weltkrieg am Boden liegende Deutschland hatte es den überwiegend deutsch besiedelten, sogenannten „Korridor“, bestehend aus Westpreußen, Posen und dem östlichen Teil von Oberschlesien unter Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der dortigen Bewohner annektiert. In der rein deutschen Stadt Danzig, die als „Freie Stadt“ unter Völkerbundsmandat gestellt worden war, aber von einem frei gewählten nationalsozialistischen Senat regiert wurde, besaß Polen Machtmittel, die es systematisch zur Drangsalierung der Stadt mißbrauchte, und zwar in der offensichtlichen Absicht, Danzig über kurz oder lang dem polnischen Hoheitsgebiet einzuverleiben. Ostpreußen war durch diese Landnahmen vom übrigen Reich geographisch abgetrennt und stand ebenfalls unter erheblichem polnischen Druck. Offizielle polnische Vertreter und Zeitungsorgane propagierten ganz offen das angebliche Recht Polens auf Danzig und Ostpreußen. Den polnischen Machthabern nahestehende chauvinistische Kreise veröffentlichten sogar Landkarten, auf denen Berlin als polnische Stadt eingezeichnet war. Gegen die Volksdeutschen in den polnisch annektierten Gebieten wurde systematisch eine gewaltsame und völkerrechtswidrige Entdeutschungspolitik betrieben. Das bis 1936-1937 militärisch schwache Deutschland war diesen polnischen Provokationen und Schikanen zunächst beinahe schutzlos ausgeliefert. Es ist verständlich, daß die Weimarer Republik auf diese, von einer Position der Stärke heraus betriebene antideutsche Politik der Polen ihrerseits mit einer antipolnischen Politik reagiert hatte, z.B. durch die Verweigerung eines „Ost-Locarnos“ (Anerkennung der polnischen Gebietsannektionen; siehe z.B. die einschlägigen Äußerungen von Gustav Stresemann) oder die militärische Zusammenarbeit der Reichswehr mit der Roten Armee der Sowjetunion.

Adolf Hitler wollte, entsprechend seinem völlig anderen außenpolitischen Konzept, diese Situation durch eine Verständigung mit dem polnischen Machthaber, Marschall Pilsudski, grundlegend ändern. Dadurch kam es zum Nichtangriffspakt zwischen Deutschland und Polen 1934. Trotzdem drängten die Polen unter ihrem Außenminister Josef Beck im März 1936 (nach Pilsudskis Tod) Frankreich zum Krieg gegen Deutschland und boten einen polnischen Angriff auf das Reich im Osten an, falls Frankreich im Westen losschlagen würde, was die französische Regierung zu diesem Zeitpunkt aus innenpolitischen Gründen jedoch ablehnte. Damit hatte Beck praktisch den Nichtangriffspakt von 1934 gebrochen. Dessenungeachtet setzte Hitler - gegen eine erhebliche innerdeutsche Opposition des sog. „Widerstandes“ - seine polenfreundliche Politik fort. Im März 1939 führte Polen trotz fortdauernder polenfreundlicher Politik Deutschlands eine Teilmobilmachung gegen das Reich durch, wodurch die Stärke des stehenden polnischen Heeres auf mehr als das Doppelte anstieg. Gleichzeitig erging an die obersten polnischen Befehlshaber ein neuer, offensiver Operationsplan, dessen Kernstück der Marsch auf Berlin war. Beck drohte Deutschland mit Krieg, eine Tatsache, die der damalige amerikanische Botschafter Biddle am 26. März 1939 hocherfreut nach Hause telegraphierte: „Polen heute auf dem Kriegspfad“. Am 31. März 1939 gab der britische Außenminister Halifax im Unterhaus die „Garantieerklärung“ für Polen bekannt. Diese war nichts anderes als ein Plan für einen britisch-französisch-polnischen Krieg gegen Deutschland, angestiftet mit Hilfe des deutsch-polnischen Konflikts. Die polnische Regierung nahm die „Garantie“ an und stellte in der Folgezeit ihre Politik noch stärker auf Krieg gegen Deutschland ein.

Infolgedessen steigerten sich die polnischen Exzesse gegen die Stadt Danzig und die volksdeutsche Bevölkerung in Polen von Tag zu Tag. Sie überstiegen bald jedes erträgliche Maß, was aber in Deutschland durch die Pressezensur der Bevölkerung lange Zeit weitgehend verborgen blieb. Denn Hitler wollte seine extrem polenfreundliche Politik nicht durch den Druck der öffentlichen Meinung in Deutschland gefährden lassen. Siehe z.B. die Memoiren des Rundfunkleiters Hans Fritsche: „Zwischen Ljubjanka und Nürnberg - -“ (?).

Der schließlich am 1. September 1939 erfolgte deutsche Angriff gegen Polen bedeutete eine 180-gradige Umschwenkung der bis dahin betriebenen deutschen Politik, ja der außenpolitischen Strategie überhaupt, und war eine reine Folge der Erkenntnis der deutschen Führung, daß der Krieg durch das polnische Verhalten und den praktisch bedingungslosen Garantie-Blankoscheck Großbritanniens und Frankreichs ohnehin beschlossene Sache war. Diese improvisierte, totale Kehrtwendung der deutschen Politik ist nur als eilige strategische Umdisposition zur Abwehr erkannter Angriffsabsichten erklärbar. Hitler wollte, wenn der Krieg schon unvermeidbar war, eine möglichst günstige Ausgangsposition sicherstellen und einen Zweifrontenkrieg verhindern. Polen betrieb in der Tat - sehr im Gegensatz zum Irak in bezug auf die USA - gegen das zunächst wehrlose und später im Laufe von ca. vier Jahren (!) wieder einigermaßen wehrfähig gewordene Deutsche Reich eine offen aggressive Politik. Diese von völlig unrealistischen Großmachtsträumen der chauvinistischen polnischen Herrscherschicht bestimmte Wahnsinnspolitik verlor angesichts der vorbehaltslosen britisch-französischen Unterstützung und des Verrats des „deutschen Widerstandes“, der einen schnellen Zusammenbruch des Dritten Reiches vermuten ließ, alle Hemmungen.

ZUSATZBEMERKUNG ZUM „DEUTSCHEN WIDERSTAND“:
Um das oben beschriebene Szenario richtig zu verstehen, muß man wissen, daß die hochgestellten Landesverräter im sogenannten „deutschen Widerstand“, darunter sogar Regierungsmitglieder, wie der stellvertretende Reichsaußenminister Ernst v. Weizsäcker, und höchste militärische Befehlshaber, wie der Generalstabschef Halder, alles taten, um einen Krieg gegen ihr eigenes Land anzuzetteln und für diesen Fall versprochen hatten, Hitler durch einen Putsch zu stürzen. Das wußten natürlich die Polen und v.a. auch die britischen und französischen Regierungen, deren Passivität in den ersten Monaten nach dem Beginn des Polenfeldzuges erst dadurch verständlich wird. Da ja Großbritannien und Frankreich Deutschland den Krieg erklärt hatten - nicht etwa umgekehrt! -, wäre diese Passivität ohne die Erwartung eines inneren deutschen Zusammenbruchs geradezu absurd, insbesondere da die Westmächte ja praktisch zuschauten, wie die Niederwerfung Polens, zu deren Verhinderung ihre Kriegserklärungen angeblich gerade dienen sollten, ungestört vollendet wurde und Deutschland infolge des Polenfeldzuges im Westen gerade besonders schwach war. Daß die Unterwerfung Polens in der einen oder anderen Form durchaus für eine unabsehbar lange Zeit Bestand haben könnte, was sich ja später bewahrheitete, war den britischen und französischen Regierungen sicherlich von vornherein klar, und zwar einfach wegen der strategischen Lage des Landes zwischen Deutschland und der Sowjetunion. Letzterer überließ die englische Regierung später dann auch Polen, ohne mit der Wimper zu zucken - für Jahrzehnte! Für dieses Verhalten Englands gegenüber Polen - das merkwürdige Abwarten 1939, während Polen zerschlagen wurde, und die völlige Preisgabe des Landes 1945, nach den Millionen von Toten und der Zerstörung Europas - gibt es NUR EINE ERKLÄRUNG: Polen diente 1939 der britischen Regierung nur als Vorwand (der letzte!) für den Krieg gegen Deutschland. Diesen Krieg hoffte man aber, nicht wirklich führen zu müssen, sondern nach dem erwarteten Sturz der nationalsozialistischen Regierung im Einvernehmen mit den deutschen Putschisten zu den Bedingungen der Westmächte alsbald beenden zu können.
Die „Kriegsschuld des Widerstandes“ - und damit letztlich die Kriegsschuld der Westmächte, die sich dieser deutschen Verräter bedienten - ist u.a. in dem gleichnamigen Buch von Annelies von Ribbentrop, der Gattin des Reichsaußenministers, sehr ausführlich und kompetent dokumentiert worden (Druffel-Verlag 1974).

FAZIT:
Während der deutsche Angriff gegen Polen auf jeden Fall der Abwehr einer erkennbaren und auch sehr deutlich signalisierten militärischen Bedrohung gegen das Reich diente, erfolgte der amerikanische Angriff gegen den Irak eindeutig NICHT aufgrund einer, wie auch immer zu definierenden militärischen Bedrohung seitens des Angegriffenen. Hinzu kommt, daß der amerikanische Angriff spätestens seit dem 11. September 2001, also mindestens 1 ½ Jahre im voraus geplant war, was schon die einschlägigen Äußerungen von Präsident Bush zu diesem Zeitpunkt beweisen, während Adolf Hitler ungefähr ein Jahr vor dem Polenfeldzug den Polen ein geradezu unglaubliches diplomatisches Entgegenkommen zeigte (Anerkennung der polnischen Souveränität über den Korridor - das sog. „Ost-Locarno,“, s.u. -, Entgegenkommen in der Teschen-Frage u.s.w.) und noch kurze Zeit vor dem Kriegsausbruch um die Gunst der Polen warb.

 

Durchsetzung von strategischen und geopolitischen Interessen?

Irak-Krieg 2003
Nach wiederholten Aussagen von Präsident Bush und anderen US-Vertretern ist das strategische Ziel der USA die „Umgestaltung“ der Nahost-Region. Gleichzeitig haben israelische Politiker, darunter z.B. auch der „gemäßigte“ Barak, ebenfalls wiederholt erklärt, daß ein US-Angriff auf den Irak eine im israelischen Sinne positive politische und militärstrategische Bedeutung für die ganze Region, insbesondere für den israelisch-palästinensischen Konflikt haben werde. Der israelische Standpunkt ist insofern wichtig, da zahlreiche Juden und sogar israelische Staatsbürger in bedeutenden Positionen im amerikanischen Regierungsapparat tätig sind und entscheidenden Einfluß auf die Bush-Administration ausüben. Der ehemalige NATO-Oberbefehlshaber Wesley Clark erklärte kurz vor dem Angriff auf den Irak, daß weitere US-Angriffe auf andere unliebsame Nahost-Staaten (Iran, Syrien) nur eine Frage der Zeit seien. Mittlerweile ist diese Vorhersage Wesley Clarks durch mehrere amerikanische Regierungsvertreter bestätigt worden. Gleichzeitig steht fest, daß die US-Streitkräfte auf Dauer im Irak bleiben werden und daß eine Verlegung von Basen von Saudi-Arabien nach dem Irak durchgeführt wird. Damit sichern sich die USA die absolute Kontrolle über die Nahostregion, nachdem sie sich vorher, ebenfalls mit völkerrechtswidriger militärischer Gewalt, ihren strategischen Einfluß in Zentralasien entscheidend verbessert haben. In beiden Fällen sichern sie sich auch die Kontrolle über riesige Rohstoffvorkommen, im irakischen Fall über die zweitgrößten - vielleicht sogar die größten - und am einfachsten förderbaren Erdölreserven der Welt.

Es kann somit nach dem klaren Bekenntnis der amerikanischen Führung und der mit ihr eng verbündeten zionistischen Führer nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß der Angriff der USA auf den Irak nicht nur nicht zur Abwehr einer etwaigen irakischen Bedrohung diente, sondern vielmehr einem langfristigen geostrategischen Plan entsprach.
DAMIT IST DER TATBESTAND EINES VERBRECHENS GEGEN DEN FRIEDEN IM SINNE DES STATUTS DES NÜRNBERGER TRIBUNALS EINDEUTIG ERFÜLLT.

 

Polenfeldzug 1939

Adolf Hitler knüpfte im Jahre 1934 durch seinen Pakt mit dem polnischen Staatschef, Marschall Pilsudski, an die Ostpolitik des Kaiserreiches von 1916 an, indem er - sehr im Gegensatz zur Weimarer Republik, insbesondere auch zu den zwielichtigen Figuren im „deutschen Widerstand“ - auf ein starkes, unabhängiges Polen setzte. Er bot am 24. Okt. 1938 als erster deutscher Politiker den Polen eine uneingeschränkte deutsche Anerkennung der polnischen Hoheit über Westpreußen, Posen und einen Teil von Oberschlesien an, d.h. er offerierte den Polen jenes, von ihnen stets geforderte, sogenannte „Ost-Locarno“, das z.B. von Gustav Stresemann als für die Weimarer Republik völlig inakzeptabel und als abgrundtiefen Verrat an nationalen Interessen bezeichnet worden war. Die strategische Logik dieser Politik war Hitlers Wunsch nach einem freien, unabhängigen und starken Polen als Verbündeten in der Abwehr des sowjetischen Bolschewismus. Der Hitler-Stalin-Pakt und der deutsche Angriff auf Polen am 1. Sept. 1939 waren nicht das Ergebnis einer strategischen Eroberungspolitik. Ganz im Gegenteil: Sie bedeuteten eine vollständige Umkehrung der bis dahin geltenden Strategie Adolf Hitlers, und zwar sowohl was die Beziehungen zu Polen als auch zur Sowjetunion einerseits und zu England andererseits betrifft. Hitler wollte immer ein enges Zusammengehen zwischen Deutschland und England und ein gutes Verhältnis zu Polen. Aus der Gefängniszelle in Nürnberg schrieb von Ribbentrop an seine Frau: „Er [Hitler] hat die Bereinigung des deutsch-polnischen Verhältnisses nicht zuletzt deshalb erstrebt, um bessere Abwehrpositionen zu gewinnen.“ (zitiert nach „Große Prüfung, letzte Briefe und letzte Worte Todgeweihter“, National-Verlag, Hannover, 1972). - Nein, der Hitler-Stalin-Pakt und der Polenfeldzug stellten einen verzweifelten Befreiungsschlag der deutschen Regierung dar, vergleichbar einer Rochade, wenn auch nicht mit der spielerischen Gelassenheit des Schachspiels, sondern in aufgezwungener Eile unter Hintanstellung aller bisherigen politischen und strategischen Grundsätze durchgeführt. Die gezielte, aggressive Provokationspolitik Polens, die ganz offensichtlich zur Steigerung der eigenen polnischen Bedeutung als Regionalgroßmacht dienen sollte und auf gewaltigen Fehleinschätzungen beruhte, ihre Instrumentalisierung durch die Westmächte zum Zwecke „Stop Hitler!“ und schließlich das verhängnisvolle Wirken der deutschen Landesverräter hatten die deutsche Führung in eine scheinbar ausweglose Situation gebracht, aus der sie glaubte, sich nur durch die genannte „Rochade“ befreien zu können, insbesondere die Gefahr eines Zweifrontenkrieges abwenden zu können.

FAZIT:
Während geostrategische Motive für den Irakkrieg offensichtlich sind, ergeben sie beim deutschen Polenfeldzug überhaupt keinen Sinn. Bush griff den Irak an, weil er im Nahen Osten seinen Einfluß erweitern und den Zugriff auf die Ölquellen sichern wollte. Hitler hingegen änderte fast über Nacht seine ganze Strategie, um die Ränkespiele seiner Gegner zu vereiteln und eine ernste Gefahr für das Reich abzuwenden.
Die Fakten, die bei diesem Vergleich deutlich für Deutschland sprechen, liegen auf der Hand und können überhaupt nicht ernsthaft bestritten werden. Das einzige Bemerkenswerte an ihnen ist der beschämende Umstand, daß sie von den heutigen führenden deutschen Politikern systematisch geleugnet und unterdrückt werden. Während diese Politiker die von langer Hand geplante, offensichtlich völkerrechtswidrige, militärische Aggressionspolitik der USA hinnehmen oder ihr sogar begeistert zujubeln, versäumen sie keine Gelegenheit, ihr eigenes Land wider besseres Wissen der Alleinkriegsschuld am Zweiten Weltkrieg zu bezichtigen. Politiker, die sich so verhalten, dürfen m.E. mit Recht als Verräter, ja als menschlichen Abschaum angesprochen werden. Das sei an dieser Stelle als mein ganz persönliches, subjektives Werturteil, aber in aller Deutlichkeit gesagt.

 

Wahrnehmung sonstiger eigener Interessen?

Irak-Krieg 2003
Bedroht oder schädigt jemand die elementaren, existentiellen Lebensinteressen eines anderen, so ist die Logik des friedlichen Zusammenlebens durchbrochen. Es entsteht eine Situation, ähnlich der Notwehrsituation. Das mag der Fall sein, wenn der eine zu verdursten droht, weil der andere die ganzen Wasserquellen für sich beansprucht. Überträgt man dies auf Völker und Staaten, so sind durchaus Situationen denkbar, in denen z.B. die völkerrechtlichen Regeln für Kriegführung nicht mehr anwendbar wären. Aber ist dies auch der Fall, wenn die unverhältnismäßig viel Mineralöl konsumierende amerikanische Gesellschaft feststellt, daß sie wegen versiegender eigener Ölquellen und unsicheren Bezugs fremden Öls diesen Konsum auf die Dauer nicht aufrechterhalten könnte, wenn sie sich nicht, notfalls mit Gewalt, die Kontrolle über Ölfelder in fremden Ländern und auf fernen Kontinenten verschafft? Sicher nicht! Die Vereinigten Staaten von Amerika sind das reichste staatliche Gebilde der Erde, nicht zuletzt was den allerwichtigsten Reichtum eines Volkes oder eines Staates (neben der Qualität seiner Menschen) betrifft, nämlich das Land selbst. Es leben in den USA 29 Einwohner pro Quadratkilometer. Zum Vergleich: im Irak sind es 45 und in Deutschland 230!! Die USA teilen sich mit Kanada einen ganzen Kontinent, der zudem unermeßlich reich an Natur und Rohstoffen ist. Die US-Amerikaner sind dadurch in der Lage, das eigene staatliche Leben weitgehend unabhängig von anderen Staaten zu gestalten. Die Vorstellung, daß dieser Staat seine Lebensinteressen im Irak verteidigen müßte, ist absurd. Sie ist auch in keiner Weise real. Es sind nicht die Interessen der Amerikaner oder der amerikanischen Gesellschaft, die verteidigt werden sollen, wenn die amerikanische Regierung behauptet, auf fernen Kontinenten intervenieren zu müssen, sondern die einer kleinen Machtelite von weltweit agierenden kapitalistischen Seilschaften, die entsprechende weltweite politische und ökonomische Interessen vertritt. Damit haben wir das klassische Strickmuster des mit ökonomischen Interessen eng verbundenen, kriegerischen Imperialismus, der fast immer eine Angelegenheit von volksfernen, kosmopolitischen Machteliten war und dem eigenen Volkstum oft mehr schadete als nützte. Dieses Raubrittertum überzieht regelmäßig die Völker mit Kriegen, nicht um irgendwelche existentiellen Lebensinteressen zu verteidigen, sondern aus purer Geld- und Machtgier. Dafür ist eben der Irakkrieg ein typisches Beispiel.

Polenfeldzug 1939
Es soll hier nicht etwa die Auffassung vertreten werden, daß der deutsche Angriff auf Polen 1939 notwendig gewesen sei, um deutsche existentielle Lebensinteressen zu verteidigen. Das wäre wahrscheinlich übertrieben. Aber im Vergleich zum angloamerikanischen Angriff auf den Irak im Jahre 2003 muß festgestellt werden, daß es der deutschen Regierung 1939 tatsächlich um vitale nationale Interessen und auch um die eigene Glaubwürdigkeit ging. Letztere sollte ja durch die von den Westmächten unterstützten polnischen Provokationen gerade gezielt beschädigt werden, um Voraussetzungen für einen Putsch des „deutschen Widerstandes“ zu schaffen. Es sei in diesem Zusammenhang auch daran erinnert, daß die Weimarer Republik stets eine Annäherung an Polen, insbesondere das „Ost-Locarno“ (s.o.), abgelehnt hatte, und daß dies auch der Standpunkt weiter Teile des konservativen, z.T. im „Widerstand“ verstrickten, höheren deutschen Offizierscorps war. Hitler hatte sich hier weit zum Fenster hinausgelehnt und riskierte bei einem blamablen Scheitern in der Tat schwerwiegende, u.U. katastrophale innenpolitische Komplikationen. Nicht umsonst hatte er die Verbreitung der aus Polen kommenden Berichte über antideutsche Maßnahmen in Presse und Rundfunk unterdrücken lassen, um sich auf diese Weise den Rücken frei zu halten. Auch rein materiell ging es tatsächlich um die Existenz von Millionen von Deutschen, die gewaltsam dem Reich entrissen worden waren und nun einen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer Interessen durch die Reichsregierung hatten.

 

Durchsetzung des Völkerrechts?

Irak-Krieg 2003
Der angloamerikanische Angriff auf den Irak diente nicht zur Durchsetzung des Völkerrechts, sondern war, wie im folgenden gezeigt werden soll, selbst ein eklatanter Verstoß gegen internationales Recht.

Amerikaner und Briten berufen sich auf die Sicherheitsratsresolution 1441, in welcher dem Irak „ernste Konsequenzen“ angedroht wurden für den Fall, daß er die in der Resolution geforderten Leistungen nicht erbringen würde, nämlich die vollständige Offenlegung des eigenen Rüstungsstandes, insbesondere hinsichtlich der dem Irak verbotenen Waffen (chemische, biologische und atomare Massenvernichtungswaffen, Raketen mit einer Reichweite von mehr als 150 km), die Zusammenarbeit mit den UN-Waffeninspektoren und die Mitwirkung bei der Zerstörung eventuell vorhandener verbotener Waffen.

Nachdem die Resolution 1441 die Schlüsselrolle bei der Anzettelung des Irakkrieges spielte, ist es wichtig, ihre wirkliche Bedeutung zu erkennen. Diese ergibt sich aus folgenden Tatsachen:

Inzwischen ist auch klar, daß die amerikanische Besatzungsmacht bei ihrer Waffensuche im Irak nicht etwa gegen Saddam Hussein wegen Verletzung von UN-Resolutionen ermittelt, sondern vielmehr ein Ermittlungsverfahren in eigener Sache betreibt, ein Verfahren, von dessen Ausgang die Zukunft der für den Krieg verantwortlichen Staatsmänner, die Glaubwürdigkeit der amerikanischen „Führungsmacht“ und vieles mehr abhängt. Der Vorwurf, der unausgesprochen im Raum steht, ist das „Verbrechen gegen den Frieden“, das heißt die „Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen“, wie es im Londoner Protokoll vom 8. August 1945 heißt. Wegen dieses Vorwurfs wurde, wie oben ausgeführt, der deutsche Außenminister Joachim von Ribbentrop in Nürnberg gehängt.

Angesichts dieses Geschehens und seiner z.T. absehbaren Konsequenzen, mittelfristig z.B. auch für die deutsche Politik, ist zu erwarten, daß die Amerikaner früher oder später irgendeinen „Waffenfund“ im Irak machen werden - als argumentative Rettungsplanke für sich selbst und ihre Protagonisten in aller Welt. Die Äußerung von Wolfowitz kann vielleicht als Versuchsballon aufgefaßt werden, um herauszufinden, ob man das Risiko einer solchen Fälschung tatsächlich eingehen muß, oder ob die Weltöffentlichkeit in ihrer moralischen und rechtlichen Urteilsfähigkeit mittlerweile so abgestumpft ist, daß man sich dies sparen kann.

Die soweit dargelegte Völkerrechtswidrigkeit des Irakkrieges ist unter Völkerrechtlern praktisch unumstritten. Ich führte selbst noch vor Beginn des Irakkrieges ein ausführliches Telefongespräch mit dem renommierten deutschen Völkerrechtler Bruno Simma, Professor am Institut für Völkerrecht an der Ludwig-Maximilian-Universität (LMU) in München und ab 6. Februar 2003 Richter am Internationalen Gerichtshof in den Haag. Professor Simma stellte zwar fest, daß er als Richter sich nicht in einer Frage festlegen könne, die eventuell vor seinen Gerichtshof kommen könnte. Trotzdem machte er aber klar, daß die Proklamation des Kriegsziels „Regime change“ durch Präsident Bush auf keinen Fall durch die Resolution 1441 abgedeckt sei. „Davon steht in der Resolution kein Wort“. Er bestätigte auch, daß seines Wissens in Deutschland kein Völkerrechtler die Meinung vertrete, die Resolution 1441 sei für ein militärisches Vorgehen ausreichend. Dieselbe Auffassung vertrat auch einer der engsten Mitarbeiter von Professor Simma, Privatdozent Dr. Daniel Khan, und zwar mit äußerster Entschiedenheit. Herr Dr. Khan bestätigte auf meine Frage sogar, daß er weltweit keinen einzigen ausgewiesenen Völkerrechtler kenne, der die amerikanische Auffassung einer völkerrechtlichen Zulässigkeit des Angriffes gegen den Irak teile. Lediglich regierungsnahe britische und amerikanische Juristen, wie z.B. der britische Generalstaatsanwalt (Athorney General), hätten pflichtgemäß eine ihren Regierungen genehme Argumentation zusammengeschrieben.

Der Irakkrieg ist aber nicht nur ein Verbrechen gegen den Frieden an sich, sondern vor allem auch gegen die durch die Vereinten Nationen verkörperte Idee eines internationalen Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Diese Idee und der mit ihr verbundene völkerrechtliche Anspruch kleiner und schwacher Staaten auf den Schutz der Völkergemeinschaft gegen militärische Aggression kann nach dem gegen den klar erkennbaren Willen des UN-Sicherheitsrates erfolgten Angriffskrieg der USA und Großbritanniens gegen den Irak als vorläufig endgültig gescheitert angesehen werden.

Dabei ist nicht nur die vom Sicherheitsrat nicht legitimierte Aggression an sich von Bedeutung, sondern auch die Tatsache, daß der Sicherheitsrat nicht dagegen vorgegangen ist, z.B. mit einer Aufforderung an die Angreifer, ihre Invasion zu beenden. Vielleicht wendet der Leser an dieser Stelle ein, daß eine solche Maßnahme des Sicherheitsrates wegen des Vetorechts der Amerikaner und Briten gar nicht möglich gewesen wäre. Das ist formell richtig, aber trotzdem nicht wahr, denn ein Mehrheitsvotum des Sicherheitsrates für eine entsprechende „Stop the war“-Resolution hätte rein politisch ausgereicht, um den Völkerrechtsbruch der Aggressoren deutlich zu machen und den Anspruch der Vereinten Nationen auf die Führungsrolle bei Konfliktbewältigung und Friedensbewahrung zu verteidigen. Das angloamerikanische Veto hätte das Gewicht einer solchen Abstimmung kaum geschmälert, sondern wahrscheinlich eher zu einer weltweiten Grundsatzdiskussion über die Aufgaben der Vereinten Nationen im allgemeinen und den Sinn und Zweck des Vetorechts im besonderen geführt. Eine solche Diskussion ist in der Tat auch überfällig.

Aber derselbe UN-Sicherheitsrat, der mehr als ein Jahrzehnt lang auf US-amerikanisches Geheiß den unsäglichen Mordsanktionen gegen das irakische Volk ihre - wie man im Nachhinein sagen muß - völkerrechtliche Scheinlegitimation verlieh, war im entscheidenden Moment, als amerikanische und britische Truppen im krassest denkbaren Widerspruch zur UN-Charta und zum erklärten Willen der Mehrheit der Sicherheitsratsmitglieder in den Irak einmarschierten und Bagdad mit ihren feigen Luftangriffen in Schutt und Asche legten, nicht in der Lage, ihre völkerrechtliche Pflicht zu erfüllen und zumindest durch ein Mehrheitsvotum die angloamerikanischen Aggressoren zur Beendigung ihres verbrecherischen Unternehmens aufzufordern.

Vor allem durch diese erbärmliche Feigheit hat die Institution UN-Sicherheitsrat leider für unabsehbare Zeit, wenn nicht gar endgültig, ihre Handlungsfähigkeit und damit auch ihre völkerrechtliche Relevanz verloren. Aber - WOHL GEMERKT! - das ist der Stand NACH dem Beginn des Irakkrieges, nicht vorher. Die Angloamerikaner können sich nicht etwa darauf berufen, daß die Zuständigkeit der Vereinten Nationen wegen der tatsächlichen Entwicklung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Völkern ohnehin nicht mehr völkerrechtlich relevant gewesen sei o.ä. Denn auch wenn z.B. der Afghanistankrieg ebenfalls eindeutig völkerrechtswidrig war und der UN-Sicherheitsrat - entgegen anderslautenden unwahren Behauptungen, z.B. seitens der deutschen Bundesregierung - keineswegs das militärische Eingreifen der Amerikaner in Afghanistan legitimiert hatte, so ist erst nach dem Angriff auf den Irak die Ohnmacht der Vereinten Nationen richtig deutlich geworden. Das ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus dem deutlichen Widerspruch zwischen dem Verhalten der Aggressoren und der Haltung der Mehrzahl der Sicherheitsratsmitglieder und aus dem blamablen Versagen des Sicherheitsrates, trotz der erkannten Völkerrechtswidrigkeit des Angriffes auf den Irak entsprechende Gegenmaßnahmen zur Bewahrung von Frieden und Sicherheit nicht einmal versucht zu haben. Obwohl dies, wie gesagt, bereits zur Wahrung des völkerrechtlichen Anspruchs der Vereinten Nationen selbst unerläßlich gewesen wäre.

 

Polenfeldzug 1939
Während also der angloamerikanische Angriff auf den Irak mit Sicherheit nicht der Durchsetzung des Völkerrechts galt, konnte sich Hitler immerhin auf das im damaligen Völkerrecht sehr stark verankerte Prinzip der Selbstbestimmung der Völker und vor allem auf den ebenfalls völkerrechtlich verankerten Schutz der Rechte von nationalen Minderheiten berufen. Dieser Schutz wurde, zusätzlich zu den allgemeinen Prinzipien des Völkerbundes, von verschiedenen Minderheitenschutzverträgen postuliert, welche nach dem Ersten Weltkrieg als Reaktion auf die Gebietsveränderungen durch das Versailler Diktat geschlossen worden waren. Es ist unbestritten, daß die deutsche Minderheit in Polen extremen Entdeutschungsmaßnahmen, aber auch Berufsverboten, Enteignungen, Mißhandlungen u.s.w. ausgesetzt war, und zwar im krassen Widerspruch zum Völkerrecht. Auch die rein deutsche Stadt Danzig wurde, trotz des Völkerbundsmandats, immer schlimmeren polnischen Diskriminierungs- und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt. Dabei handelte es sich bei den Deutschen in Polen bzw. in der Freien Stadt Danzig größtenteils um Bevölkerungsteile und Gebiete, die dem Deutschen Reich erst wenige Jahre vorher entrissen worden waren. Zwischen den Deutschen im Reich und ihren Landsleuten im „polnischen Korridor“ bestanden z.B. vielfältige verwandtschaftliche Beziehungen. - Aus meinem eigenen familiären Umfeld kann ich z.B. berichten, daß meine aus Ostpreußen stammende Schwiegermutter große Teile ihrer Verwandtschaft in Westpreußen hatte und dort ein Teil ihrer Kindheit als Pflegekind verbrachte. Sie kann sich noch heute gut erinnern, wie sie sich zusammen mit ihrem Vater unter Lebensgefahr illegal über die Grenze schleichen mußte, um mit den Verwandten in Verbindung zu bleiben. Diese Situation mahnte neben dem allgemeinen Minderheitenschutz des Völkerrechts zwangsläufig auch eine besondere Verantwortung des Deutschen Reiches gegenüber seinen Volksangehörigen in Polen an. Diese waren ja gegen ihren Willen, mit Gewalt vom Reich abgetrennt und einer fremden, autoritären Staatsführung unterstellt worden. Das hatte übrigens die Weimarer Republik in noch stärkerem Maße als Hitler so gesehen, weswegen es ja im Gegensatz zur Anerkennung der Grenzen im Westen (Locarno) zu keiner völkerrechtlichen Anerkennung der polnischen Gebietsannektionen gekommen war. Es sei daran erinnert, daß es gerade Adolf Hitler war, der diese Weimarer Politik änderte und eine Annäherung an Polen einleitete, die sogar so weit ging, daß er den Polen das „Ost-Locarno“, also die völkerrechtliche Anerkennung der Grenzen zu Deutschland anbot.

Das Gesagte soll nicht etwa heißen, daß der deutsche Angriff gegen Polen nach damaligem Völkerrecht völlig unzweifelhaft in Ordnung gewesen sei. Letztlich wurde der deutsche Angriff auch nur mittelbar durch die Not der deutschen Bevölkerung in Polen ausgelöst. Der unmittelbare Grund waren die diplomatischen Machenschaften der polnischen und westlichen Regierungen, die den durch Versailles vorprogrammierten deutsch-polnischen Konflikt systematisch nutzten, um einen Krieg anzuzetteln und damit einen Putsch in Deutschland und den Zusammenbruch des Dritten Reiches herbeizuführen (siehe oben). Aber der Gegenstand dieses Artikels ist ein historischer Vergleich zwischen diesem deutschen Angriff und dem amerikanisch-britischen gegen den Irak im Jahre 2003. Und in diesem Kontext spielt es durchaus eine Rolle, daß sich im Falle Deutschlands ureigene nationale Interessen und fundamentale Menschenrechte deutscher Menschen mit völkerrechtlichen Grundsätzen deckten, während bei den angloamerikanischen Aggressoren dies in keinster Weise der Fall ist. Nicht einmal den Schutz fremder Minderheiten, wie der Kurden, können diese moralisch für sich in Anspruch nehmen, nachdem sie jahrzehntelang aus NATO-Bündnisgründen die blutige, extrem menschen- und minderheitenrechtswidrige Unterdrückung der türkischen Kurden unterstützt haben, und nachdem die Amerikaner am Ende des irakisch-iranischen Krieges die von grausamen Gasangriffen begleitete irakische Niederschlagung des Kurdenaufstandes ebenfalls unterstützten. (Einige Quellen behaupten sogar, die Gasangriffe seien das Werk der CIA in Zusammenarbeit mit iranischen Kräften.)

Aber der völkerrechtliche Vergleich zwischen September 1939 und März 2003 geht natürlich weiter. Das wesentliche rechtliche Kriterium ist ja nicht die Moral, sondern die Verbindlichkeit des Rechts. Die Frage muß also gestellt werden: Verstieß Deutschland gegen ein völkerrechtlich allgemeingültiges, sanktions- oder gar strafbewehrtes Gewaltverbot und, wenn ja, wie ist dieser Verstoß im Vergleich zum angloamerikanischen Angriff gegen den Irak im Jahre 2003 völkerrechtlich zu bewerten?

Mit der UN-Satzung ist heute zweifelsohne ein sehr hohes Maß an formeller Verbindlichkeit erreicht worden, was die völkerrechtliche Ächtung des Krieges und die völkerrechtlich kodifizierten Sanktionsmöglichkeiten gegen Friedensstörer betrifft. Dazu sei hier nur auf Artikel 2 UN-Satzung (Gewaltverbot) und noch einmal auf Kapitel 7 (Sanktionsmöglichkeiten gegen Friedensstörer) hingewiesen. Artikel 2 Absatz 4 verbietet generell „jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“. Zulässig ist nur die Beteiligung an militärischen Sanktionen gemäß Kapitel 7 und die Selbstverteidigung gegen einen Angriff. Dieser heutige internationale Rechtsstandard, zu dem z.B. auch die Erfahrungen mit dem Internationalen Gerichtshof in den Haag und dem Nürnberger Tribunal (Londoner Protokoll vom 8.8.1945) hinzugezählt werden müssen, ist für die völkerrechtliche Beurteilung des amerikanisch-britischen Angriffskrieges gegen den Irak maßgeblich.

Will man aber einen historischen Vergleich mit dem deutschen Angriff gegen Polen 1939 anstellen, muß man für letzteren den entsprechenden internationalen Rechtsstandard der dreißiger Jahre heranziehen. Denn man beurteilt ja auch nicht etwa die französische Kriegerklärung gegen Preußen von 1870 nach der UN-Charta. (Ganz im Gegenteil, da es gegen Deutschland ging, gibt man Bismarck die Schuld, weil dieser ein Telegramm falsch formuliert haben soll.)

Wie sah nun die völkerrechtliche Lage hinsichtlich Angriffskriege in den dreißiger Jahren aus?

Bis zum Ende des Ersten Weltkrieg besaß jeder souveräne Staat das freie Kriegführungsrecht, das heißt das Recht, nach eigenem Ermessen Kriege zu führen. Durch den 1919 gegründeten Völkerbund wurde dieses Recht lediglich eingeschränkt, ein aus nationalen Interessen geführter Angriffskrieg galt auch weiterhin als nicht völkerrechtswidrig, insbesondere wenn es um militärische Sanktionen ging, die zur Verteidigung wirklich substantieller nationaler Interessen als notwendig erachtet wurden.

Hierfür sei folgendes Beispiel angeführt: Die polnische Führung erklärte wiederholt, daß ALLEIN DIE GELTENDMACHUNG DES RECHTSANSPRUCHS DEUTSCHLANDS AUF DIE WIEDEREINGLIEDERUNG DER FREIEN STADT DANZIG IN DAS REICH, EIN FEINDLICHER AKT SEI, DER POLNISCHE MILITÄRISCHE SANKTIONEN BZW. EINE POLNISCHE KRIEGSERKLÄRUNG AN DAS DEUTSCHE REICH NACH SICH ZIEHEN WÜRDE. Es ist eine Tatsache, daß Großbritannien in voller Kenntnis dieser polnischen Haltung am 31. März 1939 jene Garantieerklärung bekanntgab, in welcher ausdrücklich festgestellt wurde, daß Großbritannien Polen auch dann militärisch unterstützen würde, wenn es von sich aus, in Wahrung seiner Sicherheitsinteressen etc. Deutschland angreifen würde. Dadurch hat die britische Regierung im Jahre 1939 ausdrücklich das mit der Völkerbundssatzung vereinbare Recht, aus nationalem Interesse einen Angriffskrieg zu führen, bestätigt.

Dies gilt unbeschadet des am 27. August 1928 in Paris abgeschlossenen, sogenannten Briand-Kellogg-Paktes. Dieses vom französischen Außenminister Aristide Briand und seinem amerikanischen Amtskollegen Frank Billings Kellogg ausgearbeitete Abkommen zur Friedenssicherung legte zwar den Grundstein für die völkerrechtliche Ächtung des Krieges. Die 15 Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich, auf den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfälle zu verzichten. Bis 1929 hatten sich dem Briand-Kellogg-Pakt 63 Staaten angeschlossen. Die Kernaussage des Abkommens ist in den ersten beiden Artikeln enthalten:

Allerdings wurde das Abkommen nie völkerrechtlich wirksam. Das ergibt sich am deutlichsten aus dem gescheiterten Versuch, diese Wirksamkeit tatsächlich herbeizuführen. Im September 1928 beantragte Großbritannien auf der jährlichen Völkerbundssitzung die Bildung eines Komitees zur Anpassung der Völkerbundssatzung an den Briand-Kellogg-Pakt. Es ging darum, den Widerspruch zwischen den in der Völkerbundssatzung erlaubten nationalen Sanktionsmöglichkeiten etc. und den Bestimmungen des Briand-Kellogg-Paktes zu beseitigen. Diese Bemühungen scheiterten schon an der Definition des Begriffs „Aggressor“. Besonders Frankreich lehnte eine Einschränkung der Sanktionsmöglichkeiten ab. Nach einigem Hin und Her kam es zu dem Vorschlag des italienischen Völkerbundsvorsitzenden, keine Änderungen an den Artikeln 16 (Sanktionen) und 19 (Revision von Verträgen) der Völkerbundssatzung vorzunehmen. Die eigentliche Idee einer Anpassung der Völkerbundssatzung an den Briand-Kellogg-Pakt war damit in ihr genaues Gegenteil umgekehrt worden. Dementsprechend wurde schließlich die Arbeit des Komitees eingestellt, nachdem am 23. September 1930 eine Satzungsänderung im ursprünglichen Sinne an die Frage der Rüstungsbegrenzung gekoppelt worden war und viele Staaten wieder schwewiegende Bedenken geäußert hatten.

Damit ist nachgewiesen:

DAS TATSÄCHLICH PRAKTIZIERTE VÖLKERRECHT DER DREISSIGER JAHRE KANNTE KEINE WIRKSAME ÄCHTUNG DES KRIEGES, ERST RECHT KEINE JUSTITIABLE ÄCHTUNG, DIE AUCH NUR ANNÄHERND VERGLEICHBAR WÄRE MIT JENER DES VÖLKERRECHTS IM JAHRE 2003.

DER DEUTSCHE ANGRIFF GEGEN POLEN AM 1. SEPTEMBER 1939 MAG AUS DAMALIGER VÖLKERRECHTLICHER SICHT DURCHAUS ZU KRITISIEREN SEIN, ABER EINE SCHWERWIEGENDE VERLETZUNG DES ZEITGENÖSSISCHEN VÖLKERRECHTS, AUCH NUR ANNÄHERND VERGLEICHBAR MIT DEM AUF REIN STRATEGISCHE, GEOPOLITISCHE INTENTIONEN ZURÜCKZUFÜHRENDEN ANGLOAMERIKANISCHEN ANGRIFFSKRIEG GEGEN DEN IRAK, STELLTE ER MIT SICHERHEIT NICHT DAR.

Zur Frage der Völkerrechtswidrigkeit von Angriffskriegen vor 1945 im allgemeinen und der deutschen militärischen Maßnahmen im besonderen seien noch folgende Beispiele angeführt:

 

SCHLUSSFOLGERUNGEN

 

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